Schulrechtsportal
 


Schulrecht von A bis Z

Abhandenkommen von Prüfungsarbeiten: "Sind Prüfungsarbeiten und Bewertungsgutachten, die sich in Gewahrsam des Prüfungsamts befunden haben, nicht mehr aufzufinden, so hat der Prüfungskandidat unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes für seinen Prüfungsanspruch (Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) Anspruch auf Stellung entsprechender Ersatzklausuren und ihre Neubewertung sowie auf Neubescheidung über das Prüfungsergebnis unter deren Einschluss. Dieser Anspruch entfällt nur, wenn der Kandidat den Verlust zu vertreten hat oder der Verlust in der Risikosphäre des Kandidaten eingetreten ist." (Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 01.04.1987 – Az.: 9 S 1829/86)

Abhandenkommen von Prüfungsarbeiten: "Der von der Prüfungsbehörde verschuldete Verlust einer Prüfungsarbeit kann nicht ohne Weiteres zu einer Bewertung dieser Prüfungsarbeit führen, die das Bestehen der (Gesamt-)Prüfung ermöglicht. Lässt sich das Vorliegen eines erheblichen Prüfungsmangels nicht mit hinreichender Sicherheit verneinen, ist wegen der dem Prüfling aufgrund der Beweisvereitelung günstigen Beweislastverteilung von dem behaupteten Prüfungsmangel auszugehen. Das Vorliegen eines Bewertungsfehlers kann jedoch nicht mit dem Vorliegen ausreichender Prüfungsleistungen gleichgesetzt werden. Vielmehr sind Bewertungsfehler grundsätzlich in der Weise zu korrigieren, dass die Prüfungsleistung von dem zuständigen Prüfer neu bewertet wird. Sofern allerdings eine verlässliche Grundlage für die Beantwortung der Frage, ob die an eine erfolgreiche Prüfung zu stellenden Mindestanforderungen erfüllt sind, nicht oder nicht mehr vorhanden ist, entfällt der Anspruch des Prüflings auf Neubewertung mit der Folge, dass die Prüfung ohne Anrechnung auf die Zahl der allgemein zulässigen Wiederholungsprüfungen erneut abgelegt werden kann und muss. So verhält es sich auch bei einem von der Prüfungsbehörde zu verantwortenden Verlust der Prüfungsarbeit, weil unter dieser Voraussetzung die erbrachte Prüfungsleistung – zumindest in der Regel – ebenfalls nicht ordnungsgemäß neu bewertet werden kann." (Beschluss des BVerwG vom 18.02.2003 – Az.: 6 B 10/03)

Abhandenkommen von Prüfungsarbeiten: "Der Verlust einer bewerteten Prüfungsarbeit berechtigt den Prüfungsteilnehmer nicht, nachträglich von der Prüfung zurückzutreten." (Beschluss des Bayerischen VGH vom 26.02.2014 – Az.: 7 ZB 14.28; openjur.de)

Abhandenkommen von Sachen: "Die Schule übernimmt nicht an Stelle des Schülers die Sorge für alle von den Schulkindern in die Schule mitgebrachten Sachen. Deren Wahrnehmung bleibt weiter Aufgabe der Schüler. Die Schule braucht auch keine Vorrichtungen zu schaffen, damit die Schüler während der Schulzeit alle möglichen kostbaren Wertsachen völlig diebessicher verwahren lassen können. Verlangt die Schule, dass die Schüler während der Schulveranstaltungen einzelne ihrer Sachen ablegen, so dass die Kinder sich nicht mehr selbst darum kümmern können, dann muss die Schule zwar dafür sorgen, dass diese Sachen in dieser Zeit angemessen gesichert oder beaufsichtigt werden und dass die Schüler hinterher Gelegenheit haben, die Sachen wieder an sich zu nehmen. Jedoch braucht die Schule nicht bei jedem einzelnen Kind darauf zu achten, dass es alle seine abgelegten oder verwahrten Sachen auch hinterher wirklich an sich nimmt und in der Schule keine Sachen liegen lässt. Insoweit genügen allgemeine Belehrungen, eine entsprechende allgemeine Organisation und die übliche Aufsicht. Die Lehrer sind also nicht verpflichtet, jedes Einzelstück eines jeden Schülers in Einzelverwahrung zu nehmen und durch Aufzeichnungen, Marken oder ähnliche Vorrichtungen die Möglichkeit von Verlusten völlig auszuschließen." (Urteil des BGH vom 16.04.1964 – Az.: III ZR 83/63)

Abhandenkommen von Sachen: "Kommt ein wertvolles Schmuckstück einer Schülerin während des Sportunterrichts abhanden, so liegt eine Aufsichtspflichtverletzung der Sportlehrerin schon deshalb nicht vor, weil die Eltern verpflichtet sind zu verhindern, dass Kinder solche Schmuckstücke mit in die Schule nehmen." (Urteil des LG Kiel vom 04.12.1975 – Az.: 2 O 193/75)

Abhandenkommen von Sachen (Kürzung des Schadensersatzanspruchs wegen Mitverschuldens): "Der Schüler hat gegen das Bundesland einen Anspruch auf Schadensersatz aus Art. 34 S. 1 GG i.V.m. § 839 BGB. Das Bundesland ist dem Schüler zum Schadensersatz verpflichtet, weil der Sportlehrer vergessen hatte, während des Sportunterrichts in der 4. und 5. Stunde die Umkleidekabine zu verschließen, und deswegen dem Schüler von unbekannten Dritten neben dem Sweatshirt der Marke S. auch seine Armbanduhr und sein iPhone gestohlen worden sind. Hinsichtlich der Armbanduhr kann der Schüler unter dem Gesichtspunkt eines Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 1 BGB lediglich Ersatz für eine Armbanduhr mittlerer Art und Güte, d.h. von vergleichsweise geringerem Wert verlangen. Denn es gilt der allgemeine Grundsatz, dass jedermann im Rahmen des Zumutbaren gehalten ist, notwendige Vorkehrungen zur Abwendung eines Schadens zu treffen und einen potentiell drohenden Schaden möglichst klein zu halten. Dem Schüler war klar, dass er Sportunterricht haben würde und dass er hierbei seine Armbanduhr nicht tragen kann, diese also – wenn er sie nicht in die Sporthalle mitnehmen oder sie nicht beim Sportlehrer in Verwahrung geben möchte oder kann – in der Umkleidekabine wird zurücklassen müssen. Ihm musste weiter klar sein, dass in einer Umkleidekabine Gegenstände schon allein deswegen nicht vollständig sicher verwahrt werden können, weil sämtliche Mitschüler Zugang zu dieser Kabine haben." (Urteil des LG Hamburg vom 31.10.2014 – Az.: 303 O 39/14; openjur.de)

Abschlüsse: siehe "Schulabschlüsse"

Abschreiben: siehe "Täuschung (Abschreiben)"

Absentismus: siehe "Schulpflichtverletzung"

ADHS (Begriff): Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung => siehe auch "Nachteilsausgleich (Grund "ADHS")"

ADHS (Ordnungsmaßnahmen): "Gegen den verfügten Unterrichtsausschluss bestehen in materieller Hinsicht keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Wie sich aus dem Vortrag des Antragstellers wie auch dem der Schule ergibt, ist allen Beteiligten bekannt, dass beim Antragsteller ADHS diagnostiziert worden ist und er mit dem Medikament Ritalin behandelt wird. Dies kann jedoch nicht dazu führen, dass die Schule über gravierendes Fehlverhalten des Antragstellers hinwegsehen muss. Ein auch ärztlich attestiertes ADHS ist kein Freibrief für jedes Fehlverhalten in der Schule. Die Schule hat nur die Möglichkeit, durch Ordnungsmaßnahmen dem Verhalten von Schülern entgegenzusteuern. Es ist nicht ersichtlich, dass Schüler mit ADHS durch derartige Maßnahmen nicht beeinflussbar wären." (Beschluss des VG Augsburg vom 24.07.2018 – Az.: 3 S 18.1253; openjur.de)

AfD (AfD-Internetportal zur Meldung von Verstößen gegen die Neutralitätspflicht): "Ein Internetportal, mit dem zur Meldung von Verstößen gegen die Neutralitätspflicht an Schulen aufgerufen wird, verstößt gegen Art. 9 DSGVO." (Urteil des VG Schwerin vom 26.11.2020 – Az.: 1 A 1598/19; openjur.de)

AfD (Theaterstück "Danke dafür, AfD!"): "Bei einem von Schülern selbst verfassten Theaterstück handelt es sich nicht um eine politische Meinungsäußerung der begleitenden Lehrkräfte, durch die diese gegen das beamtenrechtliche Mäßigungsgebot aus § 33 Abs. 2 BeamtStG verstoßen könnten. Eine Verpflichtung der Lehrkräfte, die Aufführung des Theaterstücks zu verhindern, bestand nicht, weil das Verfassen und die Aufführung des Theaterstücks von der Kunstfreiheit der Schüler aus Art. 5 Abs. 3 GG gedeckt sind. Die Aufführung des Theaterstücks 'Danke dafür, AfD!' stellt weder eine schwerwiegende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der AfD aus Art. 2 Abs. 1 GG noch ihres Rechts auf politische Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 GG dar. Die AfD kann sich nicht auf eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts durch das künstlerische Aufgreifen von Aussagen berufen, die ihre Funktionäre öffentlich getätigt haben. Sie hat die künstlerische Auseinandersetzung mit politischen Themen hinzunehmen, die sie selbst in der öffentlichen Diskussion gesetzt hat." (Urteil des VG Hannover vom 06.09.2023 – Az.: 6 A 2084/20; voris.de)

Alimentation (Landesrecht): "Die Beamten und Richter haben Anspruch auf Besoldung." (§ 4 Abs. 1 S. 1 NBesG)

Alimentation (Rechtsprechung): "Verfassungsrechtliche Basis der Beamtenbesoldung ist das Alimentationsprinzip. Es gehört zu den von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die der Gesetzgeber angesichts ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur berücksichtigen muss, sondern zu beachten hat. Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen. Diesen Kriterien muss der Gesetzgeber sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe über die Jahre hinweg im Wege einer Gesamtschau der hierbei relevanten Kriterien und anhand einer Gegenüberstellung mit jeweils in Betracht kommenden Vergleichsgruppen Rechnung tragen. Taugliche Vergleichsgruppen sind primär innerhalb des Besoldungssystems zu finden. Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Daher bestimmt sich die Amtsangemessenheit im Verhältnis zur Besoldung und Versorgung anderer Beamtengruppen. Gleichzeitig kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die amtsangemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung. Vergleiche sind daher nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen möglich und geboten. Der systeminterne Besoldungsvergleich wird durch den systemexternen Gehaltsvergleich mit der Privatwirtschaft ergänzt. Die Alimentation muss es dem Beamten ermöglichen, sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen und in rechtlicher wie wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum zugewiesenen Aufgaben beizutragen. Die Alimentation dient damit nicht allein dem Lebensunterhalt des Beamten, sondern sie hat zugleich eine qualitätssichernde Funktion. Damit das Beamtenverhältnis für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden." (Urteil des BVerfG vom 14.02.2012 – Az.: 2 BvL 4/10; openjur.de)

Alimentation (Rechtsprechung): "Die Besoldung des Beamten stellt kein Entgelt für bestimmte konkrete Dienstleistungen dar, sondern ist eine Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte ihm mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflicht nach Kräften erfüllt. Sie bildet die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und die ihm im Staatsleben zufallende Funktion erfüllen kann." (Urteil des BVerfG vom 12.02.2003 – Az.: 2 BvL 3/00; openjur.de)

Alkohol (Erlass): "Das Rauchen und der Konsum alkoholischer Getränke sind im Schulgebäude und auf dem Schulgelände während schulischer Veranstaltungen sowie bei Schulveranstaltungen außerhalb der Schule verboten." (Nr. 1 des nds. Runderlasses des MK vom 07.12.2012) => siehe auch "Klassenfahrt-Ausschluss" und "Schulausschluss"

Alkohol (Rechtsprechung): "Ein absolutes Rauch- und Alkoholverbot wird mit Blick auf das Nds. Nichtraucherschutzgesetz und das Jugendschutzgesetz dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts gerecht." (Urteil des VG Stade vom 17.10.2017 – Az.: 4 A 342/16; openjur.de)

Altersermäßigung: "Es besteht kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass der Umfang der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft im Beamtenstatus aus Altersgründen ermäßigt werden muss; vielmehr stellen derartige Ermäßigungsregelungen eine freiwillige Leistung des Dienstherrn dar, auf die folglich kein Anspruch besteht." (Urteil des Niedersächsischen OVG vom 09.06.2015 – Az.: 5 KN 164/14; openjur.de) => siehe auch "Berufsbeamtentumsgrundsätze"

Altersermäßigung: "Es besteht kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass der Umfang der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft im Beamtenstatus aus Altersgründen ermäßigt werden muss. Ob wegen des typischerweise längeren zeitlichen Aufwands zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts älteren Lehrkräften ein geringeres Unterrichtsdeputat auferlegt wird als jüngeren und ggf. ab welchem Lebensalter und in welchem Umfang die regelmäßige Unterrichtsverpflichtung der älteren Lehrkräfte reduziert wird, bestimmt der Dienstherr in Wahrnehmung einer ihm zustehenden Einschätzungsprärogative bzw. eines ihm eingeräumten Organisationsermessens. Eine Ermäßigung der Regelstundenzahl nach Vollendung des 60. Lebensjahrs ist fürsorgerechtlich nicht geboten. Vielmehr handelt es sich bei der Gewährung der Stundenermäßigung aus Altersgründen um eine freiwillige, im Ermessen des Dienstherrn stehende Maßnahme der Arbeitserleichterung." (Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 23.06.2021 – Az.: 1 K 132/20; openjur.de) => siehe auch "Berufsbeamtentumsgrundsätze"

Amtshaftung (Anspruch des Bürgers gegen das Bundesland auf Schadensersatz aus Art. 34 S. 1 GG i.V.m. § 839 BGB): "Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht." (Art. 34 S. 1 GG) => siehe auch "Schadensersatzanspruch (Haftungsprivilegien auch für den Staat)"

Amtshaftung (Anspruch des Bundeslandes gegen den Beamten auf Schadensersatz aus Art. 34 S. 2 GG i.V.m. § 48 S. 1 BeamtStG): "Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen." (§ 48 S. 1 BeamtStG) => siehe auch "Schuldformen"

Amtshaftung (Geltendmachung des Regressanspruchs aus Art. 34 S. 2 GG i.V.m. § 48 S. 1 BeamtStG): "Ist dem beklagten Land dadurch ein Schaden entstanden, dass ein Beamter in Ausübung eines öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt hat, darf es den Regressanspruch gegenüber dem Beamten von Verfassungs wegen (Art. 34 S. 3 GG) nur im ordentlichen Rechtsweg, nicht aber mittels Leistungsbescheides geltend machen." (Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 06.12.2010 – Az.: 6 A 338/09; openjur.de)

Anrechnungsstunden (Rechtsprechung): "Es ist nicht feststellbar, dass dem Kläger infolge der Wahrnehmung der mit seinem Amt als Oberstudienrat an einem Gymnasium verbundenen Funktionsaufgaben Zuvielarbeit abverlangt wird. Entgegen der Auffassung des Klägers kann nicht bereits aus dem bloßen Umstand, dass ihm infolge seiner Beförderung zum Oberstudienrat Funktionsaufgaben übertragen worden sind, strukturell von einer Überschreitung der gesetzlich vorgegebenen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden im Jahresdurchschnitt ausgegangen werden. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf der Dienstherr grundsätzlich unterstellen und erwarten, dass das gegenüber Studienräten (Bes.-Gr. A 13) höhere Arbeitspensum, welches durch die Übertragung von Funktionstätigkeiten entsteht, von Oberstudienräten (Bes.-Gr. A 14) durch eine planvollere und effizientere Arbeitsorganisation aufgefangen wird und diese das zusätzliche Pensum bewältigen, ohne dass es bei ihnen zu einer Überschreitung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit kommt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass Beförderungsämter an besonders leistungsstarke Beamte vergeben werden." (Urteil des Niedersächsischen OVG vom 13.09.2022 – Az.: 5 LB 133/20; openjur.de)

Anrechnungsstunden (Landesrecht): "Die Mitbestimmung der Schulpersonalvertretung ist ausgeschlossen bei Gewährung von Anrechnungsstunden für besondere Belastungen und sonstige außerunterrichtliche inner- oder außerschulische Aufgaben." (§ 101 Abs. 2 Nr. 5 lit. b NPersVG)

Arbeits- und Sozialverhalten: siehe "Sozialverhalten"

Arbeitsmittel (Definition): Arbeitsmittel sind Gegenstände, die der Arbeitnehmer zur Ausübung seiner Arbeit braucht. (z.B. Werkzeug, Robe, Schulbuch)

Arbeitsmittel (beamtete Lehrer): "Der Dienstherr ist verpflichtet, den beamteten Lehrkräften die zur sachgerechten Durchführung ihres Unterrichts erforderlichen Lehr- und Unterrichtsmittel kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Danach ist es den beamteten Lehrkräften grundsätzlich nicht zumutbar, die Kosten für die Beschaffung von Arbeitsmitteln aus ihrer Besoldung zu tragen. Dies gilt auch deshalb, weil vergleichbare andere Beamte ihre Sachausstattung wie etwa Büromaterial oder Ausrüstungsgegenstände ebenfalls nicht auf eigene Kosten anschaffen müssen. Ungeachtet dieser Verpflichtungen ist der von der Lehrkraft geltend gemachte Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises für das von ihr auf eigene Rechnung gekaufte Lehrbuch sachlich nicht gerechtfertigt. Denn es ist grundsätzlich Sache des Dienstherrn, welche Arbeitsmittel er für notwendig erachtet und unter welchen Voraussetzungen er sie seinen Bediensteten zur Verfügung stellt. Insoweit hat es die Lehrkraft unterlassen, eine positive Entscheidung seines Dienstherrn einzuholen, bevor sie sich zur persönlichen Anschaffung des Lehrbuchs entschloss. Der Lehrkraft hätte es danach oblegen, auf dem Dienstweg eine Bereitstellung des in Rede stehenden Lehrbuches durch den Dienstherrn zu erreichen." (Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 26.02.2008 – Az.: 2 A 11288/07; openjur.de)

Arbeitsmittel (angestellte Lehrer): "Der Arbeitgeber (beklagtes Bundesland) ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer (klagender Lehrer) den Kaufpreis für das Schulbuch zu erstatten. Der Anspruch der Lehrkraft folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 670 BGB. Gemäß § 670 BGB ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet, wenn der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen macht, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf. Der Einwand des beklagten Bundeslandes, der Lehrer habe das Buch zu Beginn des Schuljahres vorschnell eigenmächtig erworben und ihm damit die Möglichkeit einer anderweitigen Beschaffung genommen, bleibt ohne Erfolg. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat das beklagte Bundesland weder vor noch kurz nach dem Beginn des Schuljahres Dispositionen getroffen, die auf die Beschaffung oder Überlassung des für einen ordnungsgemäßen Mathematikunterricht erforderlichen Schulbuchs gerichtet waren." (Urteil des BAG vom 12.03.2013 – Az.: 9 AZR 455/11; openjur.de)

Arbeitsmittel (Erstattungsanspruch des Bundeslandes gegen den Schulträger): "Die Bereitstellung von Schulbüchern, die von der Fachkonferenz eingeführt worden sind, zur leihweisen Nutzung durch Lehrer zum Zwecke der Vorbereitung und Durchführung des Unterrichts ist Sache der kommunalen Schulträger als Sachkostenträger, nicht des Landes Niedersachsen als Personalaufwandsträger." (Urteil des Niedersächsischen OVG vom 01.12.2016 – Az.: 2 LC 260/15)

Arbeitsschutzvorschriften im schulischen Bereich (Beispiele):
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII): Gesetzliche Unfallversicherung
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): z.B. §§ 15, 16 ArbSchG
- Mutterschutzgesetz (MuSchG): z.B. §§ 3 ff. MuSchG
- Infektionsschutzgesetz (IfSG): z.B. § 20 Abs. 9 IfSG, §§ 33, 34 IfSG
- Strahlenschutzverordnung (StrlSchV): z.B. § 82 StrlSchV
- Landesbrandschutzrecht: z.B. NBrandSchG
- Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht (RiSU)

Arbeitszeit (Beamte): "Die regelmäßige Arbeitszeit darf im Jahresdurchschnitt 40 Stunden in der Woche nicht überschreiten." (§ 60 Abs. 1 NBG)

Arbeitszeit (Lehrer): "Arbeitstage sind die Schultage sowie die Ferientage, die die Zahl der Urlaubstage zuzüglich eines freien Tages im Kalenderjahr übersteigen. Soweit die Lehrkräfte nicht Unterrichtsverpflichtungen oder andere Verpflichtungen zu bestimmten Zeiten wahrzunehmen haben, sind sie in der Erfüllung ihrer Aufgaben zeitlich nicht gebunden." (§ 2 Nds. ArbZVO-Schule)

Arbeitszeit (Unterrichtsverpflichtung): "Die jeweilige Unterrichtsverpflichtung einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft ergibt sich aus der Regelstundenzahl abzüglich von Ermäßigungen und Anrechnungen." (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nds. ArbZVO-Schule)

Arbeitszeit (Überschreitung der Unterrichtsverpflichtung): "Aus dienstlichen Gründen kann die jeweilige Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft wöchentlich um bis zu vier Unterrichtsstunden überschritten oder bis zur Hälfte unterschritten werden." (§ 4 Abs. 2 S. 1 Nds. ArbZVO-Schule)

Arbeitszeit (Regelstundenzahl): "Die Regelstundenzahl ist die Zahl der Unterrichtsstunden, die vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte im Durchschnitt wöchentlich zu erteilen haben. Eine Unterrichtsstunde wird mit 45 Minuten berechnet. Die Regelstundenzahl beträgt für Lehrkräfte an Grundschulen 28 Unterrichtsstunden, an Hauptschulen 27,5 Unterrichtsstunden, an Realschulen 26,5 Unterrichtsstunden, an Oberschulen 25,5 Unterrichtsstunden, an Förderschulen 26,5 Unterrichtsstunden, an Gymnasien 23,5 Unterrichtsstunden, an Integrierten Gesamtschulen 24,5 Unterrichtsstunden, [...]." (§ 3 Abs. 1 u. 2 Nds. ArbZVO-Schule)

Arbeitszeit (Regelstundenzahl-Anhebung): "Die Regelstundenanhebung [Heraufsetzung der Regelstundenzahl für Lehrkräfte an Gymnasien auf 24,5 Unterrichtsstunden] verstößt gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG, weil der Verordnungsgeber den prozeduralen Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG, welche zum Ausgleich dafür zu beachten sind, dass die materielle Dimension der Fürsorgepflicht bei der Festsetzung von Regelstundenzahlen eine bloße Evidenzkontrolle beinhaltet, nicht hinreichend Rechnung getragen hat. Denn der Verordnungsgeber hat seine die streitgegenständliche Regelung tragenden Erwägungen weder vollständig in der Verordnungsbegründung selbst offengelegt noch hat er die tatsächlichen Grundlagen für die Ausübung seiner Einschätzungsprärogative - nämlich die tatsächliche Arbeitsbelastung der niedersächsischen Gymnasiallehrkräfte - vor Verordnungserlass in einem transparenten Verfahren sorgfältig und nachvollziehbar ermittelt. Hieraus folgt zugleich ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner Ausprägung als Willkürverbot, weil sich vor dem Hintergrund des vorliegenden Verstoßes gegen die prozeduralen Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung der verbeamteten niedersächsischen Gymnasiallehrkräfte gegenüber den nicht von einer Erhöhung der Regelstundenzahl betroffenen verbeamteten Lehrkräften des Landes nicht feststellen lässt." (Urteil des Niedersächsischen OVG vom 09.06.2015 – Az.: 5 KN 164/14; openjur.de)

Arbeitszeit (Vorgriffsstundenverpflichtung): "Die von der Antragstellerin beanstandete Regelung des § 4b ArbZVO-Lehr LSA über die Verpflichtung der Lehrkräfte, vom 1. April 2023 bis 31. Juli 2028 über die jeweilige Unterrichtsverpflichtung hinaus als sog. Vorgriffsstunde eine zusätzliche wöchentliche Pflichtstunde zu erteilen, die entweder einem Ausgleichskonto für den längerfristigen Freizeitausgleich gutgeschrieben oder auf Antrag durch monatliche Ausgleichszahlung abgegolten wird, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die angegriffene Vorschrift verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG, wonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln ist. Es besteht kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass der Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit eines Beamten nicht über 40 Stunden hinausgehen darf, dass die Lebensarbeitszeit eines Beamten nicht phasenweise unterschiedlich bestimmt werden darf oder dass Erhöhungen oder Ermäßigungen der Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Beamter auf teilzeitbeschäftigte Beamte nur proportional übertragen werden dürfen. Der Umfang der zusätzlichen Arbeitsbelastung einer Lehrkraft durch die Heraufsetzung des wöchentlichen Lehrdeputats um eine weitere Unterrichtsstunde in der Zeit vom 1. April 2023 bis zum 31. Juli 2028 ist schon für sich betrachtet nicht so erheblich, dass von einer unzumutbaren, gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG verstoßenden Mehrbelastung ausgegangen werden könnte. Anhaltspunkte dafür, dass mit einer dergestalt vorübergehend erhöhten Wochenarbeitszeit ein Maß erreicht wird, das die Lehrkräfte übermäßig belastet oder gar geeignet ist, ihre Gesundheit zu gefährden, liegen nicht vor." (Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 07.03.2024 – Az.: 1 K 66/23; landesrecht.sachsen-anhalt.de)

Arbeitszeit (objektiv erforderlicher Zeitaufwand maßgebend): "Die Arbeitszeit der Lehrer ist nur zu einem Teil, nämlich hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden, exakt messbar, während die Arbeitszeit dieser Lehrer im Übrigen entsprechend deren pädagogischer Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen und dergleichen nicht im einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern – grob pauschalierend – nur geschätzt werden kann. Für die Frage, ob die von einem Lehrer abverlangte Arbeitsleistung unzulässig über den Rahmen der 40-Stunden-Woche – unter Berücksichtigung der jährlichen Gesamtarbeitszeit – hinausgeht und die Überschreitung nur durch Senkung der Zahl der Unterweisungsstunden beseitigt werden kann, kommt es nicht entscheidend auf die Ansicht der Lehrer selbst darüber an, welcher Zeitaufwand zur Bewältigung ihrer Aufgaben notwendig oder zweckmäßig ist, sondern in erster Linie auf die von ihnen geforderte Arbeitsleistung." (Urteil des BVerwG vom 29.11.1979 – Az.: II C 40/77)

Attestpflicht: "Es bestehen gegen die uneingeschränkte Verpflichtung zur Attestvorlage Bedenken unter dem ermessensbeschränkenden Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit. Die zwingende Forderung nach einer ärztlichen Bescheinigung selbst in Fällen eines nur kurzzeitigen, etwa auf die erste Schulstunde beschränkten Fernbleibens vom Unterricht, wie es angesichts des dem Schüler attestierten Krankheitsbilds häufiger vorkommen kann, dürfte mit dem Ziel der Maßnahme, den Schüler zu einem möglichst regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten, unter den hier gegebenen Umständen nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis stehen, da der zur Erlangung des Attests benötigte Zeitaufwand in den genannten Fällen notwendigerweise zum Versäumen weiterer Unterrichtsstunden führt." (Urteil des Bayerischen VGH vom 05.02.2008 – Az.: 7 CS 07.3178; openjur.de)

Aufbewahrungsmöglichkeit: "Als Trägerin der Schule, an der der Kläger als Lehrer tätig ist, oblag der Beklagten die Pflicht, den Lehrern eine ausreichende Aufbewahrungsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen für die Gegenstände, deren Mitnahme in die Schule durch dienstliche Aufgaben bedingt oder allgemein üblich war, damit auch für die Videokassetten, die der Kläger im Unterricht verwendete. Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die Vorführung der betreffenden Filme im Unterricht eine sinnvolle Ergänzung des Lernmittelangebots war. Im Beamtenrecht gilt, dass der Dienstherr aufgrund der ihm obliegenden Fürsorgepflicht sicherstellen muss, dass die den Beamten gehörenden Gegenstände, soweit ihr Mitbringen durch dienstliche Aufgaben bedingt oder allgemein üblich ist, geschützt werden. Zu diesem Zweck hat der Dienstherr für eine ausreichende Aufbewahrungsmöglichkeit zu sorgen. Die Beklagte ist zwar nicht Dienstherr des Klägers. Vielmehr ist dieser als Lehrer an einer öffentlichen Schule Landesbediensteter. Als Schulträgerin ist die Beklagte aber unter anderem verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Anlagen und Einrichtungen bereitzustellen und zu unterhalten. Dies umfasst auch die Schaffung von geeigneten Aufbewahrungsmöglichkeiten. Der Kläger war und ist in den Schulbetrieb eingegliedert. Die Beklagte muss deshalb ihm gegenüber ebenso wie gegenüber ihren eigenen Angestellten und Beamten für eine geeignete Aufbewahrungsmöglichkeit der betreffenden Gegenstände sorgen. Diese Pflicht ging aber nicht dahin, eine Aufbewahrungsmöglichkeit zu schaffen, die die Gefahr eines Diebstahls völlig ausschloss. Eine solche Pflicht wäre allenfalls mit einem unzumutbaren Kostenaufwand zu erfüllen. Im Rahmen der Zumutbarkeit ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte regelmäßig nicht damit rechnen muss, dass Lehrer besonders wertvolle Gegenstände in die Schule mitbringen." (Urteil des OLG Köln vom 03.06.1993 – Az.: 7 U 149/92; openjur.de)

Aufsichtsmaßnahmen (Stufenfolge):
1. Belehrung (nebst Überwachung): Aufklären des Schülers über mögliche Gefahrenquellen
2. Aussprechen eines Ge- oder Verbots (nebst Überwachung): Verbieten des schädigenden Schülerverhaltens
3. Unmöglichmachen durch körperliches Eingreifen ("ultima ratio"): Verhindern des schädigenden Schülerverhaltens (z.B. Wegnahme eines Gegenstandes, Gewaltanwendung als Nothilfe) => siehe auch "Handy-Rückgabe" und "Gewaltanwendung"

Aufsichtspflicht (Landesrecht): "Die Lehrkräfte haben die Pflicht, die Schüler in der Schule, auf dem Schulgelände, an Haltestellen am Schulgelände und bei Schulveranstaltungen außerhalb der Schule zu beaufsichtigen. Die Aufsicht erstreckt sich auch darauf, dass die Schüler des Primarbereichs und des Sekundarbereichs I das Schulgrundstück nicht unbefugt verlassen." (§ 62 Abs. 1 NSchG)

Aufsichtspflicht (aufsichtspflichtige Personen):
1. Schulleitung: Aufsichtspflicht als Organisationspflicht (nebst stichprobenartiger Überwachung)
2. Lehrer: Aufsichtspflicht als Handlungspflicht => siehe auch "Aufsichtspflicht (Anforderungen)" und "Aufsichtsmaßnahmen"

Aufsichtspflicht (aufsichtspflichtige Personen): "Als Aufsichtspersonen kommen grundsätzlich nur Lehrer in Betracht. Der Schulhausmeister scheidet als Aufsichtsperson grundsätzlich aus. Das schließt nicht aus, gelegentlich auch einmal den Schulhausmeister, dem als Bediensteten des Schulträgers die Beaufsichtigung des sächlichen Bestands obliegt, unterstützend zur Aufsichtsführung über die Schüler mit heranzuziehen. Doch darf die grundlegende Zuordnung der Verantwortungsbereiche nicht umgekehrt werden." (Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 24.11.1987 – Az.: 9 S 592/86)

Aufsichtspflicht (Übertragung der Klassenaufsicht auf Schüler): "Beauftragt der Lehrer einen Schüler mit der Beaufsichtigung einer Schulklasse, so bekleidet der Schüler ein öffentliches Amt und übt hoheitliche Funktionen aus. Verletzt der Schüler bei dieser Tätigkeit seine Pflicht, so kommt nur eine Haftung nach Art. 34 S. 1 GG i.V.m. § 839 BGB in Betracht." (Urteil des LG Rottweil vom 17.12.1969 – Az.: 2 O 144/69) => siehe auch "Amtshaftung"

Aufsichtspflicht (Beweislastumkehr): "Beschädigen Schüler Eigentum Dritter, so kommt dem Geschädigten, der Amtshaftungsansprüche nach Art. 34 S. 1 GG i.V.m. § 839 BGB geltend macht, die Beweislastregel des § 832 Abs. 1 S. 2 BGB zugute. Die Geltung der Beweislastregel des § 832 Abs. 1 S. 2 BGB im Bereich der Amtshaftung ist sachlich gerechtfertigt. Für eine Haftung für eine vermutete Aufsichtspflichtverletzung sprechen dort dieselben Gründe wie im Bereich der privatrechtlichen Haftung. Es entspricht dem Wesen der Aufsichtspflicht als einer gesetzlichen Pflicht gegenüber dem Geschädigten, dass der Pflichtige Rechenschaft darüber ablegt, was er zur Erfüllung seiner Pflicht getan hat. Dagegen ist dem Geschädigten der Nachweis der Aufsichtspflichtverletzung häufig nicht möglich, da er regelmäßig nicht weiß, welche konkreten Maßnahmen zur Erfüllung der Aufsichtspflicht im Einzelfall ergriffen bzw. unterlassen wurden." (Urteil des BGH vom 13.12.2012 – Az.: III ZR 226/12; openjur.de) => siehe auch "Amtshaftung"

Aufsichtspflicht (Anforderungen allgemein): "Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter der Kinder, nach der Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie danach, was den Aufsichtspflichtigen in ihrem jeweiligen Verhalten zugemutet werden kann. Entscheidend ist letztlich, was ein verständiger Aufsichtspflichtiger nach vernünftigen Anforderungen im konkreten Fall unternehmen muss, um Schädigungen Dritter durch das Kind zu verhindern. Es ist pädagogisch nicht sinnvoll, jedes Kind auf Schritt und Tritt zu überwachen. Für die Frage einer Aufsichtspflichtverletzung kommt es deshalb darauf an, was der Schule je nach der Größe des Schulgeländes, der Zahl und des Alters der Schüler sowie weiterer Umstände an Aufsichtsmaßnahmen zumutbar war." (Urteil des LG Wuppertal vom 29.04.2021 – Az.: 9 S 22/21; openjur.de)

Aufsichtspflicht (Anforderungen: Steinwurf): "Der die Aufsicht auf dem Schulhof führenden Lehrerin kann kein Vorwurf einer unzureichenden Beaufsichtigung der Kinder gemacht werden. Zwar obliegt dem Lehrpersonal der Schule in Pausenzeiten die Aufsichtspflicht über die Schüler. Dies führt jedoch schon nicht dazu, dass von einem Aufsicht führenden Lehrer verlangt werden kann, dass er jeden Schüler ständig im Blick haben und sofort eingreifen muss. Vielmehr bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter der Kinder, nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie danach, was den Aufsichtspflichtigen jeweils zugemutet werden kann. Bei Kindern im grundschulfähigen Alter von 6 bis 10 Jahren darf unterstellt werden, dass ihnen die Gefahr der Entstehung von Schäden an Personen oder Sachen bei Steinwürfen bereits bewusst ist. Diese Erkenntnis wird Kindern erfahrungsgemäß noch weit vor Erreichen des Schulalters von den Erziehungsberechtigten immer wieder eingeschärft und mit einem Verbot derartiger Verhaltensweisen verbunden. Darauf, dass eine derartige Erziehung im Elternhaus erfolgt ist, darf sich das Lehrpersonal grundsätzlich verlassen." (Urteil des OLG Hamm vom 17.10.2007 – Az.: 11 U 132/06; openjur.de)

Aufsichtspflicht (Anforderungen: Feuer): "Das Lehrpersonal einer Schule darf darauf vertrauen, dass eine Belehrung eines 15-jährigen Schülers über die mit dem 'Spiel mit dem Feuer' verbundenen Gefahren nebst einer Überwachung auf das Mitführen von Zündmitteln bereits im Elternhaus erfolgt ist und Wirkung gezeigt hat." (Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.12.1997 – Az.: 18 U 82/97)

Aufsichtspflicht (Anforderungen: gefährliches Gelände): "Zwar ist es bei einem Schulausflug für eine Lehrperson unmöglich, ständig sämtliche Schüler im Auge zu haben. Doch müssen sehr strenge Anforderungen an die Beaufsichtigung gestellt werden, wenn eine nicht zu überblickende Stelle für die Kinder einen Anreiz bietet, sich im Klettern und Springen zu versuchen und dabei die Gefahr ernsthafter Verletzungen naheliegt." (Urteil des LG Hagen vom 02.04.1954 – Az.: 2 O 554/53)

Aufsichtspflicht (Anforderungen: Sportunterricht):
- Pflicht zur Überprüfung der Vollständigkeit und Einsatzbereitschaft der Erste-Hilfe-Einrichtungen (Kontrollpflicht)
- Pflicht zur Überprüfung der Sportstätte und der Sportgeräte auf Betriebssicherheit (Kontrollpflicht)
- Pflicht zu Hilfestellungen während des Sportunterrichts zwecks Minimierung von Gefahren (z.B. beim Turnen)
- Pflicht zur Beobachtung aller im Schwimmbecken befindlichen Schüler (Wasserbeobachtungspflicht)

Aufsichtspflicht (Umfang: Schulhof): "Kann ein Pausenhof nur von mehreren aufsichtsführenden Lehrkräften überblickt werden, so liegt eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Schulleiters vor, wenn er nur eine Lehrkraft zur Pausenaufsicht einteilt." (Urteil des OLG Celle vom 08.10.1985 – Az.: 16 U 35/85) => siehe auch "Amtshaftung"

Aufsichtspflicht (Umfang: Schulhof): "Die Schule ist nicht verpflichtet, so viel Pausenaufsichtspersonal aufzubieten, dass jeder Schüler zu jeder Zeit an jeder Stelle des Schulhofes gesehen und kontrolliert werden kann." (Urteil des LG Aachen vom 15.11.1991 – Az.: 4 O 319/91)

Aufsichtspflicht (Umfang: Schulbushaltestelle): "Die Schule muss die ihr anvertrauten Schüler vor den vermeidbaren Gefahren bewahren, die sich aus dem Schulbetrieb ergeben, insbesondere der damit verbundenen Zusammenfassung einer großen Zahl von Kindern und Jugendlichen mit ihrem oft ungestümen Drang nach Bewegung und Freiheit. Sie muss die Schüler deshalb beaufsichtigen, wenn und solange sie sich in diesem Gefahrenbereich aufhalten. Dieser Bereich kann auch die mit der Benutzung von Schulbussen verbundenen Gefahren umfassen. Die möglichst gefahrlose Einrichtung der Haltestellen für den Schülerverkehr stellt eine dem Schulträger gegenüber den Schülern zu erfüllende Amtspflicht dar. Die Einhaltung dieser Verpflichtung hat, falls der Träger der Schule und der Schulverwaltung nicht identisch sind, die Schulverwaltung zu überwachen. Diese hat nicht nur die schulisch-organisatorischen Grundlagen für den Schülerverkehr zu schaffen. Sie muss vielmehr, wenn die Haltestellen den im Interesse der Schüler zu stellenden Anforderungen nicht genügen, die Beseitigung solcher Gefahrenherde veranlassen. Erforderlichenfalls muss sie auch eigenes Personal, insbesondere Lehrkräfte, an den Haltestellen zum Schutz der Schüler einsetzen, also auch in dieser Hinsicht selbst tätig werden." (Urteil des BGH vom 07.10.1976 – Az.: III ZR 128/74)

Aufsichtspflicht (Umfang: Schulbushaltestelle): "Lehrkräfte können kraft dienstlicher Weisung zur Aufsicht auch an einer Schulbushaltestelle herangezogen werden, wenn diese auf dem Schulgelände liegt oder unmittelbar an das Schulgelände grenzt." (Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 11.12.2003 – Az.: 2 B 11864/03)

Aufsichtspflicht (Umfang: Mittagspause): "In zeitlicher Hinsicht setzt die Aufsichtspflicht eine angemessene Zeit vor Schulbeginn ein, erstreckt sich auf die gesamte Unterrichtszeit einschließlich der zwischen den Unterrichtsstunden liegenden kleinen und großen Pausen und endet eine angemessen Zeit nach Beendigung des Unterrichts. Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Zeit der Mittagspause zwischen dem Ende des Vormittagsunterrichts und dem Beginn des Nachmittagsunterrichts. Sie erstreckt sich dann auf die Mittagspausen, wenn es sich hierbei um Unterrichtspausen wie die innerhalb eines Unterrichtsblocks liegenden kleinen und großen Pausen handelt. Die Vergleichbarkeit ist insoweit aus dem Zweck der Pausen zu beurteilen. Zweck der kleinen und großen Pausen ist die Erholung der Schüler durch Bewegung und Spielen im Schulgebäude und/oder auf dem Pausenhof. Dagegen entspricht es regelmäßig dem Zweck der Mittagspause, dass die Schüler das Schulgelände verlassen, um zu Hause ein Essen einzunehmen. Im Grundsatz handelt es sich daher bei der so verstandenen Mittagspause um eine außerschulische Zeit, so dass die Schule insoweit auch grundsätzlich nicht aufsichtspflichtig ist. Die Umstände des vorliegenden Falles zwingen jedoch zu einer abweichenden Betrachtungsweise: Die Schule wird unter anderem von Schülern aus umliegenden Ortschaften besucht (sog. Fahrschüler). Diese Fahrschüler können sich zumutbarerweise nicht nach Hause begeben. Das dadurch faktisch erzwungene Verbleiben der Fahrschüler in der Schule auch während der Mittagspausen ist daher dem Verantwortungsbereich der Schule und nicht dem der Eltern zuzurechnen. Damit erwächst der Schule eine volle und nicht nur eine eingeschränkte Aufsichtspflicht. Die Schule kann jedoch 16-jährigen Schülern der Klasse 10 auch ohne entsprechende ausdrückliche Erlaubnis der Eltern gestatten, das Schulgelände während der Mittagspause zu verlassen, um in der Stadt Besorgungen zu machen oder in nahe gelegenen Gaststätten eine Mahlzeit zu sich zu nehmen, wenn dies für die Schüler selbst oder für Dritte nicht mit besonderen Gefahren oder Nachteilen verbunden ist. Machen die Schüler von dieser Möglichkeit Gebrauch, so ruht insoweit die Aufsichtspflicht der Schule. Mit Einverständnis der Eltern gilt dies auch für Schüler unter 16 Jahren." (Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 24.11.1987 – Az.: 9 S 592/86) => siehe auch "Unfallversicherungsschutz (Lebensmitteleinkauf)"

Aufsichtspflicht (Umfang: Klassenfest): "Bei einem Klassenfest, an dem zahlreiche Erziehungsberechtigte teilnehmen, besteht für die anwesende Lehrkraft keine ständige und umfassende Aufsichts- und Kontrollpflicht hinsichtlich des gesamten Festbereichs. Es ist in erster Linie Aufgabe der anwesenden Erziehungsberechtigten, für die Sicherheit ihrer Kinder, wenn diese sich nicht in der unmittelbaren Obhut der Lehrkraft befinden, Sorge zu tragen." (Urteil des OLG Koblenz vom 19.10.1999 – Az.: 1 U 1654/96)

Aufsichtspflicht (Erkranken eines Schülers während des Unterrichts): "Erkrankt ein Schüler während des Unterrichts oder einer sonstigen Schulveranstaltung am Schulort und kann er nicht weiter am Unterricht teilnehmen, darf er nach Hause gehen. Da sich die Aufsichtspflicht der Schule grundsätzlich nicht auf den Weg von der Schule nach Hause, sondern außerhalb von Schulveranstaltungen nur auf den Weg zwischen Schulgrundstück und anderen Orten von Schulveranstaltungen (Unterrichtsweg) erstreckt, setzt in diesem Fall die alleinige Aufsichtspflicht der Eltern grundsätzlich wieder ein, sobald der Schüler das Schulgelände oder den anderen Ort einer Schulveranstaltung verlassen hat. Die Aufsichtspflicht der Schule besteht nur fort, soweit der Schüler ersichtlich allein nicht in der Lage ist, gefahrlos in die Obhut seiner Eltern (nach Hause) zu gelangen. Es gehört dann zur Aufsichtspflicht der Schule, die Eltern zu benachrichtigen und sie aufzufordern, ihr Kind von der Schule abzuholen oder sonst in ihre Obhut zu nehmen. Dazu sind die Eltern zivilrechtlich nach § 1631 Abs. 1 BGB gegenüber ihrem Kind verpflichtet. Kommen die Eltern dieser Pflicht – aus welchen Gründen auch immer – nicht nach, bleibt es zunächst unter der Aufsicht der Schule. Muss ein Schüler zu einem Arzt oder in ein Krankenhaus gebracht werden, ist dies, wenn die Eltern ihn nicht übernehmen (können), in Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht Aufgabe der Schule. In beiden Fällen endet die Aufsichtspflicht der Schule erst mit der Übergabe des erkrankten Schülers in die Obhut der Eltern." (Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.04.2010 – Az.: 19 A 993/07; openjur.de)

Aufsichtspflicht (Verweisung eines Schülers aus dem Klassenraum): "Ein Lehrer verletzt nicht seine Aufsichtspflicht, wenn er einen 13-jährigen Schüler wegen Störung des Unterrichts aus der Klasse verweist und der Schüler dann aus ungeklärten Gründen aus dem Fenster des Nebenzimmers stürzt." (Urteil des OLG Stuttgart vom 08.12.1971 – Az.: 1 U 103/71) => siehe auch "Verweisung aus dem Klassenraum (Ansicht ...)"

Aufsichtspflicht (Einschließen von Schülern in einen Raum ohne Lehrer): "Das Einsperren von Schülern in einem Raum ohne Lehrer verstößt gegen die Aufsichtspflicht. Der Lehrer hat die Schüler in dem Bühnensaal sich selbst überlassen, obwohl sie gerade in dieser Situation der Aufsicht bedurften. Schüler einer 6. Klasse, die etwa 12 Jahre alt sind, bedürfen grundsätzlich keiner ständigen Aufsicht, sondern dürfen über kürzere Zeiträume unbeaufsichtigt bleiben. Dies gilt jedoch nicht in Ausnahmesituationen wie am 23.11.2009. In dieser Situation war ein unüberlegtes Handeln der Schüler zu befürchten. Erstens waren die Schüler wegen der Auseinandersetzung mit dem Lehrer besonders gereizt und aggressiv. Die Situation war eskaliert. Der Lehrer wusste sich nicht anders als durch das Einschließen zu helfen. Zweitens konzentrierten sich zu erwartende Aggressionen zwangsläufig auf die schwächeren anwesenden Schüler und das Mobiliar. An anderen Personen oder Sachen konnten sich gewalttätige Schüler nicht abreagieren. Die möglichen Opfer unter den Schülern hätten sich nur unter Schwierigkeiten der Situation entziehen können. Der Notausgang war nicht ohne weiteres einsehbar. Drittens war es eine Folge des Einschließens, dass in einer Notsituation Hilfe nicht genauso schnell herbeigerufen werden konnte. Der abgeschlossene Bühnensaal war nur von Lehrern mit einem Schlüssel betretbar. Auch durch den Notausgang hätten Dritte nicht zur Hilfe herbeikommen können. Notsituationen können dabei nicht nur aufgrund der zu erwartenden Aggressionen eintreten, sondern auch aus anderen Gründen wie einer Übelkeit oder einem Brand." (Urteil des ArbG Düsseldorf vom 17.05.2010 – Az.: 12 Ca 927/10; openjur.de) => siehe auch "Türversperrung"

Aufsichtspflicht (Ansicht 1: Organisationsverschulden bei Bilokation): "Der Schulleiter musste kraft der ihm gegenüber den Schulkindern obliegenden Amtspflicht dafür Sorge tragen, dass minderjährige Schüler einer einzelnen Klasse zur Vermeidung von Schäden beaufsichtigt werden. Diese Pflicht hat er schuldhaft verletzt (Art. 34 S. 1 GG i.V.m. § 839 BGB). Es ist nämlich eine Erfahrungstatsache, dass sich unbeaufsichtigt fühlende Schulkinder gerne – und zwar desto lieber, je länger die Klasse ohne geeignete Aufsicht ist – in den Klassenräumen Unfug treiben und Streitigkeiten austragen, was leicht zu nachteiligen Folgen für Mitschüler führen kann. Deshalb durfte er die Klasse nicht während zweier Unterrichtsstunden ohne Aufsicht durch eine Lehrkraft lassen. Dass der in der benachbarten Klasse unterrichtende Lehrer die Türen beider Klassenräume offengelassen hatte, ändert daran nichts." (Urteil des BGH von 19.06.1972 – Az.: III ZR 80/70; zustimmend: Nolte, Gerald; Ulrich, Karl-Heinz [Hrsg.] [2023]: Niedersächsisches Schulgesetz. Kommentar. 12. Aufl., Hürth: Wolters Kluwer, S. 639.) => siehe auch "Amtshaftung"

Aufsichtspflicht (Ansicht 2: kein Organisationsverschulden bei Bilokation ab 7. Jahrgangsstufe): "Die Wertung des BGH erscheint mir recht streng. Mit Blick auf die zunehmende Eigenständigkeit der Schüler wird hier die Ansicht vertreten, dass bereits ab der 7. Jahrgangsstufe eine Mitbeaufsichtigung grundsätzlich möglich ist, sofern eben nicht besondere Umstände dagegen sprechen. Sind die Kinder im Grundschulalter, ist eine Mitbeaufsichtigung unzulässig." (Rademacher, Stephan [2020]: Schulrecht in der Praxis: Aufsichtspflicht und Haftung. Berlin: Cornelsen Verlag, S. 17.)

Außerunterrichtliche Aufgaben: "Lehrkräfte sind verpflichtet, Aufgaben im Rahmen der Eigenverwaltung der Schule und andere schulische Aufgaben außerhalb des Unterrichts zu übernehmen." (§ 51 Abs. 1 S. 4 NSchG)

Barrierefrei (Legaldefinition): "Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind." (§ 2 Abs. 3 S. 1 NBGG) => siehe auch "Menschen mit Behinderungen" und "Inklusion"

Befangenheit (vor der Prüfung): "Auch sehr kritische Äußerungen eines Lehrers zu Schülerleistungen im Laufe eines zweijährigen Unterrichts sowie eine mehrere Monate vor der mündlichen Abschlussprüfung abgegebene negative Erfolgsprognose rechtfertigen nicht ohne weiteres die Annahme einer tatsächlichen (objektiv bestehenden) Voreingenommenheit des Lehrers bei dieser Prüfung. Die Äußerung 'Treten Sie das Abitur erst gar nicht an! Sie schaffen es sowieso nicht!' lässt weder bei isolierter Betrachtung noch im Zusammenhang mit den beiden anderen dem Fachlehrer vorgehaltenen Äußerungen eine persönliche Missachtung des Schülers oder eine negative Festlegung des Fachlehrers für die Leistungsbewertung in der späteren Prüfung erkennen. Die Wortwahl mag in pädagogischer Hinsicht fragwürdig sein. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Äußerungen noch als Ausdruck einer zwar sehr deutlichen, dem Lehrer bei gegebenem Anlass aber zustehenden Kritik an Schülerleistungen zu werten sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Rahmen zulässiger kritischer Kommentierung von Leistungen im Verlaufe des normalen Unterrichts nach Formulierung und Intensität wesentlich weiter ist als etwa in der zugespitzten Situation eines Prüfungsgesprächs." (Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 20.09.1994 – Az.: 9 S 2484/93; openjur.de)

Befangenheit (während der Prüfung): "Eine Prüfung wird rechtsstaatlichen Anforderungen nur dann gerecht, wenn der Prüfer sich dem Gebot der Sachlichkeit unterwirft. Hierzu gehört, dass der Prüfer die Prüfungsleistung mit innerer Distanz und frei von Emotionen zur Kenntnis nimmt. Auch kann man von ihm erwarten, dass er sich bemüht, die Darlegungen des Prüflings richtig zu verstehen und auf dessen Gedankengänge einzugehen, ferner dass er gegenüber abweichenden wissenschaftlichen Auffassungen Toleranz aufbringt. Das schließt nicht aus, auf schlechte schriftliche Leistungen mit harten Randbemerkungen zu reagieren, etwa eine abwegige Äußerung mit dem Begriff 'Unsinn' oder inhaltsleere Ausführungen mit der Bezeichnung 'Phrasen' zu kennzeichnen. Allein aus einer drastischen Ausdrucksweise des Prüfers wird man deshalb regelmäßig nicht auf eine unsachliche Bewertung der Prüfungsleistung schließen können. Unsachlich wird die Bewertung aber dann, wenn der Prüfer seiner Verärgerung über schwache Prüfungsleistungen freien Lauf lässt und dadurch die Gelassenheit und emotionale Distanz verliert, ohne die eine gerechte Beurteilung schwerlich gelingen kann." (Urteil des BVerwG vom 20.09.1984 – Az.: 7 C 57/83)

Befangenheit (während der Prüfung): "Harte Randbemerkungen bei Korrektur schriftlicher Arbeiten lassen nicht ohne weiteres auf eine Befangenheit des Prüfers schließen." (Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 31.01.1986 – Az.: 4 S 1112/83)

Befangenheit (erneute Prüfung): "Der Umstand allein, dass ein Prüfer erneut eine Prüfungsleistung beurteilen muss, weil seine erste Beurteilung durch gerichtliche Entscheidung als fehlerhaft beanstandet worden ist, rechtfertigt nicht den Schluss, er sei nunmehr voreingenommen." (Urteil des BVerwG vom 09.07.1982 – Az.: 7 C 51/79)

Befangenheit (Mitwirkungsverbot): "Die Prüfungsbehörde ist nach Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG gehalten, durch Verfahrensvorkehrungen sicherzustellen, dass ein befangener Prüfer im gesamten Prüfungsverlauf nicht in Erscheinung tritt. Die erforderlichen Vorkehrungen gegen die Mitwirkung eines befangenen Prüfers an einer Prüfung müssen so klar und deutlich sein, dass bei dem befangenen Prüfer keine Missverständnisse über die Reichweite seines Mitwirkungsverbots aufkommen können und für den Prüfling erkennbar wird, dass der befangene Prüfer keinen Einfluss mehr auf das Prüfungsverfahren hat." (Urteil des BVerwG vom 11.11.1998 – Az.: 6 C 8/97)

Befreiung vom Unterricht im Einzelfall (Beispiele):
- Teilnahme an religiösen Veranstaltungen (z.B. Zuckerfest) => siehe auch "Religion"
- Teilnahme an Wettbewerben (z.B. Fußballturnier)
- Teilnahme an Schülerdemo => siehe auch "Demonstration während der Unterrichtszeit"
- Schüleraustausch
- notwendige Kuraufenthalte
- wichtige persönliche Gründe (z.B. Eheschließung der Eltern, Todesfall in der Familie)

Befreiung von Unterrichtsveranstaltung: "Die Eltern können gestützt auf religiöse Erziehungsvorstellungen nur in Ausnahmefällen die Befreiung ihrer Kinder von einer Unterrichtsveranstaltung verlangen." (Urteil des BVerwG vom 11.09.2013 – Az.: 6 C 12/12; openjur.de) => siehe auch "Religion"

Behörde (Legaldefinition): "Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt." (§ 1 Abs. 4 NVwVfG)

Behörden (in Niedersachsen):
1. Niedersächsisches Kultusministerium als oberste Schulbehörde (§ 119 Nr. 1 NSchG)
2. Regionale Landesämter für Schule und Bildung (RLSB) als nachgeordnete Schulbehörden (§ 119 Nr. 2 NSchG)
3. Niedersächsisches Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung (NLQ) als nachgeordnete Behörde (§ 123a NSchG)

Bereitschaftsdienst (Ansicht 1: zwei bis drei Stunden wöchentlich): "Der Dienstherr hat es zu Recht abgelehnt, die von der Lehrkraft geleisteten Bereitschaftsdienste als zusätzliche Arbeitszeit zu berücksichtigen und ihr dafür über ihre Dienstbezüge hinaus eine gesonderte finanzielle Vergütung zu gewähren. Die von der Lehrkraft geleisteten Bereitschaftsdienste beinhalteten als solche bereits keine Mehrarbeit. Eine Überschreitung der für beamtete Lehrkräfte geltenden regelmäßigen Arbeitszeit allein durch den von der Lehrkraft in dem Schulgebäude geleisteten Bereitschaftsdienst lässt sich nicht feststellen. Der Beamte ist nach den gesetzlichen Vorgaben verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Unabdingbare Voraussetzung ist, dass – wie schon aus dem Begriff 'Mehrarbeit' hervorgeht – dem Beamten mehr als die für ihn geltende regelmäßige Arbeitszeit abverlangt wird. Das ist bei Lehrkräften nicht der Fall, wenn ihnen zusätzlich zu der im reinen Unterricht sowie aus sonstigen dienstlichen Anlässen in der Schule verbrachten Zeit eine Anwesenheit im Schulgebäude auch für regelmäßig zwei bis drei Stunden wöchentlich zwecks Bereitschaft für eventuell anfallenden Vertretungsunterricht auferlegt wird. Denn die Lehrkraft konnte ihren außerhalb des Unterrichts als solchen anfallenden dienstlichen Aufgaben, jedenfalls der Vorbereitung des Unterrichts, während der Zeiten ihrer Anwesenheit im Schulgebäude – wenn auch mit gelegentlichen Einschränkungen – durchaus nachgehen." (Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 08.11.2005 – Az.: 6 A 2650/03; openjur.de)

Bereitschaftsdienst (Ansicht 2: zwei Tage im Schulhalbjahr): "Frühbereitschaft für Lehrer im Sinne einer Anwesenheitsverpflichtung zu Beginn der 1. Unterrichtsstunde ist kein Bereitschaftsdienst im herkömmlichen Sinne. Die kurze Zeitspanne bis zur Feststellung, ob Vertretungsbedarf besteht oder nicht, ist nicht als quantifizierbare Arbeitszeit einzustufen, sondern den sonstigen pädagogischen Tätigkeiten außerhalb der Pflichtstundenregelung zuzuordnen. Durch die Frühbereitschaft darf die den Lehrern abverlangte Arbeitszeitleistung unter Berücksichtigung der jährlichen Gesamtarbeitszeit den Rahmen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der übrigen Beamten nicht überschreiten. Durch die Frühbereitschaft an ein oder zwei Tagen im Schulhalbjahr wird die einzuhaltende Grenze sicherlich nicht überschritten. Der Dienstherr wird jedoch darauf zu achten haben, dass nicht auf dem Umweg über ständige zusätzliche Übertragung von nicht quantifizierbaren Arbeitsanteilen die Arbeitszeit der Lehrer insgesamt höher wird, als dies für die übrigen Beamtengruppen der Fall ist. Außerdem wird bei einer eventuellen Heranziehung zur Frühbereitschaft ebenso wie bei der Beauftragung mit Vertretungsunterricht der verfassungsrechtlich normierte Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten sein, das heißt, alle Lehrkräfte müssen gleichmäßig entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeitverpflichtung herangezogen werden, so dass eine reduzierte Arbeitszeit auch zu einer reduzierten Teilnahme an der Frühbereitschaft führt. Der Hessische VGH weist ausdrücklich darauf hin, dass die vom OVG Nordrhein-Westfalen noch nicht als Mehrarbeit eingestufte Anwesenheitsverpflichtung von zusätzlichen zwei bis drei Stunden pro Woche aus der Sicht des Hessischen VGH zu hoch gegriffen ist." (Beschluss des Hessischen VGH vom 28.03.2007 – Az.: 1 UZ 2770/06; openjur.de)

Berufsbeamtentum: "Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums. Darüber hinaus begründet die Norm ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten, soweit ein hergebrachter Grundsatz ihre persönliche Rechtsstellung betrifft." (Urteil des BVerfG vom 12.02.2003 – Az.: 2 BvL 3/00; openjur.de)

Berufsbeamtentumsgrundsätze (Beispiele):
- Alimentationsprinzip => siehe auch "Alimentation"
- Streikverbot => siehe auch "Streikverbot"
- Treuepflicht
- Lebenszeitprinzip
- Laufbahnprinzip
- Leistungsprinzip
- Verschwiegenheitspflicht => siehe auch "Verschwiegenheitspflicht"
- Neutralitätspflicht => siehe auch "Neutralitätspflicht" und "Gendern"

Besoldung: siehe "Alimentation"

Bestimmtheitsgebot: Das Bestimmtheitsgebot fordert, dass Verwaltungsakte so gefasst sind, dass die Rechtslage für den Betroffenen vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten daran ausrichten kann.

Beurlaubung vom Unterricht: siehe "Befreiung vom Unterricht im Einzelfall"

Beurteilung (Beurteilungsanlass bei Beamten): "Beamte sind regelmäßig zu beurteilen (Regelbeurteilung). Die Regelbeurteilung ist alle drei Jahre vorzunehmen. Durch Beurteilungsrichtlinien können bestimmte Gruppen von Beamten von der Regelbeurteilung ausgenommen werden. Beurteilungen aus besonderem Anlass (Anlassbeurteilungen) sind nur zulässig, wenn dies in Beurteilungsrichtlinien bestimmt ist." (§ 44 Abs. 1 NLVO)

Beurteilung (Beurteilungsanlass bei Lehrern): "Eine dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte erfolgt aus den nachstehend aufgeführten besonderen Anlässen: bei Beamten auf Probe zwei Monate vor Ablauf der Hälfte der Probezeit und zwei Monate vor dem Ende der Probezeit zur Feststellung der Bewährung [...], bei Tarifbeschäftigten mit Lehramtsausbildung zur Feststellung der Bewährung spätestens zwei Monate vor Ablauf der Probezeit, [...], vor der Übertragung einer neuen Aufgabe, soweit hierfür erforderlich oder gefordert, vor einer Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens oder Arbeitsplatzes oder eines höherwertigen Amtes im Sinne von § 44 Abs. 5 NSchG, bei einer mit einem Wechsel des Dienstherrn verbundenen Versetzung, sofern die aufnehmende Behörde darum ersucht, bei erheblichen Zweifeln an der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung." (Nr. 1 des nds. Runderlasses des MK und des MS vom 20.12.2011)

Beurteilung (Beurteilungszweck): "In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass für Zwecke der Personalauswahl erstellte Anlass- bzw. Regelbeurteilungen einerseits und Probezeitbeurteilungen andererseits unterschiedliche Zweckrichtungen verfolgen und in einem Beförderungsverfahren aufgrund unterschiedlicher Beurteilungsmaßstäbe nicht miteinander vergleichbar sind. Die Beurteilung während der Probezeit dient der Feststellung, ob sich der Beamte während der Probezeit bewährt hat. Die Feststellung enthält die Prognose, der Beamte auf Probe werde nach seiner Anstellung den Laufbahnanforderungen voraussichtlich gerecht. Demgegenüber dient die für einen Beamten auf Lebenszeit erstellte Beurteilung (auch) der Bestenauslese. Allein der Umstand, dass bei Beamten auf Probe ein strenger Beurteilungsmaßstab anzulegen ist, erlaubt es aber nicht, der Probezeitbeurteilung den gleichen Aussagegehalt wie einer Lebenszeitbeurteilung (Regel-/Anlassbeurteilung) beizumessen." (Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 15.12.2022 – Az.: 2 A 10477/22; openjur.de)

Beurteilung (Bestandteile): "Die Beurteilung besteht aus einer Beurteilung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Arbeitsleistung (Leistungsbeurteilung) und der Einschätzung der erkennbar gewordenen allgemeinen Fähigkeiten und Kenntnisse sowie der für die dienstliche Verwendung bedeutsamen Eigenschaften (Befähigungseinschätzung)." (§ 44 Abs. 2 S. 1 NLVO)

Beurteilung (Bestandteile): "Eine dienstliche Beurteilung muss mit einem Gesamturteil abschließen, in das sämtliche vom Dienstherrn bewertete Einzelmerkmale der drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG einfließen. Dazu zählen auch die Einzelmerkmale der Befähigung." (Urteil des BVerwG vom 07.07.2021 – Az.: 2 C 2/21; openjur.de)

Beurteilung (Beurteilungsgrundlage): "Die dienstliche Beurteilung stützt sich zum einen auf die Besichtigung von in der Regel je einer Unterrichtsstunde in zwei verschiedenen Fächern und auf eine anschließende Besprechung des besichtigten Unterrichts. Die Besichtigung kann, sofern die Lehrkraft dort unterrichtet, in verschiedenen Sekundarbereichen oder Schulformen erfolgen. Dabei kann der Beurteiler zu seiner Unterstützung fachlich besonders geeignete Lehrkräfte (in der Regel Fachberater oder Fachmoderatoren) hinzuziehen. Die dienstliche Beurteilung stützt sich zum anderen auf weitere Erkenntnisse, die der Beurteiler in seiner dienstlichen Tätigkeit gewonnen hat. Auf Berichte, Niederschriften oder andere Schriftstücke kann Bezug genommen werden [...]." (Nr. 3 S. 5 bis 9 des nds. Runderlasses des MK und des MS vom 20.12.2011)

Beurteilung (Beurteilungszeitraum): "Beurteilungszeitraum ist der Zeitraum seit dem Ende des Beurteilungszeitraums der vorangegangenen dienstlichen Beurteilung. Liegt dieses Ende länger als drei Jahre zurück, sind die Leistungen der letzten drei Jahre zu beurteilen." (Nr. 3 S. 3 u. 4 des nds. Runderlasses des MK und des MS vom 20.12.2011)

Beurteilung (Gespräch): "Bevor die Beurteilung fertiggestellt wird, hat der Beurteilende mit dem Beamten ein Gespräch über den wahrgenommenen Aufgabenbereich und das Leistungs- und Befähigungsbild zu führen." (§ 44 Abs. 4 S. 1 NLVO)

Beurteilung (Bildung gleicher Beurteilungsmaßstäbe): "Es ist Sache des Dienstherrn, in seinem Organisationsbereich sowohl für die Bildung gleicher Beurteilungsmaßstäbe als auch für deren gleichmäßige Anwendung ausreichend Sorge zu tragen. Diese Ausgestaltung des Beurteilungsverfahrens muss schon im Vorfeld der zu erstellenden Beurteilungen erfolgen und grundsätzlich die gesamte Gruppe der Beamten umfassen, die zumindest potentiell um eine Beförderungsstelle in Konkurrenz stehen. Die Einhaltung eines differenzierten Beurteilungsmaßstabes hat der nächsthöhere Dienstvorgesetzte zu gewährleisten. Hierzu kann er sich während des Beurteilungszeitraumes auch eigene Eindrücke vom zu Beurteilenden verschaffen. Bei Lehrkräften an staatlichen Schulen können hierzu auch Unterrichtsbesuche durchgeführt werden." (Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 28.11.2017 – Az.: 2 A 10761/17; openjur.de)

Beurteilung (gerichtliche Überprüfung): "Nach ständiger Rechtsprechung unterliegen dienstliche Beurteilungen nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Hat der Dienstherr für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen Richtlinien erlassen, sind die Beurteiler an diese hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe gebunden. Das Gericht hat deshalb weiterhin zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Klägers durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt." (Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.06.2022 – Az.: 6 A 2041/18; openjur.de)

Beutelsbacher Konsens:
1. Überwältigungsverbot: Es ist nicht erlaubt, den Schüler – mit welchen Mitteln auch immer – im Sinne erwünschter Meinungen zu überrumpeln und damit an der Gewinnung eines selbständigen Urteils zu hindern. Hier genau verläuft nämlich die Grenze zwischen Politischer Bildung und Indoktrination. Indoktrination aber ist unvereinbar mit der Rolle des Lehrers in einer demokratischen Gesellschaft und der – rundum akzeptierten – Zielvorstellung von der Mündigkeit des Schülers.
2. Kontroversgebot: Was in Wissenschaft und Politik kontrovers ist, muss auch im Unterricht kontrovers erscheinen. Diese Forderung ist mit der vorgenannten aufs engste verknüpft, denn wenn unterschiedliche Standpunkte unter den Tisch fallen, Optionen unterschlagen werden, Alternativen unerörtert bleiben, ist der Weg zur Indoktrination beschritten. Zu fragen ist, ob der Lehrer nicht sogar eine Korrekturfunktion haben sollte, d.h. ob er nicht solche Standpunkte und Alternativen besonders herausarbeiten muss, die den Schülern von ihrer jeweiligen politischen und sozialen Herkunft her fremd sind. Bei der Konstatierung dieses zweiten Grundprinzips wird deutlich, warum der persönliche Standpunkt des Lehrers, seine wissenschaftstheoretische Herkunft und seine politische Meinung verhältnismäßig uninteressant werden. Um ein bereits genanntes Beispiel erneut aufzugreifen: Sein Demokratieverständnis stellt kein Problem dar, denn auch dem entgegenstehende andere Ansichten kommen ja zum Zuge.
3. Schülerorientierung: Der Schüler muss in die Lage versetzt werden, eine politische Situation und seine eigene Interessenlage zu analysieren sowie nach Mitteln und Wegen zu suchen, die vorgefundene politische Lage im Sinne seiner Interessen zu beeinflussen. Eine solche Zielsetzung schließt in sehr starkem Maße die Betonung operationaler Fähigkeiten ein, was aber eine logische Konsequenz aus den beiden vorgenannten Prinzipien ist.

Bildungsauftrag: "Die Schule soll im Anschluss an die vorschulische Erziehung die Persönlichkeit der Schüler auf der Grundlage des Christentums, des europäischen Humanismus und der Ideen der liberalen, demokratischen und sozialen Freiheitsbewegungen weiterentwickeln. Erziehung und Unterricht müssen dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Niedersächsischen Verfassung entsprechen; die Schule hat die Wertvorstellungen zu vermitteln, die diesen Verfassungen zugrunde liegen. Die Schüler sollen fähig werden, die Grundrechte für sich und jeden anderen wirksam werden zu lassen, die sich daraus ergebende staatsbürgerliche Verantwortung zu verstehen und zur demokratischen Gestaltung der Gesellschaft beizutragen, nach ethischen Grundsätzen zu handeln sowie religiöse und kulturelle Werte zu erkennen und zu achten, ihre Beziehungen zu anderen Menschen nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit, der Solidarität und der Toleranz sowie der Gleichberechtigung der Geschlechter zu gestalten, den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere die Idee einer gemeinsamen Zukunft der europäischen Völker, zu erfassen und zu unterstützen und mit Menschen anderer Nationen und Kulturkreise zusammenzuleben, ökonomische und ökologische Zusammenhänge zu erfassen, für die Erhaltung der Umwelt Verantwortung zu tragen und gesundheitsbewusst zu leben, Konflikte vernunftgemäß zu lösen, aber auch Konflikte zu ertragen, sich umfassend zu informieren und die Informationen kritisch zu nutzen, ihre Wahrnehmungs- und Empfindungsmöglichkeiten sowie ihre Ausdrucksmöglichkeiten unter Einschluss der bedeutsamen jeweiligen regionalen Ausformung des Niederdeutschen oder des Friesischen zu entfalten, sich im Berufsleben zu behaupten und das soziale Leben verantwortlich mitzugestalten." (§ 2 Abs. 1 S. 1 bis 3 NSchG)

Bildungsrecht (Landesrecht): "Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung." (Art. 4 Abs. 1 Nds. Verfassung)

Bildungsrecht (Recht auf schulische Bildung): "Aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 GG folgt ein Recht der Kinder und Jugendlichen gegenüber dem Staat, ihre Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit auch in der Gemeinschaft durch schulische Bildung zu unterstützen und zu fördern (Recht auf schulische Bildung). Das Recht auf schulische Bildung vermittelt den Kindern und Jugendlichen einen Anspruch auf Einhaltung eines für ihre chancengleiche Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten unverzichtbaren Mindeststandards von Bildungsangeboten, enthält jedoch keinen originären Leistungsanspruch auf eine bestimmte Gestaltung staatlicher Schulen. Aus dem Recht auf schulische Bildung folgt zudem ein Recht auf gleichen Zugang zu staatlichen Bildungsangeboten im Rahmen des vorhandenen Schulsystems. Das Recht auf schulische Bildung umfasst auch ein Abwehrrecht gegen Maßnahmen, welche das aktuell eröffnete und auch wahrgenommene Bildungsangebot einer Schule einschränken, ohne das in Ausgestaltung des Art. 7 Abs. 1 GG geschaffene Schulsystem als solches zu verändern." (Beschluss des BVerfG vom 19.11.2021 – Az.: 1 BvR 971/21 und 1 BvR 1069/21; openjur.de)

Bildungsrecht (Beispiele):
- Schulgeldfreiheit => siehe "Schulgeldfreiheit"
- Lernmittelfreiheit (z.B. Schulbuch-Ausleihe)
- Kostenfreiheit des Schulwegs => siehe "Schülerbeförderung"
- Ausbildungsförderung (z.B. BAföG)

Bildungsrecht (kein Anspruch auf unverkürzten bzw. lehrplanmäßigen Unterricht): "Aus den einschlägigen Bestimmungen des Thüringer Schulgesetzes und der Thüringer Schulordnung i.V.m. den Rahmenstundentafeln folgt kein Anspruch auf unverkürzten bzw. lehrplanmäßigen Unterricht, soweit der Landesgesetzgeber damit seinem objektiv-rechtlichen Verfassungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG zur Gewährleistung schulischer Bildung nachgekommen ist. Insoweit hat er einen weiten Gestaltungsspielraum. Soweit das BVerfG nunmehr aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 GG ein Recht auf Bildung und weitergehend einen (Gewährleistungs-)Anspruch auf Einhaltung eines unverzichtbaren Mindeststandards ableitet, steht auch dieser Anspruch insoweit unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung im Tatsächlichen keine durchgreifenden Hindernisse personeller, sächlicher oder organisatorischer Art entgegenstehen. Soweit es um die Einhaltung des verfassungsrechtlich gebotenen Mindeststandards geht, ist es den Ländern jedoch verwehrt, sich auf einen Spielraum bei der Ausgestaltung des Bildungsauftrags oder auf knappe Haushaltsmittel zu berufen." (Beschluss des Thüringer OVG vom 30.01.2023 – Az.: 4 EO 614/22)

Bildungsrecht (kein Anspruch auf eine bestimmte Klassenstärke): "Gehörlose Schüler mit Cochlea-Implantaten haben keinen Anspruch auf Bildung einer kleinen Klasse an einer Regelschule." (Beschluss des Bayerischen VGH vom 04.09.2015 – Az.: 7 CE 15.1791; openjur.de)

Bildungsrecht (kein Anspruch auf Gendern aus Art. 4 Abs. 1 Nds. Verfassung): "Eine verfassungsrechtliche Pflicht [zur Verwendung einer geschlechtergerechten Sprache] folgt jedenfalls nicht aus Art. 4 Abs. 1 Nds. Verfassung." (Gmeiner, Robert [2021]: Das Recht auf Bildung – die Pflicht zur geschlechtergerechten Sprache? In: Niedersächsische Verwaltungsblätter, 28. Jg., Heft 4, S. 109-111.) => siehe auch "Gendern" und "Gendern von Landesverfassungs wegen (Ansicht ...)"

Bildungswesen:
1. Kindergarten/Kitas (Elementarbereich)
2. Schulen (Primar- und Sekundarbereich)
3. Hochschulen/Universitäten (tertiärer Bereich)
4. Weiterbildung (quartärer Bereich)

Cyber-Mobbing: "In rechtlicher Hinsicht ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1, 827, 828 Abs. 3 BGB i.V.m. § 22 KunstUrhG begründet. Der Schmerzensgeldanspruch ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB. Zur Überzeugung des Gerichts ist der Beklagte im Rahmen des § 828 Abs. 3 BGB im Sommer 2013 deliktsfähig gewesen: Der Beklagte war damals etwa 12 1/2 Jahre alt, hat mit dem Gymnasium eine herausgehobene Schule besucht und war zudem über das Thema 'Cyber-Mobbing' informiert und sensibilisiert worden. Die Verwendung des Bildes des Klägers verstößt, da der Kläger eine entsprechende Einwilligung zur Verbreitung nicht erteilt hat, gegen § 22 KunstUrhG. In entsprechender Anwendung schützt § 1004 Abs. 1 BGB nicht nur das Eigentum, sondern alle absoluten Rechte wie etwa auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Das Persönlichkeitsrecht wiederum schützt das Recht des Einzelnen auf Achtung seiner personalen und sozialen Identität und Entfaltung seiner individuellen Persönlichkeit auch im privaten Rechtsverkehr. Die vom Beklagten gemachten Äußerungen verletzen diesen beim Kläger zu beachtenden Schutzbereich: Ein immerhin bereits deliktsfähiges Kind weiß durchaus, dass ein Schimpfwort eine Herabsetzung des anderen Kindes bedeutet, dass damit eine Abwertung seiner Person verbunden und auch gewollt ist, und es weiß auch, dass die Nachhaltigkeit einer solchen Herabsetzung durch ihre Einstellung in das Internet und den 'öffentlichen Pranger' massiv verstärkt werden kann, obwohl genau diese Verstärkung unrechtmäßig ist." (Urteil des LG Memmingen vom 03.02.2015 – Az.: 21 O 1761/13; openjur.de) => siehe auch "Mobbing"

Demonstration während der Unterrichtszeit: "Die Kollision zwischen dem Grundrecht des Schülers aus Art. 8 GG und seiner in Art. 7 Abs. 1 GG wurzelnden Pflicht zum Schulbesuch ist nur durch Abwägung der Rechtsgüter im Einzelfall zu lösen. Allein eine derartige Einzelfallbetrachtung wird dem hohen Rang gerecht, den das Grundgesetz dem Recht auf Demonstrationsfreiheit einräumt, und berücksichtigt, dass die von der Schule geschuldete Erziehung zum mündigen Staatsbürger auch die Gestattung zu politischer Betätigung in angemessenem Rahmen einschließt. Die Einzelfallbetrachtung verhindert andererseits jedoch auch, dass der Ablauf des Unterrichts zur Disposition demonstrationsfreudiger Schüler gestellt wird. Der Umstand, dass durch Teilnahme an der Demonstration nur verhältnismäßig wenig Unterricht ausfällt, kann bei der Entscheidung über das Befreiungsbegehren berücksichtigt werden." (Beschluss des VG Hannover vom 24.01.1991 – Az.: 6 B 823/91)

Demonstration während der Unterrichtszeit: "Resultieren Fehlstunden eines Schülers aus der Teilnahme an einer Versammlung, so ist im Rahmen der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des ‚wichtigen Grundes’ das Spannungsverhältnis zwischen der im staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag nach Art. 7 Abs. 1 GG verankerten und gesetzlich konkretisierten Schulbesuchspflicht und der grundrechtlich durch Art. 8 Abs. 1 GG garantierten Versammlungsfreiheit im Wege der Rechtsgüterabwägung zu lösen. In der Praxis wird im Regelfall der Schulpflicht der Vorrang gebühren, wenn sich das mit der Demonstration geförderte Anliegen ebenso nachhaltig außerhalb der Unterrichtszeit verfolgen lässt. Ein Vorrang der Versammlungsfreiheit hingegen kommt in Betracht, wenn es sich bei der Demonstration um eine Spontanversammlung handelt, die unaufschiebbar ist, weil sich das mit ihr verfolgte Anliegen nur im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Entstehung fördern lässt." (Urteil des VG Hamburg vom 04.04.2012 – Az.: 2 K 3422/10; landesrecht-hamburg.de)

Diebstahl: siehe "Abhandenkommen von Sachen"

Dienstgeschäfteführungsverbot (Anwendbarkeit): "Ein Dienstgeschäfteführungsverbot gemäß § 39 S. 1 BeamtStG wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass gegen den betreffenden Beamten bereits ein Disziplinarverfahren eröffnet worden ist und deswegen dem Dienstherrn die gleichfalls zulässige Maßnahme der disziplinarrechtlichen vorläufigen Dienstenthebung zur Verfügung steht." (Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 18.01.2021 – Az.: 2 B 11504/20; openjur.de)

Dienstgeschäfteführungsverbot (wegen wiederholter sexistischer bzw. diskriminierender Verhaltensweisen): "Der in der angefochtenen Verfügung angegebene Grund ist als solcher unzweifelhaft sowohl dienstlicher Natur als auch 'zwingend' im Sinne des § 39 S. 1 BeamtStG. Danach wird dem Antragsteller vorläufig die Leitung des Kollegs untersagt, weil ihm vorgeworfen wird, gegenüber Schülern wiederholt Verhaltensweisen gezeigt zu haben, die von den Betreffenden als sexistisch bzw. diskriminierend angesehen worden seien." (Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 18.01.2021 – Az.: 2 B 11504/20; openjur.de)

Dienstgeschäfteführungsverbot (wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften): "Zwingende dienstliche Gründe für das hier ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sind zu bejahen. Die hierfür erforderliche, dem Antragsgegner unzumutbare Gefahrenlage für den Dienstbetrieb ergibt sich aus der Art der vorgeworfenen Straftaten im Bereich des Sexualstrafrechts im Kontext des Besitzes kinder- bzw. jugendpornographischer Erzeugnisse, mit der die Ausübung des Lehrberufs in keiner Weise vereinbar ist. Denn würde der Antragsgegner den Antragsteller trotz dieses Verdachts weiter als Lehrer einsetzen, könnte in der Öffentlichkeit nicht nur der Eindruck entstehen, dass der Antragsgegner etwaig begangene Rechtsbrüche dulde, sondern auch der erforderliche ungestörte Lehrbetrieb würde aller Wahrscheinlichkeit nach nicht nur in geringem Maße gestört werden, insbesondere da zahlreiche Eltern nicht bereit wären, ihre Kinder Lehrern anzuvertrauen, gegen die der Verdacht von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung gerade von Kindern und Jugendlichen im Raum steht. Ein solcher Umstand ist mit der Wahrung des Ansehens der Lehrerschaft nicht vereinbar." (Beschluss des VG Gelsenkirchen vom 19.10.2022 – Az.: 1 L 1301/22; openjur.de) => siehe auch "Entfernung aus dem Dienst"

Dienstgeschäfteführungsverbot (wegen islam- und fremdenfeindlicher Agitation auf Onlineplattformen): "Die Einwände des Lehrers gegen die Feststellungen des VG zum Vorliegen zwingender Gründe im Sinne von § 39 S. 1 BeamtStG (Verbot der Führung der Dienstgeschäfte) greifen nicht durch. Das VG hat den Zitaten ein islamfeindliches, rassistisches und intolerantes Gedankengut entnommen, dessen öffentliche Verbreitung einen Verstoß gegen die allgemeine Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG darstellt. Die hiergegen gerichteten Einwände greifen nicht durch. Die zitierten Textpassagen stammen sämtlich von dem Lehrer. Die Äußerungen sind auch geeignet, das öffentliche Vertrauen in eine unparteiische, gerechte und gemeinwohlorientierte Amtsführung des Lehrers im nordrhein-westfälischen Schuldienst zu beschädigen. Das gilt nicht nur in Bezug auf die Schüler- und Elternschaft, denen der Lehrer namentlich bekannt ist, sondern auch für die übrige Leserschaft. Denn den Angaben zu seiner Person auf der Homepage des Magazins ist seine berufliche Tätigkeit als Lehrer an einer nordrhein-westfälischen Gesamtschule zu entnehmen. Darüber hinaus hat er mehrfach in seinen Beiträgen auf seine Erfahrungen als Lehrer Bezug genommen. Die Äußerungen, die der Lehrer online veröffentlicht und auf diese Weise über viele Jahre einem unbegrenzten Leserkreis zugänglich gemacht hat, stehen ferner nicht im Einklang mit dem Verhalten, das von einem Lehrer im nordrhein-westfälischen Schuldienst erwartet wird. Lehrkräfte müssen, um ihre Aufgabe der Erziehung und Unterrichtung von Schülern erfüllen zu können, bei diesen, deren Erziehungsberechtigten und in der Öffentlichkeit das notwendige Maß an Ansehen, Autorität sowie Vertrauen in ihre korrekte Amtsführung besitzen. Ein Lehrer ist nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern auch zur Erziehung der seiner Obhut unterstehenden Kinder verpflichtet. Er muss unter anderem in seiner Vorbildfunktion die verfassungsrechtlich geschützte Wertordnung glaubhaft vermitteln. Ein Verhalten, das durchgreifende Zweifel daran weckt, dass ein Lehrer diesem Bildungsauftrag gerecht wird und sich bei der Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben insbesondere an Sachrichtigkeit, Objektivität, Gerechtigkeit, Toleranz und dem Allgemeinwohl orientiert, kann damit, auch wenn es außerdienstlich erfolgt ist, gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Solche Zweifel wecken die zitierten Passagen des Lehrers, weil sie von einer islam- und fremdenfeindlichen Sichtweise geprägt sind, die sich gerade auch auf junge Menschen mit türkischen oder arabischen Wurzeln im weiteren Sinne bezieht und eine intolerante Grundhaltung des Lehrers offenbart." (Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 07.02.2024 – Az.: 6 B 1209/23; openjur.de)

Dienstherr: Dienstherr ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, der das Recht zusteht, Beamtenverhältnisse zu begründen und dementsprechend Beamte zu haben. => siehe auch "juristische Personen des öffentlichen Rechts"

Dienstvergehen eines Lehrers (Beispiele):
- unentschuldigtes Fernbleiben vom Schuldienst
- Unpünktlichkeit
- mangelhafte Unterrichtsvorbereitung und mangelhafte Unterrichtsnachbereitung
- körperliche Züchtigung von Schülern => siehe auch "Gewaltanwendung"
- Verstoß gegen die Aufsichtspflicht => siehe auch "Aufsichtspflicht"
- Verstoß gegen das Gebot der Verfassungstreue
- Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht => siehe auch "Verschwiegenheitspflicht"
- Annahme von Belohnungen oder Geschenken => siehe auch "Geschenke"
- Alkoholgenuss im Schuldienst oder Ausübung des Schuldienstes unter Alkoholgenuss
- Streitsucht (Kollegen, Schülern, Eltern)

Dienstvorgesetzter (Legaldefinition): "Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist." (§ 3 Abs. 2 NBG) => siehe auch "Vorgesetzter vs. Dienstvorgesetzter (Abgrenzung)"

Dienstweg: "Beamte können Anträge stellen und Beschwerden vorbringen; hierbei haben sie den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen." (§ 104 Abs. 1 NBG)

Disziplinarmaßnahmen (Beispiele):
- Verweis
- Geldbuße
- Kürzung der Dienstbezüge (Gehaltskürzung)
- Zurückstufung (Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt)
- Entfernung aus dem Dienst => siehe auch "Entfernung aus dem Dienst"

Disziplinarrecht (Zweck):
1. Anhalten des Beamten zu pflichtgemäßem Verhalten (Pflichtmahnung)
2. Sichern der Integrität des Beamtentums (Selbstreinigung)

Drittschadensliquidation: "Soweit dem kommunalen Schulträger keine eigenen Ansprüche zur Seite stehen, ist das Bundesland verpflichtet [Anspruch ohne Schaden wegen Dienstpflichtverletzung], die von den Lehrkräften schuldhaft verursachten Schäden im Wege der Drittschadensliquidation gegen die Lehrkraft geltend zu machen. Der kommunale Schulträger ist weder gegenüber den Lehrkräften weisungsbefugt, noch trifft den Lehrern gegenüber dem Schulträger eine Dienstpflicht. Die von den Lehrern zu erbringende Unterrichtstätigkeit wird vielmehr nur im Verhältnis zum Bundesland als Anstellungskörperschaft geschuldet. Ein Schadensersatzanspruch des Schulträgers wegen der Verletzung einer Dienstpflicht scheidet demgemäß aus [Schaden ohne Anspruch]. Dem Schulträger stehen gegenüber dem Bundesland auch keine Amtshaftungsansprüche aus Art. 34 S. 1 GG i.V.m. § 839 BGB zur Seite. Denn die Erfüllung des Schulauftrags ist dem Bundesland als Dienstherrn der Lehrkräfte und dem kommunalen Schulträger gemeinsam auferlegt. In diesem schulrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis tritt der Schulträger dem Bundesland nicht als Außenstehender und somit nicht als 'Dritter' im Sinne von Art. 34 S. 1 GG i.V.m. § 839 BGB gegenüber. Dies schließt nach allgemeiner Ansicht von vornherein aus, den Schaden wegen Verletzung einer Amtspflicht geltend zu machen." (Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 28.05.2004 – Az.: 2 A 12079/03; openjur.de) => siehe auch "Schadensersatzanspruch", "Kopierer" und "Schulschlüssel"

Eigene pädagogische Verantwortung (Landesrecht): "Die Lehrkräfte erziehen und unterrichten in eigener pädagogischer Verantwortung. Sie sind an Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Entscheidungen des Schulleiters oder der kollegialen Schulleitung, Beschlüsse des Schulvorstands, Beschlüsse der Konferenzen und deren Ausschüsse nach § 39 Abs. 1 NSchG, Beschlüsse der Bildungsgangs- und Fachgruppen sowie an Anordnungen der Schulaufsicht gebunden." (§ 50 Abs. 1 NSchG) => siehe auch "Schulaufsicht"

Eigene pädagogische Verantwortung (kein einklagbares subjektives Recht): "Mit der Formulierung 'pädagogische Verantwortung' räumt das Gesetz dem einzelnen Lehrer kein klagbares subjektives öffentliches Recht gegenüber der Schulaufsicht ein. Denn die mit der pädagogischen Verantwortung dem Lehrer eingeräumte pädagogische Verantwortung findet ihren Grund und ihre Rechtfertigung in der Erziehungsaufgabe des Lehrers. Sie ist ihm nicht um seiner selbst, sondern um seiner Funktion, seines Amtes willen gewährleistet. Es handelt sich in ihrem Kern nicht um eine personale, sondern um eine auf den Schulzweck, auf die Bildungsinteressen der Schüler bezogene Freiheit." (Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 28.10.1997 – Az.: 4 S 596/95; openjur.de)

Eigene pädagogische Verantwortung (kein subjektives Abwehrrecht): "Die dem Lehrer grundsätzlich zustehende eigene pädagogische Verantwortung sowie der höchstpersönliche Wertungsrahmen bei der Notenfestsetzung gewähren dem Lehrer kein generelles subjektives Abwehrrecht gegenüber schulaufsichtlichen Weisungen im Bereich seiner Unterrichtstätigkeit und Leistungsbeurteilung. Die pädagogische Freiheit bzw. Eigenverantwortung des Lehrers ist weder ein Grundrecht noch auf andere verfassungsrechtliche Fundierungen stützbar. Insbesondere gilt das Grundrecht der Freiheit wissenschaftlicher Lehre gemäß Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG nicht für den schulischen Bereich. Die pädagogische Freiheit des Schullehrers untersteht vielmehr der in Art. 7 Abs. 1 GG statuierten staatlichen Schulhoheit. Der Lehrer ist daher als Beamter grundsätzlich auch fachaufsichtlichen Weisungen der Schulaufsicht unterworfen und insbesondere nicht aufgrund seiner pädagogischen Eigenverantwortung davor geschützt, dass die Schulaufsicht von ihm erteilte Zeugnisnoten oder Benotungen einer Klassenarbeit unmittelbar ändert oder ihn zu entsprechenden Änderungen anweist.“ (Urteil des VG München vom 04.07.2000 – Az.: M 5 K 98.5078)

Eigene pädagogische Verantwortung (Beispiele):
- Lehrplanbindung => siehe "Lehrplan"
- Notenänderung => siehe "Notenänderung"
- Schulbuch => siehe "Schulbuchnutzungspflicht"
- Sitzordnung => siehe "Sitzordnung"
- Unterrichtsbesuch => siehe "Unterrichtsbesuch"

Eingliederungshilfe: "Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe setzt nach § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII voraus, dass die Teilhabe des Anspruchstellers am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Das ist der Fall, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt. Erforderlich ist daher, dass eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit des Betreffenden vorliegt oder eine solche droht. Dies ist beispielsweise bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule anzunehmen, nicht aber bereits bei bloßen Schulproblemen und Schulängsten, wie sie auch andere Kinder teilen." (Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.11.2017 – Az.: 12 B 1124/17; openjur.de)

Elterliche Sorge (Grundsätze): "Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an. Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist." (§ 1626 Abs. 1 bis 3 BGB)

Elterliche Sorge (Inhalt und Grenzen der Personensorge): "Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen." (§ 1631 Abs. 1 u. 2 BGB)

Elterliche Sorge (Nutzung eines Smartphone): "Überlassen Eltern ihrem minderjährigen Kind ein digitales 'smartes' Gerät (z.B. Smartphone) zur dauernden eigenen Nutzung, so stehen sie in der Pflicht, die Nutzung dieses Geräts durch das Kind bis zu dessen Volljährigkeit ordentlich zu begleiten und zu beaufsichtigen. Verfügen die Eltern selbst bislang nicht über hinreichende Kenntnisse von 'smarter' Technik und über die Welt der digitalen Medien, so haben sie sich die erforderlichen Kenntnisse unmittelbar und kontinuierlich anzueignen, um ihre Pflicht zur Begleitung und Aufsicht durchgehend ordentlich erfüllen zu können. Es bestehen keine vernünftigen Gründe, einem Kind ein Smartphone auch noch während der vorgesehenen Schlafenszeit zu überlassen." (Beschluss des AG Bad Hersfeld vom 15.05.2017 – Az.: F 120/17 EASO; openjur.de)

Elterliche Sorge (Nutzung des Messenger-Dienstes "WhatsApp"): "Nutzen Kinder oder Jugendliche unter 18 Jahren den Messenger-Dienst 'WhatsApp', trifft die Eltern als Sorgeberechtigte die Pflicht, ihr Kind auch im Hinblick auf diese Gefahr bei der Nutzung des Messenger-Dienstes aufzuklären und die erforderlichen Schutzmaßnahmen im Sinne ihres Kindes zu treffen." (Beschluss des AG Bad Hersfeld vom 15.05.2017 – Az.: F 120/17 EASO; openjur.de)

Elterliche Sorge (Ausübung der elterlichen Sorge): "Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen." (§ 1627 BGB)

Elterliche Sorge (Ausübung der elterlichen Sorge bei Getrenntleben): "Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. [...]" (§ 1687 Abs. 1 BGB)

Eltern: siehe "elterliche Sorge (...)" und "Erziehungsberechtigte"

Elternsprechtag-Ausschluss: "Der Ausschluss eines Erziehungsberechtigten von der Teilnahme am Elternsprechtag ist nicht zu beanstanden, wenn ersichtlich ist, dass es diesem nicht darum geht, mit den Lehrkräften ein sachliches und auf die schulische Entwicklung und den Leistungsstand seines Kindes bezogenes Gespräch zu führen, sondern zu erwarten ist, dass er den Termin nur als Plattform für beleidigende Angriffe nutzen wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn der andere Erziehungsberechtigte am Elternsprechtag teilnehmen kann und die Erziehungsberechtigten damit von der grundlegenden Information über die schulische Entwicklung und den Leistungsstand des gemeinsamen Kindes nicht gänzlich ausgeschlossen sind." (Beschluss des VG Oldenburg vom 11.12.2013 – Az.: 5 B 6743/13; openjur.de; zustimmend: Beschluss des Niedersächsischen OVG vom 27.03.2014 – Az.: 2 ME 1/14; openjur.de)

Entfernung aus dem Dienst (wegen Schwänzens): "Der Beklagte hat sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht, welches unter Berücksichtigung des Umfangs, in dem er seine Pflichten verletzt und das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit beeinträchtigt hat, sowie unter Würdigung seines Persönlichkeitsbildes die Entfernung aus dem Dienst erforderlich macht. Der Beklagte hat dadurch, dass er dem Dienst über eine Dauer von zweieinhalb Monaten ferngeblieben ist, wiederholt gegen seine ihm obliegenden innerdienstlichen Dienstpflichten verstoßen. Zu den elementaren und im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes unabdingbaren Verhaltensgeboten des Beamten gehört die Pflicht, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen und dem Dienstherrn seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen (§ 34 Abs. 1 S. 1 BeamtStG). Mit der unberechtigten Verweigerung der Dienstleistungspflicht hat der Beklagte sich von den an ihn als Lehrer zu stellenden Anforderungen in einem solchen Maße gelöst, dass ihm nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden kann, das zur Fortsetzung des Beamtenverhältnisses erforderlich ist; er hat vielmehr das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren (§ 11 Abs. 2 S. 1 LDG)." (Urteil des VG Trier vom 22.09.2015 – Az.: 3 K 721/15.TR; openjur.de)

Entfernung aus dem Dienst (wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften): "Bei einem beamteten Lehrer führt der außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Schriften – auch bei geringer Anzahl oder niederschwelligem Inhalt – aufgrund des damit verbundenen Vertrauensverlusts beim Dienstherrn und der Allgemeinheit in aller Regel zur disziplinaren Entfernung aus dem Beamtenverhältnis." (Urteil des BVerwG vom 24.10.2019 – Az.: 2 C 3/18; openjur.de) => siehe auch "Dienstgeschäfteführungsverbot"

Entfernung aus dem Dienst (wegen sexueller Beziehung zu einer Schülerin): "Durch das Eingehen (und Aufrechterhalten) einer sexuellen Beziehung zu einer Schülerin begeht ein Lehrer ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen, das regelmäßig zum Verlust des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die Lehrerpersönlichkeit und damit zu dessen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt." (Urteil des VG Lüneburg vom 23.11.2020 – Az.: 10 A 6/19; openjur.de)

Entfernung aus dem Dienst (wegen emotionaler Nähebeziehung zu psychisch labilen Schüler über einen mehrmonatigen Zeitraum): "Es bestehen keine Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich die ihr als Lehrerin gebotene Distanz zu dem Schüler über mehrere Monate nicht eingehalten hat. Das zeigt beispielsweise auch ihre WhatsApp-Nachricht vom 03.12.2014: 'Richtige Freunde, das geht halt leider nicht wegen Schüler Lehrer und verliebt sein und so. Aber ich sehe dich nicht nur als Schüler. Kompliziert halt.' Dass es sich um ein außerordentlich schweres Versagen handelt, hat das Verwaltungsgericht mit dem nicht unerheblichen mehrmonatigen Zeitraum, in dem die Klägerin dem Schüler zahlreiche Textnachrichten geschrieben hat, und dem Inhalt dieser Nachrichten, mit dem sie den ohnehin labilen Schüler zum Teil psychisch erheblich unter Druck gesetzt hat, begründet. Dieses Verhalten laufe der Pflicht eines Lehrers im Rahmen des Bildungsauftrags der Schule, die ihm anvertrauten Kinder und Jugendlichen zu fördern und zu schützen, diametral zuwider. Die Klägerin hat die notwendige körperliche und insbesondere emotionale und psychische Distanz im Umgang mit dem Schüler, der sonderpädagogischen Förderbedarf aufweist, über einen nicht unerheblichen Zeitraum vermissen lassen. Die vorwerfbare Distanzunterschreitung wird auch aus der Korrespondenz zwischen ihr und dem Schüler über das soziale Medium 'WhatsApp' deutlich. Sie hatte diesem eine große Zahl privater Nachrichten geschrieben, mit denen sie ihm eine mindestens enge freundschaftliche Beziehung suggeriert, ihn mit ihren eigenen Problemen und Befindlichkeiten bedrängt und ihn psychisch etwa durch das Erzeugen von Schuldgefühlen und das Aufbürden von Verantwortung für ihr Wohlergehen erheblich unter Druck gesetzt hat. Gerade auch im Hinblick auf die Intensität der Distanzverletzung im Rahmen einer Vielzahl von WhatsApp-Kontakten, die sie zum Teil mitten in der Nacht an den Schüler geschickt hat mit der erklärten Erwartung, dass er ihr direkt antworten werde, ist das Verwaltungsgericht zutreffend von einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn durch das Fehlverhalten der Klägerin ausgegangen. Der intensive Austausch mit dem Schüler über WhatsApp hat bereits im März 2014 begonnen und auch die im Jahr 2014 von ihr versandten Nachrichten hatten zum Teil deutlich grenzüberschreitenden Charakter (Beispiele: 13.10.2014, 23:13 Uhr: 'Du bist mir richtig richtig wichtig! Ich brauche dich, weil mich nur sehr wenige Menschen gern haben.'; 01:12 Uhr: 'Ich fühle mich so schrecklich einsam gerade. Warum liest du denn nichts mehr hier??'). Auch fand der Kuss bereits im April 2014 statt, als der Schüler erst 16 Jahre alt war." (Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.09.2022 – Az.: 6 A 2601/20; openjur.de)

Entfernung aus dem Dienst (wegen Hetze gegen Staat und Migranten): "Die Beklagte hat sich eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht, das die Verhängung der Höchstmaßnahme, ihre Entfernung aus dem Dienst, erforderlich macht. Ein Beamter hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und sein Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Zudem muss er sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Einhaltung eintreten. Bei politischer Betätigung hat er diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergeben. Zudem hat er sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so auszurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert. Den hieraus erwachsenen Anforderungen hat ein Lehrer im inner- wie auch im außerdienstlichen Bereich durch politische Neutralität, ein achtungs- und vertrauenswürdiges Verhalten, insbesondere in Gestalt gemäßigter und zurückhaltender Meinungsbekundungen, und durch ein Verhalten, das im politischen Meinungsbildungsprozess keinen sachlich begründeten Zweifel an der Verfassungstreue aufkommen lässt, gerecht zu werden. Diesen Anforderungen zum Trotz hat die Beklagte wiederholt, nachhaltig und über einen langen Zeitraum bewusst zuwidergehandelt, indem sie ihre politischen Aktivitäten, die sich im Kern gegen die Migrations- und Corona-Politik der Bundesregierung richteten, ohne jegliches Maß an Pflichtbewusstsein anlässlich von Demonstrationen, Kundgebungen und breit gefächert in Social Media an den Tag gelegt hat. Dabei hat sie unaufhörlich mit drastischer Diktion gegen Politiker, den Staat, seine Organe, gegen die EU, deren Organe und auch gegen Migranten gehetzt. Mit den öffentlichen politischen Auftritten hat die Beklagte verschiedentlich die Grenze zum Verfassungsverstoß überschritten und gegenüber jedermann bekundet, dass sie auch keine Gewähr mehr dafür bieten könne, die ihr zugeteilten Schüler im Sinne der gesetzlichen Anforderungen zu unterrichten und zur gesellschaftlichen Kompetenz hinzuführen." (Urteil des VG Trier vom 23.06.2023 – Az.: 3 K 2287/22.TR; zustimmend: Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 05.06.2024 – Az.: 3 A 10684/23)

Entfernung aus dem Dienst (wegen Schwänzens): "In einem Krisengeschehen wie der Covid-19-Pandemie darf der Dienstherr eine erhöhte Einsatzbereitschaft von seinen Beamten erwarten. Lehrer sind während Krisenzeiten besonders verpflichtet, an der staatlichen Gewährleistung eines funktionieren Schulsystems mitzuwirken. Die Entfernung aus dem Dienst wegen unerlaubten Fernbleibens ist auch bei einer Dauer von einigen Wochen gerechtfertigt, wenn ein Beamter die Unübersichtlichkeit eines Krisengeschehens gezielt ausnutzt, um sich unerlaubt vom Dienstort zu entfernen." (Urteil des Schleswig-Holsteinischen OVG vom 08.11.2023 – Az.: 14 LB 3/23)

Entlassung von der Schule: siehe "Schulausschluss"

Entschuldigung von Fehlzeiten: "Erkrankungen mit Unterrichtsfehlzeiten sind unverzüglich anzuzeigen. Denn eine amtsärztliche Überprüfung ist nach Abklingen der Krankheit nicht mehr möglich. Eine auf Erkrankung gestützte Entschuldigung von Fehlzeiten, die erst Monate nach der Unterrichtsversäumnis durch ärztliches Attest vorgebracht wird, kann keine Berücksichtigung mehr finden. Die Bewertung versäumter Leistungsnachweise mit 'ungenügend' ist gerechtfertigt." (Beschluss des VG Berlin vom 28.08.1987 – Az.: 3 A 429/87)

Ermessen: Ermessen ist gegeben, wenn die Behörde bei Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestandes auf Rechtsfolgenseite zwischen verschiedenen Verhaltensweisen wählen kann (z.B. "kann", "darf", "ist berechtigt", "ist befugt"). => siehe auch "Ermessensfehler" und "Ermessensreduzierung auf Null"

Ermessensarten:
1. Entschließungsermessen: Soll die Verwaltung überhaupt eingreifen?
2. Auswahlermessen: Welche der zulässigen Maßnahmen soll im konkreten Fall getroffen werden?

Ermessensfehler:
1. Ermessensnichtgebrauch: die Behörde nutzt das ihr zustehende Ermessen nicht (Ermessenserwägungen werden nicht angestellt)
2. Ermessensüberschreitung: die Behörde wählt eine Maßnahme, die nicht mehr im Rahmen der Ermessensvorschrift liegt
3. Ermessensfehlgebrauch: die Behörde lässt sich nicht ausschließlich vom Zweck der Ermessensvorschrift leiten

Ermessensreduzierung auf Null: Ermessensreduzierung auf Null liegt vor, wenn nur noch eine Handlungsalternative ermessensfehlerfrei ist, während alle anderen Möglichkeiten als ermessensfehlerhaft zu betrachten sind.

Erscheinungsbild (Rechtsprechung): "Der Schutz des Grundrechts auf Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) gewährleistet auch Lehrkräften in der öffentlichen bekenntnisoffenen Schule die Freiheit, einem aus religiösen Gründen als verpflichtend verstandenen Bedeckungsgebot zu genügen (z.B. Tragen eines islamischen Kopftuchs). Ein landesweites gesetzliches Verbot religiöser Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild schon wegen der bloß abstrakten Eignung zur Begründung einer Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität in einer öffentlichen bekenntnisoffenen Schule ist unverhältnismäßig, wenn dieses Verhalten nachvollziehbar auf ein als verpflichtend verstandenes religiöses Gebot zurückzuführen ist. Ein angemessener Ausgleich der verfassungsrechtlich verankerten Positionen – der Glaubensfreiheit der Lehrkräfte, der negativen Glaubensfreiheit der Schüler sowie der Eltern, des Elterngrundrechts und des staatlichen Erziehungsauftrags – erfordert eine einschränkende Auslegung der Verbotsnorm, nach der zumindest eine hinreichend konkrete Gefahr für die Schutzgüter vorliegen muss. Wird in bestimmten Schulen oder Schulbezirken aufgrund substantieller Konfliktlagen über das richtige religiöse Verhalten bereichsspezifisch die Schwelle zu einer hinreichend konkreten Gefährdung oder Störung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität in einer beachtlichen Zahl von Fällen erreicht, kann ein verfassungsrechtlich anzuerkennendes Bedürfnis bestehen, religiöse Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild nicht erst im konkreten Einzelfall, sondern etwa für bestimmte Schulen oder Schulbezirke über eine gewisse Zeit auch allgemeiner zu unterbinden. Werden äußere religiöse Bekundungen durch Pädagogen in der öffentlichen bekenntnisoffenen Schule zum Zweck der Wahrung des Schulfriedens und der staatlichen Neutralität gesetzlich untersagt, so muss dies für alle Glaubensrichtungen grundsätzlich unterschiedslos geschehen." (Beschluss des BVerfG vom 27.01.2015 – Az.: 1 BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10; bundesverfassungsgericht.de)

Erscheinungsbild (Bundesrecht): "Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies." (§ 34 Abs. 2 BeamtStG)

Erscheinungsbild (Landesrecht): "Beamte dürfen bei Ausübung des Dienstes ihr Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies." (§ 56 Abs. 1 NBG)

Erscheinungsbild (Landesrecht): "Das äußere Erscheinungsbild von Lehrkräften in der Schule darf, auch wenn es von einer Lehrkraft aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen gewählt wird, keine Zweifel an der Eignung der Lehrkraft begründen, den Bildungsauftrag der Schule überzeugend erfüllen zu können." (§ 51 Abs. 3 S. 1 NSchG)

Erscheinungsbild (Landesrecht): "Bei der Erteilung von Religionsunterricht dürfen Lehrkräfte in ihrem Erscheinungsbild ihre religiöse Überzeugung ausdrücken." (§ 127 Abs. 2 NSchG)

Erste-Hilfe-Maßnahmen (Pflicht zur Leistung): "Lehrkräften obliegt auch ohne ausdrückliche Regelung die Amtspflicht, für die geistige, körperliche und charakterliche Erziehung der Schüler zu sorgen und sie in rechtlich und tatsächlich möglichem und zumutbarem Umfang im Schulbetrieb und während der Schulveranstaltungen vor Schäden an Gesundheit und Vermögen zu bewahren. Dies umfasst sowohl die Pflicht, Schüler nicht in einer die Gesundheit gefährdenden Weise zu belasten, als auch, etwa erforderliche und zumutbare Erste-Hilfe-Maßnahmen rechtzeitig und in ordnungsgemäßer Weise zu leisten." (Urteil des BGH vom 04.04.2019 – Az.: III ZR 35/18; openjur.de) => siehe auch "Erste-Hilfe-Maßnahmen (Haftungsprivileg für Nothelfer)" und "Pflichten eines Lehrers"

Erste-Hilfe-Maßnahmen (Haftungsprivileg für Nothelfer): "Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten." (§ 680 BGB) => siehe auch "Erste-Hilfe-Maßnahmen (kein Haftungsprivileg bei Sportlehrern)"

Erste-Hilfe-Maßnahmen (kein Haftungsprivileg bei Sportlehrern): "Bei pflichtwidrig unterlassenen Erste-Hilfe-Maßnahmen von Sportlehrern bei einem Unglücksfall während des Sportunterrichts beschränkt sich die Haftung (Art. 34 S. 1 GG i.V.m. § 839 BGB) nicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, da das Haftungsprivileg für Nothelfer (§ 680 BGB) nicht eingreift. Bei grober Fahrlässigkeit sind in einem solchen Fall die im Arzthaftungsrecht entwickelten Beweisgrundsätze bei groben Behandlungsfehlern (Beweislastumkehr) nicht anwendbar, da es sich bei der Amtspflicht der Sportlehrer zur Ersten Hilfe nicht um eine Haupt-, sondern nur eine Nebenpflicht der Lehrkräfte handelt." (Urteil des BGH vom 04.04.2019 – Az.: III ZR 35/18; openjur.de) => siehe auch "Amtshaftung"

Erziehungsauftrag: "Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG erkennt die Pflege und Erziehung der Kinder als das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht an. Andererseits enthält diese Vorschrift keinen ausschließlichen Erziehungsanspruch der Eltern. Der Staat ist in der Schule nicht auf das ihm durch Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG zugewiesene Wächteramt beschränkt. Der staatliche Erziehungsauftrag in der Schule, von dem Art. 7 Abs. 1 GG ausgeht, ist in seinem Bereich dem elterlichen Erziehungsrecht nicht nach-, sondern gleichgeordnet. Diese gemeinsame Erziehungsaufgabe von Eltern und Schule, welche die Bildung der einen Persönlichkeit des Kindes zum Ziel hat, lässt sich nicht in einzelne Kompetenzen zerlegen. Sie ist in einem sinnvoll aufeinander bezogenen Zusammenwirken zu erfüllen." (Urteil des BVerfG vom 06.12.1972 – Az.: 1 BvR 230/70 und 1 BvR 95/71)

Erziehungsberechtigte (Legaldefinition): "Erziehungsberechtigte sind diejenigen Personen, denen das Personensorgerecht für das Kind zusteht." (§ 55 Abs. 1 S. 1 NSchG)

Erziehungsberechtigte (Mitwirkung in der Schule): "Die Erziehungsberechtigten wirken in der Schule mit durch Klassenelternschaften, den Schulelternrat, Vertreter im Schulvorstand, in Konferenzen und Ausschüssen." (§ 88 Abs. 1 NSchG) => siehe auch "Klassenelternschaft"

Erziehungsmaßnahme vs. Ordnungsmaßnahme (Abgrenzung):
1. Erziehungsmaßnahmen:
    - sie berühren die Rechtssphäre des Schülers allenfalls am Rande (i.d.R. keine Verwaltungsakte)
    - sie erfordern kein besonderes förmliches Verfahren
    - Zuständigkeit: einzelne Lehrkraft oder Klassenkonferenz
    - Rechtsbehelfe: z.B. Gegenvorstellung, Aufsichtsbeschwerde
2. Ordnungsmaßnahmen:
    - sie greifen in die Rechtssphäre des Schülers ein (Verwaltungsakte) => siehe auch "Verwaltungsakt"
    - sie erfordern ein besonderes förmliches Verfahren => siehe auch "Ordnungsmaßnahme (Voraussetzungen)"
    - Zuständigkeit: i.d.R. Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleitung
    - Rechtsbehelfe: z.B. Widerspruch, Klage

Erziehungsmaßnahme (Beispiele):
- Ermahnung
- Rüge/Tadel/Missbilligung (Bestimmtheitsgebot: Benennung konkreter Vorfälle)
- erzieherisches Gespräch nach der Stunde
- Wiederholung nachlässig angefertigter Arbeiten
- Anordnung zusätzlicher Arbeiten (z.B. Fegen des Klassenraums)
- Nacharbeit von Unterrichtsstoff unter Aufsicht nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern ("Nachsitzen") => siehe auch "Nachsitzen"
- Veränderung der Sitzordnung ("Umsetzen") => siehe auch "Sitzordnung"
- Verweisung aus dem Klassenraum ("Rausschmiss") => siehe auch "Verweisung aus dem Klassenraum (Ansicht ...)"
- Besuch des Trainingsraums
- Teilnahme an Schlichtungs- oder Mediationsverfahren
- vorübergehendes Einbehalten von gefährlichen oder störenden Gegenständen (z.B. Messer, Handy) => siehe auch "Handy-Rückgabe"
- Wiedergutmachung des angerichteten Schadens (z.B. Fegen des Klassenraums nach Verdreckung)
- Verfassen eines Aufsatzes aus erzieherischen Gründen (z.B. Aufsatzthema "Folgen von Mobbing")

Erziehungsmaßnahme (Voraussetzungen):
1. Ermächtigungsgrundlage: § 61 Abs. 1 NSchG
2. Formelle Rechtmäßigkeit
    a) Zuständigkeit: einzelne Lehrkraft oder Klassenkonferenz (§ 61 Abs. 1 S. 3 NSchG)
    b) Verfahren: ggf. Anhörung des Schülers und der Erziehungsberechtigten (§ 61 Abs. 6 S. 1 NSchG)
    c) Form: Erziehungsmaßnahmen bedürfen in der Regel keiner festen Form
3. Materielle Rechtmäßigkeit
    a) Fehlverhalten mit schulischem Bezug: Unterrichtsbeeinträchtigung oder andere Pflichtverletzung (§ 61 Abs. 1 S. 2 NSchG)
    b) Bestimmtheitsgebot => siehe auch "Bestimmtheitsgebot"
    c) Verhältnismäßigkeitsprinzip => siehe auch "Verhältnismäßigkeitsprinzip"
    d) Ermessensfehlerfreie Entscheidung => siehe auch "Ermessen" und "Ermessensfehler"

Erziehungsmaßnahme (Zweck): "Erziehungsmittel nach § 61 Abs. 1 NSchG dienen pädagogischen Zwecken. Mit ihnen soll auf den Schüler eingewirkt werden, um diesen zukünftig zu einem regelgerechten Verhalten zu veranlassen." (Beschluss des Niedersächsischen OVG vom 23.07.2020 – Az.: 2 PA 245/20; openjur.de)

Erziehungsmaßnahme (Rechtsfolge): "Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 S. 2 NSchG erfüllt und liegt eine Pflichtverletzung des Schülers vor, besteht ein weiter pädagogischer Bewertungsspielraum der Lehrkraft bzw. der Klassenkonferenz. Das Gericht prüft lediglich, ob die Grenzen des Spielraums überschritten sind. Ihm ist es verwehrt, seine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung der entscheidungsbefugten Stellen zu setzen." (Beschluss des Niedersächsischen OVG vom 23.07.2020 – Az.: 2 PA 245/20; openjur.de)

Erziehungsmaßnahme (Warten im Schulbüro): "Eine schulische Anordnung, wonach Schüler, die erst nach Unterrichtsbeginn eintreffen, im Schulbüro bis zur Abholung durch einen Lehrer oder Klassensprecher oder bis zum Ende der Unterrichtsstunde warten müssen, stellt trotz des damit ggf. verbundenen kurzen Ausschlusses vom Unterricht keine schulrechtliche Ordnungsmaßnahme, sondern eine Erziehungsmaßnahme dar." (Beschluss des Hamburgischen OVG vom 21.02.2019 – Az.: 1 Bs 10/19; landesrecht-hamburg.de)

Erziehungsmaßnahme (Zukleben des Schülermundes mit Tesafilm): "Eine Grundschullehrerin hat ihr Verhalten in der Schule so einzurichten, dass die Verwirklichung des ihr nach dem Arbeitsverhältnis zukommenden gesetzlichen Erziehungsauftrags nicht gefährdet wird. Eine Grundschullehrerin verletzt erheblich ihre arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn sie Schülern zu Disziplinierungszwecken die Münder mit Tesafilm verklebt. Regelmäßig wird darin eine entwürdigende Maßnahme liegen, weil Kinder hierdurch zum Gespött anderer Personen, insbesondere von Freunden oder Klassenkameraden werden und deren Verachtung ausgesetzt sind, so dass Selbstachtung und Ehrgefühl des betroffenen Kindes erheblich beeinträchtigt werden." (Urteil des BAG vom 19.04.2012 – Az.: 2 AZR 156/11; openjur.de)

Fachfremder Unterricht (Regelfall): "Die Lehrkräfte erteilen Unterricht grundsätzlich in solchen Fächern und Schulformen, für die sie die Lehrbefähigung erworben haben, die Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für Schulformen der allgemeinbildenden Schulen auch in Gesamtschulen und Oberschulen. Darüber hinaus haben die Lehrkräfte Unterricht in anderen Fächern und Schulformen zu erteilen, wenn es ihnen nach Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit zugemutet werden kann und für den geordneten Betrieb der Schule erforderlich ist. Vor der Entscheidung sind sie zu hören." (§ 51 Abs. 1 S. 1 bis 3 NSchG)

Fachfremder Unterricht (Religionsunterricht): "Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen." (Art. 7 Abs. 3 S. 3 GG)

Fahrlässigkeit (Legaldefinition): "Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt." (§ 276 Abs. 2 BGB) => siehe auch "Schuldformen"

Fahrradtour: "Die Benutzung von Fahrrädern bei Schulfahrten ist nur zulässig, wenn die Erziehungsberechtigten aller teilnehmenden Schüler schriftlich zugestimmt haben und die teilnehmenden Schüler verkehrssicher Fahrrad fahren." (Nr. 11 Abs. 2 des nds. Runderlasses des MK vom 01.11.2015)

Fehlzeiten: siehe "Entschuldigung von Fehlzeiten"

Ferien: unterrichtsfreie Zeit während des Schuljahres (z.B. Herbstferien, Weihnachtsferien, Osterferien, Sommerferien)

Ferienverlängerung: "Der Wunsch der Eltern, aus klimatischen und wirtschaftlichen Gründen sowie zur Bildung ihrer beiden schulpflichtigen Kinder mit diesen zusammen eine mehrwöchige Reise nach und durch Neuseeland zu unternehmen, kann keinen Anspruch auf zweiwöchige Beurlaubung vom Besuch der Schule im Zusammenhang mit den Weihnachtsferien begründen. Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich. Es muss sich um vom Regelfall abweichende Sachverhalte handeln. In der Situation an sich, über mehrere Wochen dauernde Urlaubsreisen aufgrund der Schulbesuchspflicht nur in den langen Sommerferien durchführen zu können und entsprechende Urlaubsplanungen darauf abstellen zu müssen, befinden sich aber alle Eltern und Schüler." (Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 25.02.2005 – Az.: 9 S 2735/04; openjur.de)

Fortbildungspflicht: "Die Lehrkräfte sind verpflichtet, sich zur Erhaltung der Unterrichtsbefähigung in der unterrichtsfreien Zeit fortzubilden." (§ 51 Abs. 2 NSchG)

Foto- und Filmaufnahmen:
- unzulässige Fotoaufnahmen durch Lehrer => siehe "Fotoaufnahmen"
- Klassenfotos im Jahrbuch => siehe "Jahrbuch"
- heimliches Fotografieren von Mitschülerinnen unter der Dusche => siehe "Schulausschluss"
- heimliches Filmen eines Mitschülers auf der Toilette => siehe "Unterrichtsausschluss"
- heimliche Fotoaufnahmen vom Lehrer durch Schüler => siehe "Verweis"
- Veröffentlichung eines kompromittierenden Videos => siehe "Versetzung in Parallelklasse"

Fotoaufnahmen: "An einem Verstoß des Lehrers gegen Rechtsnormen besteht mit Blick auf die Fotoaufnahmen der Schüler im Chemieunterricht kein Zweifel. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts fehlte eine Einwilligung der Erziehungsberechtigten. Zudem widersprach auch ein Teil der Schüler den Aufnahmen. Einer der Schüler wies darauf hin, dass die Fotoaufnahmen nicht erlaubt seien. Bereits diese Umstände mussten dem Kläger Anlass geben, die Rechtswidrigkeit seines Handelns in Betracht zu ziehen. Die Annahme, es sei einem Lehrer erlaubt, Schüler der 7. Klasse gegen ihren erklärten Willen und ohne Einwilligung ihrer Erziehungsberechtigten zu fotografieren und die Bilddateien auf einem privaten Datenträger zu speichern, liegt auch aus der Sicht eines juristischen Laien fern. Hinzu kommt, dass der Kläger die Fotoaufnahmen fertigte, nachdem sich bereits Schülerinnen wegen der früheren Filmaufnahmen im Sportunterricht beschwert und der Schulleiter ihn auf die Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens hingewiesen hatte. Nachvollziehbare Gründe, die ihn zu der Annahme hätten veranlassen können, das Fotografieren sei im Gegensatz zum Anfertigen von Filmaufnahmen erlaubt, sind weder dargetan noch erkennbar. Der behauptete Zweck, sich die Namen besser einprägen zu können, rechtfertigte es erkennbar nicht, hierbei Rechtsverstöße zu begehen." (Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalens vom 07.07.2016 – Az.: 3d A 1203/16.O; openjur.de)

Freibadbesuch (Checkliste für Lehrer in Niedersachsen ohne besondere Rettungsfähigkeiten):
- Einholen der schriftlichen Einwilligung der Eltern vor Besuch des Freibades
- Besitz eines Schwimmabzeichens durch Schüler (mindestens "Bronze") => siehe auch "Schwimmfähigkeit"
- Belehrung der Schüler über Verhalten im Freibad (z.B. Baderegeln, Gefahren)
- Vorliegen eines öffentlich beaufsichtigten Schwimm- und Badebetriebes (z.B. Freibad)
- Information an Bademeister über Klassenbesuch (Kontaktsuche & Absprachen)
- Vertrautmachen mit Freibad durch Lehrer (z.B. mögliche Gefahrenstellen)
- Lehrer betritt als ERSTER den Bade- und Schwimmbereich
- Aufenthalt des Lehrers an Schwerpunktstellen zwecks Aufsichtspflichtswahrung (z.B. Wasserrutsche, Schwimmbecken)
- Lehrer überzeugt sich am Ende davon, dass alle Schüler das Wasser verlassen haben
- Lehrer verlässt als LETZTER den Bade- und Schwimmbereich

Freiheitsberaubung: siehe "Türversperrung"

Gebet: "Art. 4 Abs. 1 GG enthält ein Grundrecht der Glaubensfreiheit, das umfassend zu verstehen ist. Das von der Glaubensfreiheit umfasste Recht der Religionsausübung ist extensiv auszulegen und erstreckt sich auf kultische Handlungen, die ein Glauben vorschreibt oder in denen er Ausdruck findet, wie z.B. Gebete. Die Glaubensfreiheit eines Schülers berechtigt ihn grundsätzlich, während des Besuchs der Schule außerhalb der Unterrichtszeit ein Gebet zu verrichten. Diese Berechtigung findet ihre Schranke in der Wahrung des Schulfriedens. Mit der Wahrung des Schulfriedens ist ein Zustand der Konfliktfreiheit und Konfliktbewältigung gemeint, der den ordnungsgemäßen Unterrichtsablauf ermöglicht, damit der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag verwirklicht werden kann. Der Schulfrieden kann im Einzelfall auch durch religiös motiviertes Verhalten beeinträchtigt werden." (Urteil des BVerwG vom 30.11.2011 – Az.: 6 C 20/10; openjur.de) => siehe auch "Schulgebet"

Gendern (Ansicht 1: Gendern ist Lehrern gestattet): "Die Kammer kann nicht erkennen, dass das vom Antragsteller gerügte Verhalten der betreffenden Schulen mit hoher Wahrscheinlichkeit einen rechtswidrigen Zustand darstellt, der ihn in seinen elterlichen Rechten verletzt. Dies betrifft sowohl die Verwendung genderneutraler (Schrift-)Sprache in Lehrmaterialien und Arbeitsblättern im Unterricht sowie schriftlicher und elektronischer Kommunikation innerhalb der Schule und nach außen gerichtet, insbesondere in Elternbriefen und E-Mails an die Schüler- und Elternschaft und an Schulgremien mit Schüler- oder Elternbeteiligung, als auch die Verwendung einer genderneutralen Sprache schulischen Personals im mündlichen Ausdruck, etwa durch die Verwendung von Sprechpausen und/oder die Nutzung des Partizip Präsens aktiv (im Folgenden zusammengefasst unter "Gendern in der Schule"). Der Antragsteller kann dementsprechend keine Abwehr der von ihm geltend gemachten Beeinträchtigung durch "Gendern in der Schule" verlangen. Die den Lehrkräften freigestellte Verwendung genderneutraler Sprache, vor allem im Unterricht, verstößt nicht gegen das Gebot der politischen Neutralität im Schuldienst. Der Staat hat die Pflicht, die Neutralität der Schule insoweit sicherzustellen, als für eine angemessene Rücksichtnahme auf die in einer pluralen Gesellschaft sehr unterschiedlichen Elternauffassungen gesorgt und jede einseitige Werbung politischer Art seitens der Lehrerschaft unterbunden wird. Hiergegen wird durch das "Gendern in der Schule" nicht verstoßen. In der Verwendung von genderneutraler Sprache ist eine politische Meinungsäußerung bereits nicht zwingend zu erkennen. Das für eine Meinungsäußerung erforderliche kennzeichnende Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens lässt sich nicht ohne weiteres zwingend abstrakt generell durch eine bestimmte Ausdrucksweise ausnahmslos feststellen, sondern nur bezogen auf den konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der weiteren Begleitumstände. Selbst wenn jedoch im Sinne des Antragstellers die Verwendung genderneutraler Sprache eine Zuschreibung einer bestimmten politischen Richtung ermöglichen sollte und dies als ein hinreichendes Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens betrachtet würde, wären die oben genannten Grenzen hierdurch nicht überschritten. Dies folgt nicht nur daraus, dass genderneutrale Sprache zunehmend Eingang in die Öffentlichkeit findet, sondern sich andererseits auch genauso Widerstand gegen die Verwendung von genderneutraler Sprache bildet. Folglich kann mittlerweile auch durch die Nichtverwendung von genderneutraler Sprache ebenso eine politische Zuschreibung in Betracht kommen. Vor diesem Hintergrund dürfte es den Lehrkräften bei lebensnaher Betrachtung zunehmend kaum möglich sein, ihren Sprachgebrauch so auszugestalten, dass er keine derartige politische Zuschreibung mehr zulässt. Darüber hinaus wird von einer Lehrkraft, die sich zur Erfüllung ihres pädagogischen Auftrags in gewissem Maße auch mit ihrer Persönlichkeit einbringen muss, eine vollständige politische Enthaltsamkeit im Unterricht nicht verlangt." (Beschluss des VG Berlin vom 24.03.2023 – Az.: 3 L 24/23; gesetze.berlin.de)

Gendern (Ansicht 2: Gendern ist Schülern, nicht aber Lehrern gestattet): "Das VG Berlin stellt zu Recht fest, dass mittlerweile auch durch die Nichtverwendung von genderneutraler Sprache eine politische Zuschreibung in Betracht kommen kann. Vor diesem Hintergrund dürfte es, so zu Recht das VG Berlin, den Lehrern bei lebensnaher Betrachtung zunehmend kaum möglich sein, ihren Sprachgebrauch so auszugestalten, dass er keine derartige politische Zuschreibung mehr zulässt. Gerade deshalb ist Lehrern (nicht Schülern!) – entgegen der Ansicht des VG Berlin – das Gendern im schulischen Kontext nicht gestattet (und zwar in den Formen des Gendersternchens, des Gender-Gaps, des Doppelpunkts, des Binnen-I [schriftlich] und des Glottisschlags [mündlich]). Es kann nicht sein, dass Sprache – ein Instrument, das man täglich benutzt, ja benutzen muss – derart politisch aufgeladen ist, dass allein durch den Sprachgebrauch eines Lehrers eine politische Zuschreibung erfolgt bzw. erfolgen kann. Der Staat hat die Pflicht, so das BVerwG, die Neutralität der Schule insoweit sicherzustellen, als jede einseitige Werbung politischer Art seitens der Lehrerschaft unterbunden wird. Darüber hinaus verstößt die Verwendung genderneutraler Sprache gegen den Beutelsbacher Konsens. Danach ist es dem (Politik-)Lehrer zwar gestattet, gemäß dem Kontroversgebot des Beutelsbacher Konsenses das Gendern und das Nichtgendern als gesellschaftlichen Streit im Rahmen einer Unterrichtseinheit zu thematisieren. Hierbei darf der Lehrer auch kundtun, welchen Standpunkt er im Privaten vertritt, solange dabei deutlich wird, 'dass die Position des Lehrers nur eine von vielen legitimen Positionen darstellt und die Einnahme anderer Positionen durch die Lernenden keinerlei Nachteil mit sich bringt' (Hoffmann, Astrid [2016]: Plädoyer für politisch nicht-neutrale Lehrende und die Förderung realen politischen Handelns. In: Widmaier, Benedikt; Zorn, Peter [Hrsg.]: Brauchen wir den Beutelsbacher Konsens? Eine Debatte der politischen Bildung. Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung, S. 197-206.). Das durchgängige Gendern des Lehrers außerhalb dieser besagten Unterrichtseinheit verstößt jedoch gegen das Indoktrinationsverbot des Beutelsbacher Konsenses: Es ist nicht erlaubt, den Schüler – mit welchen Mitteln auch immer – im Sinne erwünschter Meinungen zu überrumpeln. Eine Überrumpelung erfolgt aber gerade, wenn der Lehrer außerhalb besagter Unterrichtseinheit durchgängig gendert." (Ass. iur. Marco H. Winzer) => siehe auch "Gendern (Ansicht 3: ...)", "Neutralitätspflicht" und "Beutelsbacher Konsens"

Gendern (Ansicht 3: Gender-Extremformen sind Lehrern nicht gestattet): "[Exekutive und Judikative] sind nach Art. 20 Abs. 3 GG nicht bloß an die Verfassung, sondern auch ganz allgemein an Gesetz und Recht gebunden. Gesetzlich vorgegebene Begriffe dürfen sie daher nur auslegen, nicht aber verfälschen oder mit gestalterischer Absicht durch andere Termini ersetzen. [...] Die Sprache mitsamt dem Kampf um die Verwendung von Begriffen ist Bestandteil der gesellschaftlichen Sphäre. Dieser gegenüber sind die staatlichen Organe [der Exekutive und der Judikative] zur Neutralität verpflichtet. [...] Der Exekutive und Rechtsprechung ist es auch verwehrt, mit sprachlichen Mitteln in den politischen Meinungskampf einzugreifen. Die Sprechweise muss insofern zurückhaltend sein. Das gilt insbesondere dann, wenn sich staatliche Organe mittels ihrer Ausdrucksweise gegen bestimmte politische Kräfte positionieren. [...] Neutralität gehört zudem zu den in Art. 33 Abs. 5 GG normierten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Die den einzelnen Beamten treffende Neutralitätspflicht ist sogar einfachgesetzlich normiert: Beamte dienen gemäß § 33 Abs. 1 BeamtStG 'dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch ... zu erfüllen'. Insofern dürfen Beamte nicht einmal den Anschein erwecken, sich bei der Wahrnehmung ihrer Dienstaufgaben von einer persönlichen politischen Überzeugung leiten zu lassen. Dieser Anschein kann auch durch den Sprachgebrauch entstehen. [...] Je weiter sich Gendersprache vom üblichen Sprachgebrauch entfernt und je eindeutiger sie sich einer bestimmten politischen Ausrichtung zuordnen lässt, desto weniger neutral ist sie. [...] Insbesondere die extremen Formen des Genderns (Binnen-I und Asterisk) werden ganz überwiegend nicht bloß als sprachfremd angesehen. Sie sind zugleich in der Rechtssprache nicht gängig. Angesichts ihrer weitgehend auf das politisch links-grüne Milieu beschränkten Beliebtheit erscheint daher eine Nutzung solcher Extremformen des Genderns als ein Bekenntnis zur politischen Linken und ist mit dem Neutralitätsgebot nicht zu vereinbaren. Exekutive und Rechtsprechung dürfen dementsprechend solche Sprachformen nicht gebrauchen. Selbiges gilt auch für einzelne Beamte; diese sind zur Neutralität verpflichtet und verstoßen gegen ihre Pflicht, wenn sie dienstlich z.B. Gender-Sternchen verwenden." (Ullrich, Norbert [2022]: Rechtliche Grenzen staatlicher Einflussnahme durch Sprache und auf die Sprache. In: Deutsches Verwaltungsblatt, 137. Jg., Heft 2, S. 69-76.)

Gendern von Landesverfassungs wegen (Ansicht 1: Anspruch auf Gendern aus Art. 4 Abs. 1 Nds. Verfassung): "Ein Anspruch auf geschlechtergerechte Sprache lässt sich aus Art. 4 Abs. 1 Nds. Verfassung in der Dimension als Anspruch auf gleiche Teilhabe an Bildung ableiten. [Weibliche und diverse Menschen] können [sonst] nicht in gleicher Weise am Bildungsangebot partizipieren, weil über die Sprache als Kommunikationsmedium die Bildungsinhalte vermittelt werden." (Bauer, Annelie [2020]: Rechtliche Maßgaben für geschlechtergerechte Sprache. Berlin: Duncker & Humblot, S. 273.) => siehe auch "Bildungsrecht (Landesrecht)"

Gendern von Landesverfassungs wegen (Ansicht 2: kein Anspruch auf Gendern aus Art. 4 Abs. 1 Nds. Verfassung): "Eine verfassungsrechtliche Pflicht [zur Verwendung einer geschlechtergerechten Sprache] folgt jedenfalls nicht aus Art. 4 Abs. 1 Nds. Verfassung." (Gmeiner, Robert [2021]: Das Recht auf Bildung – die Pflicht zur geschlechtergerechten Sprache? In: Niedersächsische Verwaltungsblätter, 28. Jg., Heft 4, S. 109-111.) => siehe auch "Bildungsrecht (Landesrecht)"

Geschenke (Bundesrecht): "Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung ihres gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn." (§ 42 Abs. 1 BeamtStG)

Geschenke (Landesrecht): "Die Zustimmung nach § 42 Abs. 1 S. 2 BeamtStG erteilt die oberste Dienstbehörde oder die letzte oberste Dienstbehörde. Die Zuständigkeit kann auf andere nachgeordnete Stellen übertragen werden." (§ 49 NBG)

Geschenke (Landesrecht): "Die Zustimmung ist allgemein erteilt für die Annahme von nach allgemeiner Auffassung geringwertigen Aufmerksamkeiten (z.B. Massenwerbeartikel in einfacher Ausführung wie Kugelschreiber, Kalender, Schreibblöcke), sofern der Wert insgesamt 10 € nicht übersteigt und soweit die Zuwendung im Kalenderjahr je Zuwendungsgeber nicht wiederholt wird, für die Annahme von Geschenken (z.B. Theaterkarten) aus dem dienstlichen Umfeld (z.B. Klassenschülerschaft/Elternschaft einer Lehrkraft – nicht aber einer Einzelperson – aus Anlass eines Dienstjubiläums, eines Geburtstages oder einer Verabschiedung) im herkömmlichen und angemessenen Umfang, für die Annahme von Geschenken aus dem Kollegenkreis im herkömmlichen und angemessenen Umfang, [...]." (Nr. 4 Abs. 1 lit. a bis c des nds. Runderlasses des MI, der StK und der übrigen Ministerien vom 01.09.2009)

Gesetzmäßigkeit der Verwaltung:
1. Vorbehalt des Gesetzes: Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage für das Handeln der Verwaltung (kein Handeln ohne Gesetz)
2. Vorrang des Gesetzes: Bindung der Verwaltung an die bestehenden Gesetze (kein Handeln gegen Gesetz)

Gewalt (durch Schüler):
- Klassenfahrt-Ausschluss => siehe "Klassenfahrt-Ausschluss"
- Schulausschluss => siehe "Schulausschluss"
- Versetzung in Parallelklasse => siehe "Versetzung in Parallelklasse"
- Verweis => siehe "Verweis"

Gewaltanwendung (als Nothilfe): "Die Lehrkraft hat den Schüler am Oberarm verletzt. Die Handlung war aber nicht rechtswidrig. Die Lehrkraft war berechtigt, den Schüler an den Oberarmen zu packen und mit Gewalt in das Bushäuschen zu ziehen. Gerechtfertigt war das Tun der Lehrkraft als Nothilfe (§ 227 BGB). Der Schüler war 'außer Rand und Band'. Er tobte herum. Er bespritzte mit Absicht andere Kinder durch Springen in matschige Pfützen. Die Lehrkraft war im Rahmen ihrer Busaufsicht verpflichtet, den Schüler hiervon abzuhalten und das Eigentum der anderen Schüler zu schützen. Ein weiterer Rechtfertigungsgrund ergibt sich aus der Fürsorge- und Aufsichtspflicht der Lehrkraft. Diese umfasst – abgestellt auf den individuellen Reife- und Erziehungsstand, das Alter des Schülers, die Art der Tätigkeit, der individuellen örtlichen Situation, der Zusammensetzung der Gruppe und der Zumutbarkeit – ein Einschreiten durch Belehrungen, Mahnungen, Gebote und Verbote, Überwachung. Sie umfasst auch das Recht und die Pflicht zu einem körperlichen Eingreifen, sollte der Schüler sich selbst gefährden oder andere Kinder gefährden oder schädigen." (Urteil des AG Augsburg vom 04.02.2010 – Az.: 15 C 259/09; openjur.de) => siehe auch "Aufsichtsmaßnahmen"

Gewaltanwendung (Ansicht 1: Anwendung körperlicher Gewalt ist als "ultima ratio" zulässig): "Ein Lehrer, der einen Schüler ohne Züchtigungsabsicht zur Durchsetzung einer von diesem nicht befolgten Anweisung, den Raum zu verlassen, am Arm ergreift, begeht keine vorsätzliche Körperverletzung, wenn der Schüler zuvor wiederholt erheblich den Unterricht gestört und sich der mehrfachen Aufforderung des Lehrers, aufzustehen und die Klasse zu verlassen, widersetzt hat. Es liegt schon keine körperliche Misshandlung im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB vor. Eine solche ist nur zu bejahen, wenn eine andere Person übel und unangemessen behandelt wird. Erforderlich ist eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens. Die Beurteilung der Erheblichkeit richtet sich nach der Sicht eines objektiven Betrachters. Nicht mit jedem körperlichen Übergriff ist die Tatbestandsschwelle des § 223 Abs. 1 StGB überschritten. Geringe Blutergüsse oder Ähnliches gelten als unerhebliche Beeinträchtigungen unterhalb der Bagatellgrenze zur Körperverletzung. Das einfache Umfassen des Oberarms – ohne zusätzlichen körperlichen Einsatz (z.B. Schütteln oder Schläge) oder Verwendung von Hilfsmitteln – diente der Durchsetzung der Maßnahme, nachdem diese verbal nicht durchgesetzt werden konnte. Dem Lehrer kam es nach Aktenlage allein darauf an, die angeordnete und der Sachlage angemessene Maßnahme, das Verlassen der Klasse, durchzusetzen und nicht darauf, dem Schüler in Bestrafungsabsicht Schmerzen zuzufügen. Er reagierte mit dem mildesten Mittel, das ihm noch zur Verfügung stand. Selbst bei Unterstellung, der Tatbestand einer Körperverletzung wäre erfüllt, wäre das Handeln des Lehrers gerechtfertigt. Eine Rechtfertigung folgt aus den allgemeinen Regeln, weil der Landesgesetzgeber den Lehrern mit dem Berliner Schulgesetz nur unzureichende Handlungsmöglichkeiten eröffnet. Ob und welche Mittel ein Lehrer zur Durchsetzung der Maßnahmen nutzen darf, wenn die verbale Aufforderung vom Schüler nicht befolgt wird, ist nicht geregelt. Dass Lehrer vom Gesetzgeber in derartigen Situationen ohne Handlungsvorgaben sich selbst überlassen bleiben, kann allerdings nicht zur Folge haben, dass ihnen die Möglichkeit einer Rechtfertigung generell versagt ist, wenn sie als 'ultima ratio' zu einfachem körperlichen Zwang ohne erkennbare Züchtigungsabsicht greifen. Das Zufassen war auch nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geeignet, erforderlich und angemessen. Die Handlung war ungefährlich und vergleichsweise unbedeutend. Der Lehrer hat den Eingriff zudem auf ein Minimum beschränkt. Er hat den Schüler sofort losgelassen, als dieser Schmerzen angegeben hatte. Das Zufassen war in dieser Situation alternativlos. Die Möglichkeit, in vergleichbaren Situationen immer sofort die Polizei oder andere Mitarbeiter der Schule herbeizurufen, zöge nicht nur einen nicht wiedergutzumachenden Autoritätsverlust des Lehrers nach sich. Zwangsläufig entstünde der Eindruck, der Lehrer könne sich nicht einmal einem 11-jährigen Schüler gegenüber durchsetzen. Der jeweilige Schüler und Nachahmer hätten es zudem in der Hand, den Schulbetrieb dauerhaft stillzulegen." (Beschluss des LG Berlin vom 18.12.2009 – Az.: 518 Qs 60/09; openjur.de; zustimmend: Schmidt, Hans-Joachim [2023]: Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen. Hürth: Carl Link, S. 40.) => siehe auch "Aufsichtsmaßnahmen" und "Verhältnismäßigkeitsprinzip"

Gewaltanwendung (Ansicht 2: Anwendung körperlicher Gewalt ist unzulässig): "Dadurch, dass der Lehrer den Schüler gegen seinen Willen unter Einsatz körperlicher Kraft vom Stuhl hochgezogen und zwei bis drei Meter an seiner Kleidung und am Arm Richtung Tür gezogen hat, hat er eine Form von Gewalt ausgeübt, zu der er nicht berechtigt war. Damit hat er ein Dienstvergehen begangen, indem er gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen hat. Insbesondere war er nicht aufgrund eines ihm zustehenden Hausrechts befugt, seine Aufforderung, den Klassenraum zu verlassen, durchzusetzen. Das Hausrecht steht nur dem Schulleiter zu. Es bietet insbesondere keine Eingriffsgrundlage für jeden einzelnen Lehrer, den Unterrichtsbetrieb innerhalb seiner Klasse sicherzustellen. Die dem einzelnen Lehrer zustehenden Befugnisse sind im Schulgesetz näher geregelt. Danach war der Lehrer allerdings aufgrund des störenden Verhaltens des Schülers nur zu erzieherischen Einwirkungen berechtigt. Dazu gehören unter anderem das erzieherische Gespräch, die Ermahnung, mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens, aber auch der hier gewählte Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde. Zur Durchsetzung dieser Maßnahme durch Anwendung unmittelbaren Zwangs war der Lehrer jedoch nicht befugt. Die hier in Rede stehende unmittelbare körperliche Einwirkung auf einen Schüler, um ihn gegen seinen Willen bzw. sogar gegen seinen Widerstand aus dem Klassenraum zu ziehen, ist von einer Eingriffsintensität, die nicht vergleichbar ist mit den beispielhaft im Schulgesetz aufgezählten pädagogischen Einwirkungsformen. Eine solche Maßnahme ist daher als Erziehungsmaßnahme nicht zulässig. Ein derartig weitgehender Eingriff bedarf vielmehr einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Daran fehlt es im Schulgesetz. Im Übrigen ist die Ausübung unmittelbaren Zwangs im vorliegenden Fall auch unverhältnismäßig, weil es unwürdig ist, den Willen eines 18-jährigen Schülers durch körperlichen Zwang zu beugen." (Urteil des VG Münster vom 19.04.2016 – Az.: 13 K 2455/15.O; openjur.de) => siehe auch "Aufsichtsmaßnahmen"

Gewaltenteilungsgrundsatz (Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG):
1. Legislative: Gesetzgebung (Normsetzung in Form eines Parlamentsgesetzes)
2. Exekutive: Vollziehende Gewalt (Regierung/Staatsleitung und Verwaltung/Gesetzesvollzug)
3. Judikative: Rechtsprechung (Kontrolle vergangener Sachverhalte am Maßstab des Gesetzes)

Grobe Fahrlässigkeit: "Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsste." (Urteil des BGH vom 11.07.2007 – Az.: XII ZR 197/05; openjur.de) => siehe auch "Schuldformen"

Gutachtenstil/Gutachtentechnik:
1. Einleitung:
    - Angabe des zu prüfenden Tatbestandsmerkmals der Rechtsnorm
    - kurzum: Fragestellung ("Fraglich ist, ob ...", "Möglicherweise ...", "... könnte ...")
    - z.B. "Göttingen könnte eine Großstadt sein."
2. Obersatz (Prämisse 1):
    - Bedeutungsermittlung des Tatbestandsmerkmals durch Auslegung
    - kurzum: Definition
    - z.B. "Eine Großstadt ist eine Stadt, die mindestens 100.000 Einwohner hat."
3. Untersatz (Prämisse 2):
    - Beurteilung, ob der Sachverhalt ein Unterfall des Tatbestandsmerkmals ist
    - kurzum: Subsumtion
    - z.B. "Göttingen hat ca. 120.000 Einwohner (Stand: 2023)."
4. Schlusssatz (Konklusion):
    - Feststellung der sich daraus ergebenden Rechtsfolge
    - kurzum: Schlussfolgerung (z.B. also, folglich, mithin, daher, demnach, somit)
    - z.B. "Göttingen ist also eine Großstadt."

GUV-Haftung (Anspruch des Geschädigten gegen die GUV auf Entschädigung aus § 1 Nr. 2 SGB VII i.V.m. § 26 SGB VII): "Aufgabe der Gesetzlichen Unfallversicherung ist es, nach Maßgabe der Vorschriften des SGB VII nach Eintritt von Arbeitsunfällen die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen." (§ 1 Nr. 2 SGB VII)

GUV-Haftung (Anspruch der GUV gegen den Schädiger auf Aufwendungsersatz aus § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII): "Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs." (§ 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII) => siehe auch "Schuldformen" und "Haftungsausschluss"

Haftungsausschluss: "Für die Folgen eines Arbeitsunfalls haftet der Schädiger dem Geschädigten (auch nach der Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch) nur, wenn sein Vorsatz auch den Eintritt eines ernstlichen Personenschadens umfasst hat. Bei einem durch schülertypisches Verhalten verursachten Schulunfall muss sich der Vorsatz insbesondere auch darauf erstreckt haben, dass bei dem geschädigten Mitschüler ernsthafte Verletzungsfolgen eintreten." (Urteil des BGH vom 11.02.2003 – Az.: VI ZR 34/02; openjur.de)

Haftungsausschluss: "Der Ausschluss der Haftung des Schülers für die Folgen des vorliegenden Schulunfalls ergibt sich aus den §§ 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 SGB VII i.V.m. § 106 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 8 lit. b SGB VII. Danach ist der Schüler einer allgemeinbildenden Schule, der während des Schulbesuchs einen Schulunfall verursacht, indem er einen Mitschüler verletzt, zum Ersatz des Personenschadens nach dem Recht der unerlaubten Handlung (§§ 823 ff. BGB) nur verpflichtet, wenn er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Es liegt eine schulbezogene Verletzungshandlung des Schülers vor. Nach der ständigen Rechtsprechung ist für seine Befreiung von der Haftung darauf abzustellen, ob die Verletzungshandlung 'schulbezogen' war, d.h. ob sie auf der typischen Gefährdung aus engem schulischen Kontakt beruht und deshalb einen inneren Bezug zum Besuch der Schule aufweist oder ob sie nur 'bei Gelegenheit' des Schulbesuchs erfolgt ist. Schulbezogen sind insbesondere Verletzungshandlungen, die aus Spielereien, Neckereien und Raufereien unter den Schülern hervorgegangen sind, ebenso Verletzungen, die in Neugier, Sensationslust und dem Wunsch, den Schulkameraden zu imponieren, ihre Erklärung finden. Dasselbe gilt für Verletzungshandlungen, die auf übermütigen und bedenkenlosen Verhaltensweisen in einer Phase der allgemeinen Lockerung der Disziplin – insbesondere in den Pausen oder auf Klassenfahrten oder nach Beendigung des Unterrichts oder während der Abwesenheit der Aufsichtspersonen – beruhen. Mit Blick darauf, dass der Haftungsausschluss bei Schulunfällen dazu bestimmt ist, den Schulfrieden und das ungestörte Zusammenleben von Lehrern und Schülern in der Schule zu gewährleisten, erscheint es geboten, das Haftungsprivileg nicht eng auszulegen." (Urteil des BGH vom 30.03.2004 – Az.: VI ZR 163/03; openjur.de) => siehe auch "Schadensersatzanspruch"

Handy-Rückgabe (Ansicht 1: Rückgabe immer am Ende des Unterrichtstages): Der Lehrer darf "das Handy eines Schülers einziehen, der damit während des Unterrichts im Internet surft. Wer bekommt das Handy wann wieder? Der Schüler erhält es am Ende seines Unterrichtstages wieder zurück. [...] Es gibt Schulen, die das Handy länger (bis zu drei Tage) behalten. [...] Ein so langes Einziehen des Eigentums ist juristisch nicht gedeckt. Auch pädagogisch ist es kaum zu rechtfertigen, weil zuerst mildere Maßnahmen ergriffen werden müssen." (Hoegg, Günther [2019]: Die 100 häufigsten Fragen zum Schulrecht. Was Lehrkräfte wissen sollten. Weinheim, Basel: Beltz Verlag, S. 170; zustimmend: Nolte, Gerald; Ulrich, Karl-Heinz [Hrsg.] [2023]: Niedersächsisches Schulgesetz. Kommentar. 12. Aufl., Hürth: Wolters Kluwer, S. 381 f. u. S. 549 f.)

Handy-Rückgabe (Ansicht 2: Rückgabe einige Tage später möglich bei wiederholten Störungen): "Von besonderem Interesse ist, wie lange die Schule das Mobiltelefon einbehalten darf. [...] Beim erstmaligen unerlaubten Gebrauch ist das Mobiltelefon am Ende der Unterrichtsstunde oder spätestens am Ende des Unterrichtstages zurückzugeben. Bei wiederholten Störungen soll es hingegen auch länger einbehalten und die Rückgabe [...] mit einem Elterngespräch verbunden werden können. [...] Rechtlich bedenklich ist es allerdings, in der Schulordnung generell eine bestimmte Dauer des Einbehaltens des Handys festzulegen. Denn dies lässt die Umstände des jeweils zu beurteilenden konkreten Einzelfalles (z.B. Häufigkeit des Verstoßes, Einsichtigkeit des Schülers), auf die es entscheidend ankommt, unberücksichtigt." (Müller, Andreas [2024]: Schulrecht mal anders! 2. Aufl., Hürth: Carl Link, S. 11 f.)

Handy-Rückgabe (kein Grundrechtseingriff bei Verbleib des Handys in der Schule über das Wochenende): "Bei der vorübergehenden Einziehung des Handys handelte es sich um ein erzieherisches Mittel, das eine Störung der Unterrichts- und/oder der Erziehungsarbeit unterbinden sollte. Insoweit ist es unerheblich, ob der Klassenlehrer das Handy einforderte, weil dieses während des Unterrichts in der Hosentasche des Schülers vibrierte oder weil der Schüler während des Referates seiner Mitschüler im Unterricht seine Aufmerksamkeit dem Handy widmete. Der Verbleib des Handys über das Wochenende in der Schule war nicht selbst Gegenstand der erzieherischen Maßnahme, sondern folgte aus dem Umstand, dass die Einziehung an einem Freitag in der letzten Unterrichtsstunde stattfand und die Abholung durch einen Erziehungsberechtigten erst am darauffolgenden Montag erfolgte. Der Einsatz des konkreten erzieherischen Mittels war jedenfalls auf eine aktuelle, tatsächliche Situation im Schulunterricht zugeschnitten. Der Verbleib des Handys im Schulgebäude über das Wochenende hat den Schüler darüber hinaus nicht schwerwiegend in seinen Grundrechten verletzt. Auch wenn sich die Einziehung des Handys insoweit auf den außerschulischen Privatbereich des Schülers auswirkte, so war die fehlende Gebrauchsmöglichkeit über das Wochenende doch von vornherein vorhersehbar zeitlich beschränkt. Es ist zudem weder dargetan noch erkennbar, dass der geschilderte vorübergehende Gebrauchsentzug den Schüler an dem besagten Wochenende vor erhebliche Probleme gestellt oder in unzumutbarer Weise beeinträchtigt hätte. Allein dass der Schüler Kontaktabsprachen nicht tätigen konnte und 'plötzlich unerreichbar' war, reicht hierfür nicht aus. Ein tiefer Eingriff, etwa in das Eigentumsrecht des Schülers aus Art. 14 Abs. 1 GG, ist darin jedenfalls nicht zu sehen." (Urteil des VG Berlin vom 04.04.2017 – Az.: 3 K 797/15; openjur.de)

Hausaufgaben (Zweck): "Hausaufgaben ergänzen den Unterricht und unterstützen den Lernprozess der Schüler. Je nach Schulform, Schulbereich, Fach und Unterrichtskonzeption kann die Hausaufgabenstellung insbesondere auf die Übung, Anwendung und Sicherung im Unterricht erworbener Kenntnisse, Fertigkeiten und fachspezifischer Techniken, die Vorbereitung bestimmter Unterrichtsschritte und -abschnitte oder die Förderung der selbstständigen Auseinandersetzung mit Unterrichtsgegenständen und frei gewählten Themen ausgerichtet sein." (Nr. 1 des nds. Runderlasses des MK vom 12.09.2019)

Hausaufgaben (Grundsätze): "Hausaufgaben müssen aus dem Unterricht erwachsen und in den Unterricht eingebunden sein. Es dürfen nur solche Hausaufgaben gestellt werden, deren selbstständige Erledigung den Schülern möglich ist. Sowohl für die Vorbereitung als auch für die Besprechung von Hausaufgaben ist eine angemessene Zeit im Unterricht vorzusehen. Die Schule würdigt die bei den Hausaufgaben gezeigten Leistungen der Schüler angemessen und fördert auch auf diese Weise deren Motivation. Hausaufgaben dürfen jedoch nicht mit Noten bewertet werden." (Nr. 2 des nds. Runderlasses des MK vom 12.09.2019)

Hausaufgaben (zeitlicher Umfang): "Richtwerte für den maximalen Zeitaufwand zur Erstellung von Hausaufgaben außerhalb der Schule sind im Primarbereich 30 Minuten, im Sekundarbereich I eine Stunde, im Sekundarbereich II zwei Stunden. An Schultagen mit Nachmittagsunterricht sind abweichend hiervon Hausaufgaben für den folgenden Tag grundsätzlich in geringerem Umfang zu stellen. An Ganztagsschulen und in Ganztagsschulzügen ist an den Tagen mit Ganztagsangebot die Zeit für die Anfertigung der Hausaufgaben durch die Schüler in den Tagesablauf zu integrieren." (Nr. 4 des nds. Runderlasses des MK vom 12.09.2019)

Hausaufgaben (Wochenende und Ferien): "Im Primarbereich werden keine Hausaufgaben vom Freitag zum folgenden Montag und über Ferienzeiten gestellt. Im Sekundarbereich I werden grundsätzlich keine Hausaufgaben vom Freitag zum folgenden Montag und über Ferienzeiten gestellt. Davon unberührt bleiben Lektüreaufgaben, z.B. für den Deutsch- oder Fremdsprachenunterricht. Im Sekundarbereich II dienen die Vorgaben des Sekundarbereichs I als Orientierung, wobei dem wachsenden Selbstständigkeitsgrad der Schüler sowie der besonderen Bedeutung der Qualifikationsphase Rechnung getragen werden soll." (Nr. 5 des nds. Runderlasses des MK vom 12.09.2019)

Hausordnung vs. Schulordnung (Abgrenzung):
1. Hausordnung: sie regelt die Benutzung des Schulgebäudes und des Schulgeländes
2. Schulordnung: sie regelt das Arbeiten und Zusammenleben in der Schule (auch unter erzieherischen Gesichtspunkten)

Hausrecht (Schulleiter): "Der Schulleiter übt das Hausrecht und die Aufsicht über die Schulanlage im Auftrag des Schulträgers aus." (§ 111 Abs. 2 S. 1 NSchG)

Hausrecht (Schulleiter vs. Schulträger): "Der Schulleiter leitet die Schule, trägt die Verantwortung für die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule und nimmt das Hausrecht war. Das Hausrecht des Schulleiters soll die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des geordneten Schulbetriebs und damit die Erfüllung der Erziehungs- und Bildungsaufgabe der Schule sichern. Es verdrängt insofern das Hausrecht des Schulträgers als Eigentümer oder Besitzer des Schulgeländes, welches im Übrigen unberührt bleibt, soweit es sich auf nicht zu den schulischen Aufgaben gehörende Veranstaltungen auf dem Schulgrundstück erstreckt. Das Hausrecht schließt nach Ermessen des Schulleiters auch den Erlass eines Hausverbotes ein." (Urteil des VG Aachen vom 25.04.2008 – Az.: 9 K 1428/06; openjur.de)

Hausrecht (Schulleiter vs. Schulträger): "Ein Schulträger ist nicht befugt, bei einer Störung im Rahmen der schulischen Nutzung einer Schulanlage dort selbst – sei es allein oder gemeinsam mit dem Schulleiter – das Hausrecht auszuüben und ein Hausverbot auszusprechen." (Beschluss des Hessischen VGH vom 22.02.2022 – Az.: 7 B 2465/21; openjur.de)

Hausverbot (wegen Kritik an der Arbeit der Lehrkräfte ohne Rücksicht auf den Unterrichtsbetrieb): "Der Schulleiter darf Eltern eines Schülers für die Schulanlage Hausverbot erteilen, wenn sie durch ihr Verhalten den Hausfrieden und dadurch den Schulbetrieb derart stören, dass die geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit an der Schule beeinträchtigt ist. Aus dem präventiven Charakter des Hausverbotes ergibt sich, dass ein solches Verbot nur verfügt werden darf, wenn unter Berücksichtigung der bereits geschehenen Vorfälle und der sonstigen Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass sich gleichartige Störungen wiederholen. Die Unterrichtsarbeit ist in einem ein Hausverbot grundsätzlich rechtfertigenden Umfang beeinträchtigt, wenn ein Elternteil seine vielfältige Kritik an der Arbeit der Lehrkräfte und der Schulleitung wiederholt ohne Rücksicht auf den Unterrichtsbetrieb vorgetragen hat und für sich in Anspruch nimmt, vermeintliche Rechte unter persönlichen Angriffen auf die Lehrkräfte auch im laufenden Unterrichtsbetrieb eigenmächtig durchzusetzen." (Urteil des VG Braunschweig vom 10.03.2005 – Az.: 6 A 159/03; openjur.de)

Hausverbot (wegen Beleidigung einer Lehrerin auf dem Elternsprechtag): "Das Hausverbot ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Die Antragsgegnerin geht davon aus, dass der Antragsteller in Gegenwart mehrerer Eltern und Schulkinder über die Grundschullehrerin Frau T. im Wesentlichen geäußert hat, Frau T. sei psychisch krank und könne so nicht mehr unterrichten. Die frühere Schulrätin des Kreises H. sei ebenfalls dieser Auffassung. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich der Vorfall im Kern so zugetragen hat. Danach hat der Antragsteller den Schulbetrieb erheblich gestört, indem er vor Eltern und Schulkindern die betroffene Lehrerin massiv herabgesetzt, ihr die Eignung für den Beruf, zumal unter Berufung auf die Schulaufsichtsbehörde, ohne sachlichen Grund und ehrverletzend abgesprochen und so die grundlegenden Anforderungen für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit bei der Verwirklichung der Bildungs- und Erziehungsziele der Schule missachtet hat. Der Mangel des Antragstellers an Einsichtsfähigkeit und an Bereitschaft zur Rücksichtnahme lässt besorgen, dass erneut Konfliktsituationen auftreten, die aufgrund seines Verhaltens zu einer erheblichen Störung des Schulbetriebs führen. Demgegenüber wiegen die mit dem Hausverbot verbundenen Einschränkungen für den Antragsteller nicht schwer und sind hinzunehmen. Information und Beratung der Eltern können durchgeführt werden. Neben von dem Hausverbot nicht betroffenen telefonischen und schriftlichen Kontakten kann der Antragsteller Besprechungstermine mit Lehrern außerhalb der Zeiten des Schulbetriebs vereinbaren. Sonstige Besprechungstermine, Elternabende und Elternsprechtage kann seine Ehefrau wahrnehmen." (Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.10.2005 – Az.: 19 B 1473/05; openjur.de)

Hausverbot (wegen wiederholter Auseinandersetzung mit Schulleiterin): "Der Bescheid war materiell rechtmäßig. Entsprechend dem Zweck des schulrechtlichen Hausrechts setzt der Erlass eines Hausverbotes eine Störung des Schulbetriebs voraus und ist ermessensgerecht, wenn aufgrund bereits eingetretener Störungen des Schulbetriebs die Gefahr besteht, dass sich solche Störungen wiederholen. Vorliegend hat die Beklagte mit dem Hausverbot auf eine Störung des Schulbetriebs reagiert. Im Sekretariat der Schule kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen der Klägerin und der Beklagten, in deren Verlauf die Beklagte ihr sowohl ausdrücklich als auch durch Verlassen des Raumes und Schließen der Tür zum Lehrerzimmer eindeutig zu verstehen gegeben hat, dass sie die Fortsetzung des Gesprächs nicht wünschte. Da die Klägerin daraufhin die Tür zum Lehrerzimmer öffnete und die Beklagte erneut ansprach, störte sie den Schulbetrieb. Die angefochtene Maßnahme war auch verhältnismäßig. Sie war insbesondere erforderlich, weil die Gefahr bestand, dass sich derartige Störungen wiederholten. Dies zeigt bereits das Verhalten der Klägerin, als es wiederum zu einer Auseinandersetzung mit der Beklagten kam und die Klägerin auf deren Aufforderung die Schule auch dann nicht verlassen wollte, als die Einschaltung der Polizei angekündigt war." (Urteil des VG Aachen vom 25.04.2008 – Az.: 9 K 1428/06; openjur.de)

Hausverbot (wegen wiederholter Bedrohungen gegen eine stellvertretende Schulleiterin): "Wiederholte Bedrohungen einer Erziehungsberechtigten gegen eine stellvertretende Schulleiterin und einzelne Schüler im Rahmen eines Elterngesprächs können im Einzelfall die Anordnung eines verwaltungsbehördlichen Hausverbots rechtfertigen." (Beschluss des VG Sigmaringen vom 28.02.2017 – Az.: 4 K 618/17; openjur.de)

Hospitationsrecht: "Die Ausgestaltung des Hospitationsrechts der Eltern gehört nicht unmittelbar zu dem grundrechtsrelevanten Bereich. Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG gewährleistet zwar den Eltern eine angemessene Information über schulische Vorgänge. Diese Information muss den Erziehungsberechtigten aber nicht notwendigerweise durch eine Teilnahme am Unterricht gewährt werden. Das Informationsbedürfnis der Eltern kann vielmehr auch auf andere Weise (z.B. Elternabende, Sprechstunden, Einzelgespräche zwischen Lehrern und Eltern) befriedigt werden. Wird den Eltern vom Gesetzgeber direkt oder über eine entsprechende Ermächtigungsnorm ein Besuchsrecht eingeräumt, so bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen." (Urteil des BVerfG vom 09.02.1982 – Az.: 1 BvR 845/79; openjur.de)

Hospitationsrecht: "Aus dem Schulverhältnis ergeben sich nicht nur Informationspflichten der Schule, sondern auch umfangreiche Informationsrechte der Schüler und Erziehungsberechtigten. Die Erziehungsberechtigten des Schülers haben das Recht, sich von der Schule beraten zu lassen und über die Entwicklung ihres Kindes informiert zu werden. Die Schule soll den Erziehungsberechtigten Elternsprechstunden außerhalb des Unterrichts zur Verfügung stellen und je Schulhalbjahr einen Elternsprechtag durchführen. Darüber hinaus sind die Erziehungsberechtigten berechtigt, am Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen teilzunehmen." (Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.04.2002 – Az.: 19 B 575/02; openjur.de)

Informationspflicht (Unterricht): "Die Lehrkräfte haben Inhalt, Planung und Gestaltung des Unterrichts mit den Klassenelternschaften zu erörtern. Dies gilt vor allem für Unterrichtsfächer, durch die das Erziehungsrecht der Eltern in besonderer Weise berührt wird." (§ 96 Abs. 4 S. 1 u. 2 NSchG) => siehe auch "Sexualerziehung"

Informationspflicht (Bewertung): "Die Schule hat die Erziehungsberechtigten über die Bewertung von erbrachten Leistungen und andere wesentliche, deren Kinder betreffende Vorgänge in geeigneter Weise zu unterrichten." (§ 55 Abs. 3 NSchG)

Informationspflicht (Anspruch auf Begründung einer Bewertung): "Aus dem Schulverhältnis ergeben sich nicht nur Informationspflichten der Schule, sondern auch umfangreiche Informationsrechte der Schüler und Erziehungsberechtigten. Der Schüler hat unter anderem das Recht, über ihn betreffende wesentliche Angelegenheiten informiert, auf Wunsch jederzeit über seinen Leistungsstand unterrichtet und in Fragen der (weiteren) Schullaufbahn beraten zu werden. Die Erziehungsberechtigten des Schülers, die zur engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Schule verpflichtet sind, haben das Recht, sich von der Schule beraten zu lassen und über die Entwicklung ihres Kindes informiert zu werden. Die Schule soll den Erziehungsberechtigten Elternsprechstunden außerhalb des Unterrichts zur Verfügung stellen und je Schulhalbjahr einen Elternsprechtag durchführen. Darüber hinaus sind die Erziehungsberechtigten berechtigt, am Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen teilzunehmen. Angesichts dieser umfangreichen Informationsrechte und -pflichten ist es zur Wahrung des individuellen Rechtsschutzes unnötig und folglich auch nicht geboten, bei schulischen Leistungsbewertungen in jedem Falle eine schriftliche oder auch nur mündliche Begründung der Bewertung zu geben ohne Rücksicht darauf, ob der jeweilige Schüler bzw. seine Erziehungsberechtigten überhaupt erwägen, Einwände zu erheben. Deshalb hängt der konkrete Begründungsanspruch des Schülers und der Erziehungsberechtigten davon ab, ob sie eine Begründung verlangen, wann sie dies tun, welches Begehren sie damit verfolgen und mit welcher Begründung dies geschieht. Erst durch eine solche Spezifizierung wird aus dem allgemeinen Begründungsanspruch ein konkreter Anspruch. Nur auf diese Weise wird auch dem berechtigten Interesse der Lehrer, die in einem Schuljahr jedenfalls in der Regel eine Vielzahl von Schülern unterrichten, angemessen Rechnung getragen, den Aufwand, der mit jeder Begründung der Bewertung von schulischen Leistungen verbunden ist, auf dasjenige Maß zu beschränken, das im Einzelfall zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes des Schülers und seiner Erziehungsberechtigten geboten ist." (Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.04.2002 – Az.: 19 B 575/02; openjur.de)

Inklusion (Landesrecht): "Die öffentlichen Schulen ermöglichen allen Schülern einen barrierefreien und gleichberechtigten Zugang und sind damit inklusive Schulen. Welche Schulform die Schüler besuchen, entscheiden die Erziehungsberechtigten." (§ 4 Abs. 1 NSchG) => siehe auch "barrierefrei"

Inklusion (Organisationsbefugnis): "Die Organisationsbefugnis hinsichtlich der Einrichtung von Inklusionsklassen liegt allein bei der Stadtgemeinde Bremen und wird von dem Senator für Kinder und Bildung ausgeübt. Die inklusive Unterrichtung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich Wahrnehmungs- und Entwicklungsförderung an Bremer Gymnasien verstößt nicht gegen den Vorbehalt des Gesetzes und widerspricht nicht der Ausgestaltung der Schulform 'Gymnasium' durch den Landesgesetzgeber. Auch gegen die Schulzuweisung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf außerhalb des regulären Schulaufnahmeverfahrens bestehen keine Bedenken." (Urteil des VG Bremen vom 27.06.2018 – Az.: 1 K 762/18)

Internetbasierte Lern- und Unterrichtsplattformen: "Internetbasierte Lern- und Unterrichtsplattformen dürfen nur eingesetzt werden, soweit diese den Anforderungen der DSGVO und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften entsprechen und die Schulleitung dem Einsatz zugestimmt hat." (§ 31 Abs. 5 S. 1 NSchG)

Jahrbuch: "Der Kläger (ein Studienrat) hat weder einen Beseitigungs- noch einen Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die Abbildung seiner Person im Jahrbuch. Eine Einwilligung des Klägers ist nicht erforderlich gewesen. Jahrbücher mit Klassenfotos sind jedenfalls von lokaler gesellschaftlicher Bedeutung für die Angehörigen der Schule. Die Schule hat ein berechtigtes Interesse daran, sich gegenüber diesem (beschränkten) Personenkreis nach außen darzustellen. Da die Fotos im dienstlichen Bereich aufgenommen worden sind und den Kläger lediglich in einer völlig unverfänglichen, gestellten Situation zeigen (Klassenfoto), ist die Beeinträchtigung der Rechte des Klägers demgegenüber gering. Auch sind die Bilder in keiner Weise unvorteilhaft oder ehrverletzend, so dass auf Seiten des Klägers keine besonderen schützenswerten Interessen im Sinne von § 23 Abs. 2 KunstUrhG entgegenstehen." (Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 02.04.2020 – Az.: 2 A 11539/19)

Juristische Personen des öffentlichen Rechts:
1. Körperschaften des öffentlichen Rechts (Mitglieder): z.B. Gemeinden, Landkreise, Bundesländer, Ärztekammer, IHK
2. Anstalten des öffentlichen Rechts (Benutzer): z.B. Rundfunkanstalten, Studentenwerke
3. Stiftungen des öffentlichen Rechts (Destinatäre): z.B. Stiftung Preußischer Kulturbesitz, Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung

Kerncurricula: siehe "Lehrplan"

Kindeswohl (Kindeswohl vs. Kindeswille): "Der Wille des Kindes ist nur insoweit zu berücksichtigen, als er dem Kindeswohl entspricht. Insbesondere kann ein Kindeswille unbeachtlich sein, wenn er durch Elternteile maßgeblich beeinflusst ist. Daraus folgt, dass bei einer bestehenden Kindeswohlgefährdung nötigenfalls auch Entscheidungen gegen den Willen des Kindes zu treffen sind, wenn der Gefährdung nicht anders abzuhelfen ist." (Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.12.2020 – Az.: 19 B 1756/19; openjur.de)

Kindeswohlgefährdung (Erörterung der Situation): "Werden Lehrern an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Erziehungsberechtigten die Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird." (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 KKG)

Kindeswohlgefährdung (Informationsrecht): "Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach § 4 Abs. 1 KKG aus oder ist ein Vorgehen nach § 4 Abs. 1 KKG erfolglos und halten die in § 4 Abs. 1 KKG genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen." (§ 4 Abs. 3 KKG)

Klassenarbeiten: "Um hinreichend Aufschluss über Unterrichtserfolg und Kenntnisstand der Schüler vermitteln zu können, sind Klassenarbeiten gleichmäßig auf das ganze Schuljahr zu verteilen. Diese Vorgabe wird gravierend verletzt, wenn die beiden im zweiten Schulhalbjahr gestellten Klassenarbeiten innerhalb von zwei Wochen geschrieben werden." (Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 09.09.2010 – Az.: 9 S 2122/10)

Klasseneinrichtung: "Die Einrichtung von Klassen und die Zuteilung der Schüler zu bestimmten Klassen stellen interne schulorganisatorische Maßnahmen ohne Verwaltungsaktcharakter dar, die jedenfalls dann keine Außenwirkung entfalten, wenn die Zugehörigkeit zur Schule und zum Schuljahrgang nicht in Frage steht. Die gerichtliche Überprüfung von Schulorganisationsakten (hier: Anzahl und Zusammensetzung von Parallelklassen eines Schuljahrgangs), die auf pädagogischen Einschätzungen und Bewertungen beruhen, ist dahingehend eingeschränkt, dass nur zu prüfen ist, ob die einschlägigen Vorschriften des Schulorganisationsrechts eingehalten worden sind, die zugrunde liegenden Tatsachen einer objektiven Überprüfung standhalten und allgemein der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist." (Beschluss des Niedersächsischen OVG vom 30.10.2017 – Az.: 2 ME 1265/17; openjur.de)

Klassenelternschaft (Legaldefinition): Unter Klassenelternschaft versteht man "die Erziehungsberechtigten der Schüler einer Klasse". (§ 89 Abs. 1 S. 1 NSchG)

Klassenfahrt (Freiwilligkeit der Teilnahme an einer Klassenfahrt): "Die Teilnahme an Schulfahrten mit Übernachtung ist für die Lehrkräfte sowie für die Schüler freiwillig. Schüler, die an Fahrten ihrer Klassen oder Gruppe nicht teilnehmen, müssen in dieser Zeit nach Anweisung der Schule andere Unterrichtsveranstaltungen besuchen." (Nr. 6 Abs. 2 des nds. Schulfahrten-Runderlasses des MK vom 01.01.2023)

Klassenfahrt (Pflicht eines Lehrers zur Teilnahme an einer Klassenfahrt): "Die Durchführung von mehrtägigen Klassenfahrten gehört zu dem herkömmlichen Berufsbild eines Lehrers. Ein angestellter Lehrer ist auch ohne ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag grundsätzlich verpflichtet, mehrtägige Klassenfahrten durchzuführen." (Urteil des BAG vom 26.04.1985 – Az.: 7 AZR 432/82)

Klassenfahrt (Verbot der Absage einer Klassenfahrt ohne triftigen Grund): "Es gehört zu den dienstlichen Pflichten eines beamteten Lehrers, eine einmal mit von ihm beschlossene und überdies bereits weitgehend vorbereitete Klassenreise nicht ohne triftigen Grund abzusagen. Es ist nicht zweifelhaft, dass Lehrer mit der Durchführung von Klassenfahrten schulische Aufgaben wahrnehmen. Dementsprechend unternimmt ein Lehrer eine Klassenfahrt nicht als Privatperson, sondern im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben. Der Dienstherr kann den Lehrer an seiner einmal erklärten Bereitschaft festhalten, die Klassenreise durchzuführen. Es widerspricht den dienstlichen Pflichten eines Lehrers, auf Kosten der ihm anvertrauten Schüler eine Klassenreise ohne rechtfertigenden Grund abzusagen." (Beschluss des Hamburgischen OVG vom 08.08.2003 – Az.: 1 Bs 369/03)

Klassenfahrt (Abfrage von Vorerkrankungen): "Ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von § 203 StPO besteht dahingehend, dass die Lehrer sich wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen gemäß §§ 222, 13 Abs. 1 StGB schuldig gemacht haben (Herzinfarkt einer Schülerin aufgrund einer Übersäuerung des Blutes aufgrund einer Diabetes-mellitus-Typ-1-Erkrankung). Sie haben pflichtwidrig gehandelt. Sie haben dadurch, dass sie sich nicht oder jedenfalls nicht hinreichend über mögliche Vorerkrankungen oder sonstige gesundheitliche Einschränkungen der Schüler informiert haben, ihre Aufsichtspflicht verletzt. Die bloß mündliche Nachfrage nach gesundheitlichen Besonderheiten während der unverbindlichen Informationsveranstaltung war weder geeignet noch ausreichend, um der Informationsbeschaffungspflicht Genüge zu tun. Die Lehrer hätten bei der Planung der Reise vielmehr den sichersten Weg beschreiten und bei allen Schülern Vorerkrankungen oder gesundheitliche Besonderheiten schriftlich abfragen müssen." (Beschluss des OLG Düsseldorf vom 21.06.2023 – Az.: 4 WS 73/23; openjur.de)

Klassenfahrt (Abfrage von Vorerkrankungen): "Die Lehrerinnen sind der (unbewusst) fahrlässigen Tötung durch Unterlassen gemäß §§ 222,13 Abs. 1 StGB schuldig, indem sie bis zum Zeitpunkt der Abfahrt nach London mangels schriftlicher Abfrage über Vorerkrankungen und mangels Einsichtnahme in die Schulakte nicht über aktuelle Gesundheitsdaten der Schülerin verfügten, wodurch sie vor Ort in London nicht in der Lage waren, die Lebensgefährlichkeit von dem Zustand der Schülern bei den erfolgten Mitteilungen richtig einzuschätzen und hierauf rechtzeitig zu reagieren. Die bloß mündliche Nachfrage nach gesundheitlichen Besonderheiten während der unverbindlichen Informationsveranstaltung am 09.05.2019 war weder geeignet noch ausreichend, um der Informationsbeschaffungspflicht der beiden Angeklagten Genüge zu tun." (Urteil des LG Mönchengladbach vom 15.02.2024 – Az.: 23 KLs 6/23; openjur.de)

Klassenfahrt (Vertragspartner): "Die zur Durchführung von Schulfahrten erforderlichen Verträge werden von der Schule im Namen des Landes abgeschlossen." (§ 113 Abs. 4 S. 2 NSchG)

Klassenfahrt (Entstehen der Zahlungsverpflichtung): "Die schriftliche Erklärung der Übernahme der anteiligen Kosten einer Klassenfahrt führt auch dann zu einer wirksamen Zahlungsverpflichtung der Eltern, wenn die Erklärung nur von einem Elternteil unterzeichnet ist und sich die Annahmeerklärung der Schule nicht auf dem Erklärungsschreiben findet." (Urteil des VG Hannover vom 27.02.2002 – Az.: 6 A 1660/01; openjur.de)

Klassenfahrt (Entstehen der Zahlungsverpflichtung): "Mit der vorbehaltlosen Entgegennahme einer von zumindest einem Elternteil unterzeichneten Einverständniserklärung über die Teilnahme an einer Klassenfahrt und den entstehenden Kostenbeitrag kommt ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen dem Land und den Eltern zustande, der die Eltern zur Zahlung des vereinbarten Kostenbeitrags verpflichtet." (Urteil des VG Braunschweig vom 22.06.2004 – Az.: 6 A 149/04; openjur.de)

Klassenfahrt (keine Kostenerstattung bei krankheitsbedingtem Nichtantreten der Fahrt): "Der Schüler hat keinen Anspruch auf Zahlung der noch streitbefangenen Beträge. Als Anspruchsgrundlage scheidet der allein in Betracht zu ziehende allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch aus. Denn dessen Voraussetzungen, die denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen, sind nicht gegeben. Der Schüler hat die Beträge, deren Erstattung er verlangt, im Rahmen öffentlich-rechtlicher Rechtsbeziehungen mit Rechtsgrund erbracht. Das Stattfinden der Studienfahrt und die Verausgabung der vorab erhobenen Beträge waren Bezugsgegenstand bzw. Grundlage der Verpflichtungserklärung, des Vertrages oder der Zweckbestimmung. Auf die Teilnahme des einzelnen Schülers kam es nicht an. Das bedeutet, dass der Rechtsgrund für die Zahlungen des Schülers fortbestand, soweit sie zur Deckung der veranschlagten Kosten der Studienfahrt eingesetzt wurden und Einsparungen infolge seines Fehlens nicht erzielt werden konnten." (Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 11.10.1985 – Az.: 5 A 2912/84)

Klassenfahrt (keine Kostenerstattung bei krankheitsbedingtem Nichtantreten der Fahrt): "Eine schriftliche Anmeldung zur Klassenfahrt enthält grundsätzlich zugleich die verbindliche Zusage der Eltern, für ihr Kind anfallende Kosten auch dann zu übernehmen, wenn dieses krankheitsbedingt die Fahrt nicht antreten kann." (Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 09.10.2003 – Az.: 2 A 11188/03)

Klassenfahrt (keine Kostenerstattung bei Fernbleiben von der Fahrt): "Der geltend gemachte allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch steht den Eltern nicht zu. Werden die zur Deckung der Kosten für eine Klassenfahrt vorab von den Eltern erhobenen Beträge mit der Zweckbestimmung geleistet, das Stattfinden der Klassenfahrt zu sichern und die eingenommenen Beträge für deren Durchführung einzusetzen, so steht diese Zweckbestimmung, wenn ein Schüler wegen eines in seiner Sphäre liegenden Grundes der Fahrt fernbleibt, einem öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Erstattung des geleisteten Kostenbetrages als Rechtsgrund entgegen, soweit die Beträge zweckentsprechend eingesetzt wurden und Einsparungen infolge des Fehlens einzelner Schüler nicht erzielt werden konnten. Das Kostenrisiko bei Klassenfahrten trifft dann grundsätzlich die Eltern." (Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 14.05.2020 – Az.: 19 A 3001/17; openjur.de)

Klassenfahrt (keine Kostenerstattung bei vorzeitiger Heimreise wegen schwerwiegenden Fehlverhaltens): "Es besteht kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Schulwanderfahrt, wenn der Schüler wegen ungebührlichen Benehmens vorzeitig nach Hause geschickt wird." (Urteil des LG Flensburg vom 03.09.1982 – Az.: 3 O 219/82)

Klassenfahrt (keine Kostenerstattung bei vorzeitiger Heimreise wegen stationärer Krankenhausbehandlung): "Aus dem Schulverhältnis ergibt sich die Pflicht der Eltern, ihr Kind von der Schule in ihre alleinige Obhut zurückzuübernehmen, sobald seine Teilnahmepflicht am Unterricht oder an einer sonstigen Schulveranstaltung endet und soweit ihnen dies nach den tatsächlichen Umständen möglich und zumutbar ist. Endet die Teilnahmepflicht eines minderjährigen Schülers an einer Auslandsklassenfahrt vorzeitig (hier wegen stationärer Krankenhausbehandlung), müssen grundsätzlich die Eltern für seine Rückreise sorgen. Sie haben grundsätzlich keinen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Schule aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag." (Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.04.2010 – Az.: 19 A 993/07; openjur.de)

Klassenfahrt (Rechtsweg bei Streitigkeiten über Kostenbeteiligung): "Schulfahrten und auch die mit ihnen verbundenen Zahlungspflichten stellen einen Bestandteil der zwischen einer öffentlichen Schule und ihren Schülern bestehenden Schulrechtsverhältnisse dar. Streitigkeiten über die damit verbundenen Kostenbeteiligung auf Schüler- und Elternseite sind daher im Einklang im Verwaltungsrechtsweg auszutragen." (Urteil des VG Hannover vom 27.02.2002 – Az.: 6 A 1660/01; openjur.de)

Klassenfahrt (beamtete Lehrer: Verzicht auf Reisekostenerstattung): "Die Abfrage der Schulleitung, ob eine Lehrkraft im Falle nicht ausreichender Haushaltsmittel auf Reisekostenvergütung für die Teilnahme an einer Klassenfahrt zumindest teilweise verzichtet, verstößt gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wenn sie die Genehmigung der Veranstaltung an den Verzicht koppelt." (Urteil des BVerwG vom 23.10.2018 – Az.: 5 C 9/17; openjur.de)

Klassenfahrt (angestellte Lehrer: Verzicht auf Reisekostenerstattung): "Ein Land verstößt als Arbeitgeber gegenüber seinen angestellten Lehrkräften gegen § 242 BGB, wenn es Schulfahrten grundsätzlich nur unter der Voraussetzung genehmigt, dass die teilnehmenden Lehrkräfte formularmäßig auf die Erstattung ihrer Reisekosten verzichten. Diese generelle Bindung der Genehmigung von Schulfahrten an den Verzicht auf die Erstattung von Reisekosten stellt die angestellten Lehrkräfte unzulässig vor die Wahl, ihr Interesse an einer Reisekostenerstattung zurückzustellen oder dafür verantwortlich zu sein, dass Schulfahrten, die Bestandteil der Bildungs- und Erziehungsarbeit sind, nicht stattfinden." (Urteil des BAG vom 16.10.2012 – Az.: 9 AZR 183/11; openjur.de)

Klassenfahrt-Ausschluss (Verwaltungsakt): "Der Ausschluss von einer Klassenfahrt ist ein gerichtlich überprüfbarer Verwaltungsakt." (Beschluss des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 21.09.1996 – Az.: 2 M 94/96) => siehe auch "Verwaltungsakt"

Klassenfahrt-Ausschluss (wegen Förderung aggressiver Intoleranz): "Pädagogische Maßnahmen haben zwar Vorrang vor Ordnungsmaßnahmen. Vor Ausschöpfung bzw. Scheitern von pädagogischen Maßnahmen ist eine Ordnungsmaßnahme aber zulässig, um einer Gefahr für andere Schüler zu begegnen. Der Gefahrbegriff ist in einem weiten Sinne zu verstehen. Es geht nicht nur um die körperliche Unversehrtheit, sondern auch um eine nicht nur unerhebliche negative Beeinflussung der persönlichen, insbesondere der charakterlichen Entwicklung. Dazu zählt auch die Förderung aggressiver Intoleranz gegenüber politisch Andersdenkenden." (Beschluss des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 21.09.1996 – Az.: 2 M 94/96)

Klassenfahrt-Ausschluss (wegen Gewalttaten und Beleidigungen): "Der Ausschluss von der Klassenfahrt ist in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtmäßig. Der Schulleiter hat die Schulordnungsmaßnahme auf Pflichtverletzungen des Klägers gestützt, die die Klassenlehrerin in handschriftlichen Aufzeichnungen sowie in einem Vermerk für die Schulleitung detailliert festgehalten hat. Aufklärungsbedürftige Zweifel daran, dass diese Ausführungen den Tatsachen entsprechen, bestehen nicht. Die erhobenen Einwände des Klägers lassen keine andere Beurteilung zu. Den Vorwurf, er habe am 23.09.2011 seine Mitschülerin I. 'in der Pause über den Schulhof geschleudert' und seinen Mitschüler G. 'mit der Faust in den Rücken geschlagen', hat er nicht substantiiert bestritten. Soweit der Kläger die Vorfälle unter anderem vom 27.09.2011 ('Ich will Euch alle verprügeln'), 30.09.2011 (Beschimpfung dreier Mitschülerinnen als 'Nutten, Schlampen und Tussis' bzw. als 'scheiße doof'), 05.10.2011 (Zerreißen des Klassenheftes, Beschimpfen eines Mitschülers als 'Arschloch', Bespucken zweier Mitschüler, Schlagen einer Mitschülerin mit einem Etui) sowie für weitere von der Klassenlehrerin festgehaltene Äußerungen (unter anderem 'ich nagel Euch alle an die Wand' und 'wenn M. auf der Klassenfahrt weint, schubse/werfe ich ihn vom Bett und trete auf seinen Kopf, bis er tot ist') in Abrede stellt, ist sein Bestreiten gänzlich unsubstantiiert." (Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.03.2013 – Az.: 19 E 671/12; openjur.de)

Klassenfahrt-Ausschluss (wegen Zeigens eines pornografischen Videos): "Die Schülerin hat durch wiederholtes Fehlverhalten ihre Pflicht, daran mitzuarbeiten, dass die erzieherische Aufgabe der Schule erfüllt werden kann, und hierzu alles zu unterlassen, was eine ihrem Erziehungsauftrag dienende geordnete Erziehungsarbeit stört, schwerwiegend dadurch verletzt, dass sie in einem Zeitraum von etwa einer Woche in der Schule 14 Mitschülern ein Video mit stark jugendgefährdendem pornografischem Inhalt gezeigt hat, das auf ihrem internetfähigen Handy (Smartphone) gespeichert war. Die pädagogische Ermessensentscheidung des Schulleiters, neben dem Unterrichtsausschluss auch den Ausschluss der Schülerin von der Klassenfahrt anzuordnen, erweist sich als geeignet und erforderlich. Zu Recht hat er Pflichtverletzung der Schülerin als schwerwiegend eingestuft. Diese war geeignet, die Erfüllung des Auftrags der Schule zur Erziehung im Bereich der Sexualität, nämlich zu alters- und entwicklungsgemäßen Vorstellungen von Sexualität, zu einem selbstbestimmten und selbstbewussten Umgang mit der eigenen Sexualität und zum Leitbild eines verantwortungsvollen Umgangs mit Partnern in sexueller Hinsicht, nachhaltig zu stören und auf diese Erziehungsziele bezogene Rechte der betroffenen Mitschüler zu gefährden. Das aktive und insbesondere ungefragte und unvorbereitete Zeigen des 10-minütigen Videos – ganz oder in Ausschnitten – mit seinem stark jugendgefährdenden pornografischen Inhalt, unter anderem schon in der Anfangsszene mit eindeutigen Sexpraktiken, konnte bei betroffenen Mitschülern des dritten Jahrgangs zu einer verstörenden Konfrontation mit je nach Entwicklungsstand bedrohlich erfahrenen Darstellungen führen." (Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.06.2014 – Az.: 19 B 679/14; openjur.de)

Klassenfahrt-Ausschluss (wegen Vandalismus in Schulräumen): "Die Maßnahme (Ausschluss von schulischer Veranstaltung) ist materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Verhängung der Ordnungsmaßnahme liegen hier vor. Anders als die Eltern des Antragstellers meinen, handelte es sich nicht etwa um eine 'Freizeitverfehlung', sondern um ein objektives Fehlverhalten, dass mit dem nächtlichen Betreten der Schule ohne Erlaubnis, der im Einzelnen noch ungeklärten Beteiligung an Vandalismus in den Schulräumen und des Diebstahls von Unterrichtsmaterialien ohne jeden Zweifel Schulbezug hat. Dieses Fehlverhalten ist geeignet, das Vertrauen der Schülerschaft in einen geordneten und regelgeleiteten Schulbetrieb nachhaltig zu erschüttern, und wirkt einstweilen auch optisch in Gestalt von verschmutzen Wänden im Schulalltag fort." (Beschluss des VG Berlin vom 01.12.2017 – Az.: 3 L 1317/17; openjur.de)

Klassenfahrt-Ausschluss (wegen Alkoholkonsums): "Materiell-rechtlich ist der Ausschluss von der Schüleraustauschfahrt nach Frankreich in der Jahrgangsstufe 8 wegen Alkoholkonsums nicht zu beanstanden. Der derzeit ersichtliche Sachverhalt rechtfertigt die Annahme eines pflichtwidrigen Verhaltens der Schülerin. Das Gericht geht davon aus, dass die Schülerin am 5. Juni 2018 eine Flasche Wodka mit in die Schule gebracht, dort gemeinsam mit Mitschülerinnen mit Orangensaft gemischt sowie konsumiert hat und damit bewusst gegen das Alkoholverbot verstoßen hat." (Beschluss des VG Münster vom 13.06.2018 – Az.: 1 L 611/18; openjur.de)

Klassenfahrt-Ausschluss (wegen Missachtung von Anweisungen): "Die Ordnungsmaßnahme erweist sich als materiell rechtmäßig. Ordnungsmaßnahmen wie der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht dienen der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen. Ausweislich der Klassenbucheinträge und den aktenkundigen Schilderungen diverser Lehrkräfte bestehen für das Gericht keine Zweifel daran, dass der Schüler erhebliche Defizite bei seiner Bereitschaft zeigt, sich an Anweisungen der Lehrkräfte zu halten. Dem Fehlverhalten kommt auch das für die Sanktion erforderliche Gewicht zu, weil insbesondere auf Klassenfahrten Lehrkräfte darauf angewiesen sind, dass Schüler klare Anweisungen befolgen, damit die Lehrkräfte die ihnen obliegende Aufsichtspflicht verantwortlich ausüben können." (Beschluss des VG Aachen vom 01.07.2019 – Az.: 9 L 752/19; openjur.de)

Klassenfahrt-Ausschluss (wegen unerlaubten Entfernens): "Der Ausschluss des Schülers von der Klassenfahrt findet in § 49 Abs. 4 Nr. 2 Alt. 2 HmbSG eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Der Gesetzestatbestand ist erfüllt. Tatbestandlich setzt eine Ordnungsmaßnahme ein Fehlverhalten voraus. Es liegt ein schulisches Fehlverhalten des Schülers vor. Er hat sich unerlaubt von einem Schulausflug entfernt. Er hat eine Regel gebrochen. Er hätte seine Klasse nicht verlassen dürfen. Der Lehrer hatte ihm dies nicht gestattet und darauf hingewiesen, dass er ein schriftliches Einverständnis der Eltern benötige. Ein Lehrer muss sich darauf verlassen können, zumal auf einem Ausflug oder einer Fahrt, dass ein Schüler seinen nachvollziehbaren Anordnungen schon aus Gründen des Eigen- und Fremdschutzes nachkommt." (Beschluss des VG Hamburg vom 08.09.2022 – Az.: 5 E 3639/22; landesrecht-hamburg.de)

Klassenfahrt-Ausschluss (wegen Gewaltneigung): "Der Ausschluss von der schulischen Veranstaltung der Klassenfahrt beruht auf § 63 SchulG. Die Klassenkonferenz stützt sich auf einen Sachverhalt, der es rechtfertigt, über bloße Erziehungsmaßnahmen nach § 62 SchulG hinauszugehen. Nach den Feststellungen der Schule, die der Antragsteller auch weitgehend einräumt, kam es zwischen ihm und einem Mitschüler erst zu einer verbal eskalierenden Auseinandersetzung. In der Folge habe der Antragsteller den Mitschüler physisch attackiert, indem er diesen mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen habe. In der Aufarbeitung mit Lehrkräften habe er keinerlei Einsicht oder Bedauern über die physische Gewaltausübung gezeigt. Der Antragsteller erklärte nach dem Protokoll der Klassenkonferenz zwar, er sitze zu Recht dort, er sei nicht unschuldig. Gleichzeitig machte er aber auch deutlich, er fühle sich ungerecht behandelt. Die Einsicht, dass Konflikte gewaltfrei zu lösen sind, dass Provokationen keine körperliche Gewalt rechtfertigen, kommt jedenfalls nicht zum Ausdruck." (Beschluss des VG Berlin vom 24.01.2024 – Az.: 3 L 61/24; gesetze.berlin.de)

Kollektivmaßnahme (Ansicht 1: Kollektivmaßnahmen sind grds. nicht zulässig): "Kollektivmaßnahmen der Schule, die sich gegen Schülergruppen richten, sind rechtswidrig, soweit einzelnen Gruppenangehörigen ein individuelles Fehlverhalten nicht vorgeworfen werden kann: Ein Schüler darf nicht ohne eigenes Zutun für das Verhalten anderer verantwortlich gemacht werden. Dass ein individuelles Fehlverhalten des Schülers vorliegt, hat die Schule nachzuweisen." (Beschluss des VG Braunschweig vom 06.07.2005 – Az.: 6 B 398/05; openjur.de)

Kollektivmaßnahme (Ansicht 1: Kollektivmaßnahmen sind grds. nicht zulässig): "Kollektivmaßnahmen sind nicht zulässig, es sei denn, dass das Fehlverhalten jedem einzelnen Schüler zuzurechnen ist. Nach der Darstellung des Lehrers hatten nicht alle Schüler den Unterricht gestört. Die Kollektivmaßnahme war also nicht zulässig." (Urteil des AG Neuss vom 24.08.2016 – Az.: 12 Ds 333/16; openjur.de)

Kollektivmaßnahme (Ansicht 2: kollektive Erziehungsmaßnahmen sind zulässig): "Die Schule ist eine Institution, die nicht nur der individuellen, sondern vor allem der gemeinschaftlichen Erziehung dient. [...] Die Schüler sollen lernen, füreinander Verantwortung zu tragen. Weiter darf davon ausgegangen werden, dass die Mitschüler die Täter, aus welchen Gründen auch immer, decken wollen. Weil die Schweigenden den Verstoß bewusst decken, müssen sie ihn sich ebenfalls mit anrechnen lassen, so als hätten auch sie daran teilgenommen. Sie haben folglich die belastenden Konsequenzen mitzutragen. Der Klassengemeinschaft muss nachdrücklich klargemacht werden: Es ist sozial inakzeptabel, ein rechtswidriges Verhalten zu decken. [...] Deshalb halte ich es für pädagogisch (und juristisch!) vertretbar, hier auf die gesamte Klasse mit einer erzieherischen Maßnahme einzuwirken." (Hoegg, Günther [2017]: SchulRecht! Aus der Praxis – für die Praxis. 5. Aufl., Weinheim, Basel: Beltz Verlag, S. 155; zustimmend: Rademacher, Stephan [2018]: Schule leiten von A bis Z: Schulrecht. Berlin: Cornelsen Verlag, S. 64.) => siehe auch "Türversperrung"

Kommunen (Legaldefinition): Kommunen sind "die Gemeinden, die Samtgemeinden, die Landkreise und die Region Hannover". (§ 1 Abs. 1 NKomVG)

Kompetenzen: Unter Kompetenzen versteht man "die bei Individuen verfügbaren oder durch sie erlernbaren kognitiven Fähigkeiten und Fertigkeiten, um bestimmte Probleme zu lösen, sowie die damit verbundenen motivationalen, volitionalen und sozialen Bereitschaften und Fähigkeiten, um die Problemlösungen in variablen Situationen erfolgreich und verantwortungsvoll nutzen zu können." (Weinert, Franz E. [2001]: Vergleichende Leistungsmessung in Schulen – eine umstrittene Selbstverständlichkeit. In: ders. [Hrsg.]: Leistungsmessungen in Schulen. Weinheim, Basel: Beltz Verlag, S. 27 f.)

Kontaktaufnahme: "Die Schulen haben das Recht und die Pflicht, ihre Angelegenheiten nach Maßgabe des Schulgesetzes selbst zu planen, zu entscheiden und durchzuführen. Zu diesen Angelegenheiten zählt auch die nähere Ausgestaltung des Zusammenwirkens von Eltern und Schule. Der Schulleiter hat zu Recht von seiner Befugnis zu schulorganisatorischen Maßnahmen Gebrauch gemacht. Das Zusammenwirken der Eltern mit den ihre beiden Söhne unterrichtenden Lehrern ist massiv gestört. Mit der Verfügung wird nur die direkte Kontaktaufnahme der Eltern mit Lehrkräften der Schule untersagt. Hinsichtlich der Elternabende, sonstiger Informationsveranstaltungen oder auch Wahlen hat der Schulleiter klargestellt, dass die Verfügung die Teilnahme der Eltern an diesen Veranstaltungen nicht betreffe." (Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 04.05.2005 – Az.: 2 B 10439/05; openjur.de)

Kopierer: "Die Voraussetzungen der beamtenrechtlichen Haftung sind durch das Verhalten der Lehrerin erfüllt. Denn indem sie eine hierfür nicht geeignete Folie zum Kopieren verwendete, hat sie die ihr auferlegten Pflichten verletzt. Im unmittelbaren Verhältnis zum Dienstherrn gehört es zur selbstverständlichen Pflicht einer Lehrerin, für den Unterrichtsgebrauch verwendete Gegenstände vor vermeidbaren Schäden zu bewahren. Die Pflichtverletzung erfolgte auch grob fahrlässig. Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im konkreten Einzelfall erforderliche Sorgfalt im Umgang mit dienstlich bereitgestellten Gegenständen in besonders schwerem Maße missachtet. Diesen Vorwurf kann man der Lehrerin nicht ersparen. Im Schulbetrieb ist das Kopieren eines Schriftstückes auf eine Folie kein alltäglicher Vorgang. Hierfür ist Rücksprache mit der Sekretärin oder einem technischen Mitarbeiter zu nehmen. Das Unterbleiben der vorherigen Rücksprache ist grob fahrlässig." (Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 28.05.2004 – Az.: 2 A 12079/03; openjur.de)

Korrektur: siehe "Prüfungsvorgehensweise (Erst- und Zweitkorrektur)"

Krankheit (Schüler): siehe "Entschuldigung von Fehlzeiten"

Krankheit (beamtete Lehrer): "Eine Verhinderung infolge Krankheit ist unverzüglich unter Angabe ihrer voraussichtlichen Dauer anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen. [...] Will der Beamte während der Krankheit den Wohnort verlassen, so ist dies vorher anzuzeigen und der Aufenthaltsort anzugeben." (§ 67 Abs. 2 NBG)

Krankheit (angestellte Lehrer): "Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen." (§ 5 Abs. 1 EFZG)

Kritik am Lehrer (durch Eltern in einem Schreiben an die Schulleitung): "Der Lehrerin steht kein Unterlassungsanspruch analog §§ 823, 1004 BGB wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen den Elternjahrgangssprecher zu. Die Ausführungen des Elternjahrgangssprechers in dem Schreiben an die Schulleitung stellen nicht einmal eine Äußerung nach Maßgabe der Voraussetzungen für den begehrten Unterlassungsanspruch dar. Bei der Beurteilung einer Äußerung sind die für die Abwägung bei Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigungen durch Werturteile oder Tatsachenbehauptungen in der Rechtsprechung entwickelten Prüfkriterien und Abwägungsmaßstäbe anzulegen. Handelt es sich bei einer Äußerung um eine Tatsachenbehauptung, ist in der Regel entscheidend, ob der Wahrheitsbeweis gelingt. Bei Werturteilen ist maßgebend, ob sie als Schmähung, Formalbeleidigung oder Verletzung der Menschenwürde anzusehen und deshalb zu unterlassen sind oder – wenn dies zu verneinen ist – ob sie im Rahmen einer Abwägung dem Persönlichkeitsschutz vorgehen. Für die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil ist dabei der Inhalt der Äußerung, ausgehend vom Wortlaut, unter Berücksichtigung des sprachlichen Kontextes, in dem sie steht, sowie der für den Adressaten erkennbaren Begleitumständen, unter denen sie gemacht wird, zu ermitteln. Vorliegend hat der Elternjahrgangssprecher die Themen dargelegt, welche Eltern von Schülern, welche die Lehrerin unterrichtet, problematisieren (z.B. Überziehung des Unterrichts, umfangreiche Hausaufgaben, Bloßstellung einzelner Kinder vor der Klasse, kein motivierender Unterricht, Lernstoffvermittlung im Rückstand, Ignorieren von Gesprächsterminwünschen, Drohung mit Anwalt). Dass diese Themen tatsächlich Inhalt der Kritik der Eltern an der Lehrerin sind, ist völlig unstreitig. In dem Umstand, dass der Elternjahrgangssprecher in seiner Funktion die von den Eltern diskutierten Problemkreise darlegt, handelt es sich nicht einmal eine von dem Elternjahrgangssprecher ausgehende Behauptung von Tatsachen. Es handelt sich auch nicht um eine von ihm getätigte Meinungsäußerung oder ein Werturteil. Er hat lediglich an die Schulleitung übermittelt, dass Eltern dieses Jahrgangs entsprechende Probleme in Bezug auf die Lehrerin sehen. Eine eigene etwaige falsche Tatsachenbehauptung oder ein etwaiges ehrenrühriges Werturteil gegenüber der Lehrerin hat er nicht abgegeben." (Urteil des LG Köln vom 06.12.2017 – Az.: 12 O 135/17; openjur.de)

Kritik am Lehrer (durch Schüler auf einem Internetportal): "Der Klägerin (= Lehrerin) stehen weder Löschungsansprüche noch Unterlassungsansprüche gegen die Beklagten (= Internetplattform 'www.spickmich.de') zu. Die Beklagten sind nach den Regelungen in § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 u. 2 BDSG zur Datennutzung berechtigt. Die Speicherung der Bewertungen ist nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG zulässig, wenn ein Grund zu der Annahme eines schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Datenerhebung und Datenspeicherung nicht gegeben ist. Der wertausfüllungsbedürftige Begriff des schutzwürdigen Interesses verlangt eine Abwägung des Interesses des Betroffenen an dem Schutz seiner Daten und des Stellenwerts, den die Offenlegung und Verwendung der Daten für ihn hat, mit den Interessen der Nutzer, für deren Zwecke die Speicherung erfolgt, unter Berücksichtigung der objektiven Wertordnung der Grundrechte. Im Streitfall hat somit eine Abwägung zwischen dem Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Klägerin nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG zu erfolgen. Durch die Erhebung und Speicherung der Benotungen unter Nennung ihres Namens, der Schule und der von ihr unterrichteten Fächer wird die Klägerin unabhängig vom Vorliegen einer Ehrverletzung zweifellos in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung berührt. Allerdings hat der Einzelne keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über seine Daten. Denn er entfaltet seine Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft. In dieser stellt die Information, auch soweit sie personenbezogen ist, einen Teil der sozialen Realität dar, der nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Vielmehr ist über die Spannungslage zwischen Individuum und Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und -gebundenheit der Person zu entscheiden. Deshalb muss der Einzelne grundsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls oder überwiegenden Rechtsinteressen Dritter getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist. Die Bewertungen auf der Internetplattform (z.B. 'fachlich kompetent', 'gut vorbereitet', 'cool und witzig', 'menschlich', 'faire Noten') stellen weder eine unsachliche Schmähkritik noch eine Formalbeleidigung oder einen Angriff auf die Menschenwürde der Klägerin dar, die eine Abwägung der Rechte der Beteiligten entbehrlich machen würden. Die Datenerhebung ist auch nicht deshalb unzulässig, weil sie wegen der begrenzten Anzahl der anonymen Bewertungen ungeeignet wäre, das Interesse der Nutzer zu befriedigen. Die anonyme Nutzung ist dem Internet immanent. Auch wenn die Erhebung der Daten nach Vielfalt und Qualität nicht den Anforderungen an eine aussagekräftige Lehrerevaluation entspricht, begründet dies noch kein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Unterlassung der Datenerhebung und Datenspeicherung. Das Recht auf Meinungsfreiheit ist nicht beschränkt auf objektivierbare allgemein gültige Werturteile. Demgegenüber befriedigen die Beklagten das Informationsinteresse von Schülern, Eltern und Lehrern der Schule, indem sie den Meinungsaustausch unter den Schülern über ihre Erfahrungen mit der Klägerin vereinfachen und anregen. Der Klägerin eröffnet die Bewertungsseite die Möglichkeit eines Feedback über ihre Akzeptanz bei den Schülern. Konkrete Beeinträchtigungen, zu denen es aufgrund der Bewertung gekommen sei, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin gegen die Erhebung und Nutzung der Daten durch die Beklagten ist nicht gegeben." (Urteil des BGH vom 23.06.2009 – Az.: VI ZR 196/08; openjur.de)

Kritik am Lehrer (durch Schüler in einem Internet-Diskussionsforum): "Der verschärfte Verweis war rechtmäßig. Zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags oder zum Schutz von Personen und Sachen können, soweit andere Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen, nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit förmliche Ordnungsmaßnahmen gegenüber einzelnen Schülern getroffen werden, wobei ein außerschulisches Verhalten dafür nur Anlass sein darf, soweit es die Verwirklichung der Aufgabe der Schule gefährdet. Im vorliegenden Fall ist der Schulleiter zu Recht davon ausgegangen, dass der Schüler mit der vom häuslichen Computer aus vorgenommenen Eröffnung des Internet-Diskussionsforums über einen seiner Lehrer (auch) die ihm als Schüler obliegenden Verhaltenspflichten in einer Weise verletzt hat, die sich nachteilig auf den Schul- und Unterrichtsbetrieb auswirken konnte. Mit der Gestaltung des Diskussionsforums und den gewählten Formulierungen hat der Kläger die Erfüllung des schulischen Bildungsauftrags konkret gefährdet, weil damit eine Ursache für mögliche persönliche Spannungen und Konflikte zwischen Schulangehörigen gesetzt wurde. Zwar dürfen Schüler in Ausübung ihrer grundrechtlichen Meinungsfreiheit das in der Schule gezeigte Verhalten ihrer Lehrer grundsätzlich auch im außerschulischen Rahmen diskutieren und negative Werturteile darüber abgeben. Selbst eine scharf formulierte Kritik ist, solange sie die Grenze zur Strafbarkeit oder zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht überschreitet, von der betroffenen Lehrkraft hinzunehmen und kann die Funktionsfähigkeit der Schule nicht beeinträchtigen. Im vorliegenden Fall besteht aber die Besonderheit, dass der Schüler mit der Eröffnung des Diskussionsforums über den einzelnen Lehrer nicht lediglich seine Meinung zu dessen Unterricht kundgetan, sondern zugleich die spezifische Gefahr begründet hat, die betreffende Person anonymen Beleidigungen und Beschimpfungen von Mitschülern auszusetzen und so die für den Schulunterricht unabdingbare Vertrauensbasis zu zerstören. Die Qualifizierung des klägerischen Verhaltens als schulrechtlich sanktionswürdige Pflichtwidrigkeit steht nicht im Widerspruch zum sog. 'spickmich.de'-Urteil des BGH vom 23.06.2009, das die Bewertung von Lehrern im Internet für grundsätzlich zulässig erklärt hat. Die genannte Entscheidung betrifft eine andere Fallgestaltung. Das vom BGH zu beurteilende bundesweite Schülerportal lässt sich in seiner inhaltlichen Gestaltung und daher auch in seinen möglichen Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit einzelner Schulen nicht vergleichen mit dem vom Kläger eröffneten Internet-Diskussionsforum zu einem bestimmten Lehrer. Bei 'spickmich.de' werden die Lehrer nur anhand vorgegebener Kriterien mit den schulüblichen Noten von 1 bis 6 bewertet, wobei aus den (in einer bestimmten Mindestzahl) abgegebenen Einzelbewertungen eine durchschnittliche Gesamtnote gebildet und am Ende bekannt gegeben wird. Die Möglichkeit, einen Lehrer in anonymer Form zu beleidigen, ist bei diesem Aufbau des Portals schon technisch ausgeschlossen." (Urteil des Bayerischen VGH vom 10.03.2010 – Az.: 7 B 09.1906; openjur.de)

Kruzifix: "Art. 4 Abs. 1 GG schützt die Glaubensfreiheit. Die Entscheidung für oder gegen einen Glauben ist danach Sache des einzelnen, nicht des Staates. Der Staat darf ihm einen Glauben oder eine Religion weder vorschreiben noch verbieten. Zur Glaubensfreiheit gehört aber nicht nur die Freiheit, einen Glauben zu haben, sondern auch die Freiheit, nach den eigenen Glaubensüberzeugungen zu leben und zu handeln. Insbesondere gewährleistet die Glaubensfreiheit die Teilnahme an den kultischen Handlungen, die ein Glaube vorschreibt oder in denen er Ausdruck findet. Dem entspricht umgekehrt die Freiheit, kultischen Handlungen eines nicht geteilten Glaubens fernzubleiben. Diese Freiheit bezieht sich ebenfalls auf die Symbole, in denen ein Glaube oder eine Religion sich darstellt. Zwar hat der einzelne in einer Gesellschaft, die unterschiedlichen Glaubensüberzeugungen Raum gibt, kein Recht darauf, von fremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen verschont zu bleiben. Davon zu unterscheiden ist aber eine vom Staat geschaffene Lage, in der der einzelne ohne Ausweichmöglichkeiten dem Einfluss eines bestimmten Glaubens, den Handlungen, in denen dieser sich manifestiert, und den Symbolen, in denen er sich darstellt, ausgesetzt ist. Aus der Glaubensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG folgt der Grundsatz staatlicher Neutralität gegenüber den unterschiedlichen Religionen und Bekenntnissen. Der Staat darf daher den religiösen Frieden in einer Gesellschaft nicht von sich aus gefährden. Die Anbringung eines Kreuzes oder Kruzifixes in den Unterrichtsräumen einer staatlichen Pflichtschule, die keine Bekenntnisschule ist, verstößt gegen Art. 4 Abs. 1 GG. Das Kreuz ist Symbol einer bestimmten religiösen Überzeugung und nicht etwa nur Ausdruck der vom Christentum mitgeprägten abendländischen Kultur. Das Kreuz gehört nach wie vor zu den spezifischen Glaubenssymbolen des Christentums. Es ist geradezu sein Glaubenssymbol schlechthin. Es versinnbildlicht die im Opfertod Christi vollzogene Erlösung des Menschen von der Erbschuld, zugleich aber auch den Sieg Christi über Satan und Tod und seine Herrschaft über die Welt, Leiden und Triumph in einem." (Beschluss des BVerfG vom 16.05.1995 – Az.: 1 BvR 1087/91; openjur.de)

Kultusministerkonferenz (KMK): "In der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (kurz: Kultusministerkonferenz) arbeiten die für Bildung und Erziehung, Hochschulen und Forschung sowie kulturelle Angelegenheiten zuständigen Minister bzw. Senatoren der Länder zusammen. Dabei nehmen die Länder ihre Verantwortung für das Staatsganze selbstkoordinierend wahr. In Angelegenheiten von länderübergreifender Bedeutung sorgen sie für das notwendige Maß an Gemeinsamkeit in Bildung, Wissenschaft und Kultur. [...] Eine wesentliche Aufgabe der Kultusministerkonferenz besteht darin, durch Konsens und Kooperation für die Lernenden, Studierenden, Lehrenden und wissenschaftlich Tätigen das erreichbare Höchstmaß an Mobilität zu sichern, zur Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse in ganz Deutschland beizutragen und die gemeinsamen Interessen der Länder im Bereich Kultur zu vertreten und zu fördern. Daraus ergeben sich als abgeleitete Aufgaben: die Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit von Zeugnissen und Abschlüssen als Voraussetzung für die gegenseitige Anerkennung zu vereinbaren, auf die Sicherung von Qualitätsstandards in Schule, Berufsbildung und Hochschule hinzuwirken, die Kooperation von Einrichtungen der Bildung, Wissenschaft und Kultur zu fördern. Die erforderliche Koordination erfolgt durch Beschlüsse, Empfehlungen, Vereinbarungen oder auch Staatsabkommen, die einen verbindlichen Rahmen vorgeben. Im Sinne der gewollten Vielfalt im Bildungswesen wird auf Detailregelungen verzichtet, um Raum für Innovationen zu lassen." (KMK)

Kursabschlussnote ("Unterkurs"): "Eine in der Qualifikationsphase in einem anrechenbaren Grundkurs erteilte Kursabschlussnote von weniger als 5 Punkten hat rechtlich selbständige Bedeutung. Sie ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG." (Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.04.2012 – Az.: 19 B 494/12; openjur.de)

Legasthenie: siehe "Nachteilsausgleich (Grund 'Legasthenie')"

Lehrer in der Verfassung:
- "Die Lehrer an öffentlichen Schulen haben die Rechte und Pflichten der Staatsbeamten." (Art. 143 Abs. 3 WRV)
- "Die Erteilung religiösen Unterrichts [...] bleibt der Willenserklärung der Lehrer [...] überlassen [...]." (Art. 149 Abs. 2 WRV)
- "Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen." (Art. 7 Abs. 3 S. 3 GG)

Lehrerarten:
1. Beamtete Lehrer:
    - Begründung des Beamtenverhältnisses durch Aushändigung der Ernennungsurkunde
    - öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis (ohne Streikrecht)
    - Alimentation (Besoldung) => siehe auch "Alimentation"
    - Rechtsstreitigkeiten i.d.R. vor den Verwaltungsgerichten
2. Angestellte Lehrer:
    - Begründung des Angestelltenverhältnisses durch Unterzeichnung des Arbeitsvertrages
    - privatrechtliches Arbeitsverhältnis (mit Streikrecht)
    - Vergütung (Gehalt)
    - Rechtsstreitigkeiten i.d.R. vor den Arbeitsgerichten

Lehrplan (Landesrecht): "Der Unterricht in allgemeinbildenden Schulen wird auf der Grundlage von Lehrplänen (Kerncurricula) erteilt. Diese werden vom Kultusministerium erlassen. Sie beschreiben fachbezogene Kompetenzen, über die Schüler am Ende des Primarbereichs, des Sekundarbereichs I und des Sekundarbereichs II verfügen sollen. Die Lehrpläne konkretisieren die Ziele und Vorgaben für Schulformen und Schuljahrgänge (Bildungsstandards). Sie benennen die allgemeinen und fachlichen Ziele der einzelnen Unterrichtsfächer, bestimmen die erwarteten Lernergebnisse und legen die verbindlichen Kerninhalte des Unterrichts fest. Die Lehrkräfte haben die Aufgabe, den Unterricht in eigener pädagogischer Verantwortung derart zu gestalten, dass die fachbezogenen Kompetenzen erworben, die Bildungsstandards erreicht und dabei die Interessen der Schüler einbezogen werden." (§ 122 Abs. 1 NSchG) => siehe auch "eigene pädagogische Verantwortung"

Lehrplan (Rechtsprechung): "Die vom Gesetzgeber betonte pädagogische Verantwortung für den eigenen Unterricht entbindet den Lehrer nicht von den Vorgaben des Lehrplanes." (Beschluss des Schleswig-Holsteinischen OVG vom 30.04.1991 – Az.: 3 M 67/91) => siehe auch "eigene pädagogische Verantwortung"

Lehrplan (konkret für jedes Unterrichtsfach): Kerncurricula Niedersachsens

Lernzielkontrollen: siehe "Tests"

Medikamentenabgabe: "Lehrer können nicht zur regelmäßigen Medikamentenabgabe verpflichtet werden. Auch sie trifft jedoch die allgemeine Hilfepflicht in Notfällen (§ 323c StGB). Die Hilfepflicht kann auch die Abgabe eines Notfallmedikaments umfassen, dessen Anwendung keiner medizinischen Ausbildung bedarf." (Beschluss des SG Dresden vom 02.07.2019 – Az.: S 47 KR 1602/19 ER; sozialgerichtsbarkeit.de)

Meinungsverschiedenheiten schulrechtlicher Natur (Beispiele):
- Aufsichtspflicht => siehe "Aufsichtspflicht (Organisationsverschulden bei Bilokation)"
- Bereitschaftsdienst => siehe "Bereitschaftsdienst"
- Gendern => siehe "Gendern"
- Gendern von Landesverfassungs wegen => siehe "Gendern von Landesverfassungs wegen"
- Gewaltanwendung => siehe "Gewaltanwendung"
- Handy-Rückgabe => siehe "Handy-Rückgabe"
- Kollektivmaßnahme => siehe "Kollektivmaßnahme"
- Täuschungsfolge => siehe "Täuschungsfolge"
- Verweisung aus dem Klassenraum => siehe "Verweisung aus dem Klassenraum"

Menschen mit Behinderungen (Legaldefinition): "Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die langfristige körperliche, seelische oder geistige Beeinträchtigungen oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit verschiedenen, insbesondere einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der vollen und wirksamen Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auf gleichberechtigter Grundlage mit anderen hindern können. Langfristig ist ein Zeitraum, der mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert." (§ 2 Abs. 2 NBGG) => siehe auch "barrierefrei" und "Inklusion"

Mitarbeiterdaten-Veröffentlichung: "Name und Zuständigkeitsbereich eines Beamten sowie seine dienstliche Telefondurchwahl und E-Mail-Adresse gehören nicht zu den Personalaktendaten. Die Zusammenstellung entsprechender Daten in Geschäftsverteilungs- oder Organisationsplänen und Telefonverzeichnissen einer Dienststelle (wie hier im Internetauftritt der Behörde) erfolgt in erster Linie aus organisatorischen Gründen und verfolgt somit schwerpunktmäßig einen über die Person des einzelnen Beamten hinausgehenden Zweck. Die Veröffentlichung dieser Mitarbeiterdaten in solchen Plänen und Verzeichnissen durch die Leitung der Dienststelle ist grundsätzlich rechtlich zulässig. Dem Beamten steht ein Anspruch auf Entfernung seines Namens und Vornamens auf den Internetseiten oder anderen Publikationen seiner Dienststelle folglich nicht zu." (Urteil des VG Neustadt an der Weinstraße vom 06.02.2007 – Az.: 6 K 1729/06.NW)

Mitwirkungspflicht: "Schüler haben das Recht und die Pflicht, an der Erfüllung des Bildungsauftrags der Schule mitzuwirken." (§ 58 Abs. 1 NSchG)

Mitwirkungsverbot (Landesrecht): "Mitglieder von Konferenzen, von Bildungsgangs- und Fachgruppen, von Ausschüssen und des Schulvorstands dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung über diejenigen Angelegenheiten, die sie selbst oder ihre Angehörigen persönlich betreffen, nicht anwesend sein." (§ 41 Abs. 1 NSchG)

Mitwirkungsverbot (Rechtsprechung): "Ein Verfahrensfehler liegt nicht darin, dass die im Liedtext gleichfalls erwähnten Lehrerinnen an der Entscheidung der Klassenkonferenz mitgewirkt haben. Zwar dürfen Mitglieder von Konferenzen bei der Beratung und Beschlussfassung über diejenigen Angelegenheiten, die sie selbst oder ihre Angehörigen persönlich betreffen, gemäß § 41 Abs. 1 NSchG grundsätzlich nicht anwesend sein. Ist eine Lehrkraft das Opfer des Verhaltens einer Schülerin oder eines Schülers geworden, so ist sie von der Beratung und der Beschlussfassung über eine daraufhin ergehende Ordnungsmaßnahme jedoch nur dann ausgeschlossen, wenn sie derart geschädigt worden ist, dass eine Strafanzeige oder ein zivilrechtliches Vorgehen der Lehrkraft gegen die betreffende Schülerin bzw. den Schüler ernsthaft in Betracht kommen. Dagegen reicht nicht jede irgendwie geartete Betroffenheit einer Lehrkraft aus, um sie von der Mitwirkung an einer Ordnungsmaßnahme auszuschließen." (Urteil des VG Göttingen vom 20.01.2005 – Az.: 4 A 56/03; openjur.de)

Mitwirkungsverbot (Rechtsprechung): "Das Mitwirkungsverbot des § 41 Abs. 1 NSchG greift im Falle einer Ordnungsmaßnahmenkonferenz nur bei einer persönlichen Betroffenheit eines Konferenzmitgliedes durch die beabsichtigte Ordnungsmaßnahme ein. Nach dem Wortlaut des § 41 Abs. 1 NSchG ist für das Mitwirkungsverbot allein die Betroffenheit durch die Ordnungsmaßnahme, nicht durch das ihr zugrundeliegende Fehlverhalten maßgeblich. Anderenfalls könnte in dem Fall, dass ein Schüler eine Drohung gegen sämtliche der ihn unterrichtenden Lehrkräfte richtet, keine Ordnungsmaßnahmenkonferenz durchgeführt werden. Besteht eine persönliche Betroffenheit eines Konferenzmitgliedes durch das der beabsichtigten Ordnungsmaßnahme zugrundeliegende Fehlverhalten, kommt der Ausschlussgrund der Besorgnis der Befangenheit nach § 21 VwVfG (i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 3 NVwVfG) in Betracht, der neben § 41 Abs. 1 NSchG Anwendung findet." (Beschluss des Niedersächsischen OVG vom 20.04.2023 – Az.: 2 ME 13/23; voris.de)

Mobbing:
1. Erziehungsmaßnahmen (§ 61 Abs. 1 NSchG) => siehe auch "Erziehungsmaßnahme"
2. Ordnungsmaßnahmen (§ 61 Abs. 2 bis 7 NSchG)
    - Schulausschluss (wegen monatelangen Ausgrenzens und Bedrohens) => siehe ebendort
    - Schulausschluss (wegen Mobbings) => siehe ebendort
    - Versetzung in Parallelklasse (wegen Internet-Mobbings) => siehe ebendort
    - Versetzung in Parallelklasse (wegen Mobbings in WhatsApp-Chatgruppe) => siehe ebendort
3. Zivilrechtliche Haftung (§ 828 BGB) => siehe auch "Cyber-Mobbing"
4. Strafrechtliche Haftung (§ 19 StGB u. § 3 S. 1 JGG): z.B. §§ 185 ff., 201a, 240, 241 StGB

Nachsitzen (kein Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Person):– Az.: 9 S 2757/83)  "Die als Sanktion für schulordnungswidriges Verhalten ausgesprochene Verpflichtung des Schülers zum Besuch zusätzlicher Schulstunden ('Nachsitzen') enthält keinen Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG geschützte körperliche Bewegungsfreiheit des Schülers, sondern nur eine Beschränkung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG, die auch aufgrund einer gesetzlichen Generalermächtigung angeordnet werden kann. Der konkrete Regelungsinhalt des Nachsitzens besteht nicht darin, dass von dem Schüler verlangt wird, eine Einschränkung seiner räumlichen Aufenthaltsbestimmung zu dulden, sondern darin, dass er verpflichtet wird, über sein Stundenmaß hinaus in seiner Freizeit zwei zusätzliche Unterrichtsstunden zu besuchen und sich dabei vom Lehrer mit besonderen Aufgaben beschäftigen zu lassen. Während dieser Schulstunden unterscheidet sich die Ausgestaltung seiner Anwesenheitspflicht nicht von der Ausgestaltung seiner Anwesenheitspflicht während des stundenplanmäßigen Unterrichts. Insbesondere werden keine speziellen Vorkehrungen getroffen, um den Schüler am Verlassen des Unterrichtsraums zu hindern. Es handelt sich daher lediglich um eine zu disziplinarischen Zwecken verfügte Erweiterung der Schulbesuchspflicht im Einzelfall." (Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 12.04.1984 – Az.: 9 S 2757/83)

Nachsitzen (Verwaltungsakt): "Die Anordnung des Nachsitzens ist nach ihrem konkreten Regelungsinhalt ein belastender Verwaltungsakt, durch den der Schüler – als Sanktion für vorangegangenes schulordnungswidriges Verhalten – verpflichtet wird, über sein Stundenmaß hinaus während seiner Freizeit zwei Schulstunden zu besuchen. Darin liegt ein Eingriff in seine Rechtsstellung als Schüler und nicht nur eine organisatorische Gestaltung des inneren Schulbetriebs." (Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 12.04.1984 – Az.: 9 S 2757/83)

Nachsitzen (Verwaltungsakt): "Als zulässiges Erziehungsmittel kann das Nachsitzen als belastender Verwaltungsakt [...] mit einer Anfechtungsklage angegriffen werden." (Nolte, Gerald; Ulrich, Karl-Heinz [Hrsg.] [2023]: Niedersächsisches Schulgesetz. Kommentar. 12. Aufl., Hürth: Wolters Kluwer, S. 918.)

Nachteilsausgleich vs. Notenschutz (Abgrenzung):
1. Nachteilsausgleich:
    - Änderung der äußeren Prüfungsbedingungen (unterschiedliche Prüfungsbedingungen)
    - Berücksichtigung der körperlichen Beeinträchtigung des Prüflings (z.B. Tinnitus)
    - Wiederherstellung der Chancengleichheit (keine Bevorzugung des Prüflings)
    - kein Vermerk über den Nachteilsausgleich in der Prüfung im Abschlusszeugnis
    - z.B. Verlängerung der Bearbeitungszeit, Benutzung technischer Hilfsmittel
2. Notenschutz:
    - Änderung des Maßstabs der Leistungsbewertung (unterschiedlicher Bewertungsmaßstab)
    - Berücksichtigung des individuellen Leistungsvermögens (z.B. Leistungsdefizit)
    - Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit (Bevorzugung des Prüflings)
    - Vermerk über den Notenschuss in der Prüfung im Abschlusszeugnis
    - z.B. Änderung des Prüfungsgegenstandes (geringere Anforderungen), Nichtbewertung von Teilleistungen

Nachteilsausgleich (Grundsätze): "Einheitliche Prüfungsbedingungen sind geeignet, die Chancengleichheit derjenigen Prüflinge zu verletzen, deren Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, erheblich beeinträchtigt ist. Daher steht diesen Prüflingen ein Anspruch auf Änderung der einheitlichen Prüfungsbedingungen im jeweiligen Einzelfall unmittelbar aufgrund des Gebots der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG zu. Den Schwierigkeiten des Prüflings, seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Geltung der einheitlichen Bedingungen darzustellen, muss durch geeignete Ausgleichsmaßnahmen Rechnung getragen werden. Dieser Nachteilsausgleich ist erforderlich, um chancengleiche äußere Bedingungen für die Erfüllung der Leistungsanforderungen herzustellen. Aus diesem Grund muss die Ausgleichsmaßnahme im Einzelfall nach Art und Umfang so bemessen sein, dass der Nachteil nicht überkompensiert wird. Die typische Ausgleichsmaßnahme in schriftlichen Prüfungen ist die Verlängerung der Bearbeitungszeit. In Betracht kommt auch die Benutzung technischer Hilfsmittel. Der verfassungsunmittelbare Anspruch auf Herstellung chancengleicher Prüfungsbedingungen darf nicht dadurch konterkariert werden, dass die in Anspruch genommenen Ausgleichsmaßnahmen im Prüfungszeugnis vermerkt werden. Es gibt keinen Grund, der es rechtfertigen könnte, die Beachtung des Gebots der Chancengleichheit in der Prüfung im Zeugnis zu dokumentieren." (Urteil des BVerwG vom 29.07.2015 – Az.: 6 C 35/14; openjur.de)

Nachteilsausgleich (Einsatz eines Notebooks unter Anwendung von Spracherkennungssoftware): "Bei der Legasthenie handelt es sich um eine dauerhafte Lese- und Schreibstörung aufgrund einer neurobiologischen, entwicklungsbiologisch und zentralnervös begründeten Störung der Hirnfunktion. Davon zu unterscheiden sind Lese- und Rechtschreibschwächen, die andere Ursachen haben und erfolgversprechend behandelt werden können. Legasthenie lässt Begabung und Intelligenz unberührt. Die intellektuelle Erfassung von Sachverhalten ist nicht beeinträchtigt. Jedoch ist die Lese- und Schreibgeschwindigkeit verringert, so dass Legastheniker überdurchschnittlich viel Zeit benötigen, um schriftliche Texte aufzunehmen, zu verarbeiten und ihre Gedanken aufzuschreiben. Aufgrund dessen sind sie beeinträchtigt, ihre als solche nicht eingeschränkte intellektuelle Befähigung darzustellen, d.h. ihre tatsächlich vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten in schriftlichen Prüfungen nachzuweisen. Hinzu kommt eine Rechtschreibschwäche. Die Rechtschreibung von Legasthenikern ist überdurchschnittlich fehlerbehaftet. Dementsprechend können Prüflinge, die an Legasthenie leiden, zur Herstellung der Chancengleichheit in schriftlichen Prüfungen Maßnahmen des Nachteilsausgleichs, insbesondere die angemessene Verlängerung der Bearbeitungszeit, beanspruchen, sofern die Feststellung der Rechtschreibung nicht Prüfungszweck ist. Damit kann die langsamere Lese- und Schreibgeschwindigkeit, nicht aber die Rechtschreibschwäche kompensiert werden. Gemessen an diesen Maßstäben kommt die Gewährung von Nachteilsausgleich für den Antragsteller grundsätzlich in Betracht. Ein Anspruch auf die von ihm konkret begehrte Maßnahme besteht gleichwohl nicht. Der vom Antragsteller begehrte Einsatz eines Notebooks mit einem Spracherkennungsprogramm geht im Hinblick auf die Klassenarbeiten sowie schriftlichen Leistungsüberprüfungen bis zu der von ihm angestrebten Erlangung des Realschulabschlusses über eine Maßnahme des Nachteilsausgleichs hinaus und stellt einen von der Anspruchsgrundlage nicht gedeckten Notenschutz dar. Der angestrebte Einsatz eines Notebooks mit Spracherkennungssoftware stellt hier nicht nur eine die (äußeren) Prüfungsbedingungen betreffende Ausgleichsmaßnahme in Form der Inanspruchnahme eines technischen Hilfsmittels zur Bewältigung beispielsweise graphomotorischer Schwierigkeiten dar. Vielmehr berührt der Notebook-Einsatz die einheitliche Anwendung des allgemeinen Maßstabs der Leistungsbewertung. Es würden im Ergebnis Leistungsanforderungen an den Antragsteller nicht gestellt werden (können), die nach den allgemeinen Bestimmungen bei den Klassenarbeiten und schriftlichen Leistungsüberprüfungen in die Bewertung einfließen." (Beschluss des VG Münster vom 28.08.2017 – Az.: 1 L 1154/17; openjur.de)

Nachteilsausgleich (Wechsel der Prüfungsform): "Der Antragsteller hat unstrittig einen Anspruch auf Maßnahmen des Nachteilsausgleichs wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Hierdurch sollen die bei ihm bestehenden Behinderungen mit Blick auf Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG ausgeglichen werden. Die Prüfung, welche Maßnahmen geeignet und erforderlich sind, hat sich an der konkreten Beeinträchtigung und der jeweiligen Prüfung zu orientieren. Der Nachteilsausgleich darf jedoch zum einen nicht in den Bereich des Prüfungsgegenstandes hineinwirken. Zum anderen ist darauf zu achten, dass der Nachteilsausgleich nicht zu einer Überkompensation der Prüfungsbehinderung führt. Er muss sich vielmehr darauf beschränken, dem beeinträchtigten Prüfling eine Leistungserbringung unter Bedingungen zu ermöglichen, die denen der Mitprüflinge möglichst gleichkommen. Deshalb muss im Fall des Wechsels der Prüfungsform (z.B. Hausarbeit statt Klausur) die ersetzende andere Prüfungsform noch geeignet sein, die Befähigung des Prüflings zu dokumentieren. Wenn dies nicht der Fall ist, scheidet ein Wechsel der Prüfungsform von vornherein aus, weil eine solche Prüfung keine gleichwertige Prüfungsleistung in einer anderen Form wäre und daher den Grundsatz der Chancengleichheit verletzen würde. Bevor auf eine andere Prüfungsform zurückgegriffen wird, ist daher vorrangig eine genaue Prüfung vorzunehmen, ob nicht eine den Prüfungscharakter weniger beeinträchtigende Maßnahme wie etwa eine Schreibzeitverlängerung oder die Gewährung zusätzlicher Pausenzeiten als angemessener Nachteilsausgleich ausreichend ist." (Beschluss des Niedersächsischen OVG vom 28.05.2020 – Az.: 2 ME 208/20; openjur.de)

Nachteilsausgleich (Grund "Tinnitus"): "Hier ist nicht in jeder Hinsicht zweifelsfrei, ob bei dem Antragsteller derzeit eine körperliche Beeinträchtigung vorliegt, die einen Nachteilsausgleich rechtfertigt. In der von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigung werden ein psychosomatischer Symptomenkomplex, Innenohrschwerhörigkeit beidseitig und ein Tinnitus diagnostiziert. Der Antragsteller sei in neurologischer Behandlung (Antidepressiva), darunter sei der Tinnitus zurzeit ausreichend kompensiert. Ungeachtet dessen hat das Gesundheitsamt eine erhebliche Beeinträchtigung des Antragstellers durch Ohrgeräusche festgestellt und ausgeführt, dass die Ohrgeräusche in der Stille der Prüfungssituation störten und insbesondere die Konzentration und Leistungsfähigkeit beeinträchtigten. Diese amtsärztlichen Feststellungen sind nicht erschüttert worden. Von Konzentrationsstörungen, die auf mit der Prüfungssituation typischerweise verbundenen Anspannungen und Belastungen beruhen und die grundsätzlich hinzunehmen sind, kann nicht die Rede sein. Der Senat geht auf der Grundlage der amtsärztlichen Feststellungen vielmehr davon aus, dass bei dem Antragsteller, der seit geraumer Zeit an einer Innenohrschwerhörigkeit leidet, ein Tinnitus besteht und noch keine hinreichende Gewöhnung eingetreten ist. Mit Blick darauf liegt bei ihm derzeit eine körperliche Beeinträchtigung vor, die ihm den Nachweis seiner Befähigung erschwert. Ob bzw. inwieweit die Ohrgeräusche daneben möglicherweise auch auf in der Psyche des Antragstellers liegenden Ursachen beruhen, kann hier offen bleiben. Nach alledem hat der Antragsteller einen Anspruch auf Ausgleich des derzeit bestehenden Nachteils." (Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 09.03.2015 – Az.: 9 S 412/15; openjur.de)

Nachteilsausgleich (Grund "Legasthenie"): "Nach der Rechtsprechung des BVerwG können Prüflinge, die an Legasthenie leiden, zur Herstellung der Chancengleichheit in schriftlichen Prüfungen Maßnahmen des Nachteilsausgleichs, insbesondere die angemessene Verlängerung der Bearbeitungszeit, beanspruchen, sofern die Feststellung der Rechtschreibung nicht Prüfungszweck ist." (Beschluss des Niedersächsischen OVG vom 12.03.2018 – Az.: 2 ME 1/18; openjur.de)

Nachteilsausgleich (Grund "Prüfungsangst"): "Prüfungsangst mit Denkblockaden, die in Gruppenprüfungen zu Leistungsminderungen bis hin zur Prüfungsunfähigkeit führen, rechtfertigen keinen Nachteilsausgleich." (Beschluss des Niedersächsischen OVG vom 29.07.2020 – Az.: 2 ME 312/20; openjur.de)

Nachteilsausgleich (Grund "Dysthymia"): "Die Voraussetzungen für die Gewährung des begehrten Nachteilsausgleichs liegen dem Grunde nach nicht vor. Es besteht kein Anspruch auf Nachteilsausgleich, wenn die krankheitsbedingte Beeinträchtigung des Prüflings nicht oder nicht nur sein Darstellungsvermögen, sondern (ggf. darüber hinaus) sein vom Prüfungszweck erfasstes Leistungsvermögen selbst betrifft. Das kann insbesondere bei Dauerleiden der Fall sein, die als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften oder als Teil der individuellen Persönlichkeit des Prüflings im Gegensatz zu sonstigen krankheitsbedingten Leistungsminderungen seine generelle Leistungsfähigkeit prägen. Prüfungsstress und Examensängste, die zumeist in den spezifischen Belastungen der Prüfungen wurzeln und denen jeder Prüfling je nach Konstitution mehr oder weniger ausgesetzt ist, gehören im Allgemeinen zum Risikobereich des Prüflings. Die Erkrankungen der Antragstellerin (chronifizierendes Dysthymia und Angststörung) prägen dauerhaft ihre Leistungsfähigkeit an sich, indem sie insbesondere deren Konzentrationsfähigkeit in Prüfungssituationen (stark) beeinträchtigen. Leistungsfähigkeit ist nicht allein durch die intellektuelle Fähigkeit, sich Wissen anzueignen, oder das Vorhandensein von Kenntnissen gekennzeichnet, sondern beinhaltet auch die kognitiven Fähigkeiten bei der Umsetzung oder Darstellung des vorhandenen Wissens einschließlich der Qualität und Geschwindigkeit, innerhalb derer dies auf kognitiver Ebene gelingt. Auch die Fähigkeit, sich auf die Prüfungsaufgaben zu konzentrieren und unter Zeitdruck Ruhe zu bewahren, ist grundsätzlich integraler Bestandteil jeder Prüfungsleistung, d.h. Mitbestandteil des durch die Prüfung zu belegenden Leistungsbildes." (Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.08.2023 – Az.: 19 B 539/23; openjur.de)

Nachteilsausgleich (Grund "Sehnenscheidenentzündung"): "Ein Nachteilsausgleich darf nur insoweit gewährt werden, als der Prüfling aufgrund seines Leidens gehindert ist, seine tatsächlich vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Der Nachteilsausgleich dient dem Ausgleich der durch eine Erkrankung oder Behinderung bedingten Einschränkung der Fähigkeit zur Darstellung der tatsächlich vorhandenen Leistungsfähigkeit des Prüflings, nicht dagegen dem Ausgleich einer durch die Erkrankung oder Behinderung bedingten Einschränkung der mit der Prüfung nachzuweisenden Leistungsfähigkeit selbst. Der Grundsatz der Chancengleichheit gebietet und rechtfertigt die Rücksichtnahme auf persönliche Belastungen des Prüflings in Form eines Nachteilsausgleichs daher nicht, wenn der Prüfling auch erweisen soll, dass er solche Schwierigkeiten bewältigen kann und mithin die Grundvoraussetzungen der durch die Prüfung zu ermittelnden Eignung für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Ausbildung besitzt. Handelt es sich dagegen um Behinderungen, die nicht die aktuell geprüften Befähigungen betreffen, sondern nur den Nachweis der vorhandenen Befähigung – etwa aufgrund einer Beeinträchtigung der mechanischen Darstellungsfähigkeit – erschweren und die in der Prüfung und auch in dem angestrebten Beruf durch Hilfsmittel ausgeglichen werden können, ist dies in der Prüfung in Form eines Nachteilsausgleichs angemessen zu berücksichtigen. Nach diesem Maßstab kann die Antragstellerin beanspruchen, dass ein sachliches Hilfsmittel in Form einer tastaturgebundenen Schreibmöglichkeit zugelassen wird. Sie hat glaubhaft gemacht, dass sie aufgrund einer Sehnenscheidenentzündung der rechten Hand – ihrer Schreibhand – daran gehindert ist, die Klausuren handschriftlich (sachgerecht) zu verfassen, bzw. sie bei einem handschriftlichen Verfassen gehindert ist, ihr tatsächliches Leistungsvermögen darzustellen, und sie deswegen die begehrte Schreibmöglichkeit mittels einer Tastatur zum Ausgleich des Nachteils benötigt. Die aus der Sehnenscheidenentzündung resultierende Beeinträchtigung betrifft hingegen nicht ihr Leistungsvermögen als solches. Denn Prüfungsgegenstand der Aufsichtsarbeiten in der zweiten juristischen Staatsprüfung ist die gedanklich-intellektuelle Bewältigung der jeweiligen Aufgabenstellung innerhalb eines kurz bemessenen Zeitrahmens unter Aufsicht, nicht hingegen der Nachweis, handschriftlich schreiben zu können. Eine Behinderung im handschriftlichen Schreiben aufgrund einer Sehnenscheidenentzündung ist im Alltag des angestrebten Berufs auch ohne Weiteres, beispielsweise durch die Nutzung einer Tastatur oder durch das Diktieren von Texten, ausgleichbar." (Beschluss des VG Braunschweig vom 27.09.2022 – Az.: 6 B 298/22; openjur.de)

Nachteilsausgleich (Grund "ADHS"): "Eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) im Erwachsenenalter erschwert nicht nur die rein mechanische Lese- und Schreibtätigkeit als technischem Vorgang, sondern beeinträchtigt die gedankliche Erarbeitung der Klausurlösung selbst. Es handelt sich um ein Dauerleiden, das als persönlichkeitsbedingte Eigenschaft die Leistungsfähigkeit des Prüflings dauerhaft prägt und nicht durch den Einsatz von Hilfsmitteln ausgeglichen werden kann. ADHS rechtfertigt daher im juristischen Staatsexamen keine Verlängerung der Bearbeitungszeit im Wege des Nachteilsausgleichs." (Beschluss des VG Freiburg vom 30.08.2007 – Az.: 2 K 1667/07; openjur.de)

Nachteilsausgleich (Anforderungen an das Attest): "Beruft sich ein Schüler zur Begründung des Nachteilsausgleichs auf eine Behinderung, muss sich aus dem Attest mindestens nachvollziehbar ergeben, welche Diagnose der ausstellende Facharzt überhaupt stellt, auf welcher Grundlage er diese Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt, insbesondere inwieweit sie die Fähigkeit des Schüler zur Umsetzung der geforderten Prüfungsleistung beeinträchtigt. Zu den mitzuteilenden ärztlichen Erkenntnisgrundlagen gehören für die Beurteilung eines angemessenen Nachteilsausgleichs jedenfalls Angaben darüber, welche Art von Befunderhebung stattgefunden hat und ob die von dem Schüler geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Behinderung geben und darüber, wie der durch sie erlittene Nachteil im Falle der konkreten Prüfung ausgeglichen werden kann." (Beschluss des VG Gelsenkirchen vom 07.03.2019 – Az.: 4 L 367/19; openjur.de)

Nachteilsausgleich (Verwaltungsakt): "Die Ablehnung des Antrages auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs in Form einer Prüfungszeitverlängerung ist ein Verwaltungsakt." (Urteil des VG des Saarlandes vom 05.03.2009 – Az.: 1 K 643/08; openjur.de) => siehe auch "Verwaltungsakt"

Nachteilsausgleich (verwaltungsgerichtliche Überprüfung): "Die Entscheidung des Schulleiters über die Art und den Umfang eines Nachteilsausgleichs ist wie auch andere pädagogische Entscheidungen auf der Grundlage eines gerichtlich nur begrenzt überprüfbaren Beurteilungsspielraums zu treffen. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle muss sich auf die Überprüfung beschränken, ob das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, ob von dem richtigen Sachverhalt oder von falschen Tatsachen ausgegangen wurde, ob die Stellungnahme des Förderzentrums hinreichend berücksichtigt wurde und ob die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht oder willkürlich ist. Die pädagogische Beurteilung muss in sich schlüssig und nachvollziehbar sein und darf den Erfordernissen rationaler Abwägung nicht widersprechen." (Beschluss des Schleswig-Holsteinischen VG vom 05.01.2017 – Az.: 9 B 45/16; openjur.de)

Nachteilsausgleichsmaßnahmen (Beispiele):
- Verlängerung der Bearbeitungszeit (Schreibzeitverlängerung)
- Gewährung zusätzlicher Pausenzeiten (Schreibpausen)
- Benutzung technischer Hilfsmittel (z.B. Laptop) => siehe auch "Nachteilsausgleich (Einsatz eines Notebooks ...)"
- spezielle Organisation des Arbeitsplatzes
- Vorlesen der Aufgabenstellungen
- gesonderter Prüfungsraum
- Wechsel der Prüfungsform (z.B. Hausarbeit statt Klausur) => siehe auch "Nachteilsausgleich (Wechsel der Prüfungsform)"

Namensgebung: "Der Schulträger kann im Einvernehmen mit der Schule dieser einen Namen geben. Über einen entsprechenden Vorschlag der Schule hat der Schulträger innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden." (§ 107 NSchG)

Nebentätigkeit (Anzeigepflicht): "Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich anzeigepflichtig." (§ 40 S. 1 BeamtStG)

Nebentätigkeit (Untersagung einer Nebentätigkeit ohne vorherige Genehmigung): "Die Weisung ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Weisung ist die in § 35 Abs. 1 S. 2 BeamtStG gründende allgemeine beamtenrechtliche Folgepflicht. Danach sind Beamte verpflichtet, dienstliche Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Mit der Weisung konkretisiert die Senatsverwaltung in zulässiger Weise die aus dem Landesbeamtengesetz folgenden Pflichten im Zusammenhang mit der Ausübung von Nebentätigkeiten. So bedürfen Beamte zur Übernahme jeder entgeltlichen Nebentätigkeit grundsätzlich der vorherigen Genehmigung (§ 62 Abs. 1 S. 1 LBG); einzelne im Gesetz benannte Tätigkeiten sind nicht genehmigungs-, aber anzeigepflichtig (§ 63 LBG). Wird eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ohne Genehmigung ausgeübt, kann der Dienstherr dies im Wege der Weisung untersagen. Dem Erlass einer solchen Weisung steht nicht entgegen, dass der Dienstherr sein Ziel mittelbar auch mit einem Disziplinarverfahren verfolgen könnte. Die Weisung ist rechtmäßig, weil die Klägerin nach Überzeugung des Gerichts in der Vergangenheit genehmigungspflichtige entgeltliche Nebentätigkeiten auf verschiedenen Internetplattformen ausgeübt hat." (Urteil des VG Berlin vom 22.06.2020 – Az.: 5 K 95/17; openjur.de)

Neutralitätspflicht (beamtete Lehrer): "Jedes Verhalten, das als politische Meinungsäußerung gewertet werden muss, ist nur dann durch Art. 5 GG gedeckt, wenn es nicht unvereinbar ist mit den von Art. 33 Abs. 5 GG geforderten besonderen Pflichten des Beamten aus dem Dienst- und Treueverhältnis zu seinem Dienstherrn. Das Tragen einer Anti-Atomkraft-Plakette durch einen Lehrer während des Schuldienstes verstößt gegen das Gebot der Zurückhaltung bei politischer Betätigung. Der Lehrer greift durch das Tragen einer solchen Plakette in unzulässiger Weise in den Meinungsbildungsprozess der Schüler ein. Schüler könnten sich wirklich oder vermeintlich einem gewissen Anpassungszwang an die zur Schau getragene Meinung des Lehrers ausgesetzt sehen, um schulische Nachteile zu vermeiden. Es verträgt sich nicht mit Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG, wenn Eltern fürchten müssten, ihr Kind werde in gesellschaftspolitisch grundlegenden Kontroversen in der Schule einseitig indoktriniert und damit ihre eigene Erziehung möglicherweise beeinträchtigt. Der Staat hat daher die Pflicht, die Neutralität der Schule insoweit sicherzustellen, als für eine angemessene Rücksichtnahme auf die in einer pluralen Gesellschaft sehr unterschiedlichen Elternauffassungen gesorgt und jede einseitige Werbung politischer Art seitens der Lehrerschaft unterbunden wird." (Urteil des BVerwG vom 25.01.1990 – Az.: 2 C 50/88)

Neutralitätspflicht (angestellte Lehrer): "Angestellte Lehrer im öffentlichen Dienst sind verpflichtet, während ihres Schuldienstes keine Anti-Atomkraft-Plaketten zu tragen. Diese Unterlassungspflicht ergibt sich unmittelbar aus dem Gebot zur Zurückhaltung bei politischer Betätigung. Die Anti-Atomkraft-Plakette ist ein politisches Propagandamittel, durch das schlagwortartig verkürzt eine bestimmte politische Meinung dargestellt und für sie geworben wird. Die Schüler werden ständig mit dieser politischen Auffassung der die Plakette tragenden Lehrer konfrontiert, ohne dass jedenfalls in den meisten Fällen eine sachbezogene geistige Auseinandersetzung mit der vielschichtigen Problematik der friedlichen Nutzung der Kernenergie stattfindet oder auch nur stattfinden könnte." (Urteil des BAG vom 02.03.1982 – Az.: 1 AZR 694/79)

Neutralitätspflicht (freie Meinungsäußerung im Kollegenkreis): "Im Dienst darf der Beamte eine kritische politische Auffassung zu Tagesfragen im Kreise von Kollegen oder auch Untergebenen frei äußern. Seine Äußerungen dürfen nur nicht die Form einer Werbung für eine bestimmte politische Partei oder in Widerspruch zu seiner Pflicht stehen, sich durch sein Verhalten zu der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten." (Beschluss des VG Berlin vom 30.09.1981 – Az.: Disz. 99/80)

Niqab: "Es kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass das Tragen eines Gesichtsschleiers (Niqab) im Unterricht durch eine Schülerin die Kommunikation mit ihr unmöglich macht. Für die Anordnung an eine Schülerin, die aus religiösen Gründen einen Niqab trägt, im Unterricht ihr Gesicht zu zeigen, bedarf es einer klaren gesetzlichen Regelung. Eine solche Vorschrift enthält das derzeit geltende Hamburgische Schulgesetz nicht. Ohne eine solche Regelung besteht auch keine rechtliche Grundlage, von den Sorgeberechtigten der Schülerin zu verlangen, dass sie auf diese einwirken, im Unterricht ihr Gesicht zu zeigen." (Beschluss des Hamburgischen OVG vom 29.01.2020 – Az.: 1 Bs 6/20; openjur.de) => siehe auch "Vollverschleierungsverbot"

Niqab: "Die Schülerin ist nicht berechtigt, während der Teilnahme am Unterricht ihr Gesicht mit einem Niqab zu verhüllen. Eine derartige gesichtsverhüllende Verschleierung verstößt auch unter Berücksichtigung ihrer Glaubensfreiheit aus Art. 4 GG bei verfassungskonformer Auslegung gegen ihre Pflicht aus § 42 Abs. 3 S. 1 SchulG NRW. Das Verbot des Tragens eines Niqab in der Schule ist zulässig, weil die nahezu vollständige Gesichtsverhüllung die Durchführung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags in einer Weise konkret behindert, dass ihm der Staat nicht mehr oder nur noch unzureichend nachkommen kann und sich diese Einschränkung bei verfassungskonformer Auslegung hinreichend bestimmt auf § 42 Abs. 3 S. 1 SchulG NRW stützen lässt. Durch die Vollverschleierung des Gesichts der Schülerin wird das im Schulalltag zur Durchführung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags erforderliche und auch im vorliegenden Einzelfall von dem Berufskolleg im Unterricht praktizierte fachliche Konzept der offenen Kommunikation sowohl zwischen Lehrkraft und Schülern als auch zwischen den Schülern untereinander erheblich eingeschränkt, wenn nicht sogar gänzlich unmöglich gemacht. Der schulische Bildungs- und Erziehungsauftrag betrifft dabei mehr als die bloße Wissensvermittlung. Sowohl Schüler untereinander als auch Schüler und Lehrkräfte müssen sich so austauschen können, dass eine Identifizierung sowie die volle – verbale und nonverbale – Kommunikation jederzeit möglich ist. Dies gilt gerade auch mit Blick auf die Grundsätze der Leistungsbewertung nach § 48 Abs. 1 u. 2 SchulG NRW und insbesondere im Hinblick auf die mündliche Mitarbeit in dem Beurteilungsbereich der 'sonstigen Leistungen im Unterricht', der nach § 48 Abs. 2 S. 2 SchulG NRW die Hälfte der Leistungsbewertung ausmacht. Eine entsprechende Kommunikation im Unterricht, allzumal eine hierauf basierende Leistungsbewertung, kann nicht gelingen, ohne den Gesichtsausdruck des Gegenübers wahrzunehmen." (Beschluss des VG Düsseldorf vom 04.12.2024 – Az.: 18 L 2925/24; openjur.de) => siehe auch "Vollverschleierungsverbot"

Normaufbau:
1. Tatbestand ("wenn"): Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen (Tatbestandsmerkmale)
2. Rechtsfolge ("dann"): Verpflichtung (Gebot/Verbot) oder Berechtigung

Normenauslegung:
1. Grammatikalische Auslegung: Wortlaut der Norm (allgemeiner Sprachgebrauch)
2. Historische Auslegung: Entstehungsgeschichte der Norm (Motive des Gesetzgebers)
3. Systematische Auslegung: Stellung der Norm im Gesetz (Sinnzusammenhang)
4. Teleologische Auslegung: Sinn und Zweck der Norm ("ratio legis")

Normenformulierung:
1. Muss-Vorschrift: der Behörde ist ein bestimmtes Tun oder Unterlassen vorgeschrieben (kein Ermessen)
2. Soll-Vorschrift: der Behörde ist im Regelfall ein bestimmtes Tun oder Unterlassen vorgeschrieben – nur in besonderen Ausnahmefällen kann sie davon abweichen (sog. gebundenes Ermessen)
3. Kann-Vorschrift: sog. freies Ermessen => siehe auch "Ermessen" und "Ermessensfehler"

Normenhierarchie:
1. Verfassung (von der verfassungsgebenden Versammlung erlassen): z.B. Niedersächsische Verfassung
2. Parlamentsgesetz (vom Parlament beschlossen): z.B. Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
3. Rechtsverordnung (von einem Exekutivorgan erlassen): z.B. Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO)
4. Satzung (von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erlassen): z.B. Gemeindesatzung
5. Verwaltungsvorschrift (von einer Behörde intern erlassen): z.B. Schulfahrten-Runderlass des MK vom 01.01.2023

Normenkollisionsregeln:
- die höherrangige Regelung geht der niederrangigen vor ("lex superior derogat legi inferiori")
- die später erlassene Regelung geht der früheren vor ("lex posterior derogat legi priori")
- die spezielle Regelung geht der allgemeinen vor ("lex specialis derogat legi generali")

Notenänderung: "Dem Lehrer, dessen Notenbildung beanstandet wurde, steht eine Klagebefugnis gegen die Weisung der Schulaufsicht weder aufgrund seiner eigenen pädagogischen Verantwortung noch aufgrund seines höchstpersönlichen Wertungsrahmens bei der Notenfestsetzung zu. Der Lehrer ist aufgrund seiner pädagogischen Eigenverantwortung nicht davor geschützt, dass die Schulaufsicht von ihm erteilte Zeugnisnoten oder Benotungen einer Klassenarbeit unmittelbar ändert oder ihn zu entsprechenden Änderungen anweist." (Urteil des Niedersächsischen OVG vom 17.07.1996 – Az.: 13 L 848/96) => siehe auch "eigene pädagogische Verantwortung"

Notenbegründungspflicht (mündliche Mitarbeitsnote): "Mündliche Mitarbeitsnoten müssen hinreichend begründet werden, um dem Prüfling das Erheben substantiierter Einwendungen zu ermöglichen. Freilich kann die Begründung der Mitarbeitsnote nicht so detailliert wie bei einer schriftlichen Aufsichtsarbeit ausfallen. Die Mitarbeitsnote wird über den Verlauf mehrerer Monate erhoben." (Urteil des VG Karlsruhe vom 16.03.2021 – Az.: 11 K 223/20; openjur.de)

Notenbegründungspflicht (schriftliche Abiturprüfung): "Die Bewertung einer schriftlichen Abitur-Prüfungsleistung ist schriftlich unter Darlegung der tragenden Erwägungen zu begründen. Der Prüfling kann Einwände gegen die Bewertung nur dann wirksam vorbringen und damit seine Rechte sachgemäß verfolgen, wenn er über die für die Bewertung maßgeblichen Gründe informiert wird. Die Begründungspflicht ergibt sich aus den Grundrechten auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG). Die Begründung muss ihrem Inhalt nach so beschaffen sein, dass die Gründe, die den Prüfer zu der Bewertung veranlasst haben, zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sind. Die Ausführungen der Prüfer müssen es dem Prüfling und dem Gericht ermöglichen, die die Bewertung tragenden Gründe in den Grundzügen nachzuvollziehen; dazu muss erkennbar sein, welche Kriterien für die Benotung maßgeblich waren und wie die Anwendung dieser Kriterien in den wesentlichen Punkten zu dem Bewertungsergebnis geführt hat." (Urteil des VG Braunschweig vom 11.02.2014 – Az.: 6 A 50/13; openjur.de)

Notenbegründungspflicht (mündliche Prüfung): "Das aus dem Grundrechtsschutz der Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG herzuleitende Informationsrecht des Prüflings richtet sich grundsätzlich auch auf eine angemessene Begründung der Prüfungsentscheidung, d.h. auf die Bekanntgabe der wesentlichen Gründe, mit denen die Prüfer zu einer bestimmten Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen gelangt sind. Dies kann nach Form, Zeitpunkt, Umfang und Inhalt auf unterschiedliche Weise geschehen. Die Einzelheiten dazu und das Verfahren sollten Gegenstand einer normativen Regelung sein. Solange es an einer derartigen Regelung fehlt, muss sich die Verwaltungspraxis daran orientieren, dass nach den Umständen des Einzelfalls dem Grundrechtsschutz des Prüflings Rechnung getragen wird, soweit dies unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten den Prüfern zumutbar ist. Der konkrete Inhalt des Anspruchs des Prüflings, dass die Prüfer ihre Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen begründen, hängt davon ab, wie er ihn spezifiziert, insbesondere sein Verlangen nach mündlicher oder schriftlicher Angaben der Gründe rechtzeitig und sachlich-vertretbar darlegt. Pauschale Kritik an der Prüfungsnote sowie abwegiges oder offenkundig unsachliches Vorbringen sind nicht geeignet, aus dem allgemeinen Informationsrecht des Prüflings einen konkreten Begründungsanspruch entstehen zu lassen. Anders als bei der Bewertung von schriftlichen Prüfungsarbeiten müssen die Prüfer ihre Gründe betreffend mündliche Prüfungsleistungen nicht in jedem Fall, sondern nur dann schriftlich darlegen, wenn der Prüfling rechtzeitig und sachlich-vertretbar verlangt und zu diesem Zeitpunkt eine schriftliche Zusammenfassung der Gründe unter zumutbaren Bedingungen (noch) möglich ist. Das gilt insbesondere auch für die Ergänzung einer mündlichen Begründung durch schriftliche Gründe. Der Schwerpunkt der Begründungspflicht liegt bei den fachspezifischen Inhalten der Leistung und deren Bewertung. Soweit es um prüfungsspezifische Wertungen und Einschätzungen (z.B. um den Schwierigkeitsgrad der Aufgabe oder die Überzeugungskraft der Argumente) geht, sind die Grundlagen und wesentlichen Kriterien des Bewertungsvorgangs offenzulegen." (Urteil des BVerwG vom 06.09.1995 – Az.: 6 C 18/93)

Notenbildung (tatsächlich erbrachten Leistungen maßgebend): "Grundlage der Leistungsbewertung sind die tatsächlich erbrachten Leistungen eines Schülers. Welche Leistungen ein Schüler unter anderen Umständen – etwa, wenn er besser gefördert worden wäre – hätte erbringen können, ist insoweit unerheblich. Er kann nicht eine bessere Bewertung aufgrund hypothetisch möglicher besserer Leistungen verlangen." (Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 02.02.2023 – Az.: 19 B 7/23; openjur.de)

Notenbildung (mündliche Leistungen): "Fehlen besondere Vorschriften, so ist der Lehrer aufgrund seines pädagogischen Ermessens innerhalb gewisser – insbesondere durch das Willkürverbot bestimmter – Grenzen frei, wie er die mündlichen Leistungen des Schülers feststellt. Er ist aus allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen nicht gehalten, sich Aufzeichnungen zu machen. Er kann sich sein Urteil aufgrund gesondert bewerteter mündlicher Einzelleistungen wie auch aufgrund eines im Laufe eines Schulhalbjahres von den Leistungen des Schülers gewonnenen Gesamteindruckes bilden." (Urteil des Niedersächsischen OVG vom 30.11.1983 – Az.: 13 A 27/82)

Notenbildung (mündliche Leistungen): "Die Bewertung von mündlichen Leistungen von Schülern beruht nicht nur auf der arithmetischen Berechnung des Notendurchschnitts. Bei der Bewertung von mündlichen Leistungen von Schülern können insbesondere pädagogischen Wertungen mit einfließen." (Beschluss des Niedersächsischen OVG vom 20.03.2008 – Az.: 2 ME 83/08; openjur.de)

Notenbildung (mündliche Leistungen): "Ein Fachlehrer ist nicht verpflichtet, zur Bildung der Note für die mündlichen Leistungen förmliche Prüfungsgespräche abzuhalten. Das dem Fachlehrer mangels normativer Vorgaben insoweit zustehende pädagogische Ermessen erlaubt es ihm vielmehr auch, sein Urteil aufgrund sonstiger mündlicher Einzelleistungen oder des mündlichen Gesamteindrucks zu bilden." (Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 09.09.2010 – Az.: 9 S 2122/10)

Notenbildung (Leistungen im gesamten Schuljahr): "Die Noten in dem für die Versetzung maßgeblichen Jahreszeugnis sind nach den Leistungen im gesamten Schuljahr, nicht nur nach denen im zweiten Schulhalbjahr zu bilden." (Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 10.10.1991 – Az.: 9 S 2336/91; openjur.de)

Notenbildung (Leistungen im gesamten Schuljahr vs. einige Vokabeltests): "Die Zeugnisnote wird nicht allein arithmetisch ermittelt. Vielmehr fließen hier auch pädagogische Erwägungen der Lehrkraft ein. Einzelne Noten in einigen Vokabeltests, die im Vergleich zu den übrigen gezeigten Leistungen Ausreißer darstellen, sind weder geeignet, eine Tendenzumkehr zu begründen, noch haben sie das Gewicht, das Gesamtbild der Leistungen in Zweifel zu ziehen." (Beschluss des Niedersächsischen OVG vom 13.10.2023 – Az.: 2 ME 79/23; voris.de)

Notenbildung (rechnerisch und pädagogisch): "Die Lehrkräfte sind bei der Vergabe von Zeugnisnoten nicht strikt an die sich aus den mündlichen und schriftlichen Leistungen ergebende rechnerische Gesamtnote gebunden. Sie haben bei der Notenvergabe in pädagogischer Verantwortung eine Gesamtbewertung vorzunehmen, die die Beobachtungen im Unterricht sowie die Lern- und Leistungsentwicklung berücksichtigt. Bei der Notenbildung dürfen die Lehrkräfte auch bestehende Lücken im fachspezifischen Grundwissen negativ berücksichtigen, die die Lernentwicklung in den kommenden Schuljahren erheblich beeinträchtigen können. Außerdem darf in die Notenbildung einfließen, dass einige der zuletzt erbrachten Leistungen, denen eine erhebliche Bedeutung bei der Beurteilung des Lern- und Leistungsstandes zukommt, eine Lernentwicklung mit negativer Tendenz erkennen lassen. Auf dieser Grundlage kann die Lehrkraft auch dazu berechtigt sein, die Endnote bei rechnerischen Durchschnittsnoten zwischen 'ausreichend' und 'mangelhaft' für ein Versetzungszeugnis auf 'mangelhaft' festzusetzen. Dass ein tragfähiger Grund für die Abweichung vom rechnerisch zu ermittelnden Leistungsbild oder für dessen Ergänzung besteht, hat die Lehrkraft nachvollziehbar zu begründen." (Beschluss des VG Braunschweig vom 10.08.2010 – Az.: 6 B 149/10; openjur.de)

Notenbildung (rechnerisch und pädagogisch): "Zeugnisnoten in der Schule sind nicht rein rechnerisch aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten zu ermitteln. Sie müssen sich zwar an der Bewertung der ggf. zu gewichtenden Einzelleistungen orientieren. Es dürfen aber auch weitere pädagogische Gesichtspunkte berücksichtigt werden (z.B. Leistungsentwicklung, Leistungsbereitschaft, Arbeitsverhalten, bestehende Wissenslücken)." (Beschluss des Niedersächsischen OVG vom 17.01.2019 – Az.: 2 ME 812/18; openjur.de)

Notenbildung (bloße Anwesenheit im Unterricht): "Die bloße Anwesenheit im Unterricht stellt keine mit mindestens einem Punkt zu bewertende Leistung dar. Die Mitarbeit im Unterricht gehört zu den kontinuierlich zu erbringenden Leistungen. Zur Mitarbeit im Unterricht gehört es auch – zumindest in der Oberstufe –, dass der Schüler sich auf eigene Initiative aktiv am Unterrichtsgeschehen beteiligt. Denn der Schüler selbst ist verpflichtet, an seiner Bildung und Erziehung mitzuwirken. Daraus folgt, dass er nicht nur auf Initiative der Fachlehrer, sondern auch von sich aus mitarbeiten muss. Kommt er dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Fachlehrer hieraus bei der Leistungsbewertung nachteilige Folgen für den Schüler ziehen. Nur eine erfolgte Beteiligung ist überhaupt der Benotung mit mehr als 0 Punkten zugänglich. Allerdings reicht nicht bereits die Meldung oder mündliche Mitarbeit für sich genommen für eine Bewertung mit mehr als 0 Punkten, wenn es an einem inhaltlichen Beitrag zum Unterrichtsgeschehen oder der sachlichen Richtigkeit der Ausführungen fehlt. Diese Bewertung obliegt dem jeweiligen Lehrer innerhalb des ihm zukommenden Beurteilungsspielraumes." (Beschluss des VG Kassel vom 22.08.2023 – Az.: 7 L 1177/23.KS)

Notengebung (prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum): "Der rechtlichen Natur der Prüfungsleistungen entspricht es, dass der Richter die eigentliche pädagogisch-wissenschaftliche Wertung nur insoweit prüfen kann, ob der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen." (Urteil des BVerwG vom 24.04.1959 – Az.: VII C 104/58)

Notengebung (prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum): "Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels. Ebenso handelt es sich um eine dem Prüfer vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend definierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleitung als 'brauchbar' zu bewerten ist. In diesem Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen." (Beschluss des BVerwG vom 16.08.2011 – Az.: 6 B 18/11; openjur.de)

Notengebung (prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum): "Es ist eine dem Prüfer oder Lehrer vorbehaltene, gerichtlich nicht überprüfbare prüfungsspezifische Wertung, welche Noten oder wie viele Punkte er vergibt, wie er den Schwierigkeitsgrad einer Aufgabenstellung einordnet, wie er ver­schiedene gestellte Aufgaben untereinander gewichtet sowie wie er Stärken und Schwächen in der Bearbeitung, die Überzeugungskraft der Argumentation und die Bedeutung eines Mangels gewichtet." (Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.01.2021 – Az.: 19 E 815/20; openjur.de)

Notengebung (prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum): "Es ist eine dem Lehrer vorbehaltene, gerichtlich nicht überprüfbare prüfungsspezifische Wertung, welche Noten oder wie viele Punkte er vergibt (sofern die Prüfungsordnung hierfür keine mathematisch exakte Vorgabe macht). Die gerichtliche Überprüfung von Prüfungsbewertungen ist folgerichtig darauf beschränkt, ob dem Lehrer ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, er anzuwendendes Recht verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt, sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Mit einer gerichtlichen Feststellung, dass eine bestimmte schulische Leistung oder Prüfungsleistung mit einer bestimmten Note zu bewerten ist, würde das Gericht diese allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätze des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums verletzen." (Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.03.2022 – Az.: 19 B 1649/21; openjur.de)

Notengebung (prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum): "Die Berücksichtigung und Gewichtung der Überschreitung der vorgegebenen Seitenzahl bei der Bearbeitung einer Hausarbeit ist Teil des Beurteilungsspielraums des Prüfers, da im Rahmen einer Hausarbeit die Einhaltung der Formalia, wie die Beachtung der vorgegebenen Seitenzahl bei korrekter Formatierung, Teil der abgeprüften Leistung ist. Neben der inhaltlichen Bearbeitung soll der Prüfling im Rahmen einer Hausarbeit aufzeigen, dass er auch die formalen Grundsätze des wissenschaftlichen Arbeitens beherrscht und dass er in der Lage ist, unter richtiger Schwerpunktsetzung die im Sachverhalt aufgeworfenen juristischen Probleme auf einer begrenzten Seitenzahl darzustellen." (Urteil des VG Ansbach vom 26.10.2017 – Az.: 2 K 17.00008; openjur.de)

Notengebung (vertretbare Lösung): "Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum Bewertungsspielraum der Prüfungsbehörden ist mit Art. 19 Abs. 4 GG nur vereinbar, soweit es um prüfungsspezifische Wertungen geht. Hingegen sind fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfer und Prüfling der gerichtlichen Kontrolle nicht generell entzogen. So dürfen zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, andererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden." (Beschluss des BVerfG vom 17.04.1991 – Az.: 1 BvR 419/81 und 1 BvR 213/83)

Notengebung (Lösungsskizze): "Liegt für die Bewertung der schriftlichen Leistung des Prüflings eine mit einem Punkteschema versehene Musterlösung oder Lösungsskizze vor, gilt, dass diese den Prüfern lediglich eine allgemein und nicht verbindliche Hilfestellung geben. Die Verwendung solcher Musterlösungen und Lösungsskizzen ist grundsätzlich zulässig und zur Vereinheitlichung der Bewertung geboten, auch soweit darin vorgegeben wird, für welche Teillösungen maximal wie viele Punkte vergeben werden und wie viele Punkte zur Vergabe eines bestimmten Notenpunktes führen können. Diese Vorgaben können lediglich die Grundlage dafür bilden, einzelne Teile der Aufgabenstellung zu gewichten und deren Abgleich untereinander nach ihrer Bedeutung und Schwierigkeit erleichtern helfen. Das in der Musterlösung oder einer Lösungsskizze vorgeschlagene Bewertungssystem darf aber nicht zu einer Bindung dahingehend führen, dass die Übereinstimmung bestimmter Ausführungen in der Klausur mit dem Lösungsvorschlag in der Musterlösung oder der Lösungsskizze zwingend zur Vergabe bestimmter Leistungspunkte führen müsste. Eine derart weitgehende Bindung würde dem prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum der Prüfer widersprechen. Denn es ist nach den allgemein anerkannten Grundsätzen des Prüfungsrechts unter anderem Aufgabe allein des Prüfers zu entscheiden, ob Ausführungen an der richtigen Stelle stehen, den zutreffenden Umfang haben und deshalb im Zusammenhang mit den übrigen Ausführungen und den Leistungen anderer Kandidaten zur Vergabe eines oder mehrerer Punkte führen. Ob und in welcher Weise bei Anwendung eines Punkteschemas Punkte jeweils zu vergeben und wie einzelne Prüfungsbestandteile zu gewichten sind, ist hierbei in weitgehendem Umfang der gerichtlichen Kontrolle entzogen, weil dem Prüfer bei der Vergabe von Punkten ein weiter Bewertungsspielraum verbleibt." (Beschluss des Niedersächsischen OVG vom 10.12.2009 – Az.: 5 ME 182/09; openjur.de)

Notenprognosen: "Prognosen des Lehrers zum erwarteten künftigen Leistungsstand eines Schülers sind unverbindlich und schaffen keinen Vertrauenstatbestand." (Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 09.11.1993 – Az.: 9 S 1537/91; openjur.de)

Notenschutz vs. Nachteilsausgleich (Abgrenzung): siehe "Nachteilsausgleich vs. Notenschutz (Abgrenzung)"

Notenschutz (Begriff): "Notenschutz ist eine Leistungsbewertung, die das individuelle Leistungsvermögen berücksichtigt (Änderung des Maßstabs der Leistungsbewertung)." (Urteil des BVerwG vom 29.07.2015 – Az.: 6 C 35/14; openjur.de)

Notenschutz (regelmäßig kein Anspruch): "Aus dem Gebot der Chancengleichheit folgen Ansprüche auf Änderung der Prüfungsbedingungen (Nachteilsausgleich), nicht aber Ansprüche auf eine Änderung des Maßstabs der Leistungsbewertung (Notenschutz). Das Verbot der Benachteiligung Behinderter nach Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG rechtfertigt Notenschutz, gebietet ihn aber regelmäßig nicht." (Urteil des BVerwG vom 29.07.2015 – Az.: 6 C 35/14; openjur.de)

Notenschutz (kein Anspruch in Niedersachsen): "Auf Maßnahmen des Notenschutzes besteht in Niedersachsen mangels einer gesetzlichen Regelung kein Anspruch." (Beschluss des Niedersächsischen OVG vom 20.02.2017 – Az.: 2 PA 46/17; openjur.de)

Notenschutz (Vermerk im Abschlusszeugnis): "Die Gewährung von Notenschutz kann zur Wahrung der Chancengleichheit und der Aussagekraft des Abschlusszeugnisses dort vermerkt werden. Maßnahmen des Notenschutzes führen nämlich zwangsläufig zu einer erheblichen Verbesserung der Erfolgschancen in der Prüfung. Unter Umständen eröffnet ein individuell angepasster Maßstab Prüflingen erst eine reelle Möglichkeit, die Prüfung zu bestehen oder ein mehr als ausreichendes Ergebnis zu erzielen. Demnach stellt Notenschutz stets eine Bevorzugung derjenigen Prüflinge dar, denen er gewährt wird." (Urteil des BVerwG vom 29.07.2015 – Az.: 6 C 35/14; openjur.de)

Notenschutz (Vermerk im Abschlusszeugnis): "Bemerkungen in Schulabschlusszeugnissen über eine ansonsten nicht erkennbare, von den allgemeinen Prüfungsmaßstäben abweichende und auf Antrag erfolgte Nichtbewertung von Leistungen wegen behinderungsbedingter Einschränkungen [ergo: Notenschutz] sind zur Sicherung eines leistungsbezogen chancengleichen Zugangs zu Ausbildung und Beruf vor Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG grundsätzlich gerechtfertigt, wenn sie so umfassend erfolgen, dass insgesamt eine hinreichende Transparenz der Zeugnisse erreicht wird. Solche Bemerkungen sind jedenfalls in Abiturzeugnissen, die mit dem Nachweis der allgemeinen Hochschulreife einen grundsätzlichen Anspruch auf Studienzulassung für alle Fächer vermitteln, im Grundsatz geboten." (Urteil des BVerfG vom 22.11.2023 – Az.: 1 BvR 2577/15, 1 BvR 2578/15 und 1 BvR 2579/15; bundesverfassungsgericht.de)

Notenschutz (nur "ultima ratio"): "Der begehrte Notenschutz führt dazu, dass an die Klausuren/Hausarbeiten ein unterschiedlicher Bewertungsmaßstab angelegt wird. Die sich hier ergebenden Problemstellungen sind vielfältig. Insbesondere stellt sich die Frage, wie man Legasthenie- bzw. durch eine isolierte Rechtschreibstörung bedingte Fehler von anderen Schreibfehlern unterscheiden will. Es besteht daher – bezogen auf die anderen Mitschüler – die Gefahr einer unangemessenen Überkompensation. Da der Notenschutz, wenn er nicht mit entsprechenden Zeugniszusätzen kenntlich gemacht wird, bestehende Defizite geradezu verschleiern soll, könnte schließlich die Bedeutung von Schulzeugnissen für nachfolgende Ausbildungsgänge und den Arbeitsmarkt entwertet werden mit der Folge, dass an ihre Stelle zunehmend Eignungsprüfungen treten, die ihrerseits dem Kompensationsgedanken kaum Raum geben dürften, zumal wenn sie von privaten Dritten zur Einstellungsvoraussetzung gemacht werden. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit könnte ein Notenschutz daher allenfalls als 'ultima ratio' dann in Betracht gezogen werden, wenn Maßnahmen des Nachteilsausgleiches sich im Einzelfall als ungeeignet erwiesen haben." (Beschluss des Niedersächsischen OVG vom 10.03.2015 – Az.: 2 ME 7/15; openjur.de)

Notenschutz (nur "ultima ratio"): "Ein Anspruch auf Notenschutz ist grundsätzlich schon immer dann ausgeschlossen, wenn zuvor nicht alle zumutbaren Schritte unternommen worden sind, um einen Nachteilsausgleich zu erhalten." (Beschluss des Niedersächsischen OVG vom 10.10.2017 – Az.: 2 ME 1547/17; openjur.de)

Notenschutz (Dyskalkulie): "Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den begehrten Notenschutz. Es ist schulrechtlich kein Raum für das von der Klägerin angestrebte Absehen von der Benotung aufgrund ihrer Dyskalkulie. Eine Bevorzugung der Klägerin durch Abweichen von den Grundsätzen der Leistungsbewertung ist hier deshalb nicht gerechtfertigt, weil bei der vorliegenden Rechenstörung die Maßnahmen des Nachteilsausgleichs zu einer Verbesserung der mathematischen Leistungen beitragen." (Urteil des VG Braunschweig vom 16.04.2013 – Az.: 6 A 204/12; openjur.de)

Notenspiegel: "Bundesrecht gebietet nicht, einem Schüler oder seinen Eltern generell nach jeder Klassenarbeit eine Übersicht über die in der gesamten Klasse erreichten Noten (Notenspiegel) zugänglich zu machen." (Urteil des BVerwG vom 03.07.1978 – Az.: 7 B 113/78)

Notenstufen:
- "sehr gut" (1): die Leistungen entsprechen den Anforderungen in besonderem Maße
- "gut" (2): die Leistungen entsprechen voll den Anforderungen
- "befriedigend" (3): die Leistungen entsprechen im Allgemeinen den Anforderungen
- "ausreichend" (4): die Leistungen weisen zwar Mängel auf, entsprechen aber im Ganzen noch den Anforderungen
- "mangelhaft" (5): die Leistungen entsprechen nicht den Anforderungen, lassen jedoch erkennen, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten
- "ungenügend" (6): die Leistungen entsprechen nicht den Anforderungen und selbst die Grundkenntnisse sind so lückenhaft, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten

Notenverbesserung: "Die Klage auf Verbesserung einer einzelnen Zeugnisnote ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, wenn die erstrebte Verbesserung der Note für die weitere Schullaufbahn des Schülers keine Bedeutung hat." (Urteil des BVerwG vom 25.04.1983 – Az.: 7 B 179/82)

Obliegenheit: Als Obliegenheit wird ein Gebot bezeichnet, dessen Befolgung nicht erzwungen werden kann, sondern im eigenen Interesse des dadurch Belasteten liegt, weil ihm sonst Rechtsnachteile drohen.

Öffentliche Schulen (Legaldefinition): "Öffentliche Schulen sind die Schulen, deren Träger die Landkreise, die Gemeinden, die Samtgemeinden, die Zweckverbände, die öffentlich-rechtlich Verpflichteten in gemeindefreien Gebieten oder das Land sind. Sie sind nichtrechtsfähige Anstalten ihres Trägers und des Landes." (§ 1 Abs. 3 NSchG) => siehe auch "Schularten"

Ordnungsmaßnahme vs. Erziehungsmaßnahme (Abgrenzung): siehe "Erziehungsmaßnahme vs. Ordnungsmaßnahme (Abgrenzung)"

Ordnungsmaßnahme (Beispiele):
- Ausschluss bis zu einem Monat vom Unterricht in einem Fach oder in mehreren Fächern
- Ausschluss bis zu drei Monaten vom Unterricht => siehe "Unterrichtsausschluss"
- Überweisung in eine Parallelklasse => siehe "Versetzung in Parallelklasse"
- Überweisung an eine andere Schule => siehe "Schulausschluss"
- Verweisung von der Schule => siehe "Schulausschluss"
- Verweisung von allen Schulen

Ordnungsmaßnahme (nur bei individuellem pflichtwidrigem Verhalten des Schülers): "Es ist unzulässig, einem 15-jährigen Schüler, der auf Anordnung seiner Eltern dem Unterricht drei Tage lang fernbleibt, um mit diesen zu verreisen, einen schriftlichen Verweis zu erteilen. Ein Verweis ist nur rechtmäßig, wenn der Schüler den ordnungswidrigen Zustand selbst in zurechenbarer Weise herbeigeführt hat." (Urteil des VG Düsseldorf vom 24.02.1984 – Az.: 1 K 1989/83)

Ordnungsmaßnahme (nur bei individuellem pflichtwidrigem Verhalten des Schülers): "Die Überweisung des Schülers an eine andere Schule desselben Bildungsgangs kann vorliegend nicht auf die im Schulgesetz vorgesehenen Regelungen zum Erlass von Ordnungsmaßnahmen gestützt werden. Die Voraussetzungen des § 63 SchulG liegen nicht vor. Denn unstreitig hat der Schüler weder die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtigt noch andere am Schulleben Beteiligte gefährdet. Für eine Zurechnung des Verhaltens der Eltern des Schülers lässt § 63 SchulG keinen Raum. Eine solche Zurechnung würde auch dem sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Prinzip eigenverantwortlichen Handelns widersprechen, das eine Zurechnung des Verhaltens anderer Personen grundsätzlich ausschließt." (Beschluss des VG Berlin vom 23.11.2020 – Az.: 3 L 612/20; openjur.de)

Ordnungsmaßnahme (nur gemäß eigenem pflichtwidrigem Verhalten des Schülers): "Vandalismus und Gewalt kann die Schule mit den Mitteln des § 61 NSchG konsequent entgegentreten. Bei einer durch gegenseitige Gewaltausübungen geprägten (Schulhof-)Schlägerei ist der Festsetzung einer Ordnungsmaßnahme das eigene pflichtwidrige Verhaltens des jeweiligen Schülers zu Grunde zu legen." (Beschluss des Niedersächsischen OVG vom 08.06.2020 – Az.: 2 ME 179/20; openjur.de)

Ordnungsmaßnahme (Voraussetzungen):
1. Ermächtigungsgrundlage: § 61 Abs. 2 bis 7 NSchG
2. Formelle Rechtmäßigkeit
    a) Zuständigkeit: Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleitung (§ 61 Abs. 5 S. 1 NSchG)
    b) Verfahren: Anhörung des Schülers und der Eltern (§ 61 Abs. 6 S. 1 NSchG) => siehe auch "Mitwirkungsverbot"
    c) Form: Begründung (§ 39 VwVfG) und Rechtsbehelfsbelehrung (§ 37 Abs. 6 VwVfG)
3. Materielle Rechtmäßigkeit
    a) Schwerwiegendes Fehlverhalten mit schulischem Bezug (möglichst dokumentiert): grobe Pflichtverletzung (§ 61 Abs. 2 NSchG)
    b) Bestimmtheitsgebot (§ 37 Abs. 1 VwVfG) => siehe auch "Bestimmtheitsgebot"
    c) Verhältnismäßigkeitsprinzip (i.d.R. Vorrang von Erziehungsmaßnahmen) => siehe auch "Verhältnismäßigkeitsprinzip"
    d) Ermessensfehlerfreie Entscheidung => siehe auch "Ermessen" und "Ermessensfehler"
4. Ggf. Anordnung der sofortigen Vollziehung (Annex zum Verwaltungsakt)
    a) Ermächtigungsgrundlage: § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO
    b) Formelle Rechtmäßigkeit
         aa) Zuständigkeit: i.d.R. Ausgangsbehörde (Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleitung)
         bb) Verfahren: keine analoge Anwendung des § 28 VwVfG (str.)
         cc) Form: i.d.R. schriftliche Begründung (§ 80 Abs. 3 VwGO) und Rechtsbehelfsbelehrung (Rechtsstaatsprinzip)
    c) Materielle Rechtmäßigkeit: Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO)

Ordnungsmaßnahme (Einholung eines schriftlichen Protokolls ohne Beteiligung der Eltern): "Führt der Klassenlehrer eines Schülers aus Anlass eines Vorfalls ein Gespräch mit diesem, um ein mögliches Fehlverhalten des Schülers aufzuklären, und lässt er dazu ein schriftliches Protokoll des Schülers zu dem Vorfall erstellen, ohne die sorgeberechtigten Eltern zu beteiligen, ist dieses Vorgehen grundsätzlich durch den gesetzlichen Erziehungsauftrag der Schulen und ihre damit zusammenhängende Befugnis zu erzieherischen Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen gedeckt und verletzt nicht das elterliche Sorgerecht. Das Grundrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG, unmittelbar in eigener Person und in pädagogischer Alleinverantwortung auf ihre Kinder einzuwirken, ist für die Dauer der Schulpflicht auf den außerschulischen Bereich beschränkt. Der im innerschulischen Bereich herzustellende Ausgleich zwischen der erzieherischen Verantwortung einerseits der Schulen und andererseits der Eltern führt offensichtlich nicht dazu, dass die Aufklärung eines Fehlverhaltens nur mit Zustimmung der Eltern oder nur in deren Anwesenheit erfolgen kann. Die Sachverhaltsermittlung der Schule bei einer Schulordnungsmaßnahme unterliegt nicht der Formenstrenge des Strafprozessrechts. Der Belehrung des Schülers über ein Aussageverweigerungsrecht bedarf es nicht. Dementsprechend begründet die unterbliebene Belehrung auch nicht ein verwaltungsverfahrensrechtliches Beweisverwertungsverbot." (Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.03.2017 – Az.: 19 A 508/16; openjur.de)

Ordnungsmaßnahme (Begründungspflicht): "Der Antragsteller rügt zu Recht, dass die Schulleiterin überhaupt keine Abwägungsprozesse erkennbar dargelegt habe. In der Tat erweist sich der angefochtene Bescheid als ein für alle in Betracht kommenden Ordnungsmaßnahmen nach § 53 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 5 SchulG NRW vorformulierter und auf alle diese Maßnahmen gleichermaßen passender Vordruck, der aus einer umfangreichen Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen besteht, in dem die Schulleiterin die jeweils zu treffende oder bekanntzugebende Ordnungsmaßnahme nur ankreuzen und ggf. zeitlich zu konkretisieren hat. Dieser Vordruck enthält als einzige weitere individuelle Bestandteile zwei kurze Absätze mit dem Datum der Anhörung und dem dort vorgetragenen Sachverhalt und endet mit dem floskelhaften, ebenfalls auf jede Ordnungsmaßnahme nach § 53 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 5 SchulG NRW gleichermaßen passenden Satz: 'Bei der Entscheidung wurde die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zum Fehlverhalten beachtet und abgewogen.' Mit diesem Inhalt ist der angefochtene Bescheid unvereinbar mit dem Begründungserfordernis aus § 53 Abs. 9 SchulG NRW i.V.m. § 39 Abs. 1 S. 2 u. 3 VwVfG NRW. § 39 Abs. 1 S. 3 VwVfG NRW verlangt mehr als nur die Mitteilung, dass die Behörde ihr Ermessen ausgeübt hat. Die Behörde muss die Überlegungen mitteilen, die sie bei der Abwägung des Für und Wider, d. h. bei der Abwägung aller nach Lage der Dinge im konkreten Fall in Betracht kommenden öffentlichen und privaten Interessen, angestellt hat. Der Bürger, die Widerspruchsbehörde und die Gerichte müssen also nachvollziehen können, welche Gesichtspunkte die Behörde konkret in die Ermessensentscheidung eingestellt hat. Je freier der Handlungs- und Gestaltungsspielraum, umso eingehender muss sie die Ermessensgründe mitteilen. Zu begründen ist bei Auswahlermessen unter anderem auch die Auswahl des Mittels. Da es Sinn und Zweck einer Ermessensermächtigung in der Regel ist, den Besonderheiten des Einzelfalls gerecht zu werden, genügen formelhafte Ausführungen ohne konkreten Bezug zum Fall nicht." (Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 03.03.2022 – Az.: 19 B 282/22; openjur.de)

Ordnungsmaßnahme (Zweck: keine Strafe [Nichtanwendbarkeit des § 19 StGB]): "Der Hinweis auf die fehlende Schuldfähigkeit der 9-jährigen Antragstellerin nach § 19 StGB verfängt nicht, weil schulische Ordnungsmaßnahmen ihrem Zweck zufolge keine Strafen sind." (Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.06.2014 – Az.: 19 B 679/14; openjur.de)

Ordnungsmaßnahme (Zweck: keine Strafe [Nichtanwendbarkeit des § 19 StGB]): "Das Alter des Klägers zum Zeitpunkt seines Fehlverhaltens (13 Jahre) ist nicht ausschlaggebend, da eine Schulordnungsmaßnahme nicht an die Strafmündigkeit, sondern vielmehr an die individuelle, nicht altersabhängige Einsichtsfähigkeit des Schülers anknüpft." (Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.07.2020 – Az.: 19 A 4548/18; openjur.de)

Ordnungsmaßnahme (Zweck: keine Strafe [Nichtanwendbarkeit des Art. 103 Abs. 3 GG]): "Mit dem Einwand, das Fehlverhalten des Antragstellers werde unzulässigerweise doppelt geahndet, verkennt die Beschwerde den Zweck schulischer Ordnungsmaßnahmen. Diese sind ausschließlich zukunftsgerichtete pädagogische Maßnahmen, aber keine 'Schulstrafen', mit denen der Gesetzgeber das Fehlverhalten des Schülers in der Vergangenheit ahnden oder disziplinieren will. Folgerichtig gilt nicht der Grundsatz 'ne bis in idem' oder ein Verbot der Doppelbestrafung. Auch kann es aus pädagogischen Gründen angezeigt sein, auf ein Fehlverhalten der entsprechenden Art und Schwere zunächst in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer erzieherischen Einwirkung oder Ordnungsmaßnahme zu reagieren und sich weitere Maßnahmen vorzubehalten." (Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 03.06.2015 – Az.: 19 B 542/15; openjur.de)

Ordnungsmaßnahme (Zweck: Prävention): "Ordnungsmaßnahmen dienen der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen. Diese beiden Teilzwecke qualifizieren die Ordnungsmaßnahmen als ausschließlich zukunftsgerichtete pädagogische Maßnahmen (Prävention). Sie dienen dazu, den betroffenen Schüler selbst von einer Wiederholung seines Fehlverhaltens abzuhalten, ihn in seinem künftigen Verhalten zur Erfüllung seiner schulischen Pflichten anzuhalten und bei ihm Einsicht und Besserung zu bewirken (Spezialprävention) und/oder Mitschüler davon abzuhalten, ähnliche Ordnungsverstöße zu begehen, um Störungen des Schulbetriebs künftig zu unterbinden (Generalprävention). Es steht grundsätzlich im Ermessen der Schule, ob sie eine Schulordnungsmaßnahme jeweils ausschließlich auf spezial- oder generalpräventive Gründe stützt und ob sie, wenn sie beide Gesichtspunkte heranzieht, diese kumulativ oder alternativ zugrunde legt. Insbesondere entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Schule eine Ordnungsmaßnahme grundsätzlich auf generalpräventive Gründe stützen darf." (Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.09.2014 – Az.: 19 B 985/14; openjur.de) => siehe auch "Präventionsarten"

Ordnungswidrigkeit (Legaldefinition): "Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt." (§ 1 Abs. 1 OWiG)

Pädagogische Freiheit: siehe "eigene pädagogische Verantwortung"

Pension (Anrechnung anderer Leistungen): "Die in Art. 85 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 BayBeamtVG vorgesehene Anrechnung von Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung auf die Versorgungsbezüge der Beamten überschreitet die durch das Alimentationsprinzip vorgegebenen Grenzen. Hat die öffentliche Hand zum Aufbau solcher Leistungen keine Mittel beigetragen, fehlt es an sachlichen Gründen, die eine Anrechnung rechtfertigen würden." (Entscheidung des Bayerischen VerfGH vom 06.12.2017 – Az.: Vf. 15-VII-13; openjur.de)

Personalakte: "Für jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die den Beamten betreffen, soweit sie mit dem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). Die Personalakte ist vertraulich zu behandeln. Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung des Beamten nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verarbeitet werden. Für Ausnahmefälle kann landesrechtlich eine von Satz 4 abweichende Verarbeitung vorgesehen werden." (§ 50 BeamtStG)

Personalakteneinsichtsrecht: "Neben dem Anspruch der Beamten auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO über sie betreffende personenbezogene Daten, die für ihr Dienstverhältnis verarbeitet werden und in ihrer Personalakte oder anderen Akten enthalten sind, besteht auch ein Anspruch auf Gewährung von Einsicht in solche Akten. [...] Die aktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Der Anspruch auf Auskunft und der Anspruch auf Akteneinsicht bestehen auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses." (§ 91 Abs. 1 NBG)

Personalratsaufgaben: "Der Personalrat hat folgende allgemeine Aufgaben: dafür zu sorgen, dass alle Beschäftigten der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, sexuellen Identität, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung, wegen ihres Alters, ihrer Behinderung oder wegen ihres Geschlechts unterbleibt, darauf zu achten, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Vereinbarungen nach § 81 NPersVG, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsvorschriften durchgeführt werden, darauf hinzuwirken, dass Maßnahmen durchgeführt werden, die der Dienststelle und ihren Beschäftigten dienen, Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und, soweit sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit der Dienststelle auf ihre Erledigung hinzuwirken, darauf zu achten, dass die der Gleichberechtigung von Frauen und Männern dienenden Maßnahmen [...] durchgeführt werden, [...], die Eingliederung und berufliche Entwicklung von Beschäftigten mit Migrationshintergrund sowie das Verständnis zwischen Beschäftigten unterschiedlicher Herkunft zu fördern, auf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung hinzuwirken, [...]." (§ 59 NPersVG)

Personalversammlungszeitpunkt: "Personalversammlungen von Lehrern sind grundsätzlich in der unterrichtsfreien Arbeitszeit abzuhalten. Bei der Bestimmung des Zeitpunktes der Personalversammlungen ist die Dauer der An- und Rückreise der Teilnehmer zu berücksichtigen." (Beschluss des BVerwG vom 25.06.1984 – Az.: 6 P 2/83)

Personenbezogene Daten (Legaldefinition): "Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann." (Art. 4 Nr. 1 DSGVO)

Pflichten eines Lehrers (Beispiele):
- Unterrichtsverpflichtung (nebst dazugehöriger Vor- und Nachbereitungstätigkeiten)
- Aufsichtspflicht (§ 62 Abs. 1 NSchG) => siehe auch "Aufsichtspflicht"
- Fortbildungspflicht (§ 51 Abs. 2 NSchG) => siehe auch "Fortbildungspflicht"
- Informationspflicht (z.B. §§ 55 Abs. 3, 80 Abs. 3 S. 2 u. Abs. 4, 96 Abs. 4 NSchG) => siehe auch "Informationspflicht"
- Pflicht zur unparteiischen Amtsführung (§ 33 Abs. 1 S. 1 u. 2 BeamtStG)
- Verfassungstreuepflicht (§ 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG)
- Pflicht zur Mäßigung bei politischer Betätigung (§ 33 Abs. 2 BeamtStG) => siehe auch "Neutralitätspflicht" und "Gendern"
- Remonstrationspflicht (§ 36 Abs. 2 BeamtStG) => siehe auch "Remonstrationspflicht"
- Verschwiegenheitspflicht (§ 37 Abs. 1 BeamtStG) => siehe auch "Verschwiegenheitspflicht"
- Pflicht zur Vertretung anderer Lehrer (z.B. wegen Krankheit, wegen Fortbildung) => siehe auch "Bereitschaftsdienst"
- Pflicht zur Teilnahme an Konferenzen und Dienstbesprechungen => siehe auch "Präsenztage"
- Pflicht zur Betreuung von Referendaren => siehe auch "Referendariat (Mentorentätigkeit)"
- Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung eines Schulschlüssels => siehe auch "Schulschlüssel"
- Pflicht zur Leistung von Erste-Hilfe-Maßnahmen => siehe auch "Erste-Hilfe-Maßnahmen"

Pflichtverletzung eines Lehrers:
1. Disziplinarrechtliche Haftung: z.B. Verweis, Entfernung aus dem Dienst => siehe auch "Disziplinarmaßnahmen"
2. Zivilrechtliche Haftung: z.B. Schadensersatz, Schmerzensgeld => siehe auch "Schadensersatzanspruch"
3. Strafrechtliche Haftung: z.B. Geldstrafe, Freiheitsstrafe

Pflichtverletzung eines Schülers:
1. Erziehungsmaßnahmen (§ 61 Abs. 1 NSchG) => siehe auch "Erziehungsmaßnahme"
2. Ordnungsmaßnahmen (§ 61 Abs. 2 bis 7 NSchG) => siehe auch "Ordnungsmaßnahme"
3. Zivilrechtliche Haftung (§ 828 BGB): z.B. Schadensersatz, Schmerzensgeld => siehe auch "Schadensersatzanspruch"
4. Strafrechtliche Haftung (§ 19 StGB u. § 3 S. 1 JGG): z.B. Weisung, Verwarnung, Jugendarrest, Jugendstrafe

Plagiat: siehe "Täuschung (Plagiat in ...)"

Politische Betätigung: "Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt." (§ 33 Abs. 2 BeamtStG)

Präsenztage: "Die Maßnahme des Schulleiters, mit welcher er für die Präsenztage zur allgemeinen Lehrerkonferenz einlädt und anordnet, dass Teamabsprachen sowie Klassen- und Fachkonferenzen stattzufinden haben, ist als Aufteilung der Arbeitszeit für pädagogisches Personal mitbestimmungsfrei. Es handelt sich um eine schul- und lehrerspezifische Entscheidung, durch welche ein Teil der den Lehrkräften obliegenden Arbeit zwecks Vorbereitung des neuen Schuljahres auf die letzten drei Tage der unterrichtsfreien Zeit verlagert wird. Die Mitwirkung in diesen Gremien wie auch die Teilnahme an sonstigen der Unterrichtsvorbereitung dienenden Besprechungen ist ebenso typischer Bestandteil pädagogischer Arbeit wie der Unterricht selbst." (Beschluss des BVerwG vom 05.04.2011 – Az.: 6 P 1/10; openjur.de)

Präventionsarten:
1. Spezialprävention:
    - Adressat der Spezialprävention: der erziehungsbedürftige Schüler
    - Ziel der Spezialprävention: den Schüler von einer Wiederholung seines Fehlverhaltens abhalten
2. Generalprävention:
    - Adressat der Generalprävention: die Schülerschaft
    - Ziel der Generalprävention: die Mitschüler davon abhalten, ähnliche Ordnungsverstöße zu begehen

Prüfungsangst: siehe "Nachteilsausgleich (Grund 'Prüfungsangst')"

Prüfungsaufgaben (Grundsätze): "Das Gebot der Chancengleichheit erfordert es, dass die gestellten Aufgaben in der Abiturprüfung das Fachwissen und die fachliche Qualifikation des Prüflings dem Prüfungszweck angemessen erfragen. Die Prüfungsaufgaben müssen insbesondere geeignet sein, Kandidaten, die das Ausbildungsziel erreicht haben, von denen zu unterscheiden, die es nicht erreicht haben. Ob eine Prüfungsfrage geeignet ist, das Fachwissen und die fachliche Qualifikation eines Kandidaten in rechtlich zulässiger Weise zu erfragen, beurteilt sich unter anderem danach, ob sie objektiv lösbar ist, ob mit der Prüfungsaufgabe von dem Prüfling, ausgehend vom Prüfungswissen, fachlich nichts Unmögliches verlangt wird und ob sie sich auch sonst im Rahmen der Prüfungsordnungen hält. Eine Prüfungsfrage muss außerdem verständlich und in sich widerspruchsfrei sein." (Urteil des BVerwG vom 09.08.1996 – Az.: 6 C 3/95)

Prüfungsaufgaben (Tippfehler): "Die bereits durchgeführte schriftliche Nachprüfung leidet an keinen Fehlern im Prüfungsverfahren. Die schriftliche Nachprüfung muss nicht deshalb erneut durchführt werden, weil sich im Aufgabentext ein Fehler befindet. Dort heißt es fehlerhaft im ersten Satz 'Use the persent perfect or the present perfect progressive to complete the sentences' statt richtig 'Use the present perfect or […]'. Dieser Fehler macht die Prüfungsaufgabe jedoch nicht ungeeignet und führt nicht dazu, dass die Aufgabe nicht verwertbar ist. Zwar verlangt es der Zweck von Leistungskontrollen, dass der Prüfungsstoff so aufbereitet ist, dass ein hinreichend vorbereiteter Prüfling unschwer zu erkennen vermag, welche Leistung von ihm verlangt wird. Prüfungsaufgaben müssen deshalb grundsätzlich verständlich, widerspruchsfrei und eindeutig sein. Dies ist bei der Formulierung der jeweiligen Aufgabenstellung stets zu beachten. Es muss für einen Prüfling, dem nur geringe Zeit für die Beantwortung der jeweiligen Frage zur Verfügung steht, bei verständiger Würdigung und aufgrund einfacher Auslegung der Prüfungsfrage klar erkennbar sein, welche Leistung von ihm verlangt wird. Danach kann – je nach der konkreten Ausgestaltung der jeweiligen Prüfungsaufgabe – auch ein Tippfehler in der Aufgabenstellung einen beachtlichen Prüfungsfehler darstellen, wenn er der Aufgabe ihre Eindeutigkeit nimmt. Dies gilt in besonderem Maße bei der Prüfung jüngerer Schüler, da diese nach ihrem Entwicklungsstand über geringere Transferfähigkeiten als ältere Schüler verfügen und dementsprechend leichter zu verunsichern sind. Der Fehler in der Prüfungsaufgabe 1 nimmt der Aufgabe jedoch nicht ihre Eindeutigkeit. Von einem durchschnittlichen Schüler der Jahrgangsstufe 7 kann und muss nach fünf Jahren Englischunterricht in einer Prüfungssituation erwartet werden, dass er den Tippfehler und die gemeinte Zeitform 'present perfect' ohne Weiteres, jedenfalls aber nach kurzem Nachdenken erkennt. Für eine Eindeutigkeit der Aufgabenstellung spricht insbesondere, dass der Ausdruck 'present perfect' durch das Vertauschen der beiden Buchstaben in 'persent perfect' nicht so verändert wird, dass das Wort 'present' nicht mehr erkennbar ist. Aus der fehlerhaften Schreibweise 'persent perfect' entsteht zudem kein Begriff, der irgendeiner anderen Zeitform ähnelt, so dass hier keine Verwechslung möglich ist. Zudem lässt der Satz insgesamt, in dem vier Wörter weiter hinten die Worte 'present perfect […]' in richtiger Schreibweise auftauchen, deutlich erkennen, dass es bei der ersten Schreibweise lediglich um einen unbeachtlichen Tippfehler handelt. Hier konnte keine andere Zeitform, sondern nur die im Schulunterricht zuvor behandelte Zeitform 'present perfect' gemeint sein." (Beschluss des VG Berlin vom 02.10.2015 – Az.: 3 L 431/15; openjur.de)

Prüfungsbedingungen: siehe "Prüfungsverfahrensmangel"

Prüfungsbewertung: "Zu den allgemeinen, ungeschriebenen Grundsätzen des Prüfungsrechts gehört, dass der Prüfungsbewertung eine geistige Leistung zugrunde liegen muss, die ausschließlich auf dem persönlichen, von anderen im Wesentlichen unbeeinflussten geistigen Einsatz des Prüfungsbewerbers beruht. Eine Gemeinschaftsarbeit (z.B. Gruppenreferat), bei der die individuellen Beiträge der einzelnen Verfasser allenfalls äußerlich kenntlich gemacht werden können, ist für die Feststellung des persönlichen Leistungs- und Wissenstandes ungeeignet." (Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 15.03.1977 – Az.: IV 101/77)

Prüfungsende: "Die Regelung des § 13 Abs. 3 JAPrO, wonach das Landesjustizprüfungsamt die Note ungenügend (0 Punkte) erteilt, wenn eine Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben wird, ist mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit restriktiv auszulegen." (Urteil des VG Karlsruhe vom 03.05.2006 – Az.: 7 K 1243/05; openjur.de)

Prüfungsende: "Nach der Prüfungsordnung gilt eine Aufsichtsarbeit unter anderem als mit 'ungenügend' bewertet, wenn ein Kandidat eine Arbeit ohne genügende Entschuldigung nicht rechtzeitig abliefert. Wie das Verfahren der Ablieferung einer Prüfungsarbeit im Einzelnen festgelegt wird, unterliegt dem der Prüfungsbehörde zukommenden Organisationsermessen. Bereits der vom Verordnungsgeber gewählte Begriff des Ablieferns deutet allerdings darauf hin, dass es nicht ausreicht, dass der Kandidat mit Ablauf der Bearbeitungszeit seine Schreibtätigkeit einstellt, vielmehr auch Hilfstätigkeiten, die eine komplette Übergabe der Arbeit erst ermöglichen, innerhalb dieser Zeit zu erledigen sind. Hiervon ausgehend ist es rechtlich einwandfrei, dass die Prüfungsbehörde das Abgabeprozedere so ausgestaltet hat, dass der Kandidat mit dem Verkünden des Endes der Bearbeitungszeit die Klausur in die Mappe an die Kante des Bearbeitungstisches zum Zwecke des Einsammelns durch die Aufsichtspersonen zu legen hat. Auf diese Verfahrensweise hat die aufsichtsführende Dienstkraft die Prüfungskandidaten am Ende der Bearbeitungszeit der hier in Rede stehenden Aufsichtsarbeit ausdrücklich hingewiesen. Es ist auch unbedenklich, dass der Prüfling damit Tätigkeiten wie das Nummerieren, Sortieren und Bereitlegen der angefertigten Klausurseiten, die nicht die inhaltlich abzuprüfenden Fähigkeiten betreffen, sanktionsbewehrt in den fünfstündigen Bearbeitungszeitraum einbezogen hat. Es gibt keinen prüfungsrechtlichen Grundsatz, der dies untersagt. Im Gegenteil entspricht es der gängigen Ausgestaltung von Prüfungsverfahren, Bearbeitungszeiten so zu bestimmen, dass ein Zeitpunkt mit Ausschlusscharakter festgelegt wird, zu dem die Prüfungsleistung abzugeben ist. Dies beinhaltet aus sich heraus, dass zur Anfertigung und Ablieferung der Leistung notwendige Hilfstätigkeiten zuvor ausgeführt sein müssen. Mit der Anknüpfung an eine Bereitlegung der vollständigen Prüfungsausarbeitung hat die Prüfungsbehörde eine verlässliche Methode gewählt, die einer eindeutigen und problemlos zu überprüfenden Feststellung der Einhaltung der Prüfungszeit dienlich ist. Dass den Kandidaten damit Unzumutbares abverlangt wäre, lässt sich nicht erkennen. Hiervon ausgehend hat der Prüfling seine Prüfungsleistung nicht rechtzeitig abgeliefert. Die Bearbeitungszeit war mit der Ansage um 13:56 Uhr abgelaufen. Weder zu diesem Zeitpunkt noch als die Aufsichtsperson den Bearbeitungstisch des Klägers zum Einsammeln der Klausuren erreichte, lag die Klausur obigen Vorgaben entsprechend bereit. War damit eine rechtzeitige Ablieferung nicht mehr möglich, kommt es nicht darauf an, unter welchen Umständen im Detail die Arbeit schlussendlich zu den anderen abgegebenen Arbeiten gelangte." (Urteil des VG Berlin vom 02.07.2007 – Az.: 12 A 1372/04; openjur.de)

Prüfungsglück: "Die Chancengleichheit in einer schriftlichen Prüfung ist nicht verletzt, wenn ein Prüfungsteilnehmer zufällig das Glück hat, eine Aufgabe zur Bearbeitung zu erhalten, auf die er sich besonders gut vorbereitet hat." (Beschluss des BVerwG vom 23.03.1994 – Az.: 6 B 72/93)

Prüfungskompetenz (Gebot der sachkundigen Bewertung): "Eine ordnungsgemäße Bewertung setzt voraus, dass der Prüfer die Prüfungsleistung vollständig zur Kenntnis nimmt und zu einer Bewertung persönlich imstande ist. Es muss eine hinreichende fachliche Qualifikation zur Beurteilung der Prüfungsleistung vorliegen. Dies bedeutet für einen Prüfer dann, wenn er sich auf dem entsprechenden Gebiet nicht auskennt, dass er sich in den Prüfungsgegenstand einarbeiten muss. Es folgt schon aus dem Wesen einer Prüfung und ist auch wegen der Einhaltung der Chancengleichheit geboten, dass die Beurteilung von Prüfungsleistungen nur Personen übertragen werden darf, die nach ihrer fachlichen Qualifikation in der Lage sind, die Leistung des Prüflings eigenverantwortlich zu beurteilen und zu ermitteln, ob der Prüfling die geforderten Fähigkeiten besitzt, deren Feststellung die Prüfung dient. Dem aus dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) herzuleitenden verfassungsrechtlichen Gebot der sachkundigen Bewertung entspricht ein Recht des Prüflings, dass über seine Leistung letztlich von hinreichend sachkundigen Personen entschieden wird. Der Prüfer muss über die erforderliche Sachkunde, also die sogenannte Prüferkompetenz verfügen." (Urteil des Hessischen VGH vom 14.12.2006 – Az.: 8 UE 1188/06; openjur.de)

Prüfungsleistungen-Abschrift: "Der Prüfling kann von der Prüfungsbehörde die Überlassung einer unentgeltlichen Kopie der angefertigten schriftlichen Prüfungsleistungen und die zugehörigen Prüfergutachten verlangen." (Urteil des BVerwG vom 30.11.2022 – Az.: 6 C 10/21; openjur.de)

Prüfungsprotokoll: "Weder das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG noch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gebieten eine umfassende Protokollierung von Fragen und Antworten in der mündliche Prüfung. Sie verlangen jedoch hinreichende verfahrensmäßige Vorkehrungen, um das Prüfungsgeschehen auch nachträglich noch aufklären zu können." (Beschluss des BVerwG vom 31.03.1994 – Az.: 6 B 65/93)

Prüfungsprotokoll: "Nach § 25 Abs. 8 APO sind in der Niederschrift der Prüfungsverlauf, die Stoffgebiete, denen die Fragen entnommen wurden, sowie Vermerke über die Qualität der entsprechenden Antworten und ggf. gewährte Hilfen, die Beratungsergebnisse und die Note der mündlichen Prüfung aufzunehmen. Die von der Schülerin erhobene Forderung, die während der Prüfung erstellte Niederschrift müsse für jedermann – jedenfalls für den Prüfling – leserlich und verständlich sein, was die Verwendung von in Lehrerkreisen üblichen Abkürzungen ausschließe, findet keine gesetzliche Stütze. Zu berücksichtigen ist bei der Bestimmung der Anforderungen, die diese Vorschrift stellt, dass die durch sie begründete Protokollierungspflicht zwar in erster Linie Beweiszwecken dient, dass in der Rechtsprechung jedoch anerkannt ist, dass zum Nachweis tatsächlicher Vorgänge während der Prüfung und des Ablaufs der Prüfung außerdem prozessübliche Beweismittel wie Parteivernehmung des Prüflings sowie Zeugenvernehmungen von Prüfern und Schriftführer zur Verfügung stehen und im Übrigen in der Rechtsprechung sogar als zweifelhaft angesehen wird, ob eine hinreichende sichere und genaue Dokumentation der Einzelheiten eines Prüfungsgesprächs mittels eines Prüfungsprotokolls überhaupt zu leisten ist. Hiervon ausgehend dürfen die Anforderungen an die Protokollierung einer Prüfung nicht überspannt werden. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Prüfungsniederschrift die erforderlichen Angaben auch stichwortartig aufnehmen kann. Ebenso unbedenklich ist, wenn der Schriftführer auf unter Prüfern übliche Abkürzungen zurückgreift, jedenfalls wenn diese so gewählt sind, dass ihnen ggf. im Wege einer späteren Erläuterung eine eindeutige Aussage zugeordnet werden kann." (Beschluss des OVG des Saarlandes vom 19.01.2007 – Az.: 3 Y 17/06; openjur.de)

Prüfungsprotokoll: "Zu Unrecht rügt der Kläger, das Prüfungsprotokoll lasse nicht hinreichend erkennen, welche Antworten er auf die gestellten Fragen gegeben habe und inwieweit Fragen nicht bzw. nicht vollständig beantwortet worden sein sollen. Welchen Mindestinhalt ein Prüfungsprotokoll haben muss, ergibt sich, sofern spezielle Regelungen in der jeweiligen Prüfungsordnung fehlen, aus allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen. Danach sind in aller Regel lediglich die teilnehmenden Personen, der Prüfungsstoff oder die Prüfungsaufgaben, die Dauer und der wesentliche Verlauf der Prüfung anzugeben. Die Angaben betreffen den äußeren Ablauf des Prüfungsgeschehens. Besondere Vorgänge wie etwa Unterbrechungen wegen Lärmstörungen, Täuschungsversuche oder das Auftreten gesundheitlicher Beschwernisse einzelner Prüflinge müssen protokollarisch festgehalten werden. Weitergehende verfassungsrechtliche Anforderungen sind in der Rechtsprechung bisher verneint worden. Insoweit gebietet Art. 12 Abs. 1 GG nicht die ausführliche Protokollierung der mündlichen Prüfung. Die Niederschrift über die Prüfung entspricht diesen Vorgaben uneingeschränkt. Sie enthält neben den genannten Formalien insbesondere den gewählten Themenbereich, das Thema des Kurzreferats und die zulässigen Hilfsmittel. Das Protokoll erlaubt es auch, das Prüfungsgespräch nachzuvollziehen. Aus der Niederschrift gehen die behandelten Fragenkomplexe und die wesentlichen Antworten des Prüflings hervor." (Urteil des VG Ansbach vom 16.07.2013 – Az.: 2 K 12.01715)

Prüfungsrücktritt (möglichst vor dem Prüfungstag): "Erkennt der Prüfling seine Prüfungsunfähigkeit vor dem Prüfungstag, hat er unverzüglich, d.h. vor dem Prüfungstag, den Rücktritt von der Prüfung zu erklären, wenn ihm dies zumutbar ist." (Urteil des VG des Saarlandes vom 22.02.2011 – Az.: 1 K 352/10; openjur.de)

Prüfungsrücktritt (zum frühestmöglichen Zeitpunkt): "An die Unverzüglichkeit der Geltendmachung einer Prüfungsunfähigkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen. Eine Rücktrittserklärung ist nicht mehr unverzüglich, wenn sie nicht zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt, zu dem sie vom Prüfling in zumutbarer Weise hätte erwartet werden können." (Beschluss des Niedersächsischen OVG vom 21.07.2021 – Az.: 2 ME 121/21; openjur.de)

Prüfungsrücktritt (nachträglich erkannte Prüfungsunfähigkeit): "Will ein Schüler an einer vorgesehenen Prüfung nicht teilnehmen oder ein Prüfungsergebnis wegen des Vorliegens von Entschuldigungsgründen nicht gegen sich gelten lassen, muss er den Rücktritt von der Prüfung unverzüglich erklären. Dabei muss der Prüfling auch unverzüglich den Rücktritts- oder Säumnisgrund namentlich mitteilen, damit die Möglichkeit besteht, den Rücktrittsgrund effektiv nachzuvollziehen. Wer also während einer Prüfung Zweifel an seiner Prüfungsfähigkeit hat, muss dies während der Prüfung anzeigen und die Prüfung ggf. dann abbrechen. Nun ist es auch möglich, dass der Prüfling aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage war, seine Prüfungsunfähigkeit während der Ablegung der Prüfung zu erkennen. In diesem Falle zeigt er seine Prüfungsunfähigkeit dann noch unverzüglich an, wenn er diesen Umstand unverzüglich nachweist, also zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt, zu dem ihm diese Erkenntnis möglich gewesen ist. Für diesen Fall der unverzüglichen Geltendmachung einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit sind indes strenge Maßstäbe anzulegen, um bei nachträglichen Prüfungsrücktritten die innenwohnende Missbrauchsgefahr und die Ausübung des Rücktrittsrechts mit dem Ziel der Verbesserung der Prüfungschancen gegenüber anderen Prüfungsteilnehmern zu reduzieren. In einem solchen Fall nachträglich erkannter Prüfungsunfähigkeit sind deshalb an die ärztliche Bescheinigung, mit der eine Erkrankung diagnostiziert wird, die dazu geführt haben soll, dass der Prüfling seinen Rücktritt nicht unverzüglich habe erklären können, besondere Anforderungen zu stellen. Es müssen in diesem Falle jedenfalls konkrete ärztlich festgestellte Tatsachen bekundet werden, aus denen nachvollziehbar auf eine derart starke Beeinträchtigung des Prüflings geschlossen werden kann und nachvollziehbar wird, dass er zudem nicht in der Lage gewesen ist, die eigenen Prüfungsunfähigkeit vor oder während des Erbringens der Prüfungsleistung zu erkennen." (Urteil des VG Osnabrück vom 14.01.2014 – Az.: 1 A 252/13; openjur.de)

Prüfungsrücktritt (nachträglich verloren gegangene Prüfungsarbeit): "Der Verlust einer bewerteten Prüfungsarbeit berechtigt den Prüfungsteilnehmer nicht, nachträglich von der Prüfung zurückzutreten." (Beschluss des Bayerischen VGH vom 26.02.2014 – Az.: 7 ZB 14.28; openjur.de)

Prüfungsrücktritt (unzulängliches amtsärztliches Attest): "Die Prüfungsbehörde ist in Fallgestaltungen, in denen sie in den Angaben in einem von dem Prüfling vorgelegten amtsärztlichen Attest keine hinreichende Grundlage für die von ihr zu treffende Entscheidung sieht oder Grund zu der Annahme hat, die amtsärztliche Feststellung der Prüfungsfähigkeit sei unzutreffend, ihrerseits gehalten, unverzüglich eine weitere Sachaufklärung einzuleiten, etwa indem sie eine ergänzende Beurteilung des Amtsarztes herbeiführt, eine weitere ärztliche Begutachtung veranlasst oder auch die Vorlage weiterer ärztlicher Atteste fordert, von denen sie sich Erkenntnisse für die ihr obliegende Beurteilung verspricht." (Urteil des OVG des Saarlandes vom 26.01.2012 – Az.: 2 A 329/11; openjur.de)

Prüfungsstil (Gebot der Fairness): "Die dem Prüfer aus Gründen der Chancengleichheit und Prüfungsgerechtigkeit gesteckten Grenzen werden nicht erst dann überschritten, wenn der Prüfungsstil ins schlechterdings Unsachliche abgeleitet. Chancengleichheit und Prüfungsgerechtigkeit stellen strengere Anforderungen. Der Grundsatz der Chancengleichheit bietet keine Handhabe dafür, jedem Prüfling die Prüfungssituation zu verbürgen, die seinen persönlichen Verhältnissen am meisten entspricht. Eigenart und Persönlichkeit des Prüfers beeinflussen wesentlich den äußeren Ablauf und die Atmosphäre einer mündlichen Prüfung, die ihrerseits wiederum einen nicht näher bestimmbaren Einfluss auf die Prüfungsleistung nehmen. Vor- und Nachteile, die sich hieraus für den einzelnen Prüfling ergeben, sind unvermeidlich und weder messbar noch rechtlich erheblich. So kann etwa ein Prüfer, der sich im Prüfungsgespräch verschlossen, kühl, distanziert und unpersönlich gibt, damit einen nervenschwachen Kandidaten leicht die Sicherheit nehmen, die dieser zur vollen Entfaltung seines Leistungsvermögens benötigt. Gleichwohl lassen sich daraus für den rechtlichen Bestand der Prüfungsentscheidung keine Folgen ableiten. Der Prüfling, der einem solchen Prüfer zugeteilt worden ist, könnte daher eine für ihn ungünstig ausgefallene Prüfungsentscheidung auch nicht erfolgreich mit der Begründung bekämpfen, dass Mitprüflinge von einem anderen Prüfer examiniert worden seien, der freundlich und aufgeschlossen prüfe, den Prüfling im Gespräch geschickt zu führen verstehe, auf Antworten wohlwollend eingehe und durch diesen Prüfungsstil optimale Bedingungen für die volle Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit der Prüflinge geschaffen habe. Ungleiche Prüfungsbedingungen dieser Art sind in der unterschiedlichen Wesensart der Prüfer und im unmittelbaren gegenseitigen Aufeinandereinwirken von Prüfer und Prüfling angelegt. Sie sind prüfungsimmanent und lassen sich nicht ausschalten, auch wenn ein Prüfer nach besten Kräften fair und gerecht prüft. Ebensowenig wird der dem Prüfer offenliegende weite Spielraum zur Gestaltung des mündlichen Prüfungsverlaufs etwa dadurch beschränkt, dass er gehalten wäre, mit seiner Ansicht über die Leistungen des Prüflings hinter dem Berg zu halten, über Fehlleistungen zur Beruhigung des Prüflings einfach hinwegzugehen oder sie gar zu beschönigen und positive Leistungen besonders zu loben. Vertrauen und Offenheit als notwendige Grundlagen eines Prüfungsgesprächs sind im Gegenteil erst dann gewährleistet, wenn der Prüfer kritisch auf die gebotene Leistung eingehen und ein offenes Wort sprechen kann. Deshalb muss dem Prüfling auch eine schlechte Antwort deutlich als schlechte Antwort vorgehalten werden dürfen. Mit der Obliegenheit des Prüfers zu einem souverän und unbefangen geführten Prüfungsgespräch wäre es unvereinbar, wenn er dabei jede Äußerung auf eine Antwort des Prüflings bei Gefahr der Rechtswidrigkeit auf die Goldwaage legen müsste. Es geht daher nicht an, aus einem atmosphärisch nicht selten von einer gewissen Spannung und Erregung getragenen Prüfungsverlauf schon deshalb auf einen Mangel des Prüfungsverfahrens und der Prüfungsentscheidung zu schließen, weil der Prüfer einen Prüfling im ersten Impuls härter angefasst hat, als dies nach der Sache geboten gewesen wäre. Gelegentliche Ausrutscher und Entgleisungen der Art, dass sie zwar bei überlegter Betrachtung ungerechtfertigt, andererseits aber aus der Situation heraus, insbesondere im Hinblick auf Fehlleistungen des Prüflings, auch nicht ganz und gar unverständlich erscheinen, hat der Prüfling deshalb hinzunehmen. Er hat sie auch dann hinzunehmen, wenn er aufgrund seiner psychischen Konstitution den Belastungen einer Prüfung mehr als andere ausgesetzt sein sollte. Denn dieser Umstand fällt in den Risikobereich des Prüflings. Ein Prüfer gerät jedoch in Widerspruch zu dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn er einen Prüfling dadurch benachteiligt, dass er ihn in seinem Recht auf eine faire Prüfung verletzt. Das Recht auf ein faires Prüfungsverfahren beruht auf dem Rechtsstaatsprinzip. Die dem Prüfer bzw. Prüfungsausschluss aus der Natur der Sache und der für ihn maßgeblichen Prüfungsordnung zustehenden Rechte auf Verfahrensführung und Verfahrensgestaltung sowie auf Bestimmung des Verfahrensgegenstands (Prüfungsstoff) und des Verfahrensergebnisses (Prüfungsbewertung) verschaffen ihm eine deutliche Position der Überlegenheit gegenüber dem Prüfling. Zur Abwehr von Missbräuchen, die in diesem Übergewicht der Prüfungsgewalt ihren Ursprung haben, hat der Prüfling Anspruch auf eine faire Behandlung im Prüfungsverlauf. Der Prüfer, der Prüfungsleistungen sarkastisch, spöttisch, höhnisch oder in ähnlich herabsetzender Form kommentiert, verletzt das Gebot der Fairness. Ein ihn der Lächerlichkeit preisgebendes Prüferverhalten braucht kein Prüfling zu dulden, mögen seine Leistungen noch so unzulänglich gewesen sein. Auch bodenloser Unsinn gibt dem Prüfer nicht das Recht, dem Prüfling mit überheblichem Spott zu begegnen. Ein solches Prüfergebaren verletzt das Recht des Prüflings auf ein faires Verfahren." (Urteil des BVerwG vom 28.04.1978 – Az.: VII C 50/75)

Prüfungsstil (Gebot der Fairness: Sarkasmus und Spott): "Ein Prüfer, der Prüfungsleistungen sarkastisch, spöttisch, höhnisch oder in ähnlich herabsetzender Form kommentiert, verletzt das auf dem Rechtsstaatsprinzip beruhende Gebot der Fairness." (Urteil des FG München vom 07.12.2016 – Az.: 4 K 1091/15)

Prüfungsstil (Gebot der Fairness: Nutzen eines Smartphones): "Ein Verstoß gegen das Gebot der Fairness liegt darin, dass der Prüfer während des praktischen Teils der Prüfung ein Smartphone benutzt hat, ohne den Prüfling darauf hinzuweisen, dass er das Smartphone zu Notizen über das Prüfungsgeschehen verwendet, und dies zu einer Verunsicherung des Prüflings geführt hat." (Urteil des VG des Saarlandes vom 03.03.2015 – Az.: 1 K 2029/13; openjur.de)

Prüfungsstil (Gebot der Fairness: Tragen einer Spezialbrille): "Es gehört zu den Pflichten einer Prüfungskommission, sich so zu verhalten, dass die psychische Belastung der Prüflinge möglichst gering gehalten wird und Irritationen der Prüflinge möglichst vermieden werden, schon um die Konzentrationsfähigkeit der Prüflinge nicht zu beeinträchtigen. Hierzu gehört es auch, dass die Prüflinge im Voraus darauf hinzuweisen sind, wenn ein Prüfer unter einer Augenkrankheit leidet und eine Spezialbrille trägt, die bei dem Gegenüber den Eindruck ständig geschlossener Augen vermitteln kann. Anderenfalls könnten die Prüflinge den Eindruck erhalten, der Prüfer sei eingeschlafen. Die sich daran zwangsläufig anschließende Überlegung des Prüflings, wie er auf diese Situation reagieren soll, ob er insbesondere den Vorsitzenden der Kommission bitten soll, den Prüfer zu wecken, oder ob er dessen Verhalten besser hinnimmt, bringt bereits eine hohe Beeinträchtigung der Konzentration des Prüflings mit sich." (Urteil des FG Niedersachsen vom 15.12.2011 – Az.: 6 K 59/11; voris.de)

Prüfungsstil (Gebot der Fairness: minutenlanges Schweigen): "Die Prüfer haben durch das 6-minütige Schweigen nach vorzeitiger Beendigung des Kurzreferats gegen das Gebot einer fairen Ausgestaltung von Prüfungen verstoßen. Das aus dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) folgende Gebot eines fairen Prüfungsverfahrens verpflichtet den Prüfer, darauf Bedacht zu nehmen, dass auch der Prüfungsstil, der Ablauf des Prüfungsverfahrens und die Prüfungsatmosphäre nach Möglichkeit leistungsverfälschende Verunsicherungen des Prüflings ausschließen. Im vorliegenden Fall liegt es für den objektiven Betrachter nahe, dass der Prüfling durch das etwa 6-minütige Schweigen der Prüfer nach Beendigung seines ca. 4-minütigen Referats erheblich verunsichert wurde. Auch wenn geltend gemacht wird, der Prüfling sei zunächst zur Fortsetzung oder Ergänzung seines Referats ermuntert worden, so wird jedenfalls eingeräumt, dass dann eine mehrminütige Pause eintrat. § 71 Abs. 6 GSO bestimmt, dass sich das Colloquium in zwei Prüfungsteile von je etwa 15 Minuten Dauer gliedert, wobei der erste Prüfungsteil aus dem Kurzreferat des Schülers (ca. 10 Minuten) sowie einem Gespräch über das Kurzreferat besteht. Der Vorschrift kann nicht entnommen werden, dass mit den nachfolgenden Prüfungsteilen zugewartet werden muss, wenn der Schüler die Zeitvorgabe für das Kurzreferat nicht ausschöpft. Die in ihr enthaltenen Zeitvorgaben sind ungefähre Angaben dafür, wie lange die einzelnen Prüfungsteile dauern sollen. Dafür spricht schon die Verwendung der Begriffe 'etwa' und 'ca.'. Eine exakte Einhaltung der Zeitschiene wird nicht verlangt. Sie könnte in einer mündlichen Prüfung auch nicht erwartet werden. Der Vorschrift ist aber unschwer zu entnehmen, dass das Colloquium in einem Zuge durchzuführen ist. Unterbrechungen sind nicht vorgesehen. Es spricht viel dafür, dass das Zuwarten der Prüfer nach dem zu kurz geratenen Kurzreferat bis zum Ablauf der 10 Minuten geeignet war, den Prüfling durch die so eintretende Pause – sei es auch ungewollt – massiv zu verunsichern. Es hätte vielmehr nahe gelegen, in Erfüllung der Fürsorgepflicht für den Prüfling und zur Gewährleistung eines fairen Prüfungsverfahrens nach Beendigung des Referats die Prüfung sogleich mit dem Gespräch über das Kurzreferat fortzusetzen." (Beschluss des Bayerischen VGH vom 08.10.2004 – Az.: 7 CE 04.2567)

Prüfungsstil (Gebot der Fairness: Unterlassen einer Rückmeldung): "In dem bloßen Unterlassen einer Rückmeldung des Prüfers zu den gegebenen Antworten kann noch kein Fairnessverstoß gesehen werden. Anders als bei schriftlichen Prüfungen ist es den Prüfern zwar bei mündlichen Prüfungen erlaubt, schon während der laufenden Prüfung auf die Beiträge der Prüflinge positiv oder negativ zu reagieren, wodurch sich die Anforderungen an die spätere Begründung der Prüfungsentscheidung verringern können. Es besteht aber keine rechtliche Verpflichtung, die erbrachten Teilleistungen fortlaufend zu kommentieren und damit den Prüflingen jeweils ein sofortiges Feedback zu geben. Das Fairnessgebot verlangt insoweit kein aktives Prüferverhalten, sondern verbietet es lediglich, durch die Art der Reaktionen den Prüfling gezielt zu verunsichern bzw. einzuschüchtern oder ihm einen falschen Eindruck zu vermitteln." (Beschluss des Bayerischen VGH vom 21.12.2009 – Az.: 7 ZB 09.1963; openjur.de)

Prüfungsstil (Gebot der Fairness: Beweislast): "Es handelte sich nicht nur um einzelne, isoliert hinzunehmende Ausrutscher und Entgleisungen, sondern nach dem Vortrag des Prüflings war die ganze Prüfung durch ein die Prüflinge abwertendes Verhalten des Prüfers gekennzeichnet. Ein Prüfer, der Prüfungsleistungen sarkastisch, spöttisch, höhnisch oder in ähnlich herabsetzender Form kommentiert, verletzt das Fairnessgebot. Hinsichtlich des Ablaufs der Prüfung ist von der Darstellung des Prüflings auszugehen. Eine Aufklärung des Geschehens ist nämlich nicht mehr möglich. Die Unaufklärbarkeit des Prüfungsablaufs geht aber zu Lasten der Prüfungsbehörde. Denn diese trifft hier die materielle Beweislast für den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf. Die Prüfungsbehörde trägt die materielle Beweislast dafür, dass eine mündliche Prüfung verfahrensfehlerfrei durchgeführt worden ist, wenn die Berechtigung einer vom Prüfling unmittelbar nach der Prüfung substantiiert erhobenen Verfahrensrüge deshalb nicht mehr festgestellt werden kann, weil die Prüfungsbehörde es unter Verletzung ihrer prüfungsrechtlichen Fürsorgepflicht versäumt hat, den gerügten Sachverhalt rechtzeitig aufzuklären." (Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.02.1997 – Az.: 22 A 7462/95)

Prüfungsstil (Gebot der Sachlichkeit): "Das auf dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) beruhende Fairnessgebot verpflichtet den Prüfer, darauf Bedacht zu nehmen, dass das Prüfungsverfahren auch hinsichtlich des Stils der Prüfung und der Umgangsformen der Beteiligten einen einwandfreien Verlauf nimmt. Es soll vermieden werden, dass der Prüfling durch ein unangemessenes Verhalten des Prüfers einer psychischen Belastung ausgesetzt wird, die das Bild seiner Leistungsfähigkeit verfälscht und dadurch seine Chancen mindert. Eine Prüfung wird rechtsstaatlichen Anforderungen nur dann gerecht, wenn der Prüfer sich dem Gebot der Sachlichkeit unterwirft. Hierzu gehört, dass der Prüfer die Prüfungsleistung mit innerer Distanz und frei von Emotionen zur Kenntnis nimmt. Auch kann man von ihm erwarten, dass er sich bemüht, die Darlegungen des Prüflings richtig zu verstehen und auf dessen Gedankengänge einzugehen, ferner dass er gegenüber abweichenden wissenschaftlichen Auffassungen Toleranz aufbringt. Das schließt nicht aus, auf schlechte schriftliche Leistungen mit harten Randbemerkungen zu reagieren, etwa eine abwegige Äußerung mit dem Begriff 'Unsinn' oder inhaltsleere Ausführungen mit der Bezeichnung 'Phrasen' zu kennzeichnen. Allein aus einer drastischen Ausdrucksweise des Prüfers wird man deshalb regelmäßig nicht auf eine unsachliche Bewertung der Prüfungsleistung schließen können. Unsachlich wird die Bewertung aber dann, wenn der Prüfer seiner Verärgerung über schwache Prüfungsleistungen freien Lauf lässt und dadurch die Gelassenheit und emotionale Distanz verliert, ohne die eine gerechte Beurteilung schwerlich gelingen kann." (Urteil des BVerwG vom 20.09.1984 – Az.: 7 C 57/83)

Prüfungsstil (Gebot der Sachlichkeit): "Die Klägerin bringt vor, die Prüfer hätten bei der Korrektur das Gebot der Sachlichkeit verletzt. So hätten die Korrektoren neben den Randbemerkungen 'grob falsch', 'unbrauchbar' und 'völlig verfehlt' auch das Adjektiv 'absurd' verwendet. Eine Prüfung wird rechtsstaatlichen Anforderungen nur gerecht, wenn der Prüfer sich dem Gebot der Sachlichkeit unterwirft. Hierzu gehört, dass der Prüfer die Prüfungsleistung mit innerer Distanz und frei von Emotionen zur Kenntnis nimmt. Das schließt aber nicht aus, auf schlechte schriftliche Leistungen mit harten Randbemerkungen zur reagieren, etwa eine abwegige Äußerung mit dem Begriff 'Unsinn' oder inhaltsleere Ausführungen mit der Bezeichnung 'Phrasen' zu kennzeichnen. Anders als bei einer mündlichen Prüfung können solche Reaktionen des Prüfers, von denen der Prüfling erst nach der Prüfung Kenntnis erlangen kann, nicht zu einer leistungsvermindernden Einschüchterung des Prüflings führen. Allein aus einer drastischen Ausdrucksweise des Prüfers wird man deshalb regelmäßig nicht auf eine unsachliche Bewertung der Prüfungsleistung schließen können. Selbst gelegentliche 'Ausrutscher' und 'Entgleisungen' des Prüfers, die der Prüfling auch bei einer mündlichen Prüfung hinnehmen muss, können für sich allein den Vorwurf der Unsachlichkeit nicht rechtfertigen. Unsachlich wird die Bewertung erst dann, wenn der Prüfer seiner Verärgerung über schwache Prüfungsleistungen freien Lauf lässt und dadurch die Gelassenheit und emotionale Distanz verliert, ohne die eine gerechte Beurteilung schwerlich gelingen kann. Die Bewertung ist mithin erst dann zu beanstanden, wenn sie aufgrund ihrer Wortwahl den Verdacht begründet, dass die Bewertung nicht objektiv erfolgt und damit als willkürlich anzusehen ist. Die von der Klägerin beanstandeten Korrekturbemerkungen betreffen sämtlich schlechte Prüfungsleistungen, die die Korrektoren als solche bezeichnet haben. So ist es durchaus gerechtfertigt, die von der Klägerin erstellte Berechnung der Kostendeckung als 'völlig verfehlt' zu bezeichnen, da weder Rechenweg noch Ergebnis zutreffen. Gleiches gilt für den Kommentar 'unbrauchbar' auf dem in der Klausur auszufüllenden Vordruck einer gemeindlichen Haushaltssatzung. Denn die Klägerin hat außer einigen wenigen im Sachverhalt vorgegebenen Punkten keine Eintragungen gemacht. Auch die Prüferbemerkung 'absurd' mag als Korrekturanmerkung letztlich unangebracht erscheinen. Doch sie begründet ebenfalls nicht den Verdacht einer nicht objektiven, willkürlichen Bewertung. Sie betrifft die Ausführung der Klägerin, die Haushaltssatzung könne bis zum Ablauf des dritten Monats nach Beginn des Haushaltsjahres beschlossen werden. Wie die Klägerin auf diesen Gedanken gekommen ist, ist nicht ersichtlich, da sie kein Gesetzeszitat oder einen sonstigen Beleg genannt hat." (Urteil des VG München vom 28.04.2009 – Az.: M 4 K 08.4763; openjur.de)

Prüfungsunfähigkeit: "Die Beweislast für eine krankheitsbedingte Schulunfähigkeit im Falle des Nichterscheinens bei einer Klausur trägt der Schüler, da er den wichtigen Grund nachzuweisen hat. Mit der Vorlage eines die Schulunfähigkeit feststellenden ärztlichen Attests genügt der Schüler regelmäßig seiner Nachweispflicht. Aufgrund der bei einem Arzt vorhandenen medizinischen Sachkunde ist davon auszugehen, dass ein ärztliches Attest geeignet ist, das Bestehen eines krankheitsbedingten Hinderungsgrundes zu belegen. Jedoch ist die Schule nicht in jedem Fall an die Feststellungen eines ärztlichen Attests gebunden. Die Feststellung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, wird von der Schule getroffen. Allerdings reichen bloße Zweifel der Schule nicht aus, um einem die Schulunfähigkeit bescheinigenden ärztlichen Attest die Grundlage zu entziehen. Für die Entscheidung über die Schulfähigkeit bzw. Schulunfähigkeit eines Schülers sind medizinische Fachkenntnisse erforderlich, über die die Schule in der Regel nicht verfügt. Ein die Schulunfähigkeit feststellendes ärztliches Attest ist daher für die Schule nur dann unbeachtlich und ausnahmsweise nicht als Nachweis geeignet, wenn es bestimmten inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt oder aber sich aus sonstigen Gründen als unrichtig erweist. Auch das Verhalten des Schülers in zeitlichem Zusammenhang mit der Schulunfähigkeitsbescheinigung kann dazu führen, dass von der offensichtlichen Unrichtigkeit eines ärztlichen Attests auszugehen ist. Hier kommt es aber auf die Umstände des Einzelfalles an. Bei bloßen Zweifeln an der Richtigkeit des Attests ist die Schule dagegen gehalten, der Sache nachzugehen und ggf. weitere Ermittlungen anzustellen (z.B. Vorlage eines schulärztlichen Attests, Anhörung des Schülers, Rücksprache mit dem ausstellenden Arzt nach Entbindung von seiner Schweigepflicht)." (Beschluss des Hamburgischen OVG vom 18.11.2011 – Az.: 1 Bs 208/11; openjur.de)

Prüfungsunfähigkeit: "Die mit einer Prüfungssituation typischerweise verbundenen Anspannungen und Belastungen, die zu vegetativen Reaktionen wie Konzentrationsstörungen führen, sind grundsätzlich nicht als prüfungsrelevantes Defizit der persönlichen Leistungsfähigkeit zu bewerten und begründen in der Regel keine Prüfungsunfähigkeit." (Beschluss des Niedersächsischen OVG vom 21.07.2021 – Az.: 2 ME 121/21; openjur.de)

Prüfungsverfahrensmangel (Lärm: Verlängerung der Bearbeitungszeit): "Der Grundsatz der Chancengleichheit als prüfungsrechtliche Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt, dass den Prüflingen Gelegenheit gegeben wird, ihre Prüfungsleistungen unter möglichst gleichartigen äußeren Prüfungsbedingungen zu erbringen. Der Grundsatz der Chancengleichheit ist verletzt, wenn das Prüfungsverfahren durch äußere Einwirkungen, etwa durch Lärm, erheblich gestört wird. Ist die Chancengleichheit verletzt, so gebietet der Grundsatz der Chancengleichheit deren nachträgliche Wiederherstellung. Hierzu bedarf es nicht stets einer Wiederholung des gestörten Prüfungsteils. Vielmehr reicht in vielen Fällen ein Ausgleich des durch die Störung verursachten Zeitverlustes durch eine Verlängerung der Bearbeitungszeit aus. Kann bei schriftlichen Prüfungen die Beeinträchtigung der Prüflinge durch eine Verlängerung der Bearbeitungszeit ausgeglichen werden, so ist Schreibverlängerung in angemessenem Umfang zu gewähren. Ein starres Schema, nach welchem die Schreibverlängerungszeit in einem bestimmten Verhältnis zur Störungszeit stehen muss, lässt sich aus dem Grundsatz der Chancengleichheit nicht ableiten." (Urteil des BVerwG vom 29.08.1990 – Az.: 7 C 9/90)

Prüfungsverfahrensmangel (Lärm: Verlängerung der Bearbeitungszeit): "Fehlt es hinsichtlich der Bemessung des gebotenen Ausgleichs an einer speziellen Norm des Prüfungsrechts, so ist ein von der Prüfungsbehörde ihrer Entscheidungspraxis zugrunde gelegter Erfahrungssatz rechtlich nicht zu beanstanden, wonach regelmäßig – d.h. vorbehaltlich etwaiger Besonderheiten im Einzelfall, die der Prüfling darzulegen und zu beweisen hat – eine Schreibverlängerung von der Dauer der Störung, also im Verhältnis von 1:1, zur Wiederherstellung der Chancengleichheit geeignet und somit rechtlich geboten ist. Wird bei berufsbezogenen Prüfungen während einer schriftlichen Prüfungsarbeit die Chancengleichheit der Prüflinge durch erheblichen Lärm verletzt, so ist die Entscheidung der Prüfungsbehörde über die Bemessung des gebotenen Ausgleichs in der Form einer Schreibverlängerung rechtlich durch Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG gebunden und folglich gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar." (Urteil des BVerwG vom 11.08.1993 – Az.: 6 C 2/93)

Prüfungsverfahrensmangel (Kälte: Rücktritt von der Prüfung): "Anhaltende Kälte im Prüfungsraum (hier ca. 12 Grad Celsius) während des schriftlichen Teils einer Prüfung kann ein Mangel des Prüfungsverfahrens sein, den der Prüfling als wichtigen Grund zum Rücktritt geltend machen kann, wenn er offensichtlich oder unverzüglich gerügt worden ist." (Urteil des BVerwG vom 06.09.1995 – Az.: 6 C 16/93)

Prüfungsverfahrensmangel (Arbeitstisch): "Ein Klausurarbeitstisch mit den Maßen 40 cm x 130 cm (im Rahmen einer Strafrechtsklausur der Zweiten juristischen Staatsprüfung) ist zu schmal und leistungsbehindernd. Die Vorrätighaltung und Unterbringung von Arbeitsmaterialien nebst Schreibwerkzeug auf einem so ungewöhnlich schmalen bzw. wenig breiten Tisch stellt sich als erhebliche Benachteiligung des Prüflings dar. Aufgrund der fehlenden Breite des Tisches konnte der Prüfling die Arbeitsmittel nur nebeneinander, nicht aber zweireihig ausbreiten, wie dies bei derartigen Klausuren ansonsten üblich und vorteilhaft ist." (Beschluss des VG Schwerin vom 26.09.2005 – Az.: 3 B 1260/04)

Prüfungsverfahrensmangel (Arbeitstisch): "Auf die Klärung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob der Tisch die Maße 78 cm x 78 cm oder 80 cm x 80 cm aufwies, kommt es nicht an. Denn auch bei Zugrundelegung des kleineren Tischmaßes ist ein rechtserheblicher Fehler im Prüfungsverfahren nicht erkennbar. Ein Bürotisch mit den Maßen 78 cm x 78 cm ist grundsätzlich geeignet, um in einer schriftlichen juristischen Prüfung eine Klausurleistung zu erbringen. Ein solcher Tisch gibt die Möglichkeit, sowohl den Klausurentext mit Bearbeitungsblatt als auch zumindest einen aufgeschlagenen Gesetzestext oder Kommentar abzulegen. Er ist aufgrund seiner Breite auch ausreichend bemessen, um die Arme beim Schreiben abzulegen." (Urteil des VG Koblenz vom 29.10.1998 – Az.: 7 K 859/98.KO)

Prüfungsverfahrensmangel-Geltendmachungsobliegenheit: "Es kann sich für den Prüfling aus seinem Rechtsverhältnis zur Prüfungsbehörde nach Treu und Glauben eine Pflicht zur Mitwirkung im Prüfungsverfahren ergeben, insbesondere zur rechtzeitigen Geltendmachung von Mängeln und Behinderungen." (Urteil des BVerwG vom 17.01.1969 – Az.: VII C 77/67) => siehe auch "Obliegenheit"

Prüfungsverfahrensmangel-Geltendmachungsobliegenheit: "Der Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt, dass die Prüflinge ihre Prüfungsleistungen möglichst unter gleichen äußeren Prüfungsbedingungen erbringen können. Dieser Grundsatz verlangt aber nicht, die Sorge für einen ordnungsgemäßen Ablauf allein der Prüfungsbehörde und den Prüfern aufzuerlegen. Aus dem zwischen dem Prüfling und der Prüfungsbehörde begründeten Rechtsverhältnis ergibt sich für den Kandidaten nach dem auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Mitwirkungspflicht, die auch die Pflicht zur rechtzeitigen Geltendmachung von Mängeln des Prüfungsverfahrens beinhaltet. Denn es stellt ein widersprüchliches Verhalten dar, einerseits Rechte nicht voll in Anspruch zu nehmen und sich andererseits darauf zu berufen, sie seien nicht im erforderlichen Umfang gewährt worden. Der Prüfling ist daher gemäß § 242 BGB aufgrund seiner Mitwirkungsobliegenheit verpflichtet, Verfahrensmängel unverzüglich geltend zu machen, wenn er hieraus rechtliche Konsequenzen ziehen will. Diese Obliegenheit dient der Wahrung der Chancengleichheit in zweierlei Hinsicht: Sie soll zum einen verhindern, dass der Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche – ihm nicht zustehende – Prüfungschance verschafft. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer noch rechtzeitigen Korrektur oder Kompensation ermöglicht werden. Die Mitwirkungslast endet – je nach den Umständen des Einzelfalles – zum einen an der Grenze der Zumutbarkeit für den Prüfling und zum anderen dann, wenn der betreffende Mangel auch ohne Rüge für die Prüfungsbehörde nicht nur erkennbar, sondern offensichtlich und zweifelsfrei ist." (Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.09.2021 – Az.: 19 A 3347/20; openjur.de) => siehe auch "Obliegenheit"

Prüfungsvorgehensweise (Erst- und Zweitkorrektur: Austausch der Prüfer über die Prüfungsleistung erst nach erfolgter Zweitkorrektur): "Die Bewertung der Biologieklausur durch die zwei Fachlehrerinnen ist nicht nur problematisch, sondern fehlerhaft. Die nach § 34 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 APO-GOSt vorgeschriebene Erst- und Zweitkorrektur der Klausur ist nicht erfolgt. Sie erfordern, dass der Erst- und Zweitkorrektor nacheinander und unabhängig voneinander bewerten. Das ist hier nach der Stellungnahme von Frau T1 nicht der Fall. Danach hat zunächst Frau T1 als Erstkorrektorin die Klausur am 05.05.2006 bewertet und die Klausur an die Zweitkorrektorin Frau T2 weitergegeben. Bei Frau T2 verblieb die Klausur des Klägers mit vier weiteren Abiturklausuren im Fach Biologie bis zum 10.05.2006. Während der Zeit vom 05.05.2006 bis zum 10.05.2006 standen Frau T1 und Frau T2 'mehrfach in telefonischem Kontakt'. Am 10.05.2006 und 11.05.2006 nutzten sie 'gemeinsame Freistunden und die Zeit nach dem Unterricht, um gemeinsam die Arbeiten und Gutachten zu überprüfen. Dabei wurden übersehene Fehler mit Korrekturzeichen versehen und über die Punktwertung und die damit verbundene Endbewertung ausführlich gesprochen.' Eine solche Bewertung, mag sie auch in der schulischen Praxis verbreitet sein, genügt den Anforderungen an eine Erst- und Zweitkorrektur nicht. Frau T1 hat zwar nach ihrer Darstellung zunächst eine selbstständige Erstkorrektur erstellt. Im Nachhinein ist jedoch ein telefonischer Austausch mit Frau T2 erfolgt und gemeinsam über die Klausur und deren Bewertung gesprochen worden. Dabei ist dieses Gespräch auch im Sinne einer – gut gemeinten – gegenseitigen Richtigkeitskontrolle erfolgt, indem zunächst übersehene Fehler nachträglich in die Bewertung einbezogen worden sind. Ein solcher Austausch der Korrektorinnen ist unzulässig, weil er die Gefahr birgt, dass, wenn auch nur bei der Begründung der Benotung, die eine durch die andere Korrektorin beeinflusst worden ist. Da sich der Umfang der – häufig auch unbewussten – Beeinflussung regelmäßig nicht nachträglich verlässlich feststellen lässt, spricht auch Einiges dafür, dass die vom Verwaltungsgericht angesprochene Beweisaufnahme über die konkrete Art und Weise des Austausches zwischen Frau T1 und Frau T2 nicht in Betracht kommt. Schon die Gefahr der gegenseitigen Beeinflussung in Teilen der Bewertung schließt es aus, hier das Vorliegen einer Erst- und Zweitkorrektur anzunehmen." (Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 06.11.2007 – Az.: 19 E 788/07; openjur.de)

Prüfungsvorgehensweise (Erst- und Zweitkorrektur: Abweichung von der Erstbewertung): "Bei einer offenen Zweitbewertung, die eine Leistung abweichend von der Erstbewertung als 'nicht bestanden' betrachtet, reicht es nicht aus, auf den eigenen – abweichenden – Erwartungshorizont zu verweisen, sondern die Gründe, aus denen die Leistung durchschnittlichen Anforderungen nicht mehr entspricht, sind inhaltlich darzulegen." (Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 10.11.2010 – Az.: 9 S 591/10; openjur.de)

Prüfungsvorgehensweise (Erst- und Zweitkorrektur: Abweichung von der Erstbewertung): "An die Begründungspflichten des Zweitprüfers in der juristischen Staatsprüfung sind auch dann keine gesteigerten Anforderungen zu stellen, wenn er von der Bewertung des Erstprüfers abweicht und sein Votum zu einer Bewertung der Prüfungsleistung als 'nicht bestanden' führt." (Beschluss des BVerwG vom 24.10.2018 – Az.: 6 B 151/18)

Prüfungsvorgehensweise (Erst- und Zweitkorrektur: Bewertungsdifferenzen): "Der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit und der effektive Schutz der Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verlangen, dass der zuständige Normgeber die Zahl der Prüfer und das Verfahren im Falle von Bewertungsdifferenzen der Prüfer bei berufsbezogenen Prüfungen rechtssatzmäßig festlegt. Die Note kann bei Bewertungsdifferenzen anhand eines Stichentscheids, einer Mehrheitsentscheidung oder einer Bildung des arithmetischen Mittels der Einzelbewertungen festgesetzt werden." (Urteil des BVerwG vom 10.04.2019 – Az.: 6 C 19/18; openjur.de) => siehe auch "Stichentscheid"

Prüfungsvorgehensweise (Erst- und Zweitkorrektur: Bewertungsdifferenzen): "Eine Regelung in der Prüfungsordnung dahingehend, dass im Fall unterschiedlicher Bewertungen einer Arbeit durch Erst- und Zweitgutachter mit einer Abweichung von mehr als 2 Notenstufen sowie dann, wenn eine Bewertung mit 'nicht ausreichend' erfolgt ist, ein Drittgutachten einzuholen und danach die abschließende Bewertung aus den Noten aller drei Gutachten im Wege des arithmetischen Mittels zu bilden ist, stellt keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar. Sie findet vielmehr ihre sachliche Rechtfertigung in dem Zweck der Regelung, wonach sie einerseits der Qualitätskontrolle und andererseits dem Schutz der Kandidaten durch eine Verbreiterung der Bewertungsgrundlage dient." (Beschluss des Hessischen VGH vom 20.02.2017 – Az.: 9 A 1026/15.Z; openjur.de)

Quellenangabe: "Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen der §§ 60a bis 60c UrhG vervielfältigt oder verbreitet wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben. Bei der Vervielfältigung oder Verbreitung ganzer Sprachwerke oder ganzer Werke der Musik ist neben dem Urheber auch der Verlag anzugeben, in dem das Werk erschienen ist, und außerdem kenntlich zu machen, ob an dem Werk Kürzungen oder andere Änderungen vorgenommen worden sind. Die Verpflichtung zur Quellenangabe entfällt, wenn die Quelle weder auf dem benutzten Werkstück oder bei der benutzten Werkwiedergabe genannt noch dem zur Vervielfältigung oder Verbreitung Befugten anderweit bekannt ist oder im Fall des § 60a oder des § 60b UrhG Prüfungszwecke einen Verzicht auf die Quellenangabe erfordern." (§ 63 Abs. 1 UrhG)

Rauchen (Erlass): "Das Rauchen und der Konsum alkoholischer Getränke sind im Schulgebäude und auf dem Schulgelände während schulischer Veranstaltungen sowie bei Schulveranstaltungen außerhalb der Schule verboten." (Nr. 1 des nds. Runderlasses des MK vom 07.12.2012)

Rauchen (Rechtsprechung): "Ein absolutes Rauch- und Alkoholverbot wird mit Blick auf das Nds. Nichtraucherschutzgesetz und das Jugendschutzgesetz dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts gerecht." (Urteil des VG Stade vom 17.10.2017 – Az.: 4 A 342/16; openjur.de)

Rechtschreibreform: "Der Staat ist von Verfassungs wegen nicht gehindert, Regelungen über die richtige Schreibung der deutschen Sprache für den Unterricht in den Schulen zu treffen. Das Grundgesetz enthält auch kein generelles Verbot gestaltender Eingriffe in die Schreibung. Regelungen über die richtige Schreibung für den Unterricht in den Schulen fallen in die Zuständigkeit der Länder." (Urteil des BVerfG vom 14.07.1998 – Az.: 1 BvR 1640/97; openjur.de)

Rechtschreibung (Abitur): "Es gibt ein gewichtiges Interesse, das Abitur als geeignetes Instrument für einen chancengleichen Übergang der Abiturienten in das Ausbildungs- und Berufswesen auch durch eine Bewertung der Rechtschreibleistungen zu erhalten. Der Beherrschung der Rechtschreibregeln als Teil der Kernkompetenzen des Lesens und Schreibens kommt nach wie vor eine besondere Bedeutung zu. Es gibt viele Berufe und Ausbildungsgänge, in denen vorausgesetzt wird, dass die Rechtschreibregeln auch ohne technische Unterstützung mittels Korrekturprogrammen richtig angewendet werden, damit in jeder Situation störungsfrei schriftlich kommuniziert werden kann. Schon deshalb kommt der Rechtschreibkompetenz für einen Schulabschluss, der wie das Abitur eine breite Qualifikation vermittelt, besonderes Gewicht zu. Dieses Gewicht wird dadurch deutlich verstärkt, dass fehlende Rechtschreibkenntnisse die Lesefähigkeit beeinträchtigen und die Fähigkeit zur Rechtschreibung ohnehin allgemein als Indikator für die individuelle Schreib- und Sprachfähigkeit angesehen wird. Somit würde das Abiturzeugnis in seiner Funktion als Qualifikationsnachweis, der einen chancengleichen Zugang zu jedem Hochschulstudium und einer Vielzahl höher qualifizierter Ausbildungsgänge und Berufe ermöglichen soll, nicht nur geringfügig entwertet, wenn die Rechtschreibkompetenz nicht mehr Bestandteil der nachgewiesenen Kompetenzen wäre." (Urteil des BVerfG vom 22.11.2023 – Az.: 1 BvR 2577/15, 1 BvR 2578/15 und 1 BvR 2579/15; bundesverfassungsgericht.de)

Rechtschreibung (Staatsexamen): "Ein Prüfer, der eine Aufsichtsarbeit im Rahmen der Ersten juristischen Staatsprüfung wegen gehäufter sprachlicher und orthographischer Mängel statt mit 'ausreichend' (4 Punkte) mit 'mangelhaft' (3 Punkte) bewertet, überschreitet damit nicht die ihm zustehende Beurteilungsermächtigung. Es versteht sich von selbst, dass sowohl für die Erreichung des rechtswissenschaftlichen Studienziels und der fachlichen Eignung für den juristischen Vorbereitungsdienst wie für die Befähigung zum Richteramt und zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst das Beherrschen der deutschen Sprache in Wort und Schrift unabdingbar ist." (Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 27.01.1988 – Az.: 9 S 3018/87)

Rechtsordnung:
1. Öffentliches Recht: Über- und Unterordnungsverhältnis (z.B. StGB, StPO, VwVfG, VwGO, NSchG)
2. Privatrecht/Zivilrecht: Gleichordnung der beteiligten Personen (z.B. BGB)

Referendariat (Mentorentätigkeit): "Es entspricht regelmäßig billigem Ermessen im Sinne des § 106 GewO, wenn der Arbeitgeber einer Lehrkraft eine Mentorentätigkeit für die Dauer des Vorbereitungsdienstes eines Referendars zuweist und bei der Auswahl zwischen den fachlich infrage kommenden Lehrkräften deren jeweilige Belastungen durch Sonderfunktionen berücksichtigt und diese annähernd gleichmäßig verteilt. Die Mentorentätigkeit ist ein typischer Bestandteil des Aufgabenspektrums einer Lehrkraft. Der Arbeitgeber durfte der Lehrkraft diese Tätigkeit übertragen." (Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 07.03.2023 – Az.: 5 Sa 61/22)

Referendariat (Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst): "Studienreferendare können aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, wenn sie in ihrer Ausbildung nicht hinreichend fortschreiten und nicht erkennbar ist, dass sie das Ziel des Vorbereitungsdienstes, die Befähigung zu selbständiger Arbeit im Lehramt an Gymnasien, erreichen werden. Aus der Vielzahl der in den Verwaltungsakten enthaltenen Stellungnahmen wird ersichtlich, dass nicht nur die Dienstauffassung der Studienreferendarin allgemein (insbesondere hinsichtlich Pünktlichkeit, Teilnahme an Konferenzen etc.) Defizite aufweist, sondern sie auch in fachlicher Hinsicht nicht die Anforderungen erfüllt, die Voraussetzung für einen erfolgreichen Abschluss ihrer Ausbildung sind. Die Stellungnahmen und Bemerkungen ihrer Ausbilder belegen, dass nicht nur wiederholt Schwächen bei der Studienreferendarin angemerkt wurden, sondern auch immer wieder der Versuch unternommen wurde, ihr beim Beheben dieser Mängel behilflich zu sein und Anleitungen für eine erfolgreiche Unterrichtsgestaltung zu geben. Wenn die Studienreferendarin diese Kritik und die Anregungen ihrer Ausbilder nicht annimmt, darf sie die Verantwortung für die Folgen dieses Verhaltens nicht bei ihren Ausbildern suchen." (Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 30.07.2004 – Az.: 2 B 11152/04)

Referendariat (Erreichen des Stundenziels im Prüfungsunterricht): "Ein allgemeiner Bewertungsgrundsatz, nach dem schon das teilweise Erreichen des Stundenziels/Unterrichtsziels im Prüfungsunterricht der Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien stets das Bestehen der Prüfung zur Folge hat, besteht nicht. Das Erreichen des Stundenziels ist bei weitem nicht die einzige im Prüfungsunterricht zu erbringende Prüfungsleistung. Die Kompetenzbereiche 'Unterrichten' und 'Erziehen' umfassen eine Vielzahl weiterer Aspekte, die von einer Lehrkraft im Vorbereitungsdienst bei der Planung und Durchführung des Unterrichts zu berücksichtigen sind und die Gegenstand der Staatsprüfung für das Lehramt sind." (Beschluss des Niedersächsischen OVG vom 19.08.2020 – Az.: 2 ME 202/20; openjur.de)

Referendariat (Zusammensetzung des Prüfungsausschusses in Wiederholungsprüfung): "Ein durchgreifender Verfahrensfehler ist nicht dadurch gegeben, dass in der Wiederholungsprüfung nicht die Vertretungslehrkraft, sondern die ursprünglich bestellte Fachseminarleiterin als Prüferin teilgenommen hat. Ein Prüfungsverfahren ist unter anderem verfahrensfehlerhaft, wenn ein Prüfungsausschuss mit Prüfern besetzt ist, die nach der Prüfungsordnung an der Prüfung nicht mitwirken dürfen oder die wegen Befangenheit ausgeschlossen sind. Der Prüfungsausschuss, der die Wiederholungsprüfung der Antragstellerin abgenommen hat, war nicht fehlerhaft zusammengesetzt. Gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 APVO-Lehr gehören dem Prüfungsausschuss vier Mitglieder an. Der so zusammengesetzte Prüfungsausschuss bleibt für die Dauer des gesamten Prüfungsverfahrens unverändert, sofern nicht ein Mitglied verhindert ist und deshalb der Vertretungsfall eintritt (§ 12 Abs. 3 APVO-Lehr). Aus § 22 Abs. 2 S. 2 APVO-Lehr folgt, dass der erste erfolglose Prüfungsversuch und die Wiederholungsprüfung Teile eines einheitlichen Prüfungsverfahrens darstellen, so dass auch die nach § 12 Abs. 1 u. 2 S. 1 APVO-Lehr bestehenden Zuständigkeiten unverändert bleiben. Die Prüfungsbehörde ist daher nicht befugt, die normativ angeordnete Zusammensetzung eines Prüfungsausschusses während des laufenden Prüfungsverfahrens zu verändern. Dieser Grundsatz gilt insbesondere für die personelle Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, so dass ein Austausch von bestellten Prüfern untersagt ist. Daher muss der Prüfungsausschuss – bis auf Vertretungsfälle – in personeller Hinsicht in der ersten Prüfung und der Wiederholungsprüfung unverändert bleiben. Für die hier vorliegende Konstellation, dass die Mitglieder des Prüfungsausschusses aufgrund der aufgezeigten normativen Vorgabe vor Beginn des Prüfungsverfahrens bestimmt worden sind und (nur) in der Erstprüfung ein Vertretungsfall eingetreten ist, so dass (nur) in diesem Verfahrensschritt eine Vertretungslehrkraft als Prüferin aufgetreten ist, bedeutet dies, dass in der Wiederholungsprüfung die zuvor ausdrücklich bestellten Prüfer tätig werden müssen. Denn in der letzteren Prüfung war ungeachtet des Umstandes, dass es sich um ein einheitliches Prüfungsverfahren handelt, ein Vertretungsfall nicht gegeben. Die Durchbrechung der grundsätzlichen Zusammensetzung des Prüfungsausschusses in Gestalt der Vertretungsregelung des § 12 Abs. 3 APVO-Lehr hat nur Auswirkungen auf die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses am Tag der konkreten Prüfung, nicht aber auf die Zusammensetzung des zuvor bestimmten Prüfungsausschusses als solchen. Hierdurch wird der Prüfling nicht unangemessen benachteiligt. Im Gegenteil wird der den normativen Vorgaben zugrundeliegenden Maxime 'Wer ausbildet, prüft' zugunsten des Prüflings zur Geltung verholfen. Der Prüfungsausschuss setzt sich gemäß § 12 Abs. 2 APVO-Lehr vor allem aus den Ausbildenden des Prüflings zusammen. Würde in der Wiederholungsprüfung eine seminarfremde Person eingesetzt werden, könnte dies dem Prüfling im Vergleich zu anderen Prüflingen durchaus zum Nachteil gereichen. Denn im Prüfungsunterricht haben die Prüfer festzustellen, ob der Prüfling in der Lage ist, einen vernünftigen Unterricht zu halten und seine theoretischen Kenntnisse in der Praxis des Schulalltags umzusetzen. Diese Feststellung kann durch eine den Prüfling bereits zuvor über einen längeren Zeitraum betreuende Lehrkraft besser erfolgen als durch eine Vertretungslehrkraft, die den Prüfling zuvor nicht im Schulalltag erlebt hat." (Beschluss des Niedersächsischen OVG vom 06.09.2023 – Az.: 2 ME 57/23; voris.de)

Religion:
- Teilnahme am Schulgebet => siehe "Schulgebet"
- Teilnahme am Religionsunterricht => siehe "Religionsunterrichtsteilnahme"
- Teilnahme am Schwimmunterricht => siehe "Schwimmunterricht"
- Teilnahme am Sexualkundeunterricht => siehe "Sexualerziehung"
- Unterrichtsbefreiung wegen Teilnahme an religiöser Veranstaltung => siehe "Befreiung vom Unterricht im Einzelfall"
- Unterrichtsbefreiung wegen religiöser Überzeugung => siehe "Befreiung von Unterrichtsveranstaltung"
- Tragen eines Niqabs => siehe "Niqab"

Religionsunterricht (Bundesrecht): "Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach." (Art. 7 Abs. 3 S. 1 GG)

Religionsunterricht (Landesrecht): "Der Religionsunterricht ist an den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach." (§ 124 Abs. 1 S. 1 NSchG)

Religionsunterrichtserteilung (Bundesrecht): "Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen." (Art. 7 Abs. 3 S. 3 GG)

Religionsunterrichtserteilung (Landesrecht): "Keine Lehrkraft ist verpflichtet, Religionsunterricht zu erteilen oder die Leitung von Arbeitsgemeinschaften im Fach Religion an Fachschulen zu übernehmen." (§ 127 Abs. 1 NSchG)

Religionsunterrichtsteilnahme (Bundesrecht): "Nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs steht dem Kinde die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will." (§ 5 S. 1 KErzG)

Religionsunterrichtsteilnahme (Landesrecht): "Über die Teilnahme am Religionsunterricht bestimmen die Erziehungsberechtigten. Nach der Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht den Schülern zu. Die Nichtteilnahme am Religionsunterricht ist der Schulleitung schriftlich zu erklären." (§ 124 Abs. 2 NSchG)

Religionsunterrichtsteilnahme (Rechtsprechung): "Ein über 14 Jahre alter Schüler ist ungeachtet des entgegenstehenden Willens der Eltern berechtigt, über seine Teilnahme am Religionsunterricht zu entscheiden." (Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 18.06.1980 – Az.: 2 A 90/78)

Religionsunterrichtsteilnahme (Rechtsprechung): "Die Entscheidung über die Teilnahme von Schülern eines anderen Bekenntnisses am Religionsunterricht obliegt der für den Unterricht verantwortlichen Religionsgemeinschaft." (Beschluss des BVerfG vom 25.02.1987 – Az.: 1 BvR 47/84)

Remonstrationspflicht: "Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen." (§ 36 Abs. 2 BeamtStG)

Sachbeschädigung: "Der Bescheid ist in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, da die Voraussetzungen des § 48 S. 1 BeamtStG vorliegen. Der Beamte hat eine Dienstpflicht verletzt, indem er das Handy eines Dritten unsachgemäß aufbewahrte und so beschädigte. Zu den Dienstpflichten des Beamten gehört es, das Eigentum und das Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen. Dementsprechend schuldet der Beamte seinem Dienstherrn einen sorgsamen und pfleglichen Umgang mit den ihm dienstlich anvertrauten Sachgütern. Nichts anderes kann für den Umgang mit dem Eigentum Dritter gelten. Der Beamte handelte auch grob fahrlässig. Die Aufbewahrung des Handys in seiner hinteren Hosentasche entspricht nicht der geforderten Sorgfalt im Umgang mit dem sichergestellten Eigentum Dritter." (Urteil des VG Kassel vom 28.04.2016 – Az.: 1 K 1797/15; openjur.de) => siehe auch "Schadensersatzanspruch" und "Amtshaftung"

Schadensersatzanspruch (zivilrechtliche Haftung):
1. Personenschaden eines Schulangehörigen während des Schulbetriebs:
    - keine direkte Haftung des Schädigers gegenüber dem Geschädigten => siehe auch "Haftungsausschluss"
    - GUV-Haftung (GUV als leistungsfähiger Schuldner) => siehe auch "GUV-Haftung"
    - ggf. Regressanspruch der GUV gegen den Schädiger => siehe auch "GUV-Haftung"
2. Amtspflichtverletzung durch einen Lehrer (z.B. Verletzung der Aufsichtspflicht):
    - keine direkte Haftung des Lehrers gegenüber dem Geschädigten
    - Amtshaftung (Bundesland als leistungsfähiger Schuldner) => siehe auch "Amtshaftung"
    - ggf. Regressanspruch des Bundeslandes gegen den Lehrer => siehe auch "Amtshaftung"
3. Eigentumsverletzung durch einen Lehrer an Sachen des Schulträgers (z.B. Kopiergerät):
    - keine direkte Haftung des Lehrers gegenüber dem Schulträger => siehe auch "Drittschadensliquidation"
    - Haftung des Bundeslandes analog § 285 Abs. 1 BGB i.V.m. den Grundsätzen der Drittschadensliquidation
    - ggf. Anspruch des Bundeslandes gegen den Lehrer i.V.m. den Grundsätzen der Drittschadensliquidation

Schadensersatzanspruch (Haftungsprivilegien auch für den Staat): "Sämtliche auf die persönliche Verantwortlichkeit des Amtsträgers zugeschnittenen gesetzlichen Haftungsbeschränkungen, Haftungsmilderungen oder Haftungsprivilegien kommen mittelbar auch dem Staat zugute." (Urteil des BGH vom 27.06.2002 –  Az.: III ZR 234/01; openjur.de) => siehe auch "Erste-Hilfe-Maßnahmen (Haftungsprivileg für Nothelfer)"

Schülerbeförderung (Zuständigkeit): "Die Landkreise und kreisfreien Städte sind Träger der Schülerbeförderung." (§ 114 Abs. 1 S. 1 NSchG)

Schülerbeförderung (Beförderungspflicht erst ab bestimmter Mindestentfernung): "Die Landkreise und kreisfreien Städte bestimmen die Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule, von der an die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht. Sie haben dabei die Belastbarkeit der Schüler und die Sicherheit des Schulweges zu berücksichtigen. Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht in jedem Fall, wenn Schüler wegen einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung befördert werden müssen." (§ 114 Abs. 2 NSchG)

Schülerbeförderung (auch in ein benachbartes Bundesland): "Dem Erstattungsanspruch steht nicht entgegen, dass der Schüler nicht eine niedersächsische Schule, sondern eine Schule im benachbarten Bundesland besucht hat. § 114 NSchG differenziert nicht danach, ob die 'nächste Schule' in Niedersachsen oder in einem benachbarten Bundesland liegt. Es bedürfte aber einer ausdrücklichen Beschränkung, um für solche Fälle einen Anspruch auszuschließen. Denn einen allgemeinen Grundsatz, dass Schülerfahrkosten für Schulwege, die in ein benachbartes Bundesland führen, nicht übernommen werden, gibt es nicht." (Urteil des Niedersächsischen OVG vom 02.12.2014 – Az.: 2 LB 353/12; openjur.de)

Schülerbeförderung (Kostentragungspflicht): "Die schrittweise Entlastung der Eltern durch die Einführung und Ausweitung der staatlich finanzierten Schülerbeförderung ändert nichts daran, dass es vom Grundsatz her ihre Aufgabe bleibt, die Beförderung ihrer Kinder zur Schule faktisch sowie wirtschaftlich sicherzustellen und die damit verbundenen Kosten als Teil des allgemeinen Lebensaufwands zu tragen. Der Gesetzgeber ist zwar berechtigt, die Eltern gleichwohl zu Lasten der öffentlichen Hand auch hiervon freizustellen. Dies bedarf jedoch einen klaren gesetzlichen Übernahmeregelung. Maßgeblich sind damit allein die in den schülerbeförderungsrechtlichen Vorschriften festgelegten Kriterien und nicht sonstige Präferenzen der Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten. Dem geltenden Verfassungsrecht lässt sich kein Gebot des Inhalts entnehmen, dass der Staat für die kostenlose Beförderung der Schüler auf dem Schulweg zu sorgen hätte. Nimmt der Staat den Eltern daher mit der Übernahme bestimmter Schülerbeförderungskosten einen kleinen Teil des Lebensführungsaufwands und der Unterhaltspflicht ab, so darf er schon angesichts der begrenzten Leistungsfähigkeit der öffentlichen Hand Differenzierungen vornehmen, solange und soweit hierfür hinreichende sachliche Gründe gegeben sind." (Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 18.12.2014 – Az.: 2 A 10506/14; openjur.de)

Schülerbeförderung (Eigenanteil): "Weder die staatliche Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG noch das durch Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG gewährleistete Recht der Eltern, den Bildungsweg ihrer Kinder zu bestimmen, begründen einen Anspruch darauf, dass die öffentliche Hand die Kosten der notwendigen Schülerbeförderung vollständig übernimmt. Entsprechendes gilt für das Grundrecht des Schülers aus Art. 2 Abs. 1 GG. Auch das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip gebietet keine Freistellung der unterhaltspflichtigen Eltern von allen durch den Schulbesuch ihrer Kinder verursachten Kosten und damit auch keine vollständige Erstattung notwendiger Schülerbeförderungskosten. Die Erhebung des Eigenanteils kommt auch nicht einem verfassungswidrigen Schuldgeld gleich." (Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 07.11.1995 – Az.: 9 S 1848/93; openjur.de)

Schülerbeförderung (weitreichender Gestaltungsspielraum des Normgebers): "Der Normgeber hat bei der Gewährung freiwilliger Leistungen einen sehr weitreichenden Gestaltungsspielraum bei der Reichweite seiner Förderung. Er darf standardisieren und pauschalieren. Denn die nach Maßgabe des Landesrechts für die Schülerbeförderung gewährte Leistung ist – verfassungsrechtlich gesehen – eine freiwillige Leistung der öffentlichen Hand, ohne dass die staatliche Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG), das durch Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG gewährleistete Elternrecht, das Grundrecht des Schülers auf Bildung (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip einen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf begründen, dass die öffentliche Hand die Kosten der Schülerbeförderung übernimmt." (Beschluss des Niedersächsischen OVG vom 16.11.2012 – Az.: 2 ME 359/12; openjur.de)

Schülerbeförderung (regelmäßig mit dem ÖPNV): "Eine Pflicht zur Übernahme der Kosten für Fahrten mit einem privaten Kraftfahrzeug wurde zu Recht verneint. Grundsätzlich erfüllt der Aufgabenträger seine gesetzliche, aber verfassungsrechtlich nicht gebotene Verpflichtung zur Schülerbeförderung im Zusammenwirken mit Unternehmen des öffentlichen Personenverkehrs. Kosten für die Schülerbeförderung mit anderen Verkehrsmitteln wie zum Beispiel privaten Kraftfahrzeugen sind nur in Ausnahmefällen zu erstatten, nämlich dann, wenn deren Einsatz notwendig oder insgesamt wirtschaftlicher ist. Den Erziehungsberechtigten des zu befördernden Schülers steht allerdings kein Wahlrecht bezüglich des Beförderungsmittels zu. Vielmehr hat die Schülerbeförderung durch öffentliche Verkehrsmittel Vorrang." (Beschluss des Bayerischen VGH vom 21.01.2013 – Az.: 7 ZB 12.2357; openjur.de)

Schülerbeförderung (Transport des Schülers nebst Schulmaterialien): "§ 114 Abs. 1 NSchG verpflichtet den Träger der Schülerbeförderung nur, die reine Transportleistung in zumutbarer Weise zu erbringen. Hierzu zählt auch der Transport der Sachen, die von einem Schüler für den Schulweg, den Schultag und für die Teilnahme am Unterricht sowie den übrigen Schulveranstaltungen benötigt werden. Es ist nicht die gesetzliche Pflicht des Trägers der Schülerbeförderung, dafür zu sorgen, dass Schüler aus welchen Gründen auch immer gemeinsam mit Familienangehörigen oder Schulkameraden zur Schule fahren können." (Urteil des VG Hannover vom 12.02.2007 – Az.: 6 A 5257/06; voris.de)

Schülerdemo: siehe "Demonstration während der Unterrichtszeit"

Schülergruppe (Legaldefinition): Eine Schülergruppe liegt vor, wenn sich "Schüler einer Schule zur Verfolgung von Zielen [zusammenschließen], die innerhalb des Bildungsauftrags der Schule liegen." (§ 86 Abs. 1 S. 1 NSchG) => siehe auch "Bildungsauftrag"

Schülerzeitung (Bundesrecht): "Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt." (Art. 5 Abs. 1 S. 2 u. 3 GG)

Schülerzeitung (Landesrecht): "Schülerzeitungen und Flugblätter, die von Schülern einer oder mehrerer Schulen für deren Schülerschaft herausgegeben werden, dürfen auf dem Schulgrundstück verbreitet werden. Die verantwortlichen Redakteure können sich von der Schule beraten lassen. Schülerzeitungen und Flugblätter unterliegen dem Presserecht sowie den übrigen gesetzlichen Bestimmungen." (§ 87 Abs. 1 bis 3 NSchG)

Schülerzeitung (Landesrecht): "Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen. Sie ist verpflichtet, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten." (§ 6 NPresseG)

Schülerzeitung (Landesrecht): "Hat der Verleger oder der Verantwortliche eines periodischen Druckwerks für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so muss diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort 'Anzeige' bezeichnet werden." (§ 10 NPresseG)

Schulabschlüsse:
- Hauptschulabschluss: Zugang zu einigen Ausbildungen
- Realschulabschluss: Zugang zu vielen Ausbildungen
- Erweiterter Realschulabschluss: Berechtigung zum Besuch der Sekundarstufe II (gymnasiale Oberstufe)
- Fachhochschulreife (Fachabitur): Berechtigung zum Besuch einer Fachhochschule
- Allgemeine Hochschulreife (Abitur): Berechtigung zum Besuch einer Universität

Schularten:
1. Öffentliche Schulen (§ 1 Abs. 3 NSchG) => siehe auch "öffentliche Schulen"
2. Schulen in freier Trägerschaft (§ 1 Abs. 4 S. 1 NSchG) => siehe auch "Schulen in freier Trägerschaft"
    a) Ersatzschulen (§§ 142 ff. NSchG): sie bedürfen der staatlichen Genehmigung (Art. 7 Abs. 4 S. 2 GG)
    b) Ergänzungsschulen (§§ 158 ff. NSchG): sie bedürfen keiner staatlichen Genehmigung (aber Anzeigepflicht)

Schulaufsicht:
1. Rechtsaufsicht: Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltungstätigkeit (Rechtmäßigkeitskontrolle)
2. Fachaufsicht: Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltungstätigkeit und der Ausübung des Ermessens (Recht- und Zweckmäßigkeitskontrolle)
3. Dienstaufsicht: Aufsichts- und Weisungsbefugnis des Vorgesetzten gegenüber den ihm unterstellten Beamten

Schulausschluss (wegen tätlichen Angriffs auf Lehrer und Mitschüler): "Greift ein Schüler wiederholt Lehrpersonen oder Mitschüler tätlich an, rechtfertigt dies den Ausschluss vom Besuch der bisherigen Schule auf Dauer." (Beschluss des VG Mainz vom 06.04.1998 – Az.: 7 L 613/98.MZ)

Schulausschluss (wegen Drogenkaufs und Drogenkonsums): "Der Erwerb auch einer geringeren Menge von Marihuana, der Konsum und die Weitergabe in der Schule können die Entlassung von der Schule auch ohne vorherige Androhung rechtfertigen." (Beschluss des Bayerischen VGH vom 14.06.2002 – Az.: 7 CS 02.776)

Schulausschluss (wegen tätlichen Angriffs auf einen Lehrer): "Bereits die erstmalige Tätlichkeit eines Schülers gegen eine Lehrerin (heftiger Schlag gegen den Oberarm) in Anwesenheit der Klassenkameraden unter der Androhung von Tätlichkeiten gegenüber den Mitschülern kann einen Schulausschluss rechtfertigen. Ein Verbleib des Schülers in der Schule würde eine ernstliche Gefahr für die Erziehung, die Sicherheit oder die Unterrichtung der anderen Schüler bedeuten. Ein tätlicher Angriff ist objektiv darauf angelegt, ein Klima der Einschüchterung und der Angst zu erzeugen und damit die Persönlichkeitsentwicklung der Schüler nachhaltig zu stören. Würde die Schule derartige Verhaltensweisen eines Schüler gegenüber einer Lehrerin tolerieren, so würden das gewaltfreie Zusammenleben der am Schulleben Beteiligten und der Erziehungsauftrag erheblich gefährdet." (Beschluss des VG Freiburg vom 11.09.2003 – Az.: 2 K 1642/03; openjur.de; zustimmend: Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 22.10.2003 – Az.: 9 S 2277/03; openjur.de)

Schulausschluss (wegen Diffamierens, Beleidigens und Bedrohens): "Diffamiert, beleidigt und bedroht ein Schüler seine Lehrer und Mitschüler auf seiner allgemein zugänglichen Homepage im Internet, stellt dies wegen des direkten Bezugs zur Schule ein Verhalten 'innerhalb der Schule' dar, welches den Schulausschluss dieses Schülers rechtfertigen kann." (Urteil des VG Stuttgart vom 14.11.2003 – Az.: 10 K 4593/02; openjur.de)

Schulausschluss (wegen Missbrauchs von Lehrernamen im Internet): "Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Schüler unter dem Namen der bei der Schule beschäftigten Lehrerin T. ein Userprofil eingerichtet und unter diesem Profil in einer für eine bestimmte Zielgruppe (Singles) eingerichteten Internet-Plattform (Chat) zumindest die Beiträge verfasst hat, die von dem Schulleiter beobachtet und ausgedruckt worden sind. Das durch den Seitenausdruck dokumentierte Verhalten des Schülers stellt eine grobe Verletzung seiner Pflichten im Sinne von § 61 Abs. 2 NSchG dar. Eine grobe Pflichtverletzung liegt nicht erst dann vor, wenn von Schülern Erpressungen, Bedrohungen, Gewalttätigkeiten, Rauschgiftdelikte, pornografische Darstellungen usw. ausgehen. Vielmehr zählt es auch zur Pflicht von Schülern, die Persönlichkeitsrechte aller im Schulalltag miteinander vereinten Menschen zu beachten. Daraus folgt, dass zum Beispiel beleidigende, abwertende oder entwürdigende Schüleräußerungen je nach Lage des Einzelfalles zu Ordnungsmaßnahmen führen können. Zu den Schülerpflichten zählt dabei auch die Beachtung der Persönlichkeitsrechte der Lehrkräfte, deren Geltung insbesondere im außerschulischen, durch den Begriff der Privatsphäre gekennzeichneten persönlichen Bereich eine Grenze darstellt, die von Schülern nicht überschritten werden darf. § 61 Abs. 2 NSchG stellt klar, dass auch der Verstoß gegen andere als schulrechtliche Bestimmungen eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des Schulrechts sein kann. § 61 Abs. 2 NSchG erfasst somit auch Verletzungen geschützter Rechtsgüter anderer Personen. Hierzu zählen nicht nur die Straftatbestände der Beleidigung, der üblen Nachrede und der Verleumdung (§§ 185 ff. StGB) und die übrigen Erscheinungsformen des sog. Mobbings, sondern auch andere Verletzungen des durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsrechts." (Urteil des VG Hannover vom 30.05.2007 – Az.: 6 A 3372/06; openjur.de)

Schulausschluss (wegen heimlichen Fotografierens von Mitschülerinnen unter der Dusche): "Das mehrfache heimliche Beobachten von Mitschülerinnen unter der Dusche nach dem Sportunterricht durch einen 14-jährigen Gymnasiasten, bei dem durch Mitschüler mit einer Digitalkamera Fotos gefertigt wurden, stellt ein schweres Fehlverhalten dar (das einen Schulausschluss rechtfertigen kann). Zu den Pflichten eines Schülers gehört es, die Persönlichkeitsrechte aller im Schulalltag vereinten Menschen zu beachten. Teil des Persönlichkeitsrechtes ist die Wahrung der Intimsphäre. Mit dem mehrmaligen und über einen längeren Zeitraum erfolgenden visuellen Eindringen in die Intimsphäre der Schülerinnen hat der 14-jährige Gymnasiast gegen diese Pflicht verstoßen." (Beschluss des VG Karlsruhe vom 27.02.2008 – Az.: 5 K 112/08; openjur.de)

Schulausschluss (wegen wiederholten Alkoholkonsums): "In materieller Hinsicht begegnet die Ordnungsmaßnahme (Entlassung von der Schule) keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. Der Schüler hat die Pflicht, an der Aufgabenerfüllung der Schule und der Erreichung des Bildungszieles mitzuwirken. Dabei hat er die Schulordnung einzuhalten und die Anordnungen der Lehrkräfte und des Schulleiters zu befolgen. Gegen diese vorgenannten Pflichten hat der Schüler wiederholt verstoßen. Er hat entgegen des Alkoholverbots auf der Klassenfahrt Alkohol konsumiert. Darin liegt ein wiederholtes Fehlverhalten, da schon die Schulordnungsmaßnahme vom 19.03.2007 Alkoholkonsum während der Schulzeit zum Hintergrund hatte." (Beschluss des VG Düsseldorf vom 17.06.2009 – Az.: 18 K 1448/09; openjur.de)

Schulausschluss (wegen monatelangen Ausgrenzens und Bedrohens): "Ein besonders schweres Fehlverhalten, das auch einen unmittelbaren Ausschluss aus der Schule ohne vorhergehende mildere Ordnungsmaßnahme rechtfertigt, kann darin liegen, dass sich ein Schüler zusammen mit anderen nicht auf das bloße Ausgrenzen eines missliebigen Mitschülers in der Schule beschränkt, sondern diese Missachtung darüber hinaus in massiver und bedrohlicher Form bis vor die Tür des Betroffenen trägt und dort kundtut, soweit der einzelne Angehörige dieser Gruppe hierzu einen eigenen nicht unwesentlichen Beitrag leistet. Aus der Summe der vorliegenden schulischen wie polizeilichen Akten geht das Gericht davon aus, dass es sich bei dem Geschehen vor dem Haus des Betroffenen nicht um eine singuläre Aktion gehandelt hat, sondern dass diesem Geschehen eine monatelange Phase innerschulischer Aktivitäten gegen den Betroffenen voranging. Es ist unbestritten, dass der Antragsteller den Betroffenen nicht mochte und ihn wiederholt durch Kreidewerfen, Anrempeln u.a. belästigte. Dabei war ihm bewusst, dass der Betroffene jüdischen Glaubens war." (Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 28.07.2009 – Az.: 9 S 1077/09; openjur.de) => siehe auch "Mobbing"

Schulausschluss (wegen außerhalb der Schule begangener Gewalttaten): "In der Sache bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Schulausschlussverfügung. Wurzelt ein Konflikt, der in außerhalb der Schule begangenen Gewalttaten gemündet ist (Zertrümmern des Schlüsselbeins, Eintreten auf bewusstloses Opfer, Bruch des Nasenbeins mit einem Schlag), im Verhältnis des Schülers zu Klassenkameraden, kann der Schulfrieden durch den Vorfall massiv gestört sein. Von einem unzureichenden oder gar fehlenden Bezug zur Schule und zum Schulverhältnis des Schülers kann in einem solchen Fall nicht gesprochen werden. Einer vorherigen Androhung des Schulausschlusses bedarf es nicht, wenn der mit dem Schulausschluss verfolgte Zweck – die sofortige und dauerhafte Wiederherstellung des Schulfriedens – hierdurch nicht erreicht werden kann. Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten kann es auch nicht geboten sein, einen nur zeitweiligen Schulausschluss des Schülers zu beschließen, da die von dem Schüler ausgehende Gefahr für die anderen Schüler damit nur aufgeschoben, nicht aber endgültig beseitigt würde." (Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 27.09.2011 – Az.: 2 B 10912/11; openjur.de)

Schulausschluss (wegen sexuell konnotierter Gewalttaten): "Überwiegendes spricht dafür, dass eine noch zu erhebende Klage ohne Erfolg bleiben würde. Die erforderliche Bestätigung der Entlassung von der Schule durch die Schulaufsichtsbehörde liegt vor. Eine solche Maßnahme ist nur zulässig, wenn der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat. Es liegt auf der Hand, dass ein schweres Fehlverhalten, welches die Rechte anderer ernstlich verletzt hat, vorliegt, wenn zwei Schüler durch einen Mitschüler dazu gebracht werden, wechselseitig ihren Penis in den Mund zu nehmen. Dieses Gewaltverhalten rechtfertigt auch die sofortige Entlassung ohne die Androhung der Entlassung. Vor dem Hintergrund der damit für geschädigte Kinder verbundenen psychischen Belastungen ist ein gewalttätiges Handeln, mit dem gravierende sexuelle Handlungen erzwungen worden sind, ein erschwerender Umstand im Vergleich zu auch ansonsten nicht hinnehmbaren Gewaltanwendungen unter Schülern." (Beschluss des VG Aachen vom 12.03.2012 – Az.: 9 L 69/12; openjur.de)

Schulausschluss (wegen Bedrohung eines Mitschülers mit einem Klappmesser): "Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung wird der Widerspruch des Antragstellers voraussichtlich erfolglos bleiben. Dafür, dass der Antragsteller einen Scherz machen wollte, liegen nach summarischer Prüfung keinerlei Anhaltspunkte vor. Er hat nach Aufforderung durch zwei Mitschüler L. von der Bank vertreiben wollen und dabei das Messer zur Hilfe genommen. Dieses hat durchaus eine beachtliche Größe und eine Klinge, die beim Aufklappen automatisch festgestellt wird. Dieses Verhalten kann vom Opfer nur als Bedrohung gedeutet werden, was dem Antragsteller, auch wenn er noch nicht strafmündig ist, durchaus bewusst sein muss und war. Ein für L. nicht erkennbarer Vorbehalt, nicht zustechen zu wollen, ändert am Bedrohungscharakter nichts. Bedrohungen mit Gefahren für Gesundheit oder gar Leben können – auch aus generalpräventiven Gründen – an einer Schule nicht hingenommen werden." (Beschluss des Bayerischen VGH vom 04.06.2012 – Az.: 7 CS 12.451; openjur.de)

Schulausschluss (wegen Beleidigung von Lehrern im Internet): "Gegen die verfügte Schulentlassung bestehen in materieller Hinsicht keine durchgreifenden Bedenken. Die unstreitig vom Kläger in seinem Facebook-Account verfassten und einer – wenn auch begrenzten – Öffentlichkeit zugänglich gemachten Einträge, die die Lehrkraft F. betreffen, rechtfertigen es unter Berücksichtigung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, die Ordnungsmaßnahme der Entlassung von der Schule zu verhängen. Denn diese 'Diskussionsbeiträge' des Klägers (z.B. '… weil er ein pädophiler Kinderhasser ist! Und weil er einfach nur total behindert ist!', 'Herr f… hat nen kleinen schwanz') sind bzw. waren geeignet, das Ansehen der Lehrkraft als Person und Lehrer nicht nur in Schülerkreisen massiv herabzuwürdigen. Sie stellen daher ein schweres Fehlverhalten dar." (Urteil des VG Augsburg vom 05.02.2013 – Az.: 3 K 12.969; openjur.de)

Schulausschluss (wegen Drogenhandels): "Die vom Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsmaßnahme der Entlassung von der Schule geltend gemachten Einwendungen greifen nicht durch. Entgegen der Annahme des Antragstellers ist die Ordnungsmaßnahme verhältnismäßig, auch wenn der Entlassung des Antragstellers keine entsprechende Androhung vorangeht. Der Senat hat bereits entschieden, dass es gerichtlich nicht zu beanstanden ist, wenn dem Handel mit Drogen in der Schule mit Nachdruck begegnet wird. Deshalb ist bei solchen Delikten die Entlassung von der Schule auch ohne vorherige Androhung gerechtfertigt." (Beschluss des Bayerischen VGH vom 14.04.2014 – Az.: 7 CS 14.553; openjur.de)

Schulausschluss (wegen rassistischer Beleidigungen): "Der Leiter der Mittelschule ist nachvollziehbar und schlüssig von einer erheblichen Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung des Schulbetriebs ausgegangen, sollte der Antragsteller auch im Schuljahr 2015/16 die genannte Mittelschule besuchen. Denn der durch die Schule ausführlich dokumentierte Vorfall am Rande des Fußballturnieres ist bereits für sich genommen geeignet, auf Tatbestandsebene die tragfähige Prognose zu begründen, dass durch das Verhalten des Antragstellers im neuen Schuljahr 2015/16 die Sicherheit oder Ordnung des Schulbetriebs erheblich gefährdet wäre. Insoweit gilt, dass es sich bei den verbalen Entgleisungen des Antragstellers um rassistische bzw. ausländerfeindliche Beleidigungen mit objektiv-strafrechtlicher Relevanz handelt ('Der Scheißnigger soll nicht meinen Bruder anfassen!', 'Der soll froh sein, dass nicht mehr 1940 ist!', 'Den Drecksnigger sollte man vergasen!'), die im absoluten Widerspruch zum Bildungs- und Erziehungsauftrag stehen, wonach die Schüler im Geist der Demokratie, in der Liebe zur bayerischen Heimat und zum deutschen Volk und im Sinn der Völkerversöhnung zu erziehen sind. Insoweit geht auch der fortgesetzte Versuch der Antragstellerseite ins Leere, den Blick auf ein provozierendes Vorverhalten des dunkelhäutigen Mitschülers sowie die lediglich beabsichtigte Verteidigung des Bruders zu lenken, um so die Äußerungen des Antragstellers zu relativieren. Denn die beleidigenden rassistischen Äußerungen des Antragstellers sind absolut inakzeptabel und durch nichts zu rechtfertigen. Es steht jedenfalls zu erwarten, dass der Antragsteller auch im neuen Schuljahr 2015/16 bei Konflikten mit Mitschülern mit Migrationshintergrund auf vergleichbare rassistische, gänzlich inakzeptable Beleidigungen zurückgreift und hierdurch ganz erheblich den Schulfrieden beeinträchtigt." (Beschluss des VG Augsburg vom 14.09.2015 – Az.: 3 E 15.1328; openjur.de)

Schulausschluss (wegen sexueller Belästigung einer minderjährigen Schülerin): "Das Fehlverhalten des Schülers weist zunächst einen Schulbezug auf. Maßgeblich bei Verhalten außerhalb des Schulgeländes ist dabei, ob das Fehlverhalten konkret störend in den Schulbetrieb hineinwirkt und so den pädagogischen Auftrag der Schule berührt. Dies ist vorliegend der Fall. Das Fehlverhalten fand in unmittelbarer Nähe des Schulgeländes im Anschluss an den Unterricht statt. Geschädigte des Fehlverhaltens war eine Schülerin derselben Schule. Allein der Umstand, dass diese weiterhin mit dem Antragsteller dieselbe Schule besuchen muss, stellt eine konkrete negative Auswirkung auf den Schulbetrieb dar. Die Schilderung des Fehlverhaltens durch die Beteiligten ergibt in jedem Falle, dass der Schüler die Schülerin in nicht unerheblichem Maße sexuell belästigt und beleidigt und so das Recht auf deren sexuelle Selbstbestimmung und deren Ehrgefühl verletzt hat. Dies wiegt insoweit schwer, als der Schüler nicht nur verbal die Geschädigte zum Oralsex aufgefordert hat, sondern dabei auch die Hose und Unterhose herunter gezogen hat." (Beschluss des VG Stuttgart vom 03.05.2016 – Az.: 12 K 2336/16; openjur.de)

Schulausschluss (wegen wiederholten Drogenkonsums in der Schule): "Die Entlassung von der Schule erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Die angefochtene Verfügung ist materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Schüler kann von der Schule entlassen werden, wenn er durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat. Von einem wiederholten, die Erfüllung der Aufgaben der Schule gefährdenden Fehlverhalten ist hier auszugehen. Der Schüler zeigte zu Beginn der siebten Stunde deutlich Anzeichen von Cannabiskonsum. Nach Hinzuziehen der Polizei wurden bei ihm neben einer kleinen Metalldose mit Resten eines Cannabisprodukts fünf Plastiktütchen gefunden, die üblicherweise für Cannabisprodukte genutzt werden und Spuren eines solchen Produkts enthielten. Danach steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Antragsteller sich unter Drogeneinfluss in der Schule aufgehalten und auch Cannabis-Produkte in der Schule mitgeführt hat, dies auch vor dem Hintergrund, dass bei dem Antragsteller bereits vor etwa einem halben Jahr der Besitz von drei Plastiktütchen mit Marihuana während der Unterrichtszeit festgestellt wurde." (Beschluss des VG Köln vom 16.03.2017 – Az.: 10 L 1040/17; openjur.de)

Schulausschluss (wegen Mobbings): "Die von der Schule getroffene Ordnungsmaßnahme (Entlassung von der Schule) erweist sich als rechtmäßig. In materieller Hinsicht ist die Entscheidung des Disziplinarausschusses rechtmäßig. Das dem Antragsteller vorgeworfene Verhalten des Mobbings gegenüber einem Mitschüler über einen Zeitraum von ca. 1 ½ Jahren stellt ein schweres Fehlverhalten dar. Der Antragsteller hat durch das ihm vorgeworfene Verhalten die Rechte eines Mitschülers verletzt und die Aufgabenerfüllung der Schule gefährdet. Dass der Antragsteller einen Mitschüler über einen längeren Zeitraum gemobbt hat und auch Klassenkameraden in dieser Hinsicht beeinflusst hat, ergibt sich aus der Aussage dieses Mitschülers vor dem Disziplinarausschuss. Daraus ergibt sich auch, wie sich der betroffene Mitschüler gefühlt hat und dass dann erst die vom Antragsteller manipulierten Fotos ihn dazu gebracht haben, Hilfe bei der Jugendsozialarbeit zu suchen. Die Schule durfte bei ihrer Entscheidung auch berücksichtigen, dass sich der Antragsteller bisherige Ordnungsmaßnahmen (zwei Ausschlüsse vom Unterricht, zahlreiche Verweise und Hinweise und zwei verschärfte Verweise) nicht zur Warnung dienen ließ und sein Verhalten seitdem nicht geändert hat." (Beschluss des VG München vom 12.03.2018 – Az.: M 3 S 17.5918; openjur.de; zustimmend: Beschluss des Bayerischen VGH vom 31.08.2018 – Az.: 7 CS 18.800; openjur.de) => siehe auch "Mobbing"

Schulausschluss (wegen Verleitens zum Drogenkonsum): "Der Schüler hat die Rechte Dritter, nämlich seiner Mitschüler, im Rahmen des Schulbesuchs von Gefährdungen durch Drogenmissbrauch verschont zu bleiben, verletzt und damit auch die Erziehungsziele der Schule gefährdet, indem er Mitschüler auf dem Schulweg zum Drogenkonsum verleitet hat. Die vom Disziplinarausschuss verhängte Ordnungsmaßnahme der Entlassung von der Schule ist nicht zu beanstanden und insbesondere nicht unverhältnismäßig. Hinsichtlich der Verhängung von Ordnungsmaßnahmen kommt der Schule, hier dem Disziplinarausschuss, ein pädagogischer Wertungsspielraum zu, der vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden kann. Insbesondere besteht unter den Ordnungsmaßnahmen keine Rangfolge in der Weise, dass immer eine mildere Ordnungsmaßnahme zu ergreifen ist, bevor eine schwerere verhängt wird. Die Wahl der Ordnungsmaßnahme orientiert sich unter anderem an dem Maß der Beeinträchtigung der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule sowie den Erfordernissen des Schutzes Dritter und insbesondere daran, ob dem Schüler in aller Deutlichkeit und Konsequenz vor Augen geführt werden muss, dass sein Verhalten nicht geduldet werden kann. Die Auffassung des Disziplinarausschusses, dass Berührungen mit der Drogenszene zumindest im schulischen Umfeld nicht folgenlos bleiben können und eine spürbare Maßnahme nach sich ziehen müssen, überschreitet den Rahmen seines pädagogischen Wertungsspielraums nicht." (Beschluss des Bayerischen VGH vom 05.09.2018 – Az.: 7 CS 18.869; openjur.de)

Schulausschluss (wegen Weitergabe von "Oben ohne"-Fotos über soziale Netzwerke): "Die angegriffene Ordnungsmaßnahme der Entlassung von der Schule hat in der Sache Bestand. Es liegt ein schweres Fehlverhalten vor, mit dem die Erfüllung der Aufgaben der Schule und die Rechte anderer gefährdet wurden. Dieses schwere Fehlverhalten ist darin zu sehen, dass der Schüler die 'Oben ohne'-Fotos einer Mitschülerin zum einen auf dem Wandertag anderen Mitschülern gezeigt hat. Umso schwerer wiegt, dass er dies gegen den erklärten Willen der betroffenen Schülerin tat. Zudem hat der Schüler die Bilder über soziale Netzwerke an andere Schüler weitergegeben. Er hat hierbei bewusst in Kauf genommen, dass die Bilder sodann unkontrolliert in sozialen Netzwerken kursieren. Soweit die Betroffene auf den Medien nicht mit dem Gesicht erkennbar war, ist hierbei nicht auszuschließen, dass die Identität der Betroffenen aufgedeckt wurde oder werden konnte. Durch die Weitergabe der Bilder hat der Schüler schwer in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen eingegriffen. Denn mit der Übersendung der Bilder und des Videos an den Schüler hat die Betroffene nicht auch bezüglich der Verbreitung zugestimmt. Durch die Weitergabe der Bilder wird die Betroffene zum einen der Lächerlichkeit preisgegeben und zum anderen als Objekt bloßgestellt." (Beschluss des VG Regensburg vom 04.02.2020 – Az.: RO 3 S 20.11; openjur.de)

Schulausschluss (wegen körperlicher Gewalt in der Pause): "Die Schule darf die Entlassung eines Schülers von der Schule ohne deren vorherige Androhung verfügen, wenn die Schwere seines Fehlverhaltens dies rechtfertigt. Auf der Grundlage der gegenwärtigen Aktenlage ist vorläufig festzustellen, dass der Antragsteller am 27. November 2019 vor der 3. Stunde auf dem Schulhof seinen Mitschüler L. in den Bauch und in die Rippen geboxt und geschlagen und dann, nachdem der Mitschüler N. ihn ins Gesicht geschlagen und der Mitschüler H. ihn zu Boden geworfen hatte, gemeinsam mit diesen beiden den auf dem Boden liegenden L. erneut so fest auf die Brust und in die Rippen geschlagen und getreten hat, dass L. Verletzungen davontrug, die eine Krankenhausbehandlung mit mehrtägiger Krankschreibung erforderlich machten." (Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.03.2020 – Az.: 19 B 264/20; openjur.de)

Schulausschluss (wegen Beschmierens einer Schultoilette mit antisemitischen Parolen): "Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids. Die Ordnungsmaßnahme der Entlassung von der Schule darf nur bei schulischer Gefährdung verhängt werden, d.h. bei Gefährdung von Rechten Dritter oder der Aufgabenerfüllung der Schule durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten. Die Entscheidung des Disziplinarausschusses ist voraussichtlich in materieller Hinsicht rechtmäßig. Eine ordnungsgemäße Sachverhaltsaufklärung ist vorliegend erfolgt. Laut Vortrag des Bevollmächtigten des Antragstellers sei es unzutreffend, dass der Antragsteller den Unterricht einer benachbarten Schule gestört und dort die Toilette mit antisemitischen Parolen beschmiert habe. Der Inhalt der Beschriftung der Wände ergibt sich mit dem dargestellten Umfang jedoch eindeutig aus den Lichtbildern der Ermittlungsakte. Dort findet sich auch die polizeiliche Vernehmung, in der der Antragsteller seine Beteiligung bestätigt. Das lediglich pauschale Abstreiten eines bereits zugegebenen Sachverhalts begründet keine Zweifel an der Richtigkeit der Sachverhaltsermittlung. Die großflächige Verunstaltung zweier Toilettenanlagen ist an sich bereits ein schweres Fehlverhalten. Erschwerend kommt der Inhalt der Parolen hinzu." (Beschluss des VG München vom 10.08.2022 – Az.: M 3 S 22.3412; openjur.de)

Schulausschluss (wegen wiederholter Beleidigung einer Trans-Person und massiver Störung des Schulfriedens): "Die seitens des Schülers gegen die tatsächlichen und rechtlichen Bewertungen des der Entlassungsentscheidung zugrunde liegenden Geschehensablaufs vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Soweit der Schüler geltend macht, dass sich die Vorwürfe im Wesentlichen auf die Aussagen eines bestimmten Mitschülers stützten, so begründet dies zum einen für sich genommen noch keine Zweifel an der Richtigkeit der entsprechenden Feststellungen und ist dies zum anderen unzutreffend, da die Feststellungen zum Fehlverhalten des Schülers im Unterricht maßgeblich auf den Beobachtungen der Lehrkräfte beruhen. In der Sache ist der Schüler den durch konkrete Beispiele belegten Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht entgegengetreten, dass er einen Mitschüler mit Trans-Identität wiederholt beleidigt und ausgegrenzt habe, dass er den Unterricht dominiere, indem er Mitschülern Anweisungen gebe, das Unterrichtsgeschehen kommentiere und Mitschüler nicht zu Wort kommen lasse, und dass es durch sein einschüchterndes Verhalten zunehmend zu einem Klima der Angst und Spaltung in seiner Klasse gekommen sei." (Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 11.01.2023 – Az.: 19 B 1187/22; openjur.de)

Schulausschluss (wegen Beleidigens, Bedrohens und Schlagens in zahlreichen Fällen): "Die Entlassung von der Schule erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Der Schüler hat durch wiederholtes Fehlverhalten die Rechte anderer ernstlich gefährdet und auch verletzt. Er hat in zahlreichen Fällen und in sehr kurzer Abfolge Mitschüler beleidigt und bedroht. Zudem hat er wiederholt die Rechte anderer Schüler, insbesondere auch deren körperliche Unversehrtheit, verletzt und den Schulfrieden erheblich gestört. So hat er mehrere Mitschüler zu unterschiedlichen Gelegenheiten geschlagen, unter anderem in den Bauch. Er hat mit einer Wasserflasche auf den Kopf und auf die Beine von Mitschülerinnen eingeschlagen. Einem weiteren Mitschüler hat er mit dem Tode gedroht. Er hat eine Mitschülerin sexuell beleidigt, indem er ihr hinterherrief: '… geiler Arsch, zeig mal deinen Arsch, geiler Körper, schöne Kirschen, show me your Bunda!' Die sofortige Entlassung stellte das einzige sichere Mittel dar, um weiteres Fehlverhalten des Schülers und vor allem Gefährdungen der körperlichen Unversehrtheit seiner Mitschüler auszuschließen. Der Schüler ist in der Vergangenheit mit einer ganzen Reihe von Verfehlungen aufgefallen. Der vorliegenden Maßnahme ging ein schriftlicher Verweis wegen heftiger verbaler und körperlicher Attacken gegenüber Mitschülern sowie wegen Regelverstößen im Unterricht voraus. Eine Konferenz sprach die Androhung der Entlassung von der Schule aus. Sämtliche Ordnungsmaßnahmen wurden ergänzt durch eine Reihe von erzieherischen Maßnahmen. Durch die bisherigen Maßnahmen ist eine nachhaltige Verhaltensänderung nicht eingetreten." (Beschluss des VG Düsseldorf vom 17.01.2023 – Az.: 18 L 92/23; justiz.nrw.de)

Schulausschluss (wegen Angriffs auf IT-Datenbestand der Schule über mehrere Monate): "An der Rechtmäßigkeit der Ordnungsmaßnahme (Überweisung in eine andere Schule) bestehen keine Bedenken. Das Verhalten des Antragstellers, das zu der gegen ihn ergangenen Ordnungsmaßnahme geführt hat, rechtfertigt die Annahme des Antragsgegners, dass der Antragsteller die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit in erheblichem Maße beeinträchtigt hat, so dass Erziehungsmaßnahmen ersichtlich keine Aussicht auf Erfolg versprechen und auch eine weniger einschneidende Ordnungsmaßnahme (z.B. Ausschluss vom Unterricht) nicht ausreichend bzw. möglich erscheint, dessen Fehlverhalten zu begegnen. Der Antragsgegner hat zu Recht ein schweres Fehlverhalten bejaht. Der Antragsteller hat gemeinsam mit zwei Mitschülern einen schulischen Rechner so präpariert, dass das nächste eingegebene Passwort protokolliert wurde. Durch die Schülergruppe wurde eine Situation geschaffen, die die Eingabe des Administratorpasswortes erforderlich machte. Mit dem erlangten Administratorpasswort wurde im schulischen System ein verbotener Keylogger installiert, der das Protokollieren aller eingegebenen Passwörter von Lehrkräften und Schülerschaft ermöglichte. Hierdurch konnten die drei Schüler im geschützten Lehrerkanal interne Informationen mitlesen und organisatorische Daten der Schulleitung abrufen. Es liegt auf der Hand, dass ein solches Verhalten, mit dem über Monate planmäßig und gezielt der IT-Datenbestand der Schule ausspioniert und im Einzelnen verändert wird, die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit schwer beeinträchtigt. Hierdurch wurden systematisch und über einen längeren Zeitraum in strafbarer Weise und mit erheblicher krimineller Energie Daten ausgespäht, die die gesamte Schulgemeinschaft betreffen, ohne dass es darauf ankommt, welche Daten im Einzelnen betroffen sind. Es ist nachvollziehbar, dass das schulische Vertrauen in die Integrität des Antragstellers nachhaltig und irreparabel zerstört wurde." (Beschluss des VG Berlin vom 13.11.2024 – Az.: 3 L 610/24; gesetze.berlin.de)

Schulbehörden: siehe "Behörden"

Schulbereiche:
1. Primarbereich: er umfasst die 1. bis 4. Schuljahrgänge
2. Sekundarbereich I: er umfasst die 5. bis 10. Schuljahrgänge
3. Sekundarbereich II: er umfasst die 11. bis 13. Schuljahrgänge

Schulbuch (Legaldefinition): "Schulbücher sind zu Unterrichtszwecken bestimmte Druckwerke für die Hand des Schülers, die im Unterricht für einen längeren Zeitraum benutzt werden können; dazu gehören nicht unterrichtsbegleitende Materialien." (§ 29 Abs. 2 S. 1 NSchG)

Schulbuchnutzungspflicht: "Lehrer unterliegen im Hinblick auf ihre eigene pädagogische Verantwortung keinem unbeschränkten Weisungsrecht. Andererseits sind sie insbesondere an die Beschlüsse der Konferenzen gebunden. Die methodische und didaktische Freiheit der Lehrer im Rahmen ihrer pädagogischen Freiheit ist also nicht grenzenlos. Lehrer sind somit verpflichtet, unbeschadet ihrer pädagogischen Eigenverantwortung ein bestimmtes, auf Vorschlag der Fachkonferenz und auf Antrag der Gesamtkonferenz beschafftes Schulbuch in ihrem Unterricht als hauptsächliches Arbeitsmittel zu verwenden." (Beschluss des BVerwG vom 28.01.1994 – Az.: 6 B 24/93) => siehe auch "eigene pädagogische Verantwortung"

Schuldformen:
1. Vorsatz => siehe "Vorsatz"
2. Grobe Fahrlässigkeit => siehe "grobe Fahrlässigkeit"
3. Fahrlässigkeit => siehe "Fahrlässigkeit"

Schule (Legaldefinition): "Schulen sind alle auf Dauer eingerichteten Bildungsstätten, in denen unabhängig vom Wechsel der Lehrkräfte sowie der Schüler nach einem in sich geschlossenen Bildungsplan allgemein bildender oder berufsbildender Unterricht in einem nicht nur auf einzelne Kenntnisgebiete oder Fertigkeiten beschränkten Umfang für mindestens zwölf Schüler und mindestens für die Dauer von sechs Monaten erteilt wird." (§ 1 Abs. 2 S. 1 NSchG) => siehe auch "Schularten"

Schulen in freier Trägerschaft (Legaldefinition): "Schulen in freier Trägerschaft sind die Schulen, deren Träger entweder natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts oder Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften sind, die die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen." (§ 1 Abs. 4 S. 1 NSchG) => siehe auch "Schularten"

Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgarantie): "Das Recht zur Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft wird gewährleistet." (Art. 4 Abs. 3 S. 1 Nds. Verfassung)

Schulfahrten (Legaldefinition): "Schulfahrten (eintägige und mehrtägige) sind Schulveranstaltungen, mit denen definierte Bildungs- und Erziehungsziele verfolgt werden; dazu zählen auch Schüleraustauschfahrten und Schullandheimaufenthalte." (Nr. 1 S. 1 des nds. Schulfahrten-Runderlasses des MK vom 01.01.2023)

Schulgebet: "Es ist den Ländern im Rahmen der durch Art. 7 Abs. 1 GG gewährleisteten Schulhoheit freigestellt, ob sie in nicht bekenntnisfreien Gemeinschaftsschulen ein freiwilliges, überkonfessionales Schulgebet außerhalb des Religionsunterrichts zulassen. Das Schulgebet ist grundsätzlich auch dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn ein Schüler oder dessen Eltern der Abhaltung des Gebets widersprechen. Deren Grundrecht auf negative Bekenntnisfreiheit wird nicht verletzt, wenn sie frei und ohne Zwänge über die Teilnahme am Gebet entscheiden können. Die bei Beachtung des Toleranzgebots regelmäßig vorauszusetzende Freiwilligkeit ist ausnahmsweise nicht gesichert, wenn der Schüler nach den Umständen des Einzelfalls der Teilnahme nicht in zumutbarer Weise ausweichen kann." (Beschluss des BVerfG vom 16.10.1979 – Az.: 1 BvR 647/70 und 1 BvR 7/74) => siehe auch "Gebet"

Schulgebet: "Ein Tischgebet vor dem Essen in der offenen Ganztagsschule ist auch dann zulässig, wenn nicht alle Eltern der betroffenen Schüler zugestimmt haben. Es müssen zumutbare Ausweichmöglichkeiten bestehen." (Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 03.03.2010 – Az.: 19 B 1592/09) => siehe auch "Gebet"

Schulgeldfreiheit: "An den öffentlichen Schulen in Niedersachsen besteht [...] Schulgeldfreiheit." (§ 54 Abs. 2 S. 1 NSchG)

Schulgesetz: z.B. Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

Schulinspektion: "Eine der obersten Schulbehörde nachgeordnete Behörde ermittelt die Qualität der einzelnen öffentlichen Schulen und darüber hinaus die Qualität des Schulsystems mit dem Ziel, Maßnahmen der Qualitätsverbesserung zu ermöglichen. Der Behörde obliegt die Durchführung von Schulinspektionen und erforderlicher weiterer Evaluationen zu Einzelaspekten des Schulsystems. Die Behörde ermittelt die Qualität der einzelnen Schulen auf der Grundlage eines standardisierten Qualitätsprofils. Eine Bewertung einzelner Lehrkräfte findet nicht statt. Die Ergebnisse werden an die Schule, den Schulträger und an die nachgeordnete Schulbehörde übermittelt." (§ 123a NSchG)

Schulleiter: "Der Schulleiter trägt die Gesamtverantwortung für die Schule und für deren Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung. Er ist Vorgesetzter aller an der Schule tätigen Personen, besucht und berät die an der Schule tätigen Lehrkräfte im Unterricht und trifft Maßnahmen zur Personalwirtschaft einschließlich der Personalentwicklung. Er sorgt für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Schulordnung. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, in denen nicht eine Konferenz, der Schulvorstand, eine Bildungsgangsgruppe oder eine Fachgruppe zuständig ist. Er trifft die notwendigen Maßnahmen in Eilfällen, in denen die vorherige Entscheidung eines der soeben genannten Gremien nicht eingeholt werden kann, und unterrichtet hiervon das Gremium unverzüglich. Er führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte; [...]" (§ 43 Abs. 1 bis 4 NSchG) => siehe auch "Vorgesetzter" und "Hausrecht"

Schulname: siehe "Namensgebung"

Schulordnung vs. Hausordnung (Abgrenzung): siehe "Hausordnung vs. Schulordnung (Abgrenzung)"

Schulpflicht (Landesverfassung): "Es besteht allgemeine Schulpflicht." (Art. 4 Abs. 2 S. 1 Nds. Verfassung)

Schulpflicht (Schulpflicht als Schulbesuchspflicht): "Wer in Niedersachsen seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat, ist zum Schulbesuch verpflichtet." (§ 63 Abs. 1 S. 1 NSchG)

Schulpflicht (Zweck): "Die Pflicht zum Besuch der staatlichen Schule dient dem legitimen Ziel der Durchsetzung des staatlichen Erziehungsauftrags. Dieser Auftrag richtet sich nicht nur auf die Vermittlung von Wissen, sondern auch auf die Heranbildung verantwortlicher Staatsbürger, die gleichberechtigt und dem Ganzen gegenüber verantwortungsbewusst an den demokratischen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft sollen teilhaben können." (Beschluss des BVerfG vom 29.04.2003 – Az.: 1 BvR 436/03; openjur.de)

Schulpflicht (regelmäßig kein Recht auf Homeschooling): "Nach Art. 4 Abs. 2 S. 1 Nds. Verfassung besteht allgemeine Schulpflicht. Die auf Art. 4 Abs. 2 S. 1 Nds. Verfassung beruhende Schulpflicht wird durch §§ 63 ff. NSchG näher ausgestaltet. Nach § 63 Abs. 1 S. 1 NSchG ist, wer in Niedersachsen seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat, nach Maßgabe der §§ 63 ff. NSchG zum Schulbesuch verpflichtet. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die allgemeine Schulpflicht bestehen nicht. Die allgemeine Schulpflicht hat primär zum Ziel, dem in Art. 7 Abs. 1 GG normierten staatlichen Erziehungsauftrag im Interesse der Allgemeinheit zur Durchsetzung zu verhelfen. Die Schulpflicht dient jedoch nicht nur öffentlichen Interessen, sondern auch dem Kindeswohl, weil dem Kind durch den Schulbesuch das Erlernen bestimmter sozialer Kompetenzen, aber auch der Erwerb formaler Bildungsabschlüsse ermöglicht wird, von dem künftige Lebenschancen abhängen. Dass die gesetzliche Schulpflicht damit zugleich grundsätzlich ein Recht auf sog. Homeschooling ausschließt, ist ebenfalls geklärt. Ein Recht auf Homeschooling ergibt sich nicht aus dem elterlichen Erziehungsrecht des Art. 6 Abs. 2 GG. Das elterliche Erziehungsrecht begründet nicht das Recht, die Erfüllung der Schulpflicht zu verweigern. Der staatliche Erziehungsauftrag in der Schule ist eigenständig begründet und tritt gleichrangig neben das Erziehungsrecht der Eltern." (Urteil des VG Lüneburg vom 25.10.2016 – Az.: 4 A 90/15; voris.de)

Schulpflichtverletzung (mögliche Folgen):
- Erziehungsmaßnahme (§ 61 Abs. 1 NSchG) => siehe auch "Erziehungsmaßnahme"
- Ordnungsmaßnahme (§ 61 Abs. 2 bis 7 NSchG) => siehe auch "Ordnungsmaßnahme"
- Bußgeldverfahren wegen Ordnungswidrigkeit (§ 176 NSchG): ggf. erzieherische Maßnahme nach § 98 OWiG
- zwangsweise Zuführung von Schulpflichtigen zur Schule (§ 177 NSchG)
- teilweiser oder vollständiger Entzug des Sorgerechts (§ 1666 BGB) => siehe auch "Sorgerechtsentzug"
- Geld- oder Freiheitsstrafe bei Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 171 StGB)

Schulschlüssel (in Handtasche auf dem Beifahrersitz eines Pkw): "Der Diebstahl der Schulschlüssel und der dadurch erforderliche Austausch der Schlösser und der Schlüssel durch den Schulträger ist adäquat kausal auf eine Dienstpflichtverletzung der Lehrerin zurückzuführen. Sie hatte die Pflicht, die ihr vom Schulträger anvertrauten Schulschlüssel sorgsam zu verwahren. Diese Pflicht war angesichts dessen, dass die Schlüssel für zahlreiche Schlösser galten und deshalb ein Ersatz sehr teuer werden würde, von ihr über die normale Sorgfaltspflicht hinaus besonders zu beachten. Diese Pflicht hat die Lehrerin verletzt, da das Belassen der Schlüssel in ihrer Handtasche auf dem Beifahrersitz ihres Pkw, während sie diesen zwar verschlossen, aber mit offenem Faltdach auf einem öffentlichen Parkstreifen abstellte, keine ordnungsgemäße Verwahrung darstellte. Dies gilt auch bei Berücksichtigung des Umstandes, dass der Pkw nur für kurze Zeit abgestellt worden ist." (Urteil des VG Lüneburg vom 25.08.2004 – Az.: 1 A 244/04; openjur.de)

Schulschlüssel (in der Eingangstür zum Turnhallengang für einen längeren Zeitraum): "Die Entwendung der Schulschlüssel und der dadurch erforderliche Austausch der Schlösser und der Schlüssel durch den Schulträger ist adäquat kausal auf eine Dienstpflichtverletzung der Lehrerin zurückzuführen. Sie hatte die Pflicht, die ihr vom Schulträger anvertrauten Schulschlüssel sorgsam zu verwahren. Diese Pflicht war angesichts dessen, dass der Generalschlüssel für zahlreiche Schlösser galt und deshalb ein Ersatz sehr teuer werden würde, von ihr über die normale Sorgfaltspflicht hinaus besonders zu beachten. Diese Pflicht hat die Lehrerin verletzt. Das Steckenlassen des Schulschlüssels in der Eingangstür zum Turnhallengang für einen längeren Zeitraum stellt keine ordnungsgemäßes Verwahren des Schulschlüssels und damit eine Dienstpflichtverletzung dar." (Urteil des VG Lüneburg vom 20.06.2007 – Az.: 1 A 253/05; openjur.de)

Schulschlüssel (offen auf einer Bank in der Turnhalle): "Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung eines Schulschlüssels wird grob fahrlässig verletzt, wenn der Schlüssel durch den Lehrer ohne weitere Schutzvorkehrungen offen auf einer Bank in der Schulturnhalle abgelegt wird." (Urteil des VG Hannover vom 25.01.2008 – Az.: 2 A 8123/06; openjur.de)

Schulschlüssel (in der Hosentasche ohne weitere Sicherung): "Die Verwahrung des Schulschlüssels an einem Schlüsselbund ohne weitere Sicherung  in der Hosentasche durch eine Lehrkraft kann nicht als grob fahrlässig angesehen werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass weder der Schulrektor noch der Hausmeister bei der erfolgten Übergabe des Schlüssels Empfehlungen oder gar Anweisungen abgegeben haben, dass der Schlüssel besonders – etwa durch eine Kette – zu sichern sei. Die Sicherung eines Schlüssels mittels einer besonderen Kette an einem Kleidungsstück kann auch nicht als Vorkehrung angesehen werden, die nach allgemeinem Standard und nach den Vorstellungen der überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung als naheliegend angesehen würde. Vielmehr ist es allgemein üblich, private wie auch dienstlich anvertraute Schlüssel ohne eine solche Sicherungskette so in einer Tasche in der Kleidung zu verwahren, dass sich der Schlüsselträger jederzeit des Vorhandenseins der Schlüssel vergewissern kann." (Urteil des Schleswig-Holsteinischen VG vom 18.06.2008 – Az.: 9 A 38/07)

Schulschlüssel (offen auf einer Bank in der Turnhalle): "Die Lehrerin hatte die Pflicht, die ihr vom Schulträger anvertrauten Schulschlüssel sorgsam zu verwahren. Angesichts dessen, dass es sich bei dem Schlüssel um einen Generalschlüssel handelte, der zu mehreren Schulgebäuden und den meisten Schulräumen der Grundschule Zutritt verschaffen konnte und dessen Verlust daher aus Sicherheitsgründen den sehr teuren Ersatz aller Schlösser und Schlüssel erforderlich machte, bestand für die Lehrerin sogar eine über die normale Sorgfaltspflicht hinausgehende Verpflichtung, den ihr anvertrauten Generalschlüssel wegen des in ihm verkörperten hohen Wertes stets besonders aufmerksam zu verwahren. Diese besondere Sorgfaltspflicht hat die Lehrerin verletzt. Sie hat angegeben, dass sie den Schlüssel während des Sportunterrichts in der Jackentasche verwahrt, ihn aber dann, wenn sie Übungen vorturnen musste, auf einer Bank in der Turnhalle abgelegt habe. Den Verlust des Schlüssels habe sie auch am Ende der Stunde nicht bemerkt. Das kann nur so verstanden werden, dass die Lehrerin, nachdem sie den Schlüssel auf einer Bank abgelegt hatte, ihn dort vergessen hat. Das Ablegen und anschließende Vergessen des Schlüssels in der Turnhalle stellt aber kein ordnungsgemäßes Verwahren des Schulschlüssels und damit eine Dienstpflichtverletzung dar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der offen auf einer Bank abgelegte Schlüssel bereits während des Unterrichts oder erst danach abhandengekommen ist. Denn schon in dem Ablegen des Schlüssels auf der Bank ist keine ordnungsgemäße Verwahrung zu sehen, weil die Lehrerin während des Vorturnens keine Kontrolle über den Verbleib des Schlüssels hatte und daher jederzeit mit einem Verlust zu rechnen war. Die Dienstpflichtverletzung hat sich anschließend durch das Vergessen des Schlüssels fortgesetzt. Die Lehrerin hat auch beim Verlassen der Turnhalle nicht bemerkt, dass ihr der Schlüssel abhandengekommen war. Die Lehrerin hat die ihr obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung des Schulgeneralschlüssels auch grob fahrlässig verletzt. Zwar mag das schlichte Ablegen und Vergessen eines Gegenstands grundsätzlich nur fahrlässig sein. Dies kann jedoch nicht für besondere Wertgegenstände wie den Schulgeneralschlüssel gelten." (Urteil des VG Augsburg vom 30.08.2012 – Az.: 2 K 11.1231; openjur.de)

Schulschlüssel (im Schloss der geöffneten Tür des Nachbarraums): "Schadensersatzansprüche bestehen gegen den Lehrer nicht. Das Verhalten des Lehrers ist zwar als fahrlässig, nicht aber als grob fahrlässig einzustufen. Im Ausgangspunkt ist dem Dienstherrn allerdings darin zuzustimmen, dass überlassene Schlüssel mit besonderer Sorgfalt zu verwahren sind. Richtig ist auch, dass der Lehrer diesen Sorgfaltsanforderungen nicht gerecht geworden ist. Daraus folgt allerdings nicht zugleich, dass bei dem Verlust eines Schlüssels aufgrund mangelnder Sorgfalt in jedem Fall von einer besonders schweren Sorgfaltspflichtverletzung und damit von grober Fahrlässigkeit auszugehen ist. Diese Frage ist vielmehr stets unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Die Pflichtverletzung des Lehrers ist hier nicht als besonders schwerwiegend anzusehen. Erstens steckte der Schlüssel nur für kurze Zeit, nämlich für maximal fünf Minuten, im Schloss der Tür. Zweitens hat sich der Lehrer – auch wenn er den Schlüssel nicht stets im Blick hatte – während der gesamten Zeit in unmittelbarer Nähe in den nur wenige Meter entfernten Schulräumen aufgehalten, zwischen denen er zudem hin- und hergewechselt ist. Drittens hat sich der Vorfall während der Unterrichtszeit und damit zu einer Zeit ereignet, zu der sich die Schüler üblicherweise in ihren Klassenräumen und nicht auf dem Gang befanden. Diese Umstände schließen die Annahme grober Fahrlässigkeit aus." (Beschluss des Niedersächsischen OVG vom 26.04.2013 – Az.: 5 LA 117/12; openjur.de)

Schulträger (Grundsatz: Kommunen): "Schulträger der Grundschulen sind die Gemeinden, die Samtgemeinden und die öffentlich-rechtlich Verpflichteten in gemeindefreien Gebieten. Schulträger für die übrigen Schulformen sind die Landkreise und die kreisfreien Städte." (§ 102 Abs. 1 u. 2 NSchG) => siehe auch "Schulträgerschaft"

Schulträger (Ausnahme: Bundesland Niedersachsen): "Das Land kann Schulträger von Schulen besonderer Bedeutung, insbesondere mit überregionalem Einzugsbereich, sein." (§ 102 Abs. 7 NSchG) => siehe auch "Schulträgerschaft"

Schulträgerschaft: "Die Schulträger haben das notwendige Schulangebot und die erforderlichen Schulanlagen vorzuhalten. Die Schulträger sind verpflichtet, Schulen zu errichten, zu erweitern, einzuschränken, zusammenzulegen, zu teilen oder aufzuheben, wenn die Entwicklung der Schülerzahlen dies erfordert. Die Schulträger haben die erforderlichen Schulanlagen zu errichten, mit der notwendigen Einrichtung auszustatten und ordnungsgemäß zu unterhalten." (§ 101 Abs. 1 NSchG i.V.m. § 106 Abs. 1 NSchG i.V.m. § 108 Abs. 1 S. 1 NSchG)

Schulverweigerung: siehe "Schulpflichtverletzung"

Schwänzen: siehe "Schulpflichtverletzung"

Schwimmen (öffentlicher Badebetrieb): "Beim Schwimmen und Baden im Rahmen von Schulfahrten können schwimmfähige Schüler am öffentlichen Schwimm- und Badebetrieb teilnehmen. Wird die allgemeine Aufsicht über Badegäste von mindestens einem Schwimmmeister (Fachangestellter für Bäderbetriebe) ausgeübt, muss die Aufsicht führende Person über keine besonderen Rettungsfähigkeiten verfügen. Für Minderjährige ist in jedem Fall die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten für die Teilnahme am Schwimmen und Baden einzuholen." (Nr. 3.1.6 Abs. 1 S. 1, 2 u. 4 des nds. Schulsport-Runderlasses des MK vom 01.12.2023) => siehe auch "Schwimmfähigkeit" und "Freibadbesuch"

Schwimmen (nicht beaufsichtigte Gewässer): "Ohne eine genaue Kenntnis des Gewässers wie z.B. Bodenbeschaffenheit, Untiefen, Strömungen und Wassertemperatur darf kein Badebetrieb aufgenommen werden." (Nr. 3.1.6 Abs. 2 S. 2 des nds. Schulsport-Runderlasses des MK vom 01.12.2023)

Schwimmen (Baggersee): "Jedem Lehrer obliegt die Amtspflicht, die ihm anvertraute Schuljugend im Schulbetrieb vor gesundheitlichen Schäden zu bewahren. Er ist verpflichtet, die Gefahren so niedrig wie den Umständen nach möglich und geboten zu halten. Er muss die entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen ergreifen und gegebenenfalls, wenn sich ausreichende Vorkehrungen nicht treffen lassen, von einer gefährlichen Maßnahme Abstand nehmen. Im vorliegenden Fall war die Auswahl des Ausflugsziels pflichtwidrig. Auch wenn in dem Baggersee das Baden im Rahmen des Gemeingebrauchs erlaubt war, so war er als Ziel für den Badeausflug dieser Schulklasse ungeeignet, da die Sicherheit der Kinder, die nicht oder nicht gut schwimmen konnten, nicht in dem erforderlichen Maße gewährleistet war. Insbesondere das plötzliche Abfallen des Untergrundes stellte für solche Kinder eine erhebliche Gefahr dar. Die Wassertiefe sank schon in einer Entfernung von 5 m vom Ufer auf 3 m ab. Der für Nichtschwimmer geeignete Teil des Sees war nicht durch Seile oder Balken abgetrennt. Auch fehlte eine Aufsicht durch einen Bademeister. Da von 26 Kindern nur 9 oder 10 Kinder eine Bestätigung der Eltern mitgebracht hatten, nach der sie schwimmen konnten und ihre Eltern mit dem Schwimmen im See einverstanden waren, musste die Lehrerin davon ausgehen, dass unter den Kindern eine größere Anzahl Nichtschwimmer war. Diese Nichtschwimmer waren beim Baden in ihrer Sicherheit erheblich gefährdet. Auch Kinder, die nach der Erklärung der Eltern schwimmen konnten, konnten gefährdet sein. Nach den beigebrachten Erklärungen blieb unklar, wie gut die Kinder schwimmen konnten. Da nicht nach dem Freischwimmerzeugnis gefragt wurde, war nicht auszuschließen, dass auch solchen Kindern Schwimmfähigkeit bestätigt wurde, die tatsächlich nur wenige Züge schwimmen konnten und daher gefährdet waren, wenn sie plötzlich keinen Grund mehr unter den Füßen hatten. Diesen Gefahren konnte die Lehrerin allein nicht mit der erforderlichen Sicherheit begegnen. Sie war nicht im Besitz eines Rettungsschwimmerzeugnisses. Sie war außerdem bei der Beaufsichtigung von 26 Kindern an dem Seeufer, an dem reger Badebetrieb herrschte, überfordert, da bei dem hochsommerlichen Wetter das Wasser auf die Kinder der am Ufer lagernden Klasse eine große Anziehungskraft ausübte, so dass damit zu rechnen war, dass stets zumindest einzelne Kinder im Wasser waren, und da die Lehrerin nicht ständig die gesamte in Betracht kommende Seefläche im Auge halten konnte, zumal sie auch die Vorbereitungen zum Grillen überwachen musste. Unter diesen konkreten Umständen hätte sie von einem Ausflug zu dem Badesee absehen müssen." (Urteil des OLG Köln vom 29.10.1985 – Az.: Ss 301/85; openjur.de)

Schwimmfähigkeit (Legaldefinition): "Als schwimmfähig gelten alle Schüler, die mindestens das Deutsche Schwimmabzeichen in Bronze erworben haben bzw. den Nachweis aller vier Niveaustufen des Schulschwimmpasses Niedersachsen erbracht haben." (Nr. 3.1.2 S. 2 des nds. Schulsport-Runderlasses des MK vom 01.12.2023)

Schwimmunterricht (Sicherheitsbelehrung): "Die Schüler müssen rechtzeitig über Gefahren und zu beachtende Vorsichtsmaßnahmen belehrt werden. Dazu gehört auch die Vermittlung der allgemeinen Baderegeln." (Nr. 3.1.4 Abs. 3 des nds. Schulsport-Runderlasses des MK vom 01.12.2023)

Schwimmunterricht (Organisation): "Die Sportlehrkraft muss den unmittelbaren Schwimmbeckenbereich als Erste betreten und ihn nach den Schülern als Letzte verlassen. Es muss sichergestellt sein, dass sich die Schüler nicht unbemerkt im Beckenbereich aufhalten. Während des Aufenthalts in der Schwimmstätte muss wiederholt die Zahl der anwesenden Schüler überprüft werden." (Nr. 3.1.4 Abs. 4 bis 6 des nds. Schulsport-Runderlasses des MK vom 01.12.2023)

Schwimmunterricht (Durchführung): "Die Sportlehrkräfte müssen ihren Platz so wählen, dass sie alle im Wasser befindlichen Schüler sehen können. Kopfwärts ausgeführte Sprünge dürfen nur bei einer Wassertiefe von mindestens 1,80 m ausgeführt werden." (Nr. 3.1.5 Abs. 1 u. 9 des nds. Schulsport-Runderlasses des MK vom 01.12.2023)

Schwimmunterricht (Teilnahmepflicht am koedukativen Schwimmunterricht): "Umfasst von der Glaubensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG ist auch das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren des Glaubens auszurichten und im Alltag seiner Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln. Die Klägerin erachtet für sich Gebote als religiös verpflichtend, ihren Körper gegenüber Angehörigen des männlichen Geschlechts weitgehend zu bedecken. Vor diesem Hintergrund droht der Klägerin infolge der Pflicht zur Teilnahme am koedukativen Schwimmunterricht ein Eingriff in ihre Glaubensfreiheit. Die Glaubensfreiheit wird jedoch auf Ebene der Verfassung durch das staatliche Bestimmungsrecht im Schulwesen nach Art. 7 Abs. 1 GG beschränkt. Die Vorschrift begründet nicht nur Aufsichtsrechte des Staates, sondern darüber hinaus einen umfassend zu verstehenden staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Hierunter fällt grundsätzlich neben der Befugnis, den Inhalt des Unterrichts festzulegen, auch die Befugnis, über seine äußeren Modalitäten wie etwa die Frage seiner Durchführung in koedukativer oder monoedukativer Form zu bestimmen. Das Grundrecht auf Glaubensfreiheit sowie das staatliche Bestimmungsrecht im Schulwesen stehen sich gleichrangig gegenüber. Dies bedingt wechselseitige Relativierungen beider Verfassungspositionen. Seitens eines einzelnen Schülers als maßgeblich erachtete religiöse Verhaltensgebote dürfen von der Schule zwar nicht als prinzipiell unbeachtlich behandelt werden. Der einzelne Schüler kann gestützt auf solche Verhaltensgebote aber nur in Ausnahmefällen eine Unterrichtsbefreiung beanspruchen. Einer Schülerin muslimischen Glaubens ist die Teilnahme am koedukativen Schwimmunterricht in einer Badebekleidung zumutbar, die muslimischen Bekleidungsvorschriften entspricht (z.B. Burkini)." (Urteil des BVerwG vom 11.09.2013 – Az.: 6 C 25/12; openjur.de)

Sehnenscheidenentzündung: siehe "Nachteilsausgleich (Grund 'Sehnenscheidenentzündung')"

Sexualerziehung (Rechtsprechung): "Die individuelle Sexualerziehung gehört in erster Linie zu dem natürlichen Erziehungsrecht der Eltern im Sinne des Art. 6 Abs. 2 GG. Der Staat ist jedoch aufgrund seines Erziehungs- und Bildungsauftrages nach Art. 7 Abs. 1 GG berechtigt, Sexualerziehung in der Schule durchzuführen. Die Sexualerziehung in der Schule muss für die verschiedenen Wertvorstellungen auf diesem Gebiet offen sein und allgemein Rücksicht nehmen auf das natürliche Erziehungsrecht der Eltern und auf deren religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, soweit diese für das Gebiet der Sexualität von Bedeutung sind. Die Schule muss insbesondere jeden Versuch einer Indoktrinierung der Jugendlichen unterlassen. Bei Wahrung dieser Grundsätze ist Sexualerziehung als fächerübergreifender Unterricht nicht von der Zustimmung der Eltern abhängig. Die Eltern haben jedoch einen Anspruch auf rechtzeitige Information über den Inhalt und den methodisch-didaktischen Weg der Sexualerziehung in der Schule." (Beschluss des BVerfG vom 21.12.1977 – Az.: 1 BvL 1/75 und 1 BvR 147/75)

Sexualerziehung (Landesrecht): "Die Erziehungsberechtigten sind insbesondere über Ziel, Inhalt und Gestaltung der Sexualerziehung rechtzeitig zu unterrichten, damit die Erziehung im Elternhaus und die Erziehung in der Schule sich soweit wie möglich ergänzen. Die Sexualerziehung in der Schule soll vom Unterricht in mehreren Fächern ausgehen. Sie soll die Schülerinnen und Schüler mit den Fragen der Sexualität altersgemäß vertraut machen, ihr Verständnis für Partnerschaft, insbesondere in Ehe und Familie, entwickeln und ihr Verantwortungsbewusstsein stärken. Dabei sind ihr Persönlichkeitsrecht und das Erziehungsrecht der Eltern zu achten. Zurückhaltung, Offenheit und Toleranz gegenüber verschiedenen Wertvorstellungen in diesem Bereich sind geboten." (§ 96 Abs. 4 S. 3 bis 7 NSchG)

Sitzordnung: "Die Umsetzung eines Schülers innerhalb einer Klasse stellt in ihren Auswirkungen eine geringfügige Beeinträchtigung dar. Hierdurch werden Kontakte zu den früheren Tischnachbarn nur während des Unterrichts selbst, nicht jedoch in den Pausen und sonst unterbunden. Die Platzverteilung gegen den Willen der Schüler innerhalb einer Klasse gehört zu den gebräuchlichen Erziehungsmitteln, um den Unterricht störungsfreier gestalten zu können. Es handelt sich um eine Maßnahme, die der eigenen pädagogischen Verantwortung des Lehrers unterliegt. Dieser Kernbereich der eigenen pädagogischen Gestaltung ist der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen." (Beschluss des VG Braunschweig vom 05.01.1989 – Az.: 6 D 96/88) => siehe auch "eigene pädagogische Verantwortung"

Sorgerechtsentzug (wegen Schwänzens): "Dem Jugendamt waren wesentliche Teile der Personensorge zu übertragen. Die Eltern sind zur Zeit nicht in der Lage, einen regelmäßigen Schulbesuch der Kinder sicherzustellen. Zur Zeit ist keine andere Maßnahme ersichtlich, um der Gefährdung des Kindeswohls zu begegnen. In der letzten Zeit sind die Kinder dem Schulunterricht nahezu gänzlich ferngeblieben. Trotz aller Versuche des Jugendamtes haben die Eltern die angebotenen Hilfen nicht wahrgenommen. Sie haben vielmehr immer andere Ausflüchte gesucht, um die Fehlzeiten zu entschuldigen." (Beschluss des OLG Koblenz vom 11.05.2005 – Az.: 13 WF 282/05; openjur.de) => siehe auch "Schulpflichtverletzung"

Sozialverhalten: "Bei der im Halbjahreszeugnis der 10. Klasse einer Integrierten Gesamtschule dokumentierten Bewertung des Sozialverhaltens handelt es sich um einen selbstständigen Verwaltungsakt. Das Verwaltungsgericht darf die Bewertung des Sozialverhaltens lediglich darauf überprüfen, ob sie auf der Grundlage eines fehlerfreien Bewertungsverfahrens zustande gekommen ist und ob die Grenzen des Bewertungsspielraums überschritten sind, weil die Klassenkonferenz bei ihrer Entscheidung von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze missachtet oder sachfremde und damit willkürliche Erwägungen angestellt hat. Die Schule muss die Bewertung nachvollziehbar begründen. Eine gesteigerte Begründungspflicht besteht, wenn die Bewertung der den Schüler unterrichtenden Lehrer bezogen auf das Sozialverhalten im Unterricht erheblich von der Bewertung des Sozialverhaltens außerhalb des Unterrichts durch andere Lehrer abweicht und das Sozialverhalten in den Vorjahren immer eine oder zwei Abstufungen besser beurteilt worden war. In diesem Fall wird eine rein rechnerische Ermittlung der Gesamtbewertung über eine Berücksichtigung des Sozialverhaltens innerhalb und außerhalb des Unterrichts zu jeweils 50 Prozent den Anforderungen an eine sachgerechte Begründung nicht gerecht." (Beschluss des VG Braunschweig vom 25.05.2010 – Az.: 6 B 53/10; openjur.de)

Sozialverhalten: "Bei der Bewertung des Sozialverhaltens handelt es sich um einen selbständigen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG. Denn ihr kommt eine selbständige rechtliche Bewertung zu und sie betrifft die Rechtsposition des Schülers unmittelbar. Es ist offenkundig, dass sie die Chancen beim Eintritt in das Berufsleben, insbesondere die Aussichten auf einen Ausbildungsplatz, maßgeblich beeinflussen kann. Die Bewertung zeigt, inwieweit der Schüler in der Lage ist, die für ein Gemeinschaftsleben notwendigen Regeln einzuhalten und Verantwortung zu übernehmen, was regelmäßig für viele Berufe von entscheidender Bedeutung ist." (Urteil des VG Stade vom 17.10.2017 – Az.: 4 A 342/16; openjur.de)

Spickzettel: siehe "Täuschung (Besitz bzw. Nutzung eines Spickzettels)"

Sportunterricht (Aufsichtspflicht):
- Pflicht zur Überprüfung der Vollständigkeit und Einsatzbereitschaft der Erste-Hilfe-Einrichtungen (Kontrollpflicht)
- Pflicht zur Überprüfung der Sportstätte und der Sportgeräte auf Verkehrssicherheit (Kontrollpflicht)
- Pflicht zu Hilfestellungen während des Sportunterrichts zwecks Minimierung von Gefahren (z.B. beim Turnen)
- Pflicht zur Beobachtung aller im Schwimmbecken befindlichen Schüler (Wasserbeobachtungspflicht)

Sportunterricht (Betriebssicherheit von Geräten): "Die Sportlehrkräfte müssen sich vor der Nutzung durch Inaugenscheinnahme von der Betriebssicherheit der Geräte und Einrichtungen sowie Vollständigkeit und Einsatzbereitschaft der Erste-Hilfe-Einrichtungen überzeugen." (Nr. 2.7 Abs. 1 des nds. Schulsport-Runderlasses des MK vom 01.12.2023)

Sportunterricht (sportgerechte Kleidung): "Sportlehrkräfte sowie Schüler müssen beim Schulsport geeignete Sportkleidung und -schuhe tragen." (Nr. 2.8 S. 1 des nds. Schulsport-Runderlasses des MK vom 01.12.2023)

Sportunterricht (Schmuck & Co.): "Körpermodifikationen dürfen der Teilnahme am Schulsport nicht entgegenstehen. Uhren und Schmuckgegenstände sind grundsätzlich abzulegen und lange Haare zusammenzubinden. Bei nicht abnehmbarem Schmuck wie z.B. Piercing oder künstlichen Fingernägeln ist die Teilnahme am Schulsport zuzulassen, wenn durch andere vorbeugende Maßnahmen wie z.B. Abkleben eine Gefährdung ausgeschlossen ist. Wegen der Erstickungsgefahr sind während des Schulsports Gegenstände im Mund wie Kaugummi und dergleichen zu untersagen." (Nr. 2.9 Abs. 1 bis 4 des nds. Schulsport-Runderlasses des MK vom 01.12.2023)

Sportunterricht (Sicherheitsbelehrung): "Mindestens einmal im Schuljahr erfolgt im jeweiligen schulsportlichen Angebot eine Sicherheitsbelehrung der Schüler durch die Sportlehrkraft. Im Sportunterricht wird diese im Klassenbuch, Kursheft o.Ä. dokumentiert." (Nr. 2.11 Abs. 1 des nds. Schulsport-Runderlasses des MK vom 01.12.2023)

Sportunterricht (Erste-Hilfe-Ausbildung): "Lehrkräfte, die im Sportunterricht eingesetzt werden, müssen über eine aktuelle Erste-Hilfe-Ausbildung verfügen und in der Lage sein, jederzeit Erste Hilfe zu leisten." (Nr. 3 Abs. 6 S. 1 des nds. Schulsport-Runderlasses des MK vom 01.12.2023)

Sportunterricht (Grundsatz: Teilnahmepflicht): "Es besteht die grundsätzliche Verpflichtung für alle Schüler, gemäß ihren Möglichkeiten am Sportunterricht teilzunehmen." (Nr. 7.1 S. 1 des nds. Schulsport-Runderlasses des MK vom 01.12.2023)

Sportunterricht (Ausnahme: Befreiung vom Schulsport): "Eine Befreiung von der Teilnahme am Schulsport ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten oder des volljährigen Schülers möglich." (Nr. 7.2 Abs. 1 des nds. Schulsport-Runderlasses des MK vom 01.12.2023)

Stichentscheid: "Die verbindliche Notenfestsetzung durch das Prüfungsamt im Wege des Stichentscheids bei Ausbleiben einer Einigung des Prüfungsausschusses ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 12 Abs. 1 GG unbedenklich, wenn der damit beauftragte Beamte des Prüfungsamtes über die erforderliche Sachkunde, also die Prüferkompetenz, verfügt und der mündlichen Prüfung in ihrer Gesamtheit beigewohnt hat." (Beschluss des BVerfG vom 16.01.1995 – Az.: 1 BvR 1505/94)

Straftaten-Anzeigepflicht: "Neben der allgemeinen sich aus § 138 StGB ergebenden Anzeigeverpflichtung für geplante Straftaten sind die Lehrkräfte darüber hinaus auch verpflichtet, bei Kenntnisnahme von strafrechtlich relevanten Geschehnissen [z.B. gefährliche Körperverletzung, Raub, Einbruchsdiebstahl, Verstöße gegen das WaffG, Verstöße gegen das BtMG] die Schulleitung zu unterrichten." (Nr. 4 Abs. 1 S. 1 des nds. Runderlasses des MK, des MI und des MJ vom 01.06.2016)

Streikverbot: "Das Streikverbot für Beamte stellt einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG dar. Es erfüllt die für eine Qualifikation als hergebrachter Grundsatz notwendigen Voraussetzungen der Traditionalität und Substanzialität. Das Streikverbot für Beamte ist als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums vom Gesetzgeber zu beachten. Es weist eine enge Verbindung auf mit dem beamtenrechtlichen Alimentationsprinzip, der Treuepflicht, dem Lebenszeitprinzip sowie dem Grundsatz der Regelung des beamtenrechtlichen Rechtsverhältnisses einschließlich der Besoldung durch den Gesetzgeber." (Urteil des BVerfG vom 12.06.2018 – Az.: 2 BvR 1738/12, 2 BvR 1395/13, 2 BvR 1068/14 und 2 BvR 646/15; bundesverfassungsgericht.de)

Tagesfahrt: "Die Teilnahme an Schulfahrten ohne Übernachtung ist für die beteiligten Lehrkräfte sowie für die Schüler verbindlich." (Nr. 6 Abs. 1 des nds. Schulfahrten-Runderlasses des MK vom 01.01.2023)

Täuschung (Beispiele):
- Übernahme fremder Textpassagen ohne Kenntlichmachung ("Plagiieren") => siehe auch "Täuschung (Plagiat in ...)"
- Zuflüstern von Informationen ("Vorsagen")
- Blick auf das Heft des Sitznachbarn ("Abschreiben") => siehe auch "Täuschung (Abschreiben)"
- Zettel in der Federtasche oder unter einem Kleidungsstück ("Spicken") => siehe auch "Täuschung (... Spickzettels)"
- Zuhilfenahme technischer Geräte (z.B. Zweithandy, Apple-Watch) => siehe auch "Täuschung (... Handys)"
- Nutzung eines externen Informationsdepots (z.B. Lexikon oder Zweithandy auf Toilette)
- Nutzung des internen Lösungsmusters (vorher bekannte Arbeit) => siehe auch "Täuschung (Nutzung des internen Lösungsmusters)"
- Nutzung eines Ghostwriters => siehe auch "Täuschung (Nutzung eines Ghostwriters)"
- Nutzung von KI => siehe auch "Täuschung (Nutzung von KI)"
- Verbesserung der Arbeit nach Rückgabe der Arbeit (z.B. nachträgliches Einfügen von Fußnoten)

Täuschung (Plagiat in schulischer Facharbeit): "Entgegen dem Vorbringen der Schülerin wurde deren Facharbeit zu Recht mit 0 Punkten bewertet. Die Arbeit wird mit der Note 6 bewertet (dies entspricht in den Jahrgangsstufen 12 und 13 null Punkten), wenn sich ein Schüler bei der Anfertigung einer zu benotenden schriftlichen oder praktischen Arbeit unerlaubter Hilfe bedient. Dies ist im Falle der Schülerin bei der Anfertigung ihrer Facharbeit geschehen. Es ist Grundvoraussetzung für eine schriftliche Hausarbeit, wie bei jedem anderen schulischen Leistungsnachweis auch, dass der Schüler die für den Erfolg maßgeblichen Leistungen persönlich und unverfälscht erbringt. Nur dann ist es im Hinblick auf die Chancengleichheit aller Prüflinge gerechtfertigt, ihm diesen Erfolg zuzurechnen. Stammen indes wesentliche Teile der zur Bewertung gestellten Leistung nicht vom Prüfling selbst, sondern von einer anderen Person und macht der Prüfling dies nicht kenntlich, so liegt eine Täuschung vor. Dies gilt grundsätzlich auch für die in der Kollegstufe zu fertigende Facharbeit. Allerdings gehört die Verwertung von Literatur zum Wesen einer derartigen wissenschaftlichen Arbeit und ist bei der Anfertigung einer Facharbeit daher ein zulässiges Hilfsmittel. Sie ist jedoch dann unerlaubt, wenn der Schüler die von ihm verwertete Literatur nicht angibt oder gar fremde Texte wörtlich übernimmt, ohne kenntlich zu machen, dass es sich um ein Zitat handelt. Im vorliegenden Fall hat die Schülerin in ihrer Facharbeit über viele Seiten hinweg umfangreiche Passagen wortwörtlich oder nur leicht modifiziert aus der Internetvorlage übernommen, ohne dies entsprechend zu kennzeichnen. Damit hat sie in gravierender Weise darüber hinweggetäuscht, dass die Facharbeit nicht auf ihrer eigenständigen Leistung beruhte." (Beschluss des VG München vom 22.04.2008 – Az.: M 3 E 08.1703; openjur.de)

Täuschung (Plagiat in universitärer Hausarbeit): "Die Bewertung der erweiterten Hausarbeit des Klägers mit der Note 5 ist rechtmäßig. Eine Täuschung liegt vor. Dies ist dann der Fall, wenn ein Kandidat versucht, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen. Eine Täuschung liegt vor, wenn wesentliche Passagen der zur Bewertung abgegebenen Prüfungsarbeit nicht vom Prüfungskandidaten selbst, sondern von einem anderen Autor stammen und der Prüfling dies nicht kennzeichnet. So liegt der Fall hier. Der Kläger hat es in wesentlichem Maße unterlassen, nicht von ihm selbst stammende Textpassagen kenntlich zu machen. Insgesamt beträgt der Umfang der wörtlich übernommenen Textpassagen, die nicht als wörtliches Zitat gekennzeichnet wurden und deren unmittelbare Herkunft auch nicht durch ein Zitat ausgewiesen wurde, rund 11 Prozent (insgesamt ca. 38 Zeilen bei einem Textumfang der Arbeit von insgesamt 12 Seiten ohne Inhalts- und Literaturverzeichnis). Soweit der Kläger darauf verweist, dass die Verwertung von Literatur gerade Inbegriff des wissenschaftlichen Arbeitens sei und daher ein berechtigtes Hilfsmittel darstelle, ist ihm insoweit zu folgen. Gleichwohl ist die Verwertung von Literatur dann unerlaubt, wenn der Prüfling die von ihm verwerteten Literaturstellen nicht angibt oder sogar fremde Texte wörtlich kopiert, ohne diese Passagen als Zitat kenntlich zu machen." (Urteil des VG Berlin vom 15.04.2009 – Az.: 12 A 319/08; openjur.de)

Täuschung (Plagiat in universitärer Examenshausarbeit): "Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Präsidenten des Justizprüfungsamtes ist rechtmäßig. Die Hausarbeit des Klägers konnte mit der Note 'ungenügend (0 Punkte)' bewertet werden. Eine Prüfungsleistung kann unter anderem dann mit der Note 'ungenügend' bewerten, wenn ein Bewerber versucht, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen. Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Der Kläger hat auf den Seiten 19 bis 22 seiner Examenshausarbeit über weite Strecken aus dem Aufsatz von Gasteyer (Probleme der Verlustübernahme bei der GmbH, Betriebs-Berater 1983, Seite 934 f.) Passagen wörtlich übernommen, ohne kenntlich zu machen, dass es sich um Zitate handelt. Mit dieser Unterlassung hat er den Eindruck zu erwecken versucht, die Ausführungen stammten von ihm selbst, mit der Folge, dass dies sein Prüfungsergebnis hätte beeinflussen können." (Beschluss des Hessischen VGH vom 20.06.1989 – Az.: 6 UE 2779/88; openjur.de)

Täuschung (Plagiat in universitärer Examenshausarbeit): "Wer in einer schriftlichen Examenshausarbeit in nicht unerheblichem Umfang wörtlich oder im Wesentlichen wörtlich Stellen aus anderen Werken übernimmt, ohne diese Übernahme kenntlich zu machen, täuscht die Prüfer über seine Leistungsfähigkeit. Die Angabe der Quelle im Literaturverzeichnis und unter Abbildungen, die in den Text eingefügt sind, vermag regelmäßig die genaue Angabe der übernommenen Textstellen nicht zu ersetzen." (Beschluss des OVG Bremen vom 12.10.2010 – Az.: 2 A 170/10)

Täuschung (Plagiat in universitärer Diplomarbeit): "Es gehört zu den Grundanforderungen des selbstständigen wissenschaftlichen Arbeitens, dass alle verwendeten Quellen und Hilfsmittel der Arbeit offengelegt werden müssen. Die wörtliche oder sinngemäße Übernahme von zusammenhängenden Textpassagen aus fremden Werken ohne Zitat verstößt gegen grundlegende Maßstäbe des wissenschaftlichen Arbeitens und beinhaltet eine Täuschung über die Selbstständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistung, insbesondere wenn die Übernahme fremden Gedankenguts nicht nur vereinzelt, sondern systematisch und planmäßig erfolgt." (Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 09.02.2015 – Az.: 9 S 327/14; openjur.de)

Täuschung (Abschreiben): "Besteht wegen Bearbeitungsparallelen nebeneinander sitzender Prüflinge der Verdacht des Abschreibens, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass derjenige abgeschrieben hat, der eine deutlich schwächere Prüfungsarbeit abgeliefert hat als sein Nachbar." (Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 21.11.1978 – Az.: IX 1112/78)

Täuschung (Abschreibenlassen): "Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz des Prüfungsrechts, nach dem bereits die Gestattung oder Duldung der Übernahme einer eigenen Prüfungsleistung durch einen anderen Prüfungsteilnehmer ('Abschreibenlassen') zu einer Sanktionsnote oder dem Verlust des Bewertungsanspruchs führt. Vielmehr ist eine Täuschung im Sinne des allgemeinen Prüfungsrechts lediglich die Vorspiegelung einer eigenständigen und regulär erbrachten Prüfungsleistung, um bei dem Prüfer über die ihr zugrundeliegenden eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten einen Irrtum zu erregen. Hilft dagegen ein Prüfling unerlaubt einem anderen bei der Bearbeitung, so wird durch diese Hilfe nicht seiner Prüfungsleistung, sondern lediglich derjenigen des Mitprüflings die Bewertungsgrundlage entzogen." (Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 03.07.1986 – Az.: 9 S 1586/86)

Täuschung (Besitz eines Spickzettels): "Prüfungsleistungen sind mit der Note 'nicht ausreichend' zu bewerten, wenn der Prüfling bei Abnahme des Leistungsnachweises eine Täuschungshandlung versucht oder begangen hat. Eine Täuschungshandlung liegt bereits bei Besitz oder Mitführen eines zu Täuschungszwecken generell geeigneten Hilfsmittels im Prüfungsraum vor ('Spickzettel'). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Hilfsmittel generell zu Täuschungszwecken geeignet ist, kommt es nicht darauf an, dass dieses für die Bearbeitung der Prüfungsaufgabe überhaupt förderlich sein konnte oder ob sich das Verhalten des Prüflings als ein untauglicher Versuch darstellt." (Beschluss des Bayerischen VGH vom 11.03.2008 – Az.: 7 ZB 07.612; openjur.de)

Täuschung (Nutzung eines Spickzettels): "Eine Klausur, bei deren Anfertigung sich der Schüler eines unerlaubten Hilfsmittels ('Schummelzettel') bedient, darf vom Fachlehrer im Rahmen seines Ermessens mit ungenügend (0 Punkte) bewertet werden." (Beschluss des Hamburgischen OVG vom 04.06.1986 – Az.: Bs IV 321/86)

Täuschung (Besitz eines Handys): "Das bloße Mitführen eines nicht zugelassenen Hilfsmittels (hier: Handy) in der Prüfung reicht grundsätzlich aus, um eine Prüfungsleistung mit 'ungenügend' zu bewerten. Diese prüfungsrechtliche Sanktion kann nur dann als verhältnismäßig angesehen werden, wenn die Schüler vor der Prüfung in klarer und unmissverständlicher Weise auf das Verbot hingewiesen worden sind." (Urteil des VG Karlsruhe vom 29.06.2011 – Az.: 7 K 3433/10; openjur.de)

Täuschung (Nutzung eines Handys): "Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Mit der Beschwerde greift der Antragsteller allein die Annahme des Prüfungsamtes an, es liege ein besonders schwerer Fall eines Täuschungsversuchs vor. Besonders schwere Fälle eines Täuschungsversuchs sind durch grobe Täuschungsmanöver charakterisiert, die in besonders hohem Maße die Spielregeln des fairen Wettbewerbs und die Chancengleichheit der anderen, sich korrekt verhaltenden Prüflinge verletzen. Sie liegen nach Umfang und Intensität des Täuschungsverhaltens und dem angestrebten Täuschungserfolg deutlich im oberen Bereich der vorkommenden Fälle. Dies wird etwa bei dem aufwendigen Einsatz technischer Hilfsmittel, insbesondere eines Mobiltelefons, angenommen. Eine besonders intensive Beeinträchtigung der Chancengleichheit kann hier angenommen werden, weil die Täuschungsmöglichkeiten, die das Mitführen eines Smartphones bietet, vielfältig und weitgehend sind. Ein solches Gerät ermöglicht sowohl eine Internetrecherche nach im Prüfungsfall aufgeworfenen Problemen als auch den Abruf auf ihm abgespeicherter elektronischer Dokumente in großen Datenmengen, etwa von Klausurvorstücken oder Vorlesungsskripten, als auch – namentlich in Toilettenpausen – die Kontaktaufnahme mit Dritten mit dem Ziel der Übermittlung der Klausuraufgabe, der Erörterung der Fragestellungen oder wiederum der Bitte nach Recherche und Übersendung von für die Lösung hilfreichen Materials. Seine Verwendung geht damit über die Möglichkeiten, die mitgeführte schriftliche Unterlagen wie etwa ein Spickzettel bieten, deutlich hinaus, verletzt in besonders hohem Maße die Spielregeln des fairen Wettbewerbs und legt die Annahme eines besonders schweren Falls grundsätzlich nahe. Im Streitfall ist davon auszugehen, dass der Antragsteller das Smartphone im eingeschalteten Zustand bewusst bei sich geführt und mehrfach zumindest mit dem Versuch der Nutzung zur Hand genommen hat." (Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.02.2021 – Az.: 6 B 1868/20; openjur.de)

Täuschung (Nutzung des internen Lösungsmusters): "Ein Täuschungsversuch kann durch den Beweis des ersten Anscheins bewiesen werden, wenn die Prüfungsarbeit und das vom Prüfer erarbeitete, allein zur Verwendung durch die Prüfungskommission bestimmte Lösungsmuster teilweise wörtlich und im Übrigen in Gliederung und Gedankenführung übereinstimmen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht verletzt, wenn die Benutzung des internen Lösungsmusters als ein besonders schwerwiegender Täuschungsversuch gewertet und die Prüfung insgesamt als nicht bestanden erklärt wird." (Beschluss des BVerwG vom 20.02.1984 – Az.: 7 B 109/83)

Täuschung (Nutzung des internen Lösungsmusters): "Eine Abiturarbeit, die eine Vielzahl von Übereinstimmungen mit dem zur Abituraufgabe erstellten und ausschließlich für den Prüfer bestimmten Erwartungshorizont einschließlich der Übernahme von Fehlern aus dem Erwartungshorizont aufweist, lässt im Wege des Anscheinsbeweises den Schluss auf eine Täuschungshandlung zu. Die Erstellung einer Abiturarbeit in Kenntnis des Erwartungshorizonts ist ein schwerer Fall der Täuschungshandlung, der den Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Abiturprüfung rechtfertigt." (Beschluss des VG Mainz vom 08.10.2014 – Az.: 6 L 925/14.MZ; openjur.de)

Täuschung (Nutzung des internen Lösungsmusters): "Der Nachweis, dass ein Prüfungsteilnehmer seiner Bearbeitung die internen Lösungshinweise zugrunde gelegt und damit über die Eigenständigkeit seiner Prüfungsleistung getäuscht hat, ist nach den Regeln des Beweises des ersten Anscheins erbracht, wenn die Bearbeitung nach Formulierungen, Aufbau und Gedankenführung weitgehend mit den Lösungshinweisen übereinstimmt und eine andere Erklärung als deren Kenntnis nicht in Betracht kommt. Für die Aufklärung, ob eine andere Ursache für die weitgehende Übereinstimmung in Betracht kommt, bedarf es der Mitwirkung des Prüfungsteilnehmers. Nur er kann eine plausible andere Erklärung für die Übereinstimmung beibringen. Ergibt die Sachaufklärung keine Anhaltspunkte, die eine andere Ursache als die Kenntnis der Lösungshinweise nachvollziehbar erscheinen lassen, steht fest, dass der Prüfungsteilnehmer keine eigenständige Prüfungsleistung erbracht, sondern dies vorgespiegelt hat. Eine solche Bearbeitung ist von vornherein ungeeignet, eine Aussage über die Kenntnisse und Fähigkeiten zu treffen, deren Nachweis die Prüfung dient." (Beschluss des BVerwG vom 23.01.2018 – Az.: 6 B 67/17; openjur.de)

Täuschung (Nutzung des internen Lösungsmusters): "Nur wenn eine weitgehende Übereinstimmung einer Klausur nach Formulierungen, Aufbau und Gedankenführung mit den nur für die Prüfer bestimmten Lösungshinweisen besteht, ist es gerechtfertigt, von einem Anscheinsbeweis für einen Täuschungsversuch auszugehen und die Darlegungs- und Beweislast für einen abweichenden Geschehensablauf im Wege einer Umkehr der Beweislast dem Prüfling aufzuerlegen. Ist der Anscheinsbeweis nicht erbracht, muss der Beweis für die Täuschung im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung nach den allgemeinen Beweisregeln gewonnen werden. Dabei ist die Prüfungsbehörde, die sich auf die Täuschung beruft und daraus Rechtsfolgen herleitet, beweispflichtig. Sie trägt damit zugleich die Last der Nichterweislichkeit oder der 'non liquet'-Situation. In dem Vermerk führt der Prüfer aus, dass sich die Klausurbearbeitung des Prüflings in auffälliger Weise an den Lösungsskizzen orientiere und alle wesentlichen Aspekte geprüft bzw. erwähnt würden, die inhaltliche Auseinandersetzung allerdings deutlich zurückbleibe. Allein auf dieser Grundlage kann jedoch nicht von einer vorherigen Kenntnis der Lösungsskizze ausgegangen werden. Von einem guten Examens- bzw. Prüfungskandidaten wird gerade erwartet, dass er die wesentlichen Probleme der Klausur erkennt und anspricht und seine Ausführungen der Klausurlösung nahekommen. Ein Rechtfertigungsbedürfnis bzw. das Erfordernis, eine im Raum stehende Täuschung aufgrund von Ähnlichkeiten zur Musterlösung widerlegen zu müssen, darf daraus allein nicht erwachsen. Andernfalls wäre die Erstellung einer Klausurlösung nicht zielführend. In welcher Tiefe die erkannten Probleme einer Prüfungsklausur aufgeworfen, erörtert und dargestellt werden, hängt wesentlich von den individuellen Kenntnissen und darstellerischen Fähigkeiten des Prüflings ab." (Urteil des Niedersächsischen OVG vom 30.04.2024 – Az.: 2 LB 69/18; voris.de)

Täuschung (Nutzung eines Ghostwriters): "Ein Täuschungsversuch liegt vor, wenn der Prüfling Handlungen vornimmt, die darauf gerichtet sind, über sein Leistungsvermögen zu täuschen und auf diese Weise das Prüfungsergebnis zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Dass das Verhalten der Klägerin diese Voraussetzungen erfüllt (Anfertigung einer Examenshausarbeit durch eine Firma gegen Zahlung von 2.000 €), also ein Täuschungsversuch ist, liegt auf der Hand. Es handelt sich nach Auffassung des Gerichts auch um einen besonders schweren Fall." (Urteil des VG Köln vom 15.12.2005 – Az.: 6 K 6285/04; openjur.de)

Täuschung (unerlaubte Hilfe vom Erziehungsberechtigten): "Zur Überzeugung des Gerichts hat sich die Antragstellerin bei der Anfertigung der schriftlichen Hausarbeit unerlaubter Hilfe bedient, so dass die Arbeit mit der Note 'sechs' zu bewerten war. Es ist Grundvoraussetzung für eine schriftliche Hausarbeit, wie bei jedem anderen schulischen Leistungsnachweis auch, dass der Schüler die für den Erfolg maßgeblichen Leistungen persönlich und unverfälscht erbringt. Nur dann ist es im Hinblick auf die Chancengleichheit aller Prüflinge gerechtfertigt, ihm diesen Erfolg zuzurechnen. Stammen indes wesentliche Teile der zur Bewertung gestellten Leistung nicht vom Prüfling selbst, sondern von einer anderen Person und macht der Prüfling dies nicht kenntlich, so liegt eine Täuschung vor. Diese Grundsätze gelten für Prüfungen jeglicher Art." (Beschluss des Bayerischen VGH vom 17.11.2000 – Az.: 7 ZE 00.2885)

Täuschung (Nutzung von KI): "Stellt ein Student im Antragsverfahren zum Zugang zum Masterstudium das erforderliche Essay mittels KI her, stellt dies eine Täuschung dar, die zur Ablehnung des Zugangs führen kann." (Beschluss des VG München vom 28.11.2023 – Az.: M 3 E 23.4371)

Täuschungsfolge (Beispiele):
- Bewertung der ganzen Arbeit mit der Note "6" (str.) => siehe auch "Täuschungsfolge (Ansicht …)"
- Bewertung des bearbeiteten Teils, auf den sich die Täuschungshandlung nicht bezog
- Beendigung des Leistungsnachweises ohne Bewertung und neue Arbeit mit veränderter Aufgabenstellung

Täuschungsfolge (Ansicht 1: Bewertung der Arbeit mit "6"): "[...] Geht man davon aus, dass Leistungskontrollen persönlich, unverfälscht und unter gleichen Bedingungen erbracht werden müssen, um in den Besitz von schulischen Nachweisen oder Berechtigungen (Noten, Abschlüssen) zu gelangen, so kann eine vorgetäuschte Leistung zu keiner Berechtigung führen. Während alle vorher aufgeführten Maßnahmen (Nichtwertung, selektive Wertung, Wiederholung der Arbeit) den täuschenden Schüler nicht benachteiligen, ihn vielmehr teilweise sogar privilegieren, setzt die Bewertung der Arbeit mit '6' die Nichtberechtigung konsequent um. [...] Fazit: Diese Maßnahme würdigt das rechtswidrige und unsoziale Verhalten, indem sie den unredlichen Schüler gezielt auf dem Gebiet schlechterstellt, auf dem er unrechtmäßig anderen gegenüber seinen Vorteil suchte." (Hoegg, Günther [1994]: Die schulische Täuschung und ihre unzureichende Ahndung. In: Recht der Jugend und des Bildungswesens, 42. Jg., Heft 1, S. 72-91.)

Täuschungsfolge (Ansicht 2: Bewertung je nach Schwere der Täuschung): "Es ist darauf zu achten, dass die Täuschung eine Rechtsnachfolge nach sich zieht, die die Schwere der Täuschungshandlung berücksichtigt und insoweit dem Gebot der Verhältnismäßigkeit genügt. [...] Hier wird vorgeschlagen, nur in den Fällen einer vollendeten oder schweren arglistigen Täuschung die Note 'ungenügend' zu erteilen. Es wäre [...] gewiss unverhältnismäßig, auf einen sehr leichten Täuschungsfall [erstmaliger Täuschungsversuch] mit der intensivsten Konsequenz [Note 'ungenügend'] zu reagieren." (Rademacher, Stephan [2018]: Schule leiten von A bis Z: Schulrecht. Berlin: Cornelsen Verlag, S. 55.) => siehe auch "Täuschungsstadien"

Täuschungsstadien:
1. Täuschungsversuch:
    - Tatentschluss und unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung ("Jetzt geht's los!")
    - im Strafrecht ist der taugliche Versuch regelmäßig strafbar (vgl. §§ 22, 23 Abs. 1 u. 2 StGB)
    - z.B. Schüler greift zum Spickzettel und wird dabei vom Lehrer entdeckt
2. Untauglicher Täuschungsversuch:
    - der Täuschungsversuch ist wegen eines untauglichen Tatmittels von vornherein zum Scheitern verurteilt
    - im Strafrecht ist neben dem tauglichen auch der untaugliche Versuch strafbar (vgl. § 23 Abs. 3 StGB)
    - z.B. Spickzettel in der Federtasche ist unbrauchbar, da ein anderes Thema als erwartet drankommt
3. Vollendete Täuschung:
    - Verwirklichung aller Tatbestandsmerkmale (Täuschungshandlung, Irrtumserregung, Täuschungswille)
    - z.B. Schüler überträgt heimlich Informationen vom Spickzettel ins Heft

Teilzeitbeschäftigung (Anspruch): "Einem Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag für eine bestimmte Dauer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen." (§ 61 Abs. 1 NBG)

Teilzeitbeschäftigung (Tätigkeiten nur entsprechend der Teilzeitquote): "Teilzeitbeschäftigte Beamte haben einen Anspruch darauf, nicht über ihre Teilzeitquote hinaus zur Dienstleistung herangezogen zu werden. Deshalb dürfen teilzeitbeschäftigte Lehrer in der Summe ihrer Tätigkeiten (Unterricht, Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Teilnahme an Schulkonferenzen etc., aber auch Funktionstätigkeiten, d.h. nicht unmittelbar unterrichtsbezogene schulische Verwaltungsaufgaben wie z.B. die Leitung der Schulbibliothek) nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung herangezogen werden. Das bedeutet, dass der Teilzeitquote entweder bei der Übertragung von Funktionstätigkeiten Rechnung zu tragen ist oder ein zeitlicher Ausgleich durch entsprechend geringere Heranziehung zu anderen Aufgaben erfolgen muss." (Urteil des BVerwG vom 16.07.2015 – Az.: 2 C 16/14; openjur.de)

Teilzeitbeschäftigung (beamtete Lehrer: kein Überstundenzuschlag bei Klassenfahrt): "Auch teilzeitbeschäftigte verbeamtete Lehrkräfte können für die Teilnahme an einer Klassenfahrt grundsätzlich keinen zusätzlichen Geldanspruch gegen ihren Dienstherrn geltend machen. Die Teilnahme einer verbeamteten Lehrkraft an einer Klassenfahrt gehört auch bei Teilzeitkräften zum normalen Schuldienst und stellt damit im Rechtssinne grundsätzlich keine Mehrarbeit dar. Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte haben Anspruch darauf, nicht über ihre Teilzeitquote hinaus zur Dienstleistung herangezogen zu werden. Die Schulleitung muss der Teilzeitquote entweder bei der Übertragung von Lehrerarbeit Rechnung tragen oder aber einen zeitlichen Ausgleich durch entsprechend geringere Heranziehung zu bestimmten Aufgaben gewähren." (Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 28.01.2020 – Az.: 4 S 2891/19; openjur.de)

Teilzeitbeschäftigung (angestellte Lehrer: Vergütung wie vollzeitbeschäftigte Lehrer bei Klassenfahrt): "Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte sind für die Dauer der Teilnahme an ganztägigen Klassenfahrten wie vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte zu vergüten. Dem Anspruch auf Vergütung der geleisteten Mehrarbeitsstunden bei der Teilnahme an der einwöchigen Klassenfahrt steht nicht entgegen, dass bei Lehrkräften die vertraglich vereinbarte Unterrichtsstundenzahl den zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung einer angestellten Lehrkraft nur hinsichtlich der Unterrichtserteilung bestimmt und alle anderen arbeitsvertraglich ebenfalls geschuldeten und zum Berufsbild des Lehrers gehörenden Arbeitsleistungen sich einer exakten zeitlichen Bemessung entziehen. Auch wenn es kein festes Verhältnis zwischen der Zahl der Unterrichtsstunden und dem Zeitmaß für die den Unterricht begleitende Lehrtätigkeit, wie beispielsweise Teilnahme an Schulausflügen oder Klassenreisen, gibt, muss der Arbeitgeber, wenn er in diesem Bereich Anordnungen trifft, billiges Ermessen im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB wahren." (Urteil des BAG vom 22.08.2001 – Az.: 5 AZR 108/00)

Tests: "Mit Punktergebnissen versehene schriftliche Lernzielkontrollen sind keine bewerteten schriftlichen Klassenarbeiten, für die die für Zeugnisnoten geltenden Bestimmungen über die Notenfestsetzung maßgeblich sind. Es handelt sich hierbei um in schriftlicher Form durchgeführte fachspezifische Überprüfungen der Lernstände, auf die die Vorschriften über die Anzahl der in einem Fach zulässigen Klassenarbeiten keine Anwendung finden." (Beschluss des VG Braunschweig vom 20.08.2003 – Az.: 6 B 290/03; openjur.de)

Türversperrung (gemeinschaftliche Säuberung des Klassenraumes): "Die Aufforderung eines Lehrers an die Schüler, den durch das Werfen von Tonklumpen angerichteten Schaden zu beseitigen (hier: gemeinschaftliche Säuberung des Klassenraumes), ist eine durch den pädagogischen Auftrag geprägte Maßnahme. Das zur Durchsetzung der Aufforderung erfolgte Verschließen bzw. Versperren der Ausgangstür durch den Lehrer (hier: bis zu 15 Minuten nach dem planmäßigen Ende der Stunde) ist als solches lediglich ein Realakt. Ein Verwaltungsakt liegt nicht vor. Die Aufforderung ist materiell rechtmäßig. Schüler haben in der Schule die Weisungen der Lehrkräfte zu befolgen, die dazu bestimmt sind, das Bildungs- und Erziehungsziel der Schule zu erreichen und die Ordnung an der Schule aufrechtzuerhalten. Zu den Maßnahmen bei Erziehungskonflikten gehört die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, die Schüler Fehler im Verhalten erkennen zu lassen. Zu dem erzieherischen Auftrag der Lehrer gehört es auch, jedenfalls bei Pflichtwidrigkeiten, deren Folgen ohne größeren Aufwand zu beseitigen sind, die betroffenen Schüler insoweit heranzuziehen (z.B. sie anzuhalten, achtlos weggeworfenen Müll wieder aufzuheben und in einen dafür vorgesehenen Behälter zu bringen). Bei derartigen pädagogisch motivierten Anregungen oder Anleitungen handelt es sich nicht um Regelungen im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts. Dies gilt auch, wenn Schülern die Einhaltung einfacher 'Spielregeln' auferlegt wird. Eine andere Beurteilung ist hier auch nicht deshalb geboten, weil das Verbot, die Schule zu verlassen, die durch Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG geschützte körperliche Bewegungsfreiheit berührt. Denn die mit der Schulpflicht verbundene Anwesenheitspflicht schränkt ohnehin im allgemeinen Schulbetrieb gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG die körperliche Bewegungsfreiheit der Schüler ein, ohne dass es sich damit um eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 104 Abs. 1 GG handeln würde. Wenn der Lehrer den individuellen Beitrag an dem Aufräumen nicht exakt nach dem jeweiligen Umfang des Fehlverhaltens des einzelnen Schülers bemessen haben sollte, sondern die beteiligte Gruppe geschlossen bis zum Ende des Aufräumens zurückgehalten hat, so wäre darin kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG zu sehen. Die Anforderungen dürfen insoweit nicht überspannt werden." (Urteil des Schleswig-Holsteinischen OVG vom 05.11.1992 – Az.: 3 L 36/92)

Türversperrung (Einschließen von Schülern in einen Raum ohne Lehrer): "Das Einsperren von Schülern in einem Raum ohne Lehrer verstößt gegen die Aufsichtspflicht. Der Lehrer hat die Schüler in dem Bühnensaal sich selbst überlassen, obwohl sie gerade in dieser Situation der Aufsicht bedurften. Schüler einer 6. Klasse, die etwa 12 Jahre alt sind, bedürfen grundsätzlich keiner ständigen Aufsicht, sondern dürfen über kürzere Zeiträume unbeaufsichtigt bleiben. Dies gilt jedoch nicht in Ausnahmesituationen wie am 23.11.2009. In dieser Situation war ein unüberlegtes Handeln der Schüler zu befürchten. Erstens waren die Schüler wegen der Auseinandersetzung mit dem Lehrer besonders gereizt und aggressiv. Die Situation war eskaliert. Der Lehrer wusste sich nicht anders als durch das Einschließen zu helfen. Zweitens konzentrierten sich zu erwartende Aggressionen zwangsläufig auf die schwächeren anwesenden Schüler und das Mobiliar. An anderen Personen oder Sachen konnten sich gewalttätige Schüler nicht abreagieren. Die möglichen Opfer unter den Schülern hätten sich nur unter Schwierigkeiten der Situation entziehen können. Der Notausgang war nicht ohne weiteres einsehbar. Drittens war es eine Folge des Einschließens, dass in einer Notsituation Hilfe nicht genauso schnell herbeigerufen werden konnte. Der abgeschlossene Bühnensaal war nur von Lehrern mit einem Schlüssel betretbar. Auch durch den Notausgang hätten Dritte nicht zur Hilfe herbeikommen können. Notsituationen können dabei nicht nur aufgrund der zu erwartenden Aggressionen eintreten, sondern auch aus anderen Gründen wie einer Übelkeit oder einem Brand. Das Einschließen der Schüler war kein adäquates Erziehungsmittel. Das Einschließen unterscheidet sich von diesen Erziehungsmaßnahmen grundlegend. Anders als Erziehungsmaßnahmen wird durch das Abschließen des Ausgangs körperlicher Zwang ausgeübt. Die Maßnahme ist nicht darauf gerichtet, den Schülern ihr Fehlverhalten kognitiv vor Augen zu führen, sondern sie in physischer Hinsicht zu maßregeln." (Urteil des ArbG Düsseldorf vom 17.05.2010 – Az.: 12 Ca 927/10; openjur.de)

Türversperrung (Freiheitsberaubung, je nach Einzelfall und rechtlicher Wertung): "Der Lehrer hat den Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt. Sein Handeln erfolgte rechtswidrig und schuldhaft. Er hat durch die Errichtung der 'Schleuse' (Sitzen im Türrahmen mit quer auf dem Schoß liegender Konzertgitarre) und verbale Aufforderungen dazubleiben verhindert, dass die bis zum Eintreffen der Polizei im Klassenraum verbliebenen Schüler diesen trotz ihres entgegenstehenden und auch zum Ausdruck gebrachten Willens verlassen konnten. Der Lehrer beherrschte physisch ('Schleuse') und psychisch (Anordnung des Verbleibens als Inhaber staatlicher Gewalt) den Aufenthalt der betroffenen Schüler, die den Klassenraum verlassen wollten. Die Dauer von mindestens fünfzehn Minuten ab Unterrichtsschluss war auch nicht geringfügig. Der Unterrichtstag war beendet und die Kinder hatten einen Anspruch darauf, die Schule verlassen zu dürfen. Es ist anzunehmen, dass die jeweiligen Erziehungsberechtigten von regulärem Unterrichtsende ausgingen und ausgehen durften. Weder die betroffenen Schüler noch deren Erziehungsberechtigte hatten in den verwirklichten Tatbestand eingewilligt. Die Erfüllung des Tatbestandes war auch nicht durch das Schulrecht des Landes Nordrhein-Westfalen gedeckt und gerechtfertigt. Kollektivmaßnahmen sind nicht zulässig, es sei denn, dass das Fehlverhalten jedem einzelnen Schüler zuzurechnen ist. Schon nach der Darstellung des Lehrers hatten nicht alle Schüler den Unterricht gestört. War aber die Kollektivmaßnahme nicht zulässig, so durfte sie keinesfalls über das Unterrichtsende fortgesetzt werden und damit in den Tatbestand der Freiheitsberaubung münden. Das 'Nachsitzen' für die, die nicht fertig geworden waren, geschah auch nicht unter Benachrichtigung der Eltern." (Urteil des AG Neuss vom 24.08.2016 – Az.: 12 Ds 333/16; openjur.de; ablehnend: Urteil des LG Düsseldorf vom 17.02.2017 – Az.: 5 Ns 63/16; openjur.de)

Überdenkensverfahren (bei mündlichen berufsbezogenen Abschlussprüfungen): "Die Durchführung eines Überdenkensverfahrens kann nicht wegen einer zuvor auf Verlangen des Prüflings von den Prüfern abgegebenen schriftlichen Begründung der Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistung als entbehrlich angesehen werden. Eine solche Begründung eröffnet dem Prüfling erst die Möglichkeit, substanziierte Einwendungen zu erheben, anhand derer die Prüfer ihre Bewertung zu überdenken haben. Das Überdenken dient nicht dazu, eine vollständig neue Bewertung vorzunehmen. Vielmehr handelt es sich um eine inhaltlich beschränkte Nachbewertung. Der Prüfer hat sich mit Blick auf die vom Prüfling erhobenen Einwendungen lediglich mit den beanstandeten Einzelwertungen auseinanderzusetzen. Er muss entscheiden, ob er an diesen Wertungen festhält, und dies begründen." (Urteil des BVerwG vom 10.04.2019 – Az.: 6 C 19/18; openjur.de)

Überdenkensverfahren (nachträgliche Unschlüssigkeit): "Die Erklärung eines Prüfers im Überdenkungsverfahren, er könne nicht ausschließen, dass seine Bewertung etwas zu streng gewesen sei, macht die Bewertung unschlüssig und damit fehlerhaft. Der Prüfer darf zwar eine Klausur streng bewerten. Beurteilt er sie aber ‚zu streng’, geht er über das hinaus, was er selbst für angemessen hält." (Urteil des OVG Bremen vom 24.11.1999 – Az.: 1 A 254/99)

Überziehen: "Lehrkräfte dürfen die für eine Unterrichtsstunde vorgesehene Regelzeit von 45 Minuten aus pädagogischen Gründen (z.B. um ein Thema oder einen Gedankengang abzuschließen) maßvoll überziehen." (Urteil des VG Braunschweig vom 10.03.2005 – Az.: 6 A 159/03; openjur.de)

Umsetzen: siehe "Sitzordnung"

Unfallversicherungsschutz (Beispiele):
- Schulbesuch (Unterricht und Pausen)
- Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften (z.B. Schulgarten-AG, Theater-AG)
- schulische Veranstaltungen (z.B. Schulfest, Exkursion, Klassenfahrt, Betriebspraktikum)
- direkter Weg zur und von der Schule (Schulweg) => siehe auch "Wegarten"
- Gruppenarbeit außerhalb des Schulgeländes => siehe auch "Unfallversicherungsschutz (Gruppenarbeit ...)"
- Rockparty im Schulgebäude => siehe auch "Unfallversicherungsschutz (Rockparty …)"
- Lebensmitteleinkauf => siehe auch "Unfallversicherungsschutz (Lebensmitteleinkauf)"

Unfallversicherungsschutz (Lebensmitteleinkauf): "Der Kläger war durch den Besuch einer allgemeinbildenden Schule gegen Arbeitsunfall versichert. Er hat den Unfall auch im ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als Schüler erlitten. Besorgt sich der Schüler Lebensmittel, um das Essen auf der Arbeitsstätte alsbald einzunehmen, so ist er auf dem Weg zum Einkauf von Lebensmitteln nach und von dem Ort der Tätigkeit geschützt." (Urteil des BSG vom 19.05.1983 – Az.: 2 RU 44/82) => siehe auch "Aufsichtspflicht (Umfang: Mittagspause)"

Unfallversicherungsschutz (Rauchen): "Ein volljähriger Schüler steht in einer Schulpause beim Rauchen in einem Park außerhalb des Schulgeländes grundsätzlich nicht unter Unfallversicherungsschutz. Soweit der Schüler darauf angewiesen war, den Park aufzusuchen, um zu rauchen, weil auf dem Schulgelände ein Rauchverbot galt, kann dies keinen Versicherungsschutz begründen. Zwar ist das Verlassen der Schule zum Zwecke der Beschaffung von erforderlichen Nahrungsmitteln als versichert angesehen worden. Die Einnahme von Genussmitteln wie das Rauchen steht jedoch mit dem Schulbesuch in keinem Versicherungsschutz begründenden sachlichen Zusammenhang, sondern ist eine rein privatwirtschaftliche Tätigkeit. Der Zweck der Schülerunfallversicherung, Schüler während des als erforderlich angesehenen und erwünschten Schulbesuches vor daraus resultierenden Gefahren zu schützen, erfordert keinen Versicherungsschutz während eines rein eigenwirtschaftlichen Verhaltens, welches – wie hier das Rauchen – mit dem Schulbesuch lediglich in einem zeitlichen Zusammenhang steht." (Urteil des BSG vom 28.06.2022 – Az.: B 2 U 20/20 R; sozialgerichtsbarkeit.de)

Unfallversicherungsschutz (Gruppenarbeit außerhalb des Schulgeländes): "Zu Recht hat das LSG die Beklagte verpflichtet, das Ereignis als Arbeitsunfall festzustellen. Der Kläger ist verunglückt, als er den mit der versicherten Tätigkeit als Schüler zusammenhängenden unmittelbaren Weg im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII von dem Ort der Tätigkeit zurücklegte. Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger erlitt einen Unfall, als er auf den Fahrbahnbelag stürzte und sich dabei unter anderem ein Schädel-Hirn-Trauma zuzog. Ferner legte der Kläger im Unfallzeitpunkt den unmittelbaren Weg von dem Ort der Tätigkeit objektiv zurück und seine Handlungstendenz war darauf auch subjektiv ausgerichtet. Diesen unmittelbaren Heimweg zur elterlichen Wohnung als Zielpunkt hatte er 'von dem Ort der Tätigkeit' – dem Drehort als Startpunkt – aus angetreten, an dem er zuvor versicherte Tätigkeiten als Schüler im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 8 lit. b Alt. 1 SGB VII verrichtet hatte. Der Versicherungsschutz von Schülern allgemeinbildender Schulen ist auf den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule begrenzt. Dieser erfordert im Regelfall einen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zum Schulbesuch, der grundsätzlich entfällt, wenn schulische Aufsichtsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet sind. Allerdings kann auch dann Versicherungsschutz in der Schülerunfallversicherung bestehen, wenn der räumlich-zeitliche Zusammenhang (z.B. bei Klassenfahrten, bei Theaterbesuchen) oder wirksame schulische Aufsichtsmaßnahmen (z.B. bei Schülerbetriebspraktika, bei Tätigkeiten in der Schülermitverwaltung) weitgehend gelockert sind. Deshalb kann auch ein Lernort außerhalb des Schulgeländes i.w.S., der Schülern Bezüge zur Wirklichkeit (z.B. Arbeitswelt) vermittelt oder ihnen das Sammeln von Erfahrungen ermöglicht, 'Ort der Tätigkeit' und damit zugleich Start- und Zielpunkt eines nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherten Weges sein. Ein 'Besuch der Schule', wie ihn § 2 Abs. 1 Nr. 8 lit. b Alt. 1 SGB VII tatbestandlich voraussetzt, findet folglich nicht ausschließlich im Schulgebäude und auf dem Schulgelände statt. Umgekehrt bedeutet dies jedoch nicht, dass an allen außerschulischen Lernorten für alle dort verrichteten schulbezogenen Tätigkeiten Unfallversicherungsschutz besteht. Der Schutzbereich der Gesetzlichen Unfallversicherung endet dort, wo der elterliche Verantwortungsbereich (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG i.V.m. §§ 1626 ff. BGB) beginnt. Nach ständiger Rechtsprechung besteht kein Unfallversicherungsschutz, wenn Schüler ihre Hausaufgaben im Selbststudium zur Vorbereitung, Festigung und Vertiefung des Lernstoffs zu Hause oder an anderen Orten im Verantwortungsbereich der Eltern erledigen. Dagegen ist Unfallversicherungsschutz jedenfalls für Tätigkeiten bejaht worden, die im Auftrag oder auf Anordnung einer Lehrperson erfolgten. Es handelt sich folglich nicht mehr um eine unversicherte Hausaufgabe, wenn Lehrpersonen aus organisatorischen (z.B. Schulbuchtausch) oder pädagogischen Gründen (z.B. Gruppenarbeit, Projektarbeit, Gemeinschaftsreferat, kooperativer Nachhilfeunterricht unter Schülern) eine Gruppe von Schülern für ein gemeinsames Tun zusammenstellen, das sich außerhalb der Schule selbstorganisiert vollzieht oder fortsetzt. Das gilt auch, wenn diese Gruppenarbeit gemeinsam im häuslichen Bereich eines Mitschülers verrichtet wird. Denn dieser Lernort ist mit Ausnahme des gastgebenden Mitschülers für alle anderen Gruppenmitglieder fremd und die Gruppenarbeit ist für sie keine im privaten Verantwortungsbereich ihrer Eltern zu erledigende Hausaufgabe. Bei Gruppenprojektarbeiten besteht der erforderliche zeitlich-räumliche Schulbezug darin, dass die Schule aus der Menge aller Schüler einer Klasse eine Gruppe bildet und ihr bestimmte Aufgaben zuweist, die die Schüler als Teil dieser Gruppe ohne Aufsicht gemeinsam lösen sollen. Damit wird Schule gleichsam in die Gruppe transferiert, in der neben fachlichen zugleich auch methodische, soziale und affektive Kompetenzen (sog. 'soft skills') untereinander vermittelt und eingeübt werden (sollen). Der Bildungsauftrag staatlicher Schulen erschöpft sich nämlich nicht in der reinen Wissensvermittlung. Schulen sind daher Orte gesellschaftlicher Integration und Inklusion, in denen Schüler sozialisiert und ihre sozialen Kompetenzen gefördert werden (sollen). Dabei erfolgt die Sozialisierung nicht nur (vertikal) zwischen Lehrern und Schülern, sondern auch (horizontal) zwischen den Schülern untereinander, typischerweise zwischen Gleichaltrigen in ihrer jeweiligen Klasse bzw. Jahrgangsstufe ('Peer-Group'). Die Sozialisierung untereinander lässt sich in gemeinsamen Projekt-, Team- und Gruppenarbeiten aber nur fördern und durchführen, wenn an ihnen prinzipiell alle Schüler teilnehmen und ihre Stärken und Schwächen in die Gruppe bzw. das jeweilige Projekt einbringen. Zum besonderen pädagogischen Konzept kann es dabei gerade gehören, die Schüler sich selbst organisieren zu lassen, was umgekehrt impliziert, dass die Schule alle Projektarbeiten verantwortlich mitträgt, die sie selbst durch eine Lehrkraft initiiert und deren Rahmen sie vorgibt. Daher findet während einer schulisch veranlassten Gruppenarbeit für jedes Gruppenmitglied 'Schule' (und damit ein 'Schulbesuch') ausnahmsweise an dem Ort und zu dem Zeitpunkt statt, an dem sich die Gruppe innerhalb oder außerhalb des Schulgeländes zur Durchführung der Projektarbeit trifft. Die Schüler werden dann zur Verwirklichung staatlicher Bildungs- und Erziehungsziele füreinander 'in Dienst genommen', was ihren Unfallversicherungsschutz bei gleichzeitiger Haftungsbeschränkung nach § 106 Abs. 1 SGB VII rechtfertigt." (Urteil des BSG vom 23.01.2018 – Az.: B 2 U 8/16 R; sozialgerichtsbarkeit.de)

Unfallversicherungsschutz (Schnellballwurf an Bushaltestelle): "Bewerfen sich Schüler an einer ca. 100 m von der Schule entfernten Bushaltestelle mit Schneebällen, so kann dieses Verhalten schulbezogen sein, so dass ein Übergang von Forderungen des Geschädigten auf den Unfallversicherungsträger ausscheidet. Der BGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass auch Unfälle außerhalb des Schulgeländes schulbezogen sein können, wenn sie auf die Vor- oder Nachwirkungen des Schulbetriebs zurückzuführen sind. Auch in der Rechtsprechung der Instanzgerichte ist die Schulbezogenheit von Unfällen in der Nähe der Schule verschiedentlich bejaht worden (z.B. Knallkörperwurf an Bushaltestelle, Schubserei unter Schülern im Bus, Umfahren einer Schülergruppe mit dem Mofa auf dem Zufahrtsweg zur Schule). Ohne Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht einen gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangenen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB. Dem Beklagten kommt das Haftungsprivileg gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII i.V.m. § 106 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 8 lit. b SGB VII zugute." (Urteil des BGH vom 15.07.2008 – Az.: VI ZR 212/07; openjur.de)

Unfallversicherungsschutz (Schülerstreich nach Unterrichtsende während des Wartens auf den Schulbus): "Wenn Schüler in unmittelbarer Nähe zum Schulgelände und in unmittelbarem zeitlichen Anschluss an ihr Unterrichtsende Schülerstreiche veranstalten, die zur Verletzung eines Mitschülers oder eines Schulangehörigen führen, ist ein innerer Zusammenhang zwischen dem Schulbesuch und der Verletzungshandlung anzunehmen, der auf einer schultypischen Zusammenführung von Schädiger und Geschädigtem beruht. Eine Schulbezogenheit der Verletzungshandlung des Schädigers besteht insbesondere, wenn die Handlung während des Wartens auf den Schulbus nach Unterrichtsende begangen wird und die Schule gewöhnlich eine Lehrkraft zur Aufsicht über die wartenden Schüler abstellt. Eine Einstandspflicht des Schädigers für Personenschäden bestand hier nicht, weil zugunsten des Schädigers ein Haftungsausschluss nach §§ 104 ff. SGB VII eingreift. Der Schädiger war gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 lit. b SGB VII als Schüler in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert." (Urteil des Schleswig-Holsteinischen OLG vom 16.03.2000 – Az.: 7 U 118/98)

Unfallversicherungsschutz (Beinstellen nach Schulschluss während des Wartens auf den Schulbus): "Das Stellen eines Beins auf dem Schulhof nach Schulschluss während des Wartens auf den Schulbus kann als schulbezogener Unfall im Sinne der §§ 104 ff. SGB VII zu qualifizieren sein." (Urteil des LG Leipzig vom 23.06.2000 – Az.: 14 S 1502/00)

Unfallversicherungsschutz (tätliche Auseinandersetzung auf Klassenfahrt): "Eine tätliche Auseinandersetzung mit Verletzungsfolgen zwischen Schülern während des Übernachtens auf einer Klassenfahrt steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung." (Urteil des BSG vom 05.10.1995 – Az.: 2 RU 44/94)

Unfallversicherungsschutz (Fenstersturz infolge Trunkenheit auf Klassenfahrt): "Bei Klassenfahrten können Gefährdungen nicht nur aus dem natürlichen Spieltrieb, sondern auch aus den auf dem typischen Gruppenverhalten beruhenden Verhaltensweisen von Kindern und Jugendlichen resultieren. Das ist nicht der Fall, wenn die individuelle Bequemlichkeit des Schülers ausschlaggebend für sein Tun gewesen ist, es sich konkret während des Ereignisses um keine Gemeinschaftsveranstaltung im Rahmen der Klassenfahrt gehandelt hat, Alkoholkonsum auf der Studienfahrt verboten war und die individuelle (Fehl-)Entscheidung nicht durch vorheriges Handeln Dritter gefördert worden ist." (Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.09.2014 – Az.: L 6 U 2085/14; openjur.de)

Unfallversicherungsschutz (Rockparty im Schulgebäude): "Der Unfall der Klägerin stand unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Frühjahrs-Rockparty war eine versicherte Schulveranstaltung. Denn sie stand zumindest unter der organisatorischen Mitverantwortung der Schule. Aufgrund der aktenkundigen Vermerke über die Planung und Durchführung der Veranstaltung und insbesondere der nachvollziehbaren und glaubhaften Darlegungen des Schulleiters steht zur Überzeugung des Senats fest, dass an der Planung, Organisation und Durchführung der Frühlings Rockparty sowohl die Schulleitung und von ihr (auf freiwilliger Basis) als Aufsicht eingesetzte Lehrer als auch die Schülervertretung beteiligt waren. Unerheblich ist für die unfallversicherungsrechtliche Einstufung der Veranstaltung, dass für die Schüler des Gymnasiums keine Verpflichtung zur Teilnahme an der Rockparty bestand. Denn auch fakultative Schulveranstaltungen stehen im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule. Schließlich steht dem Unfallversicherungsschutz auch nicht entgegen, dass die Veranstaltung nicht auf Schüler des Gymnasiums beschränkt war, sondern auch Dritten, insbesondere Schülern anderer Schulen, offen stand. Denn auch dies ändert nichts an der organisatorischen Mitverantwortung der Schule für die Veranstaltung. Entscheidend ist insoweit, ob die Schüler und insbesondere auch deren Eltern aufgrund des Gesamtbildes der Veranstaltung zweifelsfrei davon ausgehend konnten, dass es sich um eine in der Verantwortung der Schule stehende Veranstaltung handelte, bei der die teilnehmenden Schüler auch ordnungsgemäß beaufsichtigt werden. Hieran konnten nach dem Gesamtbild der Veranstaltung – insbesondere der Anwesenheit des Schulleiters und der Aufsicht führenden Lehrer – indes keine Zweifel aufkommen." (Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 03.02.2015 – Az.: L 3 U 62/13; openjur.de)

Unfallversicherungsschutz (Teilnahme am Volleyballturnier des Fördervereins): "Ein Volleyballturnier eines Fördervereins eines Gymnasiums stellt keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung dar. Die Teilnahme eines angestellten Lehrers am Volleyballturnier eines Fördervereins des Gymnasiums steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung." (Gerichtsbescheid des SG Dresden vom 23.02.2017 – Az.: S 39 U 89/15; sozialgerichtsbarkeit.de)

Unparteilichkeit: "Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen." (§ 33 Abs. 1 S. 1 u. 2 BeamtStG)

Unterlassene Hilfeleistung: "Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." (§ 323c Abs. 1 StGB)

Unterrichtsausfall: siehe "Bildungsrecht"

Unterrichtsausschluss (wegen Verminderung des Reifendrucks am Pkw eines Lehrers): "Die Verminderung des Reifendrucks am Hinterrad des Pkw eines Lehrers auf 1,6 bar durch einen 19-jährigen Schüler und Inhaber einer Fahrerlaubnis ohne entsprechende Warnung des Lehrers stellt ein schweres Fehlverhalten dar und überschreitet angesichts der damit verbundenen Gefährdung für die Benutzer des Pkw bei weitem die Dimension eines 'Schülerstreichs'. Der hierfür ausgesprochene Ausschluss vom Unterricht für die Dauer von acht Unterrichtstagen ist auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Schüler kurz vor dem Abitur steht, verhältnismäßig." (Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 21.03.1996 – Az.: 9 S 637/96; openjur.de)

Unterrichtsausschluss (wegen Gewaltandrohung bei Hinzutreten besonderer Umstände): "Bei Hinzutreten besonderer Umstände kann die Androhung von Gewalt durch einen Schüler gegenüber einem Mitschüler ('Nach der Schule werde ich dich schlagen, bis Blut fließt!') ein schweres Fehlverhalten darstellen, das den zeitweiligen Ausschluss vom Unterricht rechtfertigt. Solche qualifizierenden Umstände liegen vor, wenn die Androhung wegen der Neigung des Schülers zur Gewaltanwendung ernstzunehmen sowie eine erhebliche Verletzung des Mitschülers beabsichtigt und zu besorgen ist. Weder Gespräche mit dem Schüler noch mit dessen Eltern und auch Strafarbeiten und Nachsitzen für früheres (auch gewalttätiges) Fehlverhalten des Schülers hatten keinen Erfolg gezeitigt." (Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 23.01.2004 – Az.: 9 S 95/04; openjur.de)

Unterrichtsausschluss (wegen wiederholter körperlicher Gewalt gegen Personen): "Der aggressive Einsatz erheblicher körperlicher Gewalt gegen Personen in der Schule, zumal im Wiederholungsfall, rechtfertigt regelmäßig die Ausschöpfung der gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer eines Unterrichtsausschlusses von drei Monaten." (Beschluss des VG Hannover vom 18.03.2004 – Az.: 6 B 1104/04; openjur.de)

Unterrichtsausschluss (wegen Begehung von Straftaten in einer Gruppe): "Ein Unterrichtsausschluss von fünf Tagen dürfte auch dann rechtmäßig sein, wenn ein Tatbeitrag des betroffenen Schülers nicht nachgewiesen ist. Ausreichend dürfte die Zugehörigkeit des Schülers zu einer Gruppe sein, aus der heraus einzelne Mitglieder einen anderen Schüler geschlagen, vor dem Sekretariat in der Schule randaliert und eine Mutter bedroht und beschimpft haben. Denn das Risiko von Übergriffen einzelner Gruppenmitglieder aus der Gruppe heraus dürfte erheblich höher sein als das Risiko von Tätlichkeiten bei Konflikten zwischen einzelnen Schülern." (Beschluss des VG Stuttgart vom 13.01.2009 – Az.: 10 K 4801/08; openjur.de)

Unterrichtsausschluss (wegen Filmens eines Mitschülers auf der Toilette): "Wer einen an einer Durchfallerkrankung leidenden Mitschüler auf der Toilette filmt, begeht einen besonders schwerwiegenden Eingriff in dessen Rechte, der einen Unterrichtsausschluss rechtfertigt." (Beschluss des VG Stade vom 09.01.2012 – Az.: 4 B 55/12; openjur.de)

Unterrichtsausschluss (wegen E-Shisha-Rauchens): "Der befristete Unterrichtsausschluss erweist sich als nicht rechtswidrig. Die Schulleiterin hat auf der Teilkonferenz festgestellt, dass der Antragsteller, ein Schüler der 5. Klasse ihrer Realschule, eine E-Shisha geraucht habe. Dies habe der Antragsteller gegenüber ihr und einer weiteren Lehrerin eingeräumt. Durch das Rauchen einer E-Shisha auf dem Schulgelände hat der Antragsteller gegen Vorschriften des Schulgesetzes verstoßen. Insoweit kann dahinstehen, ob das Rauchen von E-Shishas tatbestandlich durch das Nichtraucherschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen erfasst wird. Denn ausweislich der im Internet veröffentlichten Stellungnahme des Deutschen Krebsforschungszentrums in der Helmholtz-Gesellschaft, an deren wissenschaftlicher Qualität Zweifel nicht bestehen, ist das E-Shisha-Rauchen nach der Art und Weise der Aufnahme von Stoffen in den Körper durch das Einatmen verdampfter Stoffe in Gestalt von (zumeist) Propylenglykol (als Trägerstoff) und von Aromen jedenfalls ungesund, auch wenn sich dies noch nicht in allen Kreisen der Bevölkerung Deutschlands herumgesprochen hat. Die Folgen eines längeren und intensiven Konsums sind noch nicht hinreichend erforscht. Darüber hinaus kann auch eine Gefährdung der Gesundheit durch Passivrauchen nicht ausgeschlossen werden. Zudem besteht die dringende Gefahr der Verharmlosung des Rauchens von Nikotin und gefährlicheren Stoffen. Das Rauchen von E-Shishas kann naheliegend einen Einstieg in späteren Nikotin-Konsum erleichtern, wenn nicht sogar bewirken. Es entspricht aber dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag der Schule, nicht nur minderjährige Schüler an einer Selbstgefährdung mit allen Mitteln zu hindern, sondern auch einer negativen Vorbildwirkung entgegenzuwirken. Das Rauchen von E-Shishas in der Schule durch minderjährige Schüler verstößt daher auch ohne ausdrücklich hierauf bezogenes Verbot mindestens gegen den Erziehungsauftrag." (Beschluss des VG Düsseldorf vom 25.02.2015 – Az.: 18 L 562/15; openjur.de)

Unterrichtsausschluss (wegen unbefugter Weitergabe eines Passworts an Mitschüler): "Der Unterrichtsausschluss ist materiell rechtmäßig. Denn es liegt die für den zeitweiligen Ausschluss vom Unterricht erforderliche Pflichtverletzung des Antragstellers durch ein schweres Fehlverhalten vor. Mit der unstreitigen Weitergabe des Computer-Passwortes an Mitschüler ist ein schweres Fehlverhalten gegeben, das zu einer Verletzung der Rechte des Schülers, dem das Passwort zustand, geführt hat. Der Antragsteller musste bei der Weitergabe des Passwortes davon ausgehen, dass dieses missbräuchlich genutzt wird, um auf Kosten des Schülers, dem das Passwort zustand, Unfug zu treiben. Dies ist vorliegend auch genau so geschehen, weil die Mitschüler, denen er das Passwort weitergegeben hat, hiermit unter anderem pornographische Seiten aufriefen und herunterluden sowie das Computerspiel Counterstrike in dem Schülertauschverzeichnis ablegten. Dieses Fehlverhalten des Antragstellers wiegt nach Überzeugung des Gerichts besonders schwer, weil er im Nachhinein das Aufrufen und Herunterladen insbesondere von pornographischen Seiten sowie das Hinterlegen des Computerspieles Counterstrike in das Schülertauschverzeichnis nicht verhinderte oder bei der Schulleitung anzeigte. Besonders erschwerend kommt hinzu, dass er offenbar keinesfalls aktiv zur Aufklärung des Sachverhaltes beitrug, sondern vielmehr ebenfalls versuchte, alles zu vertuschen. Angesichts der Schwere des Fehlverhaltens des Antragstellers ging die Schulleitung zu Recht davon aus, dass pädagogische Maßnahmen im konkreten Einzelfall nicht ausreichend sind." (Beschluss des VG Stuttgart vom 16.03.2015 –  Az. 12 K 1320/15; openjur.de)

Unterrichtsausschluss (wegen Beleidigung einer Lehrerin): "Der Unterrichtsausschluss ist materiell rechtmäßig. Denn es liegt die für den zeitweiligen Ausschluss vom Unterricht erforderliche Pflichtverletzung des Schülers durch ein schweres sowie wiederholtes Fehlverhalten vor. Mit den WhatsApp-Äußerungen im Klassenchat vom 12.11.2015 bezüglich der Schulleiterin V. ('Fr v muss man schlagen', 'Ich schwör Fr v soll weg die foatze') sowie der Äußerung vom 13.11.2015 gegenüber einem Mitschüler auf den Hinweis, so etwas schreibe man doch nicht auf WhatsApp ('Die kleine Hure soll sich abstechen'), ist ein schweres und wiederholtes Fehlverhalten gegeben, das zu einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte von Frau V. sowie zu einer schweren Störung des schulischen Friedens geführt hat. Das offenbar immer wiederkehrende Fehlverhalten des Schülers (permanente Provokation, Nichterscheinen zum Nachsitzen etc.) jedenfalls muss eine Schule nicht dauerhaft hinnehmen. Auch zum Schutze des Schulfriedens darf vielmehr konsequent durchgegriffen werden." (Beschluss des VG Stuttgart vom 01.12.2015 – Az.: 12 K 5587/15; openjur.de)

Unterrichtsausschluss (wegen Verharmlosung des Holocaust): "Der Widerspruch des Schülers gegen den Bescheid des Gymnasiums dürfte voraussichtlich keinen Erfolg haben. Der fünftägige Schulausschluss dürfte rechtmäßig sein. Der Schüler dürfte durch ein schweres Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule gefährdet haben. Der Beitrag des Schülers in der WhatsApp-Gruppe der Jahrgangsstufe ('Hey nur eine frage da leben keine Juden mehr ge?') führte zu einer weiteren verbalen Eskalation in Gestalt von – obschon offenbar zumindest teilweise scherzhaft gemeinten – Äußerungen, welche den Holocaust verharmlosten und dessen Opfer zu bloßen Werk- und Nährstoffen herabwürdigten und so dadurch zum reinen Objekt der Belustigung machten. Ein solches Verhalten, wie es sich in dieser Gruppenunterhaltung vollzog, stellt – gleich wie ernst- oder scherzhaft es gemeint gewesen sein mag – ein von der Rechtsordnung und Gesellschaft nicht hinnehmbares sowie sinn- und geschmackloses Verhalten dar, welches auch nicht als noch zulässige, verfassungsrechtlich geschützte Ausübung der Meinungsfreiheit oder als Ausübung der allgemeinen Handlungsfreiheit in Form eines Witzes bewertet werden kann. Dem Recht der freien Meinungsäußerung kann dem Grundgesetz und den darin niedergelegten Grundrechten angesichts des sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, welche die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland eine verfassungsimmanente Schranke für Bestimmungen und Maßnahmen, die der Gutheißung des nationalsozialistischen Regimes in den Jahren zwischen 1933 und 1945 Grenzen setzen, entnommen werden. Es müsste dem Schüler jedenfalls bei seinem Bildungs- und Entwicklungsstand als volljähriger Gymnasialschüler sowie in Kenntnis der bisherigen Verhaltensweisen seiner Mitschüler bewusst und auch für ihn subjektiv vorhersehbar gewesen sein, dass die Unterhaltung den Verlauf nehmen würde, den sie sodann auch tatsächlich nahm. Hierfür dürfte im Übrigen auch sprechen, dass das Verhalten des Schülers auch in der Vergangenheit offenbar durch Minderheiten diskriminierende und insbesondere judenfeindliche Äußerungen geprägt war." (Beschluss des VG Sigmaringen vom 14.11.2016 – Az.: 4 K 4895/16; openjur.de)

Unterrichtsausschluss (wegen Verbreitung von Gewaltvideos unter Mitschülern): "Die Ordnungsmaßnahme erweist sich als materiell rechtmäßig. Ordnungsmaßnahmen wie der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht dienen der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen. Sie können angeordnet werden, wenn ein Schüler Pflichten verletzt. Gemessen an diesen Maßstäben ist gegen den zweiwöchigen Ausschluss des Antragstellers vom Unterricht nichts zu erinnern. Die Weiterverbreitung von extrem gewaltverherrlichenden und gewaltpornographischen Videos unter Mitschülern stellt sich als Pflichtverletzung dar. Der Inhalt dieser Videos ist derart verstörend, dass nicht nur die Mitschüler des Antragstellers hiervor zu schützen sind, sondern ihre Verbreitung auch der auf die Ziele und Werte des § 2 Abs. 1 SchulG NRW sowie des Art. 7 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen ausgerichteten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule diametral entgegenstehen." (Beschluss des VG Aachen vom 13.03.2019 – Az.: 9 L 297/19; openjur.de)

Unterrichtsausschluss (wegen unbefugten Anfertigens von Videosequenzen von Lehrern): "Die Schulleiterin durfte materiell den vorläufigen Ausschluss des Antragstellers vom Unterricht veranlassen. Ihr lagen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller unbefugt Bild- und Videosequenzen von Lehrern im Unterricht angefertigt und in dem Wissen an seinen Mitschüler weitergegeben hat, dass dieser sie auf der Instagram-Seite stellen und mit teilweise beleidigenden Kommentaren versehen würde. Jedenfalls konnte die Schulleiterin davon ausgehen, dass der Antragsteller zu einem Kreis von Schülern gehört, dem weitere Details zu den betroffenen Instagram-Beiträgen bekannt sind, diese aber bislang nicht preisgeben will. Sein Mitschüler, der nach eigenen Angaben als Hauptinitiator der Instagram-Seite fungierte, benannte den Antragsteller gegenüber der Schulleiterin im Beisein seiner Erziehungsberechtigten konkret als Lieferant für Bildmaterial zum Erstellen der Seite. Zudem ist auf einem der geteilten Videos der Antragsteller selbst in seinem Klassenraum zu sehen und dem äußeren Anschein nach mit der Aufnahme einverstanden. Auch stammten Aufnahmen aus einem Beratungsgespräch zwischen einem Mitschüler und einem Lehrer, bei dem der Antragsteller nach Angaben des stellvertretenden Schulleiters zugegen war. Der Antragsteller selbst bestreitet auch nicht ausdrücklich, die Videosequenz angefertigt und an seinen Mitschüler weitergegeben zu haben. Da ihm die Instagram-Seite seinen eigenen Angaben zufolge bekannt war und er nach Angaben von Mitschülern für diese warb, erscheint es lebensfremd, dass ihm nicht bewusst war oder hätte bewusst sein müssen, zu welchem Zweck die Bilder verwendet werden würden. Jedenfalls hätte er danach die Verwendung billigend in Kauf genommen." (Beschluss des VG Berlin vom 07.06.2019 – Az.: 3 L 357/19; openjur.de)

Unterrichtsausschluss (wegen Verbreitung eines Vandalismus-Videos im Klassenchat): "Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme. Es ist unstreitig, dass der Antragsteller das mit seinem Mobiltelefon angefertigte Video in den internen Klassenchat eingestellt hat, von wo aus es vorhersehbarerweise weitere Verbreitung gefunden hat. Die Einschätzung des Schulleiters, dass hierdurch die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit gefährdet wurde, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zutreffend weist der Schulleiter darauf hin, dass der in dem Video aufgezeichnete Vorfall – der Wurf eines Stuhles aus der vierten Etage des Schulgebäudes – die vorsätzliche Zerstörung von Schuleigentum sowie die grob fahrlässige Gefährdung etwaiger sich im Bereich vor der Schule aufhaltender Menschen beinhalte. Ob der Antragsteller den gefilmten Vorgang missbilligt, ist hierbei nicht von Relevanz. Angesichts der rein präventiven und gerade nicht repressiven Zielsetzung des Unterrichtsausschlusses ist hier nicht die innere Haltung des Antragstellers gegenüber dem eigentlichen Vorfall entscheidend, sondern die Außenwirkung der Versendung und Verbreitung des hiervon angefertigten Videos. Die Einschätzung des Schulleiters, aus der Sicht seiner Mitschüler mache sich der Antragsteller den Vorfall hiermit zu eigen, ist plausibel und rechtlich nicht zu beanstanden. Ebenso wenig stößt es auf rechtliche Bedenken, wenn der Schulleiter davon ausgeht, dass gerade die absehbar weitläufige Verbreitung des Videos andere Schüler dazu animieren kann, ähnliche Aktionen durchzuführen. Die besondere Dynamik sozialer Onlinemedien und virtueller Chatgruppen kann erfahrungsgemäß zu einem regelrechten Überbietungswettbewerb führen, in dessen Verlauf versucht wird, durch immer schwerwiegendere Regelübertretungen Aufmerksamkeit zu generieren. Es liegt auf der Hand, dass hierdurch das geordnete Schulleben gefährdet und das Vertrauen der Schülerschaft in einen regelgeleiteten und gewaltfreien schulischen Rahmen fortwährend erschüttert wird." (Beschluss des VG Berlin vom 12.11.2020 – Az.: 3 L 649/20; openjur.de)

Unterrichtsbesuch (Lehrer auf Probe): "Eine Lehrkraft im Beamtenverhältnis auf Probe ist aufgrund des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses grundsätzlich verpflichtet, jederzeit an der Feststellung ihrer Bewährung durch Zulassung von Unterrichtsbesuchen mitzuwirken. Verweigert sie diese Mitwirkung ohne sachlichen Grund, zeigt die darin liegende Verletzung der beamtenrechtlichen Gehorsamspflicht einen Eignungsmangel auf, der regelmäßig bereits für sich allein eine Entlassung wegen mangelnder Bewährung rechtfertigt. Denn Bildung ist der Schlüssel für individuelle Berufs- und Lebenschancen. Eine gute und fundierte Schulbildung gewinnt angesichts der begrenzten Zahl von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen zur Wahrung der Chancengleichheit auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zunehmend an Bedeutung. Dem ist bei der Entscheidung über die Verbeamtung von Lehrkräften auf Lebenszeit Rechnung zu tragen. Es muss sichergestellt sein, dass diese den dadurch bedingten, steigenden Anforderungen an den Unterricht gerecht werden und stets – nicht nur anlässlich eines angekündigten Unterrichtsbesuchs – auf den Unterricht optimal vorbereitet sind."  (Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 09.01.2006 – Az.: 2 B 11340/05; openjur.de)

Unterrichtsbesuch (Lehrer auf Lebenszeit): "Der Lehrerin fehlt es an einem subjektiven Recht darauf, dass der Dienstherr Unterrichtsbesuche, einschließlich unangekündigter Unterrichtsbesuche, ihres Schulleiters unterbindet. Zwar bestimmt § 50 Abs. 1 S. 1 NSchG, dass die Lehrkräfte in eigener pädagogischer Verantwortung erziehen und unterrichten. Diese Garantie einer eigenen pädagogischen Verantwortung dient jedoch ausschließlich öffentlichen Interessen. Aus ihr ergibt sich daher grundsätzlich kein subjektives Abwehrrecht beamteter Lehrkräfte gegenüber Eingriffen des Dienstherrn in ihre Unterrichtstätigkeit. Gemäß § 50 Abs. 1 S. 2 NSchG ist sie im Übrigen als Lehrerin an die geltenden Rechtsvorschriften gebunden und hat daher die in § 43 Abs. 2 S. 1 NSchG ausdrücklich vorgesehenen Unterrichtsbesuche ihres Schulleiters hinzunehmen. Für solche Unterrichtsbesuche bedarf es keiner zusätzlichen Ermächtigung oder Regelung in Gestalt eines Runderlasses. Sie haben auch nicht die Qualität eines Verwaltungsaktes. Die Lehrerin verkennt, dass sie sich als Beamtin aus begründetem Anlass sehr wohl in ihrer Dienstausübung durch den Schulleiter als Vorgesetzten kontrollieren lassen muss und diese Kontrollen keine Sanktion darstellen. Ist der Unterricht einer Lehrkraft mehrfach Gegenstand nicht ohne weiteres unglaubhafter Beschwerden, so darf sich der Schulleiter durch Unterrichtsbesuche, die die Funktion von Stichproben haben, ein eigenes Bild von der Lehrtätigkeit der Betroffenen machen. Solche Unterrichtsbesuche könnten ihre Stichprobenfunktion nicht erfüllen, würde ihr genauer Termin angekündigt und damit der Lehrkraft die Möglichkeit gegeben, etwa nur aus Anlass der Überprüfung eine mustergültige Stunde zu halten." (Beschluss des Niedersächsischen OVG vom 15.05.2009 – Az.: 5 ME 39/09; openjur.de) => siehe auch "eigene pädagogische Verantwortung"

Unterrichtsplanung: "Die Anweisung eines Schulleiters an eine Lehrerin, ihm für ein Fach in einer Klasse die von ihr gefertigte Unterrichtsplanung für die jeweilige Stunde, den Entwurf des ggf. geplanten Tafelbilds und ein Exemplar der Klassenarbeiten vorab zuzuleiten, ist wegen fehlender unmittelbarer rechtlicher Außenwirkung der schulorganisationsinternen Anordnung kein Verwaltungsakt, gegen den die Lehrerin aus eigenem Recht vorgehen könnte. Der Regelungsgehalt beschränkt sich auf den schulinternen Dienstbetrieb (innerdienstliche Weisung). Die getroffene Maßnahme durch den Schulleiter greift nicht in den Bereich der pädagogischen Freiheit der Lehrerin ein. Denn ihr wird weder vorgeschrieben, wie sie den Unterricht konkret gestalten soll, noch werden die Unterrichtsinhalte vorgegeben. Verlangt wird von ihr lediglich, dass sie dem Schulleiter das vorlegt, was jeder Lehrer, der seine Aufgabe pflichtgemäß erfüllt, an Unterrichtsvorbereitung zu leisten hat. Es ist selbstverständlich, dass nach Erreichen einer angemessenen Zeitspanne der Schulleiter entweder veranlasst ist, weitergehende Maßnahmen zur Sicherstellung des Unterrichtsauftrags der Schule auch hinsichtlich der Unterrichtsstunden der Lehrerin zu ergreifen, oder dass er die Sache auf sich beruhen lässt und die Weisung aufhebt." (Beschluss des Niedersächsischen OVG vom 03.08.1999 – Az.: 5 M 2250/99)

Unterrichtssprache:
1. Grundsatz: Deutsch
2. Ausnahme: Fremdsprache (z.B. Fremdsprachen-Unterricht, bilingualer Unterricht, Vorbereitungsklassen)

Unterschleif: siehe "Täuschung"

Unverzüglich (Legaldefinition): Unverzüglich bedeutet "ohne schuldhaftes Zögern". (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB)

Urheber (Legaldefinition): "Urheber ist der Schöpfer des Werkes." (§ 7 UrhG)

Urheberrecht:
- Begriff des Urhebers => siehe "Urheber (Legaldefinition)"
- Verletzung des Urheberrechts => siehe "Urheberrechtsverletzung"
- Vervielfältigungsrecht => siehe "Vervielfältigungsrecht"
- Quellenangabe => siehe "Quellenangabe"

Urheberrechtsverletzung: "Ein Lehrer, der für das Fachangebot einer Schule unter anderem im Internet wirbt, handelt in Ausübung eines öffentlichen Amtes. Verletzt er mit einer solchen Werbung Urheberrechte Dritter, ist das jeweilige Land als Anstellungskörperschaft passivlegitimiert." (Beschluss des OLG Celle vom 09.11.2015 – Az.: 13 U 95/15; voris.de)

Urheberrechtsverletzung: "Für Urheberrechtsverletzungen eines im Dienst des Landes stehenden Lehrers, der der Fach- und Dienstaufsicht unterliegt, auf einer Schulhomepage haftet das Land gemäß § 99 UrhG. Die inhaltliche Ausgestaltung einer Homepage unterfällt dem Bereich des staatlichen Bildungsauftrags. Der kommunale Schulträger verantwortet demgegenüber die räumliche und sachliche Ausstattung der Schulgebäude." (Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 09.05.2017 – Az.: 11 U 153/16; openjur.de)

Verhältnismäßigkeitsprinzip (Zweck-Mittel-Relation):
1. Verfolgung eines legitimen Zwecks: z.B. Erziehungsgedanke, Funktionssicherung der Schule
2. Geeignetheit: Geeignetheit bedeutet, dass die Maßnahme grundsätzlich dazu in der Lage ist, den mit ihr angestrebten Zweck auch tatsächlich zu erreichen.
3. Erforderlichkeit: Erforderlichkeit bedeutet, unter mehreren für die Verwirklichung des angestrebten Zwecks in Betracht kommenden, gleichermaßen geeigneten Maßnahmen die am geringsten belastende Maßnahme zu treffen.
4. Angemessenheit: Angemessenheit bedeutet, dass die mit dieser Maßnahme verbundene Belastung nicht außer Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Zweck stehen darf, also nicht unzumutbar sein darf.

Verkehrssicherungspflicht: "Das beklagte Land haftet als Dienstherr der Lehrer aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung, wenn im Rahmen eines von der Lehrerschaft und dem Förderverein veranstalteten Festes ein Teilnehmer über nicht hinreichend gesicherte Betonplatten stürzt und zu Schaden kommt. Das Land ist als Dienstherr der Lehrer für den objektiv pflichtwidrigen Zustand des Schulhofes während des Festes verantwortlich. Veranstalter des Festes war neben dem Förderverein die Schule. Das Fest stellte eine schulische Veranstaltung außerhalb des planmäßigen Unterrichts dar. Es war von der Schulkonferenz im Rahmen deren gesetzlicher Aufgaben beschlossen worden. Solche Schulveranstaltungen sind aber, auch wenn sie nicht als planmäßiger Schulunterricht anzusehen sind, nicht etwa dem Schulträger zuzurechnen. Diesem obliegt vielmehr nur die Verantwortung für Errichtung, Organisation und Verwaltungsführung, nicht aber die inhaltliche Ausgestaltung des Schulbetriebes. Schulfeste, die der Pflege sozialer Belange dienen, sind zum Bereich der inhaltlichen Gestaltung zu rechnen, nicht zum Bereich der äußeren Verwaltung. Veranstalter waren damit (neben dem Förderverein) die einzelnen Lehrer, nicht der Schulträger. Als Veranstalter traf sie die Verantwortung für einen gefahrlosen Ablauf des Festes und für einen verkehrssicheren Zustand der Örtlichkeiten. Wenn sie im Rahmen der Organisation des Festes eine Gefahrenquelle schufen, waren sie für deren Überwachung und Sicherung verantwortlich." (Urteil des OLG Köln vom 25.02.1999 – Az.: 7 U 148/98; openjur.de)

Verschwiegenheitspflicht: "Beamte haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch über den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Beendigung des Beamtenverhältnisses." (§ 37 Abs. 1 BeamtStG)

Versetzung in nächsthöheren Schuljahrgang (Legaldefinition): "Versetzung ist die Entscheidung der Klassenkonferenz, dass vom Schüler eine erfolgreiche Mitarbeit in dem nächsthöheren Schuljahrgang erwartet werden kann." (§ 59 Abs. 4 S. 1 NSchG)

Versetzung in nächsthöheren Schuljahrgang (unterbliebene Vorwarnung): "Verstöße gegen Informations-, Beratungs- und Kommunikationspflichten sind grundsätzlich nicht geeignet, einen Anspruch auf eine Versetzung in den nächsthöheren Schuljahrgang zu begründen." (Beschluss des Niedersächsischen OVG vom 04.11.2019 – Az.: 2 ME 682/19; openjur.de)

Versetzung in Parallelklasse (Verwaltungsakt): "Die Überweisung eines Schülers in die Parallelklasse ist ein Verwaltungsakt." (Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 25.04.1996 – Az.: 19 B 246/96) => siehe auch "Verwaltungsakt"

Versetzung in Parallelklasse (wegen tätlichen Angriffs): "Die Überweisung in eine Parallelklasse ist zulässig, wenn Schüler ihre Pflichten grob verletzen, insbesondere gegen rechtliche Bestimmungen verstoßen oder den Unterricht nachhaltig stören. Zu den Pflichten eines Schülers gehört es selbstverständlich auch, die körperliche und psychische Integrität der Lehrkräfte zu achten und sie weder tätlich anzugreifen noch sie durch Tätlichkeiten in Schrecken zu versetzen. Unstreitig hat der Schüler seine Lehrerin mittels einer Tube, die vormals mit sog. Scherztinte und zum Zeitpunkt der Tat jedenfalls mit Wasser gefüllt war, aus einer Nähe von zumindest 1,5 Meter so ins Auge gespritzt, dass diese nicht nur erheblich erschrocken, ja geschockt war, sondern auch erhebliche Schmerzen davongetragen hat und sich in augen- und allgemeinärztliche Behandlung begeben musste wegen einer Bindehautentzündung." (Beschluss des VG Braunschweig vom 15.03.2000 – Az.: 6 B 165/00; openjur.de)

Versetzung in Parallelklasse (wegen tiefgreifender Zerrüttung der Beziehungen): "Ist die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule aufgrund einer ernsthaften und nachhaltigen Störung des Schulfriedens derart beeinträchtigt, dass eine den gesetzlichen Zielen entsprechende Erziehungsarbeit nicht mehr gewährleistet ist (andauernde tiefgreifende Zerrüttung der Beziehungen zwischen Lehrern und Schülern, Lehrern und Eltern oder Eltern untereinander), kommt zur Wiederherstellung des Schulfriedens auch die Versetzung eines Schülers in eine Parallelklasse in Betracht." (Beschluss des OVG der Freien Hansestadt Bremen vom 10.09.2002 – Az.: 2 B 305/02)

Versetzung in Parallelklasse (wegen körperlicher Misshandlung einer Mitschülerin): "Die Ordnungsmaßnahme (Überweisung in eine Parallelklasse) ist inhaltlich rechtmäßig. Eine grobe Pflichtverletzung im Sinne von § 61 Abs. 2 NSchG liegt vor, wenn der Schüler seine Pflichten derart weitreichend verletzt, dass die geordnete, zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule erforderliche Unterrichts- und Erziehungsarbeit erheblich beeinträchtigt ist. In einer nicht abschließenden Aufzählung nennt das Gesetz als Regelbeispiel vor allem den Fall eines Verstoßes gegen rechtliche Bestimmungen. Ein als grobe Verletzung der Schülerpflichten anzusehender Verstoß gegen rechtliche Bestimmungen liegt grundsätzlich vor, wenn ein Schüler einen Mitschüler körperlich misshandelt. Der Schüler hat hier eine Mitschülerin unter Zuhilfenahme eines Buches und durch weitere Tätlichkeiten in so erheblicher Weise verletzt, dass diese vom Notarzt in ein Krankenhaus eingeliefert werden und dort stationär verbleiben musste. Damit die Schulen ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag erfüllen können, ist es erforderlich, dass sie gegen die Anwendung körperlicher Gewalt zwischen den Schülern konsequent vorgehen. Die Ausübung körperlicher Gewalt in der Schule ist grundsätzlich geeignet, nicht nur die konkret betroffenen, sondern auch alle anderen Schüler zu verunsichern und zu verängstigen. Eine angst- und gewaltfreie Atmosphäre ist nicht nur für eine geordnete Unterrichtsarbeit an der Schule notwendig. Eine von Furcht vor Gewalttätigkeiten geprägte Atmosphäre gefährdet auch die Entwicklung der Schüler zu freien und selbstbestimmten Persönlichkeiten. Die Schulen sind darüber hinaus schon aufgrund ihres Bildungsauftrags dazu verpflichtet, konsequent gegen Gewalttätigkeiten vorzugehen: Die Wertvorstellungen des Grundgesetzes sowie die Grundsätze der Gerechtigkeit und Toleranz lassen sich ebenso wie die Fähigkeit zu vernunftgemäßer Konfliktlösung nur erfolgreich vermitteln, wenn die Schulen durch konsequentes Handeln deutlich machen, dass Gewaltakte in einer rechtsstaatlichen Gesellschaft nicht hingenommen werden, sondern für den Täter ernstzunehmende Folgen haben." (Beschluss des VG Braunschweig vom 28.05.2009 – Az.: 6 B 93/09; openjur.de)

Versetzung in Parallelklasse (wegen Internet-Mobbings): "In materieller Hinsicht spricht Überwiegendes für das Vorliegen einer Pflichtverletzung des Schülers. Laut Konferenzprotokoll wird dem Schüler als Pflichtverletzung vorgeworfen, zusammen mit weiteren Schülern maßgeblich am sog. Mobbing und Internet-Mobbing gegen die ehemaligen Schüler U. und N. beteiligt gewesen zu sein. Diese Vorwürfe werden auf Aussagen von Mitschülern und Eltern gestützt sowie auf vorgelegte Protokolle der Internetplattformen 'Facebook' und 'studiVZ'." (Beschluss des VG Köln vom 19.04.2011 – Az.: 10 L 488/11) => siehe auch "Mobbing"

Versetzung in Parallelklasse (wegen Veröffentlichung eines kompromittierenden Videos): "Die Überweisung in eine parallele Klasse steht mit dem Zweck des § 53 SchulG NRW im Einklang. Zutreffend hat die Schulleiterin zunächst ein spezialpräventives Bedürfnis gesehen. Der Schüler lässt eine konsequente Einsicht in sein Fehlverhalten bis heute vermissen, das in der Veröffentlichung einer kompromittierenden Videoaufnahme von seiner Klassenlehrerin im Unterricht auf seiner Facebook-Seite bestand. Auch das generalpräventive Bedürfnis für die Überweisung des Schülers in eine parallele Klasse hat die Schulleiterin zu Recht bejaht und dieses Bedürfnis auch mit dem ihm zukommenden Gewicht in ihre pädagogische Ermessensentscheidung eingestellt. Ein solches Bedürfnis besteht in aller Regel, wenn ein Schüler ein kompromittierendes Foto oder Video von einem Lehrer mit bedingtem Vorsatz oder gar der erkennbaren Absicht in ein soziales Netzwerk einstellt, dessen Ansehen vor der Schulöffentlichkeit und ggf. auch außerhalb der Schule herabzuwürdigen. Dieses generalpräventive Bedürfnis hat im vorliegenden Fall besonderes Gewicht, weil weite Kreise der Gesamtschule das Handyvideo auf der Facebook-Seite des Schülers auch tatsächlich zur Kenntnis genommen haben." (Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.09.2014 – Az.: 19 B 985/14; openjur.de)

Versetzung in Parallelklasse (wegen Mobbings in WhatsApp-Chatgruppe): "Der Bescheid der Schule (Versetzung des Schülers in eine Parallelklasse) ist materiell rechtmäßig. Der Schüler spielte eine entscheidende Rolle hinsichtlich des Mobbings gegenüber seinem Mitschüler. Zwar ergibt sich aus dem Chatverlauf, dass auch andere Schüler der Klasse Beleidigungen wie 'Fresse' oder 'ist gay' aussprachen. Allerdings übersteigen die Beleidigungen und Drohungen des Schülers die der anderen Schüler entscheidend. Die Chatbeiträge des Schülers erreichen ein grundlegend anderes Niveau als die Beiträge seiner Klassenkameraden. Der Schüler hat unter anderem das Foto des Affen, der einen Stock in seinem Hintern stecken hat, in den Chat eingestellt und damit eine über bloße Worte hinausgehende verletzende Situation geschaffen. Der Vergleich des Mitschülers mit diesem Affen stellt eine besonderes grobe und demütigende Beleidigung dar. Darüber hinaus hat der Schüler gegenüber dem Mitschüler direkt und im Chat mehrfach Anspielungen auf dessen Tod gemacht." (Urteil des VG Ansbach vom 18.07.2017 – Az.: 2 K 17.00250; openjur.de) => siehe auch "Mobbing"

Vertraulichkeit: "Persönliche Angelegenheiten von Lehrkräften, Erziehungsberechtigten, Schülern sowie Personalangelegenheiten sind vertraulich zu behandeln." (§ 41 Abs. 2 S. 1 NSchG)

Vervielfältigungsrecht (erlaubt: amtliche Werke): "Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz." (§ 5 Abs. 1 UrhG)

Vervielfältigungsrecht (erlaubt: veröffentlichte Werke => Zitate): "Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden, Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden, einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden." (§ 51 S. 1 u. 2 UrhG)

Vervielfältigungsrecht (erlaubt: veröffentlichte Werke => Unterricht und Lehre): "Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung, für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung sowie für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient. Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen vollständig genutzt werden." (§ 60a Abs. 1 u. 2 UrhG) => siehe auch "Quellenangabe" und "Vervielfältigungsrecht (nicht erlaubt: Schulbücher => Schulen)"

Vervielfältigungsrecht (nicht erlaubt: Schulbücher => Schulen): "Nicht nach § 60a Abs. 1 u. 2 UrhG erlaubt sind folgende Nutzungen: Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, das ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet ist, an Schulen." (§ 60a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UrhG)

Verwaltungsakt (Legaldefinition): "Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist." (§ 35 S. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG) => siehe auch "Behörde"

Verwaltungsakte belastender Natur im schulischen Kontext (Beispiele):
- Ablehnung des beantragten Schulplatzes
- Ablehnung des beantragten Nachteilsausgleiches => siehe auch "Nachteilsausgleich (Verwaltungsakt)"
- Nachsitzen => siehe auch "Nachsitzen (Verwaltungsakt)"
- Nichtversetzung
- Zeugnisnoten bei Abschlussprüfungen
- Unterkurs => siehe auch "Kursabschlussnote"
- Nichtzulassung zur Abiturprüfung
- Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife
- Ordnungsmaßnahme => siehe auch "Ordnungsmaßnahme"

Verwaltungsrecht:
1. Allgemeines Verwaltungsrecht:
    - Regelungen, die grundsätzlich für alle Bereiche des Verwaltungsrechts maßgebend sind
    - z.B. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
2. Besonderes Verwaltungsrecht:
    - Recht der einzelnen Tätigkeitsbereiche der Verwaltung
    - z.B. Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG), Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)

Verweis (wegen Zeigens des ausgestreckten Mittelfingers): "Die Erteilung des schriftlichen Verweises ist materiell rechtmäßig. Der Schüler hat eine Pflichtverletzung begangen. Das Zeigen des ausgestreckten Mittelfingers stellte gegenüber der Lehrerin eine Ehrverletzung und damit eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts dar. Zwar ereignete sich der Vorfall außerhalb des Schulgeländes: Der Schüler zeigte während des Heimweges aus dem fahrenden Bus heraus der Lehrerin den ausgestreckten Mittelfinger. Jedoch können Ordnungsmaßnahmen auch bei pflichtverletzendem Fehlverhalten eines Schülers außerhalb des Schulgeländes verhängt werden, wenn ein direkter Zusammenhang zum Schulverhältnis besteht, insbesondere wenn das Fehlverhalten unmittelbar in den schulischen Bereich hineinwirkt. Dies ist hier der Fall." (Urteil des VG Gelsenkirchen vom 02.02.2005 – Az.: 4 K 5925/02; openjur.de)

Verweis (wegen Hörens frauenfeindlicher Musik trotz vorherigem Verbot): "Das Mitführen und Anhören einer im Handel frei erhältlichen CD, deren Inhalt aus teilweise pornografischen, sexistischen, drogenverharmlosenden, gewaltverherrlichenden und Frauen verachtenden Liedern besteht, durch einen Schüler auf einer Klassenfahrt rechtfertigt nicht die Erteilung eines schriftlichen Verweises, wenn nicht davon auszugehen ist, dass sich ihm die gegen die Ziele der ordnungsgemäßen Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule richtenden Textinhalte von selbst erschließen mussten und er bewusst gegen die Regeln des zwischenmenschlichen und schulischen Miteinander verstoßen wollte." (Urteil des VG Berlin vom 18.07.2005 – Az.: 3 A 152/05)

Verweis (wegen Eröffnung eines Internet-Diskussionsforums über einen Lehrer): "Der verschärfte Verweis war rechtmäßig. Zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags oder zum Schutz von Personen und Sachen können, soweit andere Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen, nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit förmliche Ordnungsmaßnahmen gegenüber einzelnen Schülern getroffen werden, wobei ein außerschulisches Verhalten dafür nur Anlass sein darf, soweit es die Verwirklichung der Aufgabe der Schule gefährdet. Im vorliegenden Fall ist der Schulleiter zu Recht davon ausgegangen, dass der Schüler mit der vom häuslichen Computer aus vorgenommenen Eröffnung des Internet-Diskussionsforums über einen seiner Lehrer (auch) die ihm als Schüler obliegenden Verhaltenspflichten in einer Weise verletzt hat, die sich nachteilig auf den Schul- und Unterrichtsbetrieb auswirken konnte. Mit der Gestaltung des Diskussionsforums und den gewählten Formulierungen hat der Kläger die Erfüllung des schulischen Bildungsauftrags konkret gefährdet, weil damit eine Ursache für mögliche persönliche Spannungen und Konflikte zwischen Schulangehörigen gesetzt wurde. Zwar dürfen Schüler in Ausübung ihrer grundrechtlichen Meinungsfreiheit das in der Schule gezeigte Verhalten ihrer Lehrer grundsätzlich auch im außerschulischen Rahmen diskutieren und negative Werturteile darüber abgeben. Selbst eine scharf formulierte Kritik ist, solange sie die Grenze zur Strafbarkeit oder zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht überschreitet, von der betroffenen Lehrkraft hinzunehmen und kann die Funktionsfähigkeit der Schule nicht beeinträchtigen. Im vorliegenden Fall besteht aber die Besonderheit, dass der Schüler mit der Eröffnung des Diskussionsforums über den einzelnen Lehrer nicht lediglich seine Meinung zu dessen Unterricht kundgetan, sondern zugleich die spezifische Gefahr begründet hat, die betreffende Person anonymen Beleidigungen und Beschimpfungen von Mitschülern auszusetzen und so die für den Schulunterricht unabdingbare Vertrauensbasis zu zerstören." (Urteil des Bayerischen VGH vom 10.03.2010 – Az.: 7 B 09.1906; openjur.de)

Verweis (wegen körperlicher Auseinandersetzung infolge Provokation): "Der erteilte Verweis ist materiell rechtmäßig. Voraussetzung sind objektive Pflichtverletzungen des betreffenden Schülers. Anknüpfungspunkt ist nicht die Schuld des Schülers an dem ordnungswidrigen Zustand, sondern dieser Zustand selbst, soweit ihn der Schüler herbeigeführt hat. Der Schüler war an einer vermeidbaren körperlichen Auseinandersetzung mit einem Mitschüler beteiligt, ohne für sich in Anspruch nehmen zu können, dass sein Verhalten in jeder Hinsicht als notwendige Verteidigungshandlung geboten war. Das erkennende Gericht hat in Fällen der vorliegenden Art wiederholt darauf hingewiesen, dass die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule voraussetzt, dass die Schüler die elementaren Bildungs- und Erziehungsziele nicht nur akzeptieren, sondern dass sie auch bereit sind, an deren Umsetzung mitzuwirken. Hierzu gehört insbesondere zu lernen, aktives soziales Handeln zu entwickeln, aufrichtig und selbstkritisch zu sein und das als richtig und notwendig Erkannte selbstbewusst zu tun, Konflikte zu erkennen, vernünftig und gewaltfrei zu lösen, sie aber auch zu ertragen, die Beziehung zu anderen Menschen in Respekt, Gleichberechtigung und gewaltfreier Verständigung zu gestalten, Fairness, Toleranz, Teamgeist und Leistungsbereitschaft zu entwickeln." (Urteil des VG Berlin vom 18.02.2014 – Az.: 3 K 320/13; openjur.de)

Verweis (wegen Beleidigung einer Mitschülerin in einer WhatsApp-Chatgruppe): "Der in § 53 Abs. 1 S. 4 SchulG NRW normierte Vorrang erzieherischer Einwirkungen nach § 53 Abs. 2 SchulG NRW vor förmlichen Ordnungsmaßnahmen nach § 53 Abs. 3 SchulG NRW hindert die Schule nicht, die Stufe der Erziehungsmaßnahmen zu überspringen und sofort eine förmliche Ordnungsmaßnahme nach § 53 Abs. 3 SchulG NRW auszusprechen, wenn das Fehlverhalten des Schülers nach der fehlerfreien pädagogischen Bewertung der Schule von einem solchen Gewicht ist, dass Erziehungsmaßnahmen nach § 53 Abs. 2 SchulG NRW nicht ausreichen. Hier hat der Schulleiter das Fehlverhalten des Schülers zutreffend als hinreichend schwer eingestuft, um sogleich die mildeste Ordnungsmaßnahme des schriftlichen Verweises nach § 53 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SchulG NRW auszusprechen. Der Schüler hat zugegeben, die fragliche Beleidigung (Beleidigung einer Mitschülerin als 'Mobbing-Fotze') als WhatsApp-Sprachnachricht selbst gesprochen und in die genannte Chatgruppe gestellt zu haben." (Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.01.2019 – Az.: 19 A 3092/17; openjur.de)

Verweis (wegen heimlicher Fotoaufnahmen vom Lehrer und anschließender Weiterleitung): "Der schriftliche Verweis ist materiell rechtmäßig. Die Klassenkonferenz hat das eingeräumte Fehlverhalten des Schülers, der unstreitig im Unterricht digitale Bilder von dem Fach- und Klassenlehrer ohne dessen Wissen und ohne dessen Einverständnis aufgenommen und diese anschließend mittels des drahtlosen Übertragungsdienstes 'AirDrop' an eine unbekannt gebliebene dritte Person versendet hat, zutreffend als Verstoß gegen die Hausordnung, Störung des Unterrichtsablaufs und Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewertet. In Anbetracht der viralen Verbreitung der Fotos in der Schule und der damit verbundenen Nachahmungsgefahr erscheint ein schriftlicher Verweis als gebührende Ordnungsmaßnahme. Auch die Eintragung des schriftlichen Verweises auf das Zeugnis ist verhältnismäßig, zumal es sich nicht um ein Abschlusszeugnis handelt." (Urteil des VG Berlin vom 21.07.2023 – Az.: 3 K 211/22)

Verweisung aus dem Klassenraum (Ansicht 1: zulässige Erziehungsmaßnahme): "Bei der Maßnahme 'Verweisung aus dem Klassenraum' könnte sich ein Aufsichtsproblem stellen, allerdings längst nicht so häufig, wie viele Lehrkräfte gemeinhin glauben. Einen Schüler, der über die Stränge schlägt, darf man getrost vor die Tür schicken, ihn anweisen, dort stehen zu bleiben, und dann die Tür schließen. Dies gilt nicht für Grundschüler oder für Schüler, die gestört sind, die z.B. unter ADHS leiden." (Hoegg, Günther [2017]: SchulRecht! Aus der Praxis – für die Praxis. 5. Aufl., Weinheim, Basel: Beltz Verlag, S. 149; zustimmend: Rademacher, Stephan [2020]: Schulrecht in der Praxis: Aufsichtspflicht und Haftung. Berlin: Cornelsen Verlag, S. 42.) => siehe auch "Aufsichtspflicht (Verweisung eines Schülers aus dem Klassenraum)"

Verweisung aus dem Klassenraum (Ansicht 2: Erziehungsmaßnahme nur zulässig im Beisein einer aufsichtspflichtigen Person): "Das Hinausschicken eines störenden Schülers aus dem Unterrichtsraum ist zwar als Erziehungsmittel anerkannt. Die Maßnahme ist jedoch nur zulässig, wenn die Aufsicht über den Schüler auch nach dem Verlassen des Klassenraumes gewährleistet ist. Es empfiehlt sich, den Schüler in einen anderen Raum zu schicken, wo er beaufsichtigt werden kann (Lehrerzimmer)." (Nolte, Gerald; Ulrich, Karl-Heinz [Hrsg.] [2023]: Niedersächsisches Schulgesetz. Kommentar. 12. Aufl., Hürth: Wolters Kluwer, S. 640 f.)

Verweisung von der Schule: siehe "Schulausschluss"

Vokabeltest: siehe "Notenbildung (Leistungen im gesamten Schuljahr vs. einige Vokabeltests)"

Volljährigkeit (Beginn): "Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein." (§ 2 BGB)

Volljährigkeit (Rechtmäßigkeit der Unterrichtung der Eltern über bestimmte schulische Vorkommnisse): "Die in § 2 BGB getroffene Festlegung des Volljährigkeitsalters und damit des Endes der Minderjährigenstellung wird durch die angegriffenen schulrechtlichen Bestimmungen, wonach die Eltern auch volljähriger Schüler über bestimmte schulische Vorkommnisse unterrichtet werden sollen, nicht berührt. Der Eintritt der Volljährigkeit hat zwar das Erlöschen der elterlichen Sorge (§ 1626 Abs. 1 BGB) und das Erreichen unbeschränkter Geschäftsfähigkeit (§ 106 BGB) zur Folge. Dies bedeutet freilich nicht, dass damit jegliche Unterscheidung im Rechtsstatus Volljähriger in anderen Rechtsgebieten ausgeschlossen wäre. So enthält die Rechtsordnung eine Vielzahl von Regelungen, nach denen eine Berechtigung erst mit Erreichen eines höheren Lebensalters zuerkannt wird (z.B. § 33 Nr. 1 GVG, § 1743 BGB). Ferner werden Rechtsnormen, die auf Minderjährige zugeschnitten sind, auch auf junge Volljährige erstreckt (z.B. §§ 1, 105 JGG). Die grundsätzliche Entscheidung des Bundesgesetzgebers für die Volljährigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres wird durch solche Sonderregelungen ebenso wenig in Frage gestellt wie durch die hier angegriffenen schulrechtlichen Bestimmungen. Die Unterrichtung der Eltern volljähriger Schüler ändert nichts am Wegfall ihres elterlichen Sorgerechts und belässt den Schülern ihre unbeschränkte Handlungsfähigkeit auch zur Gestaltung des Schulverhältnisses." (Urteil des VerfGH Rheinland-Pfalz vom 22.06.2004 – Az.: VGH B 2/04; openjur.de)

Volljährigkeit (Landesrecht): "Bei volljährigen Schülern, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, hat die Schule diejenigen Personen, die bei Eintritt der Schüler in die Volljährigkeit deren Erziehungsberechtigte im Sinne des § 55 Abs. 1 NSchG gewesen sind, über besondere Vorgänge, insbesondere Sachverhalte, die zu Ordnungsmaßnahmen Anlass geben oder die Versetzung in den nächsten Schuljahrgang oder den Abschluss gefährden, zu unterrichten, sofern der volljährige Schüler der Unterrichtung nicht widersprochen hat. Auf das Widerspruchsrecht sind die Schülerinnen und Schüler rechtzeitig vor Eintritt der Volljährigkeit hinzuweisen. Über einen Widerspruch, der keinen Einzelfall betrifft, sind die bisherigen Erziehungsberechtigten von der Schule zu unterrichten." (§ 55 Abs. 4 NSchG)

Vollverschleierungsverbot (Landesrecht Niedersachsen): "Schüler dürfen durch ihr Verhalten oder ihre Kleidung die Kommunikation mit den Beteiligten des Schullebens nicht in besonderer Weise erschweren. Dies gilt nicht, wenn einzelne Tätigkeiten oder besondere gesundheitliche Gründe eine Ausnahme erfordern." (§ 58 Abs. 2 S. 2 u. 3 NSchG) => siehe auch "Niqab"

Vollverschleierungsverbot (Landesrecht Baden-Württemberg): "Schülern öffentlicher Schulen ist die Verhüllung des Gesichts bei schulischen Veranstaltungen untersagt, es sei denn, dies ist zur Erfüllung einer durch Gesetz oder Rechtsverordnung angeordneten Rechtspflicht erforderlich." (§ 72 Abs. 3a S. 1 SchulG für Baden-Württemberg) => siehe auch "Niqab"

Vorgesetzter (Legaldefinition): "Vorgesetzter ist, wer dafür zuständig ist, dem Beamten für die dienstliche Tätigkeit Weisungen zu erteilen." (§ 3 Abs. 3 NBG) => siehe auch "Vorgesetzter vs. Dienstvorgesetzter (Abgrenzung)"

Vorgesetzter vs. Dienstvorgesetzter (Abgrenzung):
1. Vorgesetzter:
    - der Vorgesetzte darf dem Beamten für die dienstliche Tätigkeit Weisungen erteilen => siehe auch "Vorgesetzter"
    - z.B. Schulleiter => siehe auch "Schulleiter"
2. Dienstvorgesetzter:
    - der Dienstvorgesetzte entscheidet über die persönlichen Angelegenheiten des Beamten => siehe auch "Dienstvorgesetzter"
    - der Dienstvorgesetzte ist immer auch Vorgesetzter, nicht aber umgekehrt

Vorgriffsstunde: siehe "Arbeitszeit (Vorgriffsstundenverpflichtung)"

Vorsatz: "Vorsatz ist das Wissen und Wollen eines pflichtwidrigen Erfolges." (Urteil des BGH vom 15.07.2008 – Az.: VI ZR 212/07; openjur.de) => siehe auch "Schuldformen"

Wegarten:
1. Schulweg: Weg zwischen der Wohnung des Schülers und der Schule (Personensorge der Eltern) => siehe auch "Elterliche Sorge"
2. Unterrichtsweg: Weg innerhalb des Schulgebäudes und Weg zwischen dem Schulgebäude und außerhalb davon liegenden, für die Zwecke der Schule benutzten Einrichtungen (Aufsichtspflicht der Lehrer) => siehe auch "Aufsichtspflicht"

Werte und Normen (ordentliches Lehrfach): "Wer nicht am Religionsunterricht teilnimmt, ist stattdessen zur Teilnahme am Unterricht Werte und Normen verpflichtet, wenn die Schule diesen Unterricht eingerichtet hat. Die Schule hat den Unterricht Werte und Normen als ordentliches Lehrfach vom 5. Schuljahrgang an einzurichten, wenn mindestens zwölf Schüler zur Teilnahme verpflichtet sind." (§ 128 Abs. 1 S. 1 u. 3 NSchG)

Werte und Normen (Inhalte): "Im Fach Werte und Normen sind religionskundliche Kenntnisse, das Verständnis für die in der Gesellschaft wirksamen Wertvorstellungen und Normen und der Zugang zu philosophischen, weltanschaulichen und religiösen Fragen zu vermitteln." (§ 128 Abs. 2 NSchG)

WhatsApp: "Wer den Messenger-Dienst 'WhatsApp' nutzt, übermittelt nach den technischen Vorgaben des Dienstes fortlaufend Daten in Klardaten-Form von allen in dem eigenen Smartphone-Adressbuch eingetragenen Kontaktpersonen an das hinter dem Dienst stehende Unternehmen. Wer durch seine Nutzung von 'WhatsApp' diese andauernde Datenweitergabe zulässt, ohne zuvor von seinen Kontaktpersonen aus dem eigenen Telefon-Adressbuch hierfür jeweils eine Erlaubnis eingeholt zu haben, begeht gegenüber diesen Personen eine deliktische Handlung und begibt sich in die Gefahr, von den betroffenen Personen kostenpflichtig abgemahnt zu werden." (Beschluss des AG Bad Hersfeld vom 20.03.2017 – Az.: F 111/17 EASO; openjur.de; erneut: Beschluss des AG Bad Hersfeld vom 15.05.2017 – Az.: F 120/17 EASO; openjur.de)

Zuständigkeitsverteilung (Kompetenzordnung im Schulwesen):
1. Bund (BRD): z.B. berufliches Bildungswesen, Kinder- und Jugendhilferecht
2. Bundesländer (z.B. Niedersachsen):
    - innere Schulangelegenheiten (Lehr- und Lernprozesse)
    - Fachaufsicht (§ 120 Abs. 2 NSchG & §§ 120 Abs. 3, 121 NSchG) => siehe auch "Schulaufsicht"
    - Schulhoheitsträger
    - z.B. Lehrpersonal, Bildungsziele, Lerninhalte, Prüfungen, Schulaufsicht
3. Kommunen (z.B. Braunschweig):
    - äußere Schulangelegenheiten (Ausstattung der Schule)
    - Rechtsaufsicht (§ 120 Abs. 2 NSchG) => siehe auch "Schulaufsicht"
    - Schulträger/Sachkostenträger => siehe auch "Schulträger"
    - z.B. Verwaltungspersonal, Reinigungspersonal, Schulgebäude, Schulinventar, Lernmittelbeschaffung, Schülerbeförderung